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schnellmpu

unregistriert

61

Samstag, 17. Januar 2009, 11:21

@medusa:

Zitat

wenn der Polizist das vorne auf dem EU-FS stehende Ausstellungsdatum zum Maßstab nimmt, und das hinten stehende (alte!) Erteilungsdatum ignoriert.
wird er hat aufgeklärt. es gibt auch andere hotlines, 24/7/365, wo dir sofort geholfen wird. jut, wird wohl auch so um 'nen fuffi herum kosten, aber der ist dann wenigstens einigermassen sinnvoll "investiert" - soviel bzgl. rechtsanwalt Marc N. Wandt.
`

@franzhermann:
wenn du einen cz-fs mit d-ws hast, dann in polen in einen polnischen -logisch- schein umschreiben lassen. dadurch entsteht die situation -wäre es relevant- dass dir die fahrerlaubnis lange vor dem 19.01.09 erteilt wurde. da eine umschreibung durch einen anderen staat aber auch eine *erteilung* darstellt und die länder -darunter auch D- zur gegenseitigen anerkennung verpflichtet sind, ist diese, ursprünglich tschechische fahrerlaubnis von damals anzuerkennen.
`

(--> nicht deutschland schreibt allen anderen vor, sondern polen schreibt den deutschen vor, ob diese fahrerlaubnis anzuerkennen ist oder nicht. das wird auch im kontext mit dem 19.01.09 nicht anders sein.)
`

edit: @franzhermann: wenn du wohnsitz in cz anmeldest, dann wäre der korrekte weg keine umschreibung, sondern ein sinngemässer verzicht auf diese und die erteilung einer neuen fahrerlaubnis. nicht wirklich ein k.o.-kriterium, aber die ist dann nach dem "19.01" erteilt.

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »schnellmpu« (17. Januar 2009, 11:34)


Pat27cgn

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62

Samstag, 17. Januar 2009, 12:48

(--> nicht deutschland schreibt allen anderen vor, sondern polen schreibt den deutschen vor, ob diese fahrerlaubnis anzuerkennen ist oder nicht. das wird auch im kontext mit dem 19.01.09 nicht anders sein.)




Ich glaube wir wünschen uns alle das du Recht hast...

Pioneer

unregistriert

63

Sonntag, 18. Januar 2009, 03:32

@franzhermann:
wenn du einen cz-fs mit d-ws hast, dann in polen in einen polnischen -logisch- schein umschreiben lassen.
Das wird funktionieren, aber gerade in diesem Fall davon abhängig sein, ob in PL im Feld 12 die Kennzahl 70 eingetragen wird, die zu einer weiteren Verfolgung und somit zur Urausstellung führt.
Wie wird in diesem Fall die Auswirkung auf die Anerkennung in D ausfallen, da alle Daten behördenbekannt sind ? :greubel:

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Beiträge: 893

64

Dienstag, 24. Februar 2009, 00:46

Das OVG NRW in Münster hat jetzt zwei weitere Beschlüsse veröffentlicht, in denen es durch Beschlüsse vom 05.02.2009 seinen Rechtsstandpunkt zementiert hat:

16 B 839/08

Nach eigenen Angaben hat sich der Antragsteller 2005 in Polen nur aufgehalten:
- eine Woche in einem Hotel für Fahrstunden
- noch einmal zur Prüfung
>>> das OVG hält eine NU für offensichtlich rechtmäßig

16 B 991/08

Nach eigenen Angaben hatte der Antragsteller in Polen nur einen "Zweitwohnsitz"
>>> das OVG hält eine NU für offensichtlich rechtmäßig

schnellmpu

unregistriert

65

Dienstag, 24. Februar 2009, 00:55

Wie wird in diesem Fall die Auswirkung auf die Anerkennung in D ausfallen, da alle Daten behördenbekannt sind ?

`

es ist in jedem fall eine andere FE. wenn sauber erworben (in anlehnung an Eifelfahrers post), man einen ordentlichen wohnsitz (oder einen der) hatte geht das so klar. man hatte davor keine fe dieses landes, jetzt hat man eine. beim besten willen - nix zu machen. :)

mogwai

Fortgeschrittener

Registrierungsdatum: 25. November 2006

Beiträge: 417

66

Dienstag, 24. Februar 2009, 02:39

16 B 991/08

Wäre mal intressant, wenn die beischreiben würden, wie lange er den WS gehabt hat!
  • Im Falle des Antragstellers liegt der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund eigener Einlassungen bzw. eigenen Verhaltens deutlich zutage. Er hat, obwohl er im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 29. Februar 2008 mit dem Verdacht eines solchen Verstoßes konfrontiert worden war und auch die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Mai 2008 auf einen solchen Verstoß abstellte, erstmals mit der Beschwerdebegründung zu seinem Aufenthalt in Q1. Stellung genommen. Er hat unter Vorlage einer polnischen Arbeits- und Aufenthaltskarte ausgeführt, er halte sich „übers Jahr längerfristig in Q1. auf." Angesichts der aus seiner Sicht eindeutigen europarechtlichen Rechtsprechung sei „im Hinblick auf den Zweitwohnsitz des Antragstellers" nicht früher vorgetragen worden.
  • Die Vorlage einer p. Arbeits- und Aufenthaltskarte reicht nicht aus, um einen tatsächlichen Aufenthalt des Antragstellers in Q1. nachzuweisen, weil ein derartiger Aufenthaltstitel lediglich das Recht zum Aufenthalt begründet.
  • Unabhängig hiervon hat der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung zugestanden, dass ein den Anforderungen des europäischen Fahrerlaubnisrechts genügender p. Wohnsitz nie bestanden hat. Ein Zweitwohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat, wie ihn der Antragsteller in Q1. besessen haben will, ist nicht ausreichend, um dort eine Fahrerlaubnis erwerben zu können. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG präzisiert den Begriff des ordentlichen Wohnsitzes dahingehend, dass er während mindestens 185 Tagen im Jahr - also mehr als der Hälfte des Jahres - bestehen muss.
  • Es ist schließlich nichts dafür erkennbar, dass der Antragsteller inzwischen seine Fahreignung wiedererlangt hat. Insoweit ist nicht ausreichend, dass er seit mehr als zehn Jahren nicht mehr als Betäubungsmittelkonsument in Erscheinung getreten ist. Nötig sind im Hinblick auf Art und Ausmaß des früheren Heroinkonsums des Antragstellers und die Schwere seiner damaligen Betäubungsmittelabhängigkeit vielmehr Nachweise, die eine stabile und von einer entsprechenden dauerhaften Motivation getragene Drogenabstinenz belegen. Solche Nachweise hat er nicht beigebracht. Insbesondere hat der Antragsteller von der Möglichkeit, diesen Nachweis durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu führen, keinen Gebrauch gemacht.

16 B 991/08

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »mogwai« (24. Februar 2009, 02:42)


EU Fan

Schüler

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Beiträge: 58

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Beruf: Kaufmann

Führerschein aus: CZ mit CZ-WS seit 2004

67

Dienstag, 24. Februar 2009, 09:43

Dazu würde ich sagen, der Antragssteller hat sich mit seinen Aussagen, welche den WS in Polen betreffen, selbst in Knie geschossen. Wie kann ich denn der FEB Mitteilungen über meinen WS geben -rr- , wenn er doch im FS eingetragen ist. Das haben Sie bei mir auch versucht, bin aber garnicht darauf eingegangen.......habe denen nur mitgeteilt , ob Sie der derzeitigen Rechtssprechung nicht ganz folgen können :böse: .

Lg EU FAN :CZ Fan:

Medusa

Profi

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Beiträge: 653

68

Dienstag, 24. Februar 2009, 21:28

Nur Geduld :knips:

Zitat

Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 7 Absatz 1 Buchstabe b und 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, dass der Inhaber des fraglichen Führerscheins nach den Informationen, über die der erstgenannte Mitgliedstaat verfügt, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Ausstellung des Führerscheins gehabt habe.


Carvalho EuGH

Der VGH Mannheim wird bald ein Déjà vu Erlebnis haben
Meine Vorlagefragenidee verrate ich nicht :knips: // Steckbrief

emile

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69

Dienstag, 24. Februar 2009, 21:59

Und da wäre noch als Bestätigung dafür, dass der EuGH an seiner Rechtsprechung festhält, die Randnummer 77 aus Schwarz, vom 19.02.2009:

Zitat

Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte (Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 53, sowie Zerche u. a., Randnr. 50).

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Wohnort: Deutschland, Rumänien, Österreich, Ungarn, immer gerade da wo man mich in Ruhe lässt

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70

Dienstag, 24. Februar 2009, 22:21

Ja emile,

genau so ist es.

Aber bei manchen Ticken die Uhren immer etwas anderst.
Every time you feeds a troll... God kills a kitten! Please, think of the kitten....

Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

71

Mittwoch, 25. Februar 2009, 01:37

Auch wenn die Nutzungsuntersagungen gegen EU-Recht verstoßen (siehe Carvalho-Beschluss), weil Polen als Ausstellerstaat nicht beteiligt wurde, erscheint es mir aber doch so zu sein, dass der Wohnsitz der Kläger in Deutschland war. Unter diesen Umständen muss Polen aufgrund der Eingeständnisse der Kläger nachprüfen und ggf. die Fahrerlaubnis wieder entziehen.

Das wäre jedenfalls die Vorgehensweise nach Artikel 7 Absatz 5 der 3. Richtlinie.

Kommt Polen zu dem Schluss, dass der Wohnsitz tatsächlich nicht in Polen war, dass aber wegen Zeitablauf eine Rücknahme der polnischen Fahrerlaubnis nicht mehr in Frage kommt, dann kann D wiederum nach Wiedemann/Zerche aberkennen.

Das heißt, auch wenn die neue Vorlagefrage vom VGH Mannheim vom EUGH abgeschmettert wird, heißt das noch lange nicht, dass die entsprechenden Führerscheine (Wierer und die Fälle vom OVG Münster) nun sicher sind.

Die Kläger dürfen dann vielleicht ein paar Wochen wieder fahren, bis die Antwort aus Polen und dann eine neue NU kommt.

ronne

[VERBORGEN]

Registrierungsdatum: 24. November 2006

Beiträge: 78

Wohnort: BW

Führerschein aus: Polen Stettin

72

Mittwoch, 25. Februar 2009, 11:51

.... was ich nun gar nicht verstehe, wo doch der EUGH selbst Scheinwohnsitze eindeutig erwähnt und somit genau diese Unsicherheiten beseitigt hat, um die es hier geht.
Demnach dürfte nicht mal das Eingeständnis gegenüber den Behörden etwas daran ändern.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine derartige Eindeutigkeit, wie sie nun mal besteht, einfach umgekehrt oder in Frage gestellt werden kann
Man muss sich doch darauf berufen können, ohne dass D sich um geltendes Recht herummogelt.

Ich hoffe, dass diese erneute Rechtsunsicherheit keine Gefahr für unsere Scheine sondern eine weitere Klarstellung auf den Tisch zwingt.
Gibt es denn inzwischen etwas, was man tun kann - Tips? -rr-
gruss, ronne

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »ronne« (25. Februar 2009, 11:55)