Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Zitat
Mit der Zweiten und Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (Zweite und Dritte Änderungsverordnung) wird das Fahrerlaubnisrecht zusammen mit der 4. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 29.07.2008, BGBl I, 1338, vgl. Zwerger, jurisPR-VerkR 21/2008 Anm. 5) innerhalb von nicht einmal drei Monaten umfangreich geändert. Ist das Fahrerlaubnisrecht schon inhaltlich kompliziert genug, ist es dem Verordnungsgeber mit seiner Vorgehensweise gelungen, dass durch die Aufteilung der Änderungsverordnungen in drei selbstständige Regelwerke die Rechtslage auch formal derzeit kaum überblickt werden kann. Es ist zu hoffen, dass in Kürze eine Neubekanntmachung der Fahrerlaubnis-Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlich wird.
Bereits hier sei auf die Begründung der Änderungsverordnungen hingewiesen, die über die Internetseite des Bundesrates unter der Nummer 843/08 für die Zweite Änderungverordnungg und unter der Nummer 851/08 für die Dritte Änderungsverordnung problemlos aufzurufen sind.
1. Zweite Änderungverordnung zur Fahrerlaubnis-Verordnung vom 07.01.2009, BGBl I, 27
Die inhaltlichen Änderungen, die von allgemeinem Interesse für das Führerscheinrecht sein können, halten sich in überschaubarem Rahmen. So ist einzig zu berichten, dass der erst zum 30.10.2008 eingeführte § 29a FeV mit der Zweite Änderungverordnung nicht einmal drei Monate nach Inkrafttreten der Norm wieder gestrichen wurde (Art. 1 Nr. 5 lit. a der Zweiten Änderungsverordnung). Durch die Einfügung einer Regelung über die Beschränkung einer ausländischen Fahrerlaubnis in § 46 Abs. 2 FeV (Art. 1 Nr. 5 lit. b der Zweite Änderungverordnung) und die Regelung im neuen Abs. 5 des § 46 FeV, dass bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts hat, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, wurde im Wesentlichen die Regelung des § 29a FeV an anderer Stelle eingefügt. Auch die Eintragung einer entsprechenden Beschränkung in das Führerscheindokument, wobei bei internationalen Führerscheinen der dafür vorgesehene Vordruck auszufüllen ist (jetzt § 47 Abs. 3 Satz 2 FeV), ist nunmehr für alle Fahrerlaubnisse in § 47 FeV geregelt (vgl. Art. 1 Nr. 5 lit. c der Zweite Änderungverordnung).
2. Dritte Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnis-Verordnung vom 07.01.2009, BGBl I, 29
a) Keine Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in Deutschland, deren Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Staat entzogen war (Art. 1 Nr. 1 der Dritte Änderungsverordnung: Neufassung von 20 Abs. 3 und 4 FeV)
Durch die Einfügung von § 20 Abs. 3 und 4 FeV aufgrund der Dritte Änderungsverordnung mit Wirkung zum 16.01.2009 ist nunmehr geregelt, dass einem Antragsteller auf Erteilung einer Fahrerlaubnis in Deutschland (er muss seit mindestens 185 Tagen seinen Wohnsitz in Deutschland haben – Wohnsitzprinzip, vgl. § 7 FeV) eine Fahrerlaubnis dann nicht erteilt wird, wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen EU-Mitgliedstaat die in einem EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war. Zum Nachweis, dass die Gründe für den Entzug im Ausland nicht mehr fortbestehen, hat der Betreffende eine Bescheinigung der ausländischen Stelle vorzulegen, welche die Fahrerlaubnis erteilt hatte. Damit wird die Regelung aus Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Dritten Führerschein-Richtlinie umgesetzt, die am 19.01.2009 in Kraft getreten ist. Es soll verhindert werden, dass eine Fahrerlaubnis ohne eingehende Überprüfung auch auf Einhaltung der ausländischen Erteilungsvoraussetzungen in Deutschland erteilt wird, wenn dem Betreffenden zuvor die Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedstaat entzogen worden war. Damit soll – so der Verordnungsgeber (Begründung in BR-Drs. 851/08, S. 5) – klargestellt werden, dass Deutschland die Eignungsvoraussetzungen der anderen EU-Staaten respektiert und damit auch die Akzeptanz der deutschen Eignungsvoraussetzungen gestärkt werden in der Erwartung, dass die anderen EU-Mitgliedstaaten unter vergleichbaren Voraussetzungen die Erteilung einer Fahrerlaubnis verweigern werden.
b) Keine Anerkennung, wenn in einem ausländischen Führerschein ein Wohnsitz eingetragen ist, der nicht im Ausstellerstaat gelegen ist (Art. 1 Nr. 4 und 5 der Dritte Änderungsverordnung – Änderung der §§ 28 Abs. 4 und 29 Abs. 3 FeV)
Ist in einem EU-Führerschein als Wohnsitz eine Adresse eingetragen, die nicht im Ausstellerstaat gelegen ist, so wird aus dem Führerschein deutlich, dass die Fahrerlaubnis unter Missachtung des Wohnsitzprinzips, eines tragenden Grundes der Zweiten (Art. 7 und 9 der Zweiten Führerschein-Richtlinie) und Dritten Führerschein-Richtlinie (Art. 7 und 12 der Dritten Führerschein-Richtlinie), ausgestellt worden ist. Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen (EuGH, Urt. v. 26.06.2008 - C-329/06 „Wiedemann“; EuGH, Urt. v. 26.06.2008 - C-343/06 „Funk“ - NJW 2008, 2403; EuGH, Urt. v. 26.06.2008 - C-334/06 „Zerche“; EuGH, Urt. v. 26.06.2008 - C-335/06 „Schubert“; EuGH, Urt. v. 26.06.2008 - C-336/06 „Seuke“) ausgeführt, dass in einem solchen Fall ein anderer Mitgliedstaat die Anerkennung der Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates verweigern darf. Dem steht nach der Rechtsprechung des EuGH gleich, dass eine Verletzung des Wohnsitzprinzips aus vom Ausstellerstaat herrührender unbestreitbarer Information folgt.
aa) Die Neufassung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV überträgt diese Rechtsprechung als Regelung des nationalen Führerscheinrechts (vgl. Begründung in BR-Drs. 851/08, S. 5 ff.). Diese Regelung gilt für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben (§ 28 Abs. 1 FeV).
Die Behörde kann nach der Änderung des § 28 Abs. 4 FeV auch einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Denn einer Fahrerlaubnis, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erteilt wurde, kommt von Anfang an keine Wirkung zu (BayVGH, Beschl. v. 11.08.2008 - 11 CS 08.832; zur Umdeutung eines ergangenen Aberkennungsbescheids in einen feststellenden Bescheid: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.07.2008 - 10 S 1688/08 - DAR 2008, 599; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.09.2008 - 10 S 994/07 - Zwerger, jurisPR-VerkR 21/2008 Anm. 1). Das gilt auch für den Fall, dass eine EU-Fahrerlaubnis deshalb in Deutschland nicht anzuerkennen ist, da die Fahrerlaubnis vor dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen worden war (siehe unten Nr. c).
bb) Die Nichtanerkennung gilt auch für Inhaber von ausländischen Fahrerlaubnissen, die ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben, wenn sich aus dem Führerschein oder sonstiger vom Ausstellerstaat herrührender Informationen ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz im Inland hatten (§ 29 Abs. 3 Nrn. 2 und 2a FeV). Denn auch in einem solchen Fall ist eine Verletzung des Wohnsitzprinzips offensichtlich. Für EU-Fahrerlaubnisse gilt entsprechend der Rechtsprechung des EuGH, dass sich die Verletzung des Wohnsitzprinzips aus dem Führerschein selbst oder vom Ausstellerstaat herrührender unbestreitbarer Informationen ergeben muss (§ 29 Abs. 3 Nr. 2a FeV). Für sonstige internationale Fahrerlaubnisse genügt es, wenn (irgendwie) ermittelt wurde (also nicht nur durch den ausländischen Führerschein oder vom Ausstellerstaat herrührender unbestreitbarer Informationen – das ist der EuGH-Rechtsprechung zu den Ausnahmen von der Anerkennungspflicht von EU-Fahrerlaubnissen geschuldet und gilt nur für EU-Fahrerlaubnisse), dass der Betreffende seinen Wohnsitz bei Erteilung der Fahrerlaubnis im Inland hatte (§ 29 Abs. 3 Nr. 2 FeV).
c) Pflicht, eine EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, wenn zuvor die Fahrerlaubnis in Deutschland durch ein Gericht oder eine Behörde entzogen oder auf sie verzichtet wurde – Ende des „Führerschein-Tourismus“?
Durch das vollständige Inkrafttreten der Dritten Führerschein-Richtlinie, insbesondere der Regelung über die Ablehnung der Anerkennung von in anderen EU-Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen zum 19.01.2009, gilt nunmehr Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Dritten Führerschein-Richtlinie. Diese Regelung räumt den Mitgliedstaaten nunmehr kein Ermessen mehr ein (wie bei Art. 8 Abs. 2 der Zweiten Führerschein-Richtlinie), sondern verpflichtet sie, die Anerkennung der Gültigkeit eines EU-Führerscheins abzulehnen, der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, wenn der Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaates eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden war. Damit erhält der Aspekt der Sicherheit des Straßenverkehrs gegenüber der Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine eine herausgehobene Bedeutung (vgl. Begründung: BR-Drs. 851/08, S. 8 – die allerdings die unklare Diktion der europarechtlichen Regelungen übernimmt, die durchgängig von „Führerscheinen“ spricht, obwohl die „Fahrerlaubnis“ nach deutschem Recht gemeint ist). Die aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 8 Abs. 2 der Zweiten Führerschein-Richtlinie geäußerten Zweifel an der Vereinbarkeit von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV mit Europarecht (vgl. EuGH, Beschl. v. 06.04.2006 - C-227/05 „Halbritter“ - ZfSch 2006, 416; EuGH, Beschl. v. 28.09.2006 - C-340/05 „Kremer“ - DAR 2007, 77 – strikte Anerkennungspflicht – und die unterschiedliche Reaktion der deutschen Rechtsprechung hierauf – vgl. Überblick in Zwerger, jurisPR-VerkR 2/2008 Anm. 1) treffen nach der nunmehr ab 19.01.2009 geltenden Regelung des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Dritten Führerschein-Richtlinie nicht mehr zu. Nach der Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV gilt die Fahrberechtigung nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Damit dürfte der „Führerschein-Tourismus“ – Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis im Ausland unter den dort geltenden Regelungen, nachdem die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen worden war, und Rückkehr nach Deutschland unter Berufung auf die gegenseitige Anerkennungspflicht der Fahrerlaubnisse innerhalb der EU – praktisch nicht mehr möglich sein. Man darf gespannt sein, ob dadurch der Umgehungsproblematik der – vergleichsweise strengen – deutschen Fahreignungsbestimmungen wirksam entgegengewirkt werden kann(vgl. zu möglichen Problemen: Geiger, DAR 2007, 126, 127 f.). Der Regelung kommt keine rückwirkende Geltung zu und sie ist daher auf Fahrerlaubnisse anwendbar, die ab dem 19.01.2009 ausgestellt werden.
Der Verordnungsgeber musste für die Umsetzung dieser Regelung der Dritten Führerschein-Richtlinie keine Änderung an der Fahrerlaubnis-Verordnung vornehmen, da aufgrund der am 19.01.2009 in Kraft getretenen Regelung des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Dritten Führerschein-Richtlinie die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV wieder vollumfänglich anwendbar ist. Der Normgeber hat in der Begründung zur 3. Änderungsverordnung dieser Problematik – obwohl sie keine unmittelbare Änderung der nationalen Regelungen bedingt – zwei ganze Seiten gewidmet (BR-Drs. 851/08, S. 7 f.), was deren Bedeutung unterstreicht.
Nach § 46 Abs. 2 FeV hat die Behörde in einem solchen Fall das Recht einzuschränken, von der EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen und diese Einschränkung nach § 47 Abs. 2 FeV in das Führerscheindokument einzutragen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV kann auch ein feststellender Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung ergehen.
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »stuber« (10. Februar 2009, 19:20)
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Beruf: Fernfahrer
Führerschein aus: A-B-C-BE-CE
Zitat
b) Keine Anerkennung, wenn in einem ausländischen Führerschein ein Wohnsitz eingetragen ist, der nicht im Ausstellerstaat gelegen ist (Art. 1 Nr. 4 und 5 der Dritte Änderungsverordnung – Änderung der §§ 28 Abs. 4 und 29 Abs. 3 FeV)
Ist in einem EU-Führerschein als Wohnsitz eine Adresse eingetragen, die nicht im Ausstellerstaat gelegen ist, so wird aus dem Führerschein deutlich, dass die Fahrerlaubnis unter Missachtung des Wohnsitzprinzips, eines tragenden Grundes der Zweiten (Art. 7 und 9 der Zweiten Führerschein-Richtlinie) und Dritten Führerschein-Richtlinie (Art. 7 und 12 der Dritten Führerschein-Richtlinie), ausgestellt worden ist. Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen (EuGH, Urt. v. 26.06.2008 - C-329/06 „Wiedemann“; EuGH, Urt. v. 26.06.2008 - C-343/06 „Funk“ - NJW 2008, 2403; EuGH, Urt. v. 26.06.2008 - C-334/06 „Zerche“; EuGH, Urt. v. 26.06.2008 - C-335/06 „Schubert“; EuGH, Urt. v. 26.06.2008 - C-336/06 „Seuke“) ausgeführt, dass in einem solchen Fall ein anderer Mitgliedstaat die Anerkennung der Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates verweigern darf. Dem steht nach der Rechtsprechung des EuGH gleich, dass eine Verletzung des Wohnsitzprinzips aus vom Ausstellerstaat herrührender unbestreitbarer Information folgt.
aa) Die Neufassung des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV überträgt diese Rechtsprechung als Regelung des nationalen Führerscheinrechts (vgl. Begründung in BR-Drs. 851/08, S. 5 ff.). Diese Regelung gilt für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben (§ 28 Abs. 1 FeV).
schnellmpu
unregistriert
D will hier ganz klar eigene Ermittlungen unternehmen und selbst wenn
du in D abgemeldet warst.
.
Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Zitat
Der Verordnungsgeber musste für die Umsetzung dieser Regelung der Dritten Führerschein-Richtlinie keine Änderung an der Fahrerlaubnis-Verordnung vornehmen, da aufgrund der am 19.01.2009 in Kraft getretenen Regelung des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Dritten Führerschein-Richtlinie die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV wieder vollumfänglich anwendbar ist.
Registrierungsdatum: 5. August 2008
Geschlecht: Männlich
Beruf: Kaufmann
Führerschein aus: CZ mit CZ-WS seit 2004
. In unseren guten alten Beamtenhirachien versucht halt jeder die ausführende Gewalt zu sein und das auch zu vermitteln. Ich glaube, man muss es jedem einzelenen Sachbearbeiarbeiter der FEB sowieso separat erklären, wie es sich mit der jeweiligen Rechtslage verhält.
Daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern Grüße EU FAN
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