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Pat27cgn

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1

Donnerstag, 19. Februar 2009, 12:59

Diskusion zum Eugh EUGH-Urteil: Rechtsache C-321/07 Karl Schwarz vom 19.09.09

Hier können wir über das Urteil diskutieren.

EUGH-Urteil: Rechtsache C-321/07 Karl Schwarz vom 19.09.09



Ich finde ein gutes Urteil für uns, da wurde der 26.06.2008 nochmals bestätigt

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Pat27cgn« (19. Februar 2009, 13:23)


Pat27cgn

Fortgeschrittener

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2

Donnerstag, 19. Februar 2009, 18:37

Sehr rege Beteiligung hier :bumm:

Medusa

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3

Donnerstag, 19. Februar 2009, 19:23

Bitte sehr - etwas mehr Beteiligung :knips:

Das Urteil war so erwarten. Positiv daran, aus EU-FE'ler Sichtweise, ist z.B. die Randnummer 77

Zitat

Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte (Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 53, sowie Zerche u. a., Randnr. 50).


Der EuGH geht zurück bis Awoyemi. Da dürfte dann demnächst auch C-408/02 Carvalho, von 2003, wieder erwähnt werden

Zitat

Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 7 Absatz 1 Buchstabe b und 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, dass der Inhaber des fraglichen Führerscheins nach den Informationen, über die der erstgenannte Mitgliedstaat verfügt, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Ausstellung des Führerscheins gehabt habe.
Meine Vorlagefragenidee verrate ich nicht :knips: // Steckbrief

Epox

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4

Donnerstag, 19. Februar 2009, 19:42

Yo,die Randnummer 77 ist wirklich erwähnenswert,hatte das auch schon heute Mittag im Insider geschrieben.Man kann hier wohl von einer gefestigten Rechtsprechung ausgehen,die der momentanen Ansicht der deutschen VG entgegensteht.
Das Urteil aus Münster zu dem sogenannten "Scheinwohnsitz",ist aus meiner Sicht damit Rechtswidrig und sollte koregiert werden. :motz:

gruss Epox :wink:
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

marco069

Fortgeschrittener

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5

Donnerstag, 19. Februar 2009, 20:00

Hi,

wichtig ist auch denke ich, das Urteil ist am 19.02.09 gesprochen worden, also 1 Monat nach der neuen Richtlinie und trotzdem sagen die Richter, das die Führerscheine weiter gegenseitig anerkannt werden müssen, wenn die Sperrfrsit abgelaufen ist. Ausserdem sagen Sie, das es keinen FS-Entzug auf unbestimmte Zeit gibt und das ist genau das, was den D-Behörden das Gehnick bricht. Den FS-Entzug, sieht der EUGH weiter als Sperrfrist und die D wollen es ja so, das hiermit die Tilgungsfrist gemeint ist ( 15 jahre ).

Maverickssss

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6

Donnerstag, 19. Februar 2009, 20:21

die Randnummer 77 hat ja dann auch was mit meiner Sache zu tun ...oder liege ich da falsch ? Tschechien hat erteilt und ich habe alle Vorraussetzungen erfüllt und hat einen Studentennachweis erbracht! :fido:

Gallier

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7

Donnerstag, 19. Februar 2009, 20:57

EIGENTLICH SOLLTE damit auch mal das Thema D-WS in einer CZ FE vom Tisch sein???

EIGENTLICH :wink:
Lieber stehend sterben als knieend leben

Medusa

Profi

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8

Donnerstag, 19. Februar 2009, 21:04

Warum das denn? In den EuGH Urteilen vom 26.06.2008 wurde die Anerkennungspflicht doch ausdrücklich verneint, wenn explizit der Ausstellungsstaat - auf dem FS .. - verneint, für die Erteilung zuständig gewesen zu sein.
Meine Vorlagefragenidee verrate ich nicht :knips: // Steckbrief

Gallier

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9

Donnerstag, 19. Februar 2009, 21:09

Mensch Medusa....
Hättest mir doch auch mal etwas Freude gönnen können :bumm:

-fot-
Lieber stehend sterben als knieend leben

Medusa

Profi

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10

Donnerstag, 19. Februar 2009, 21:17

:wink: OK -fot-
Meine Vorlagefragenidee verrate ich nicht :knips: // Steckbrief

Pat27cgn

Fortgeschrittener

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11

Freitag, 20. Februar 2009, 10:35

Hi,

wichtig ist auch denke ich, das Urteil ist am 19.02.09 gesprochen worden, also 1 Monat nach der neuen Richtlinie und trotzdem sagen die Richter, das die Führerscheine weiter gegenseitig anerkannt werden müssen, wenn die Sperrfrsit abgelaufen ist. Ausserdem sagen Sie, das es keinen FS-Entzug auf unbestimmte Zeit gibt und das ist genau das, was den D-Behörden das Gehnick bricht. Den FS-Entzug, sieht der EUGH weiter als Sperrfrist und die D wollen es ja so, das hiermit die Tilgungsfrist gemeint ist ( 15 jahre ).


Da die Sache von 2008 ist, müssen die Richter auf Grundlage der 2. Richtlinie entscheiden

marco069

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12

Freitag, 20. Februar 2009, 10:58

@Pat

Danke für den Tip, nur das weis ich auch selber :wink: . Trotzdem haben sie den Entzug mal wieder im Urteil angesprochen und das sich der Entzug auf die Sperrfrist bezieht. Deutschland will ja in der 3. Richtlinie, das Wort " Entzug ", nicht auf die Sperrfrist, sondern auf die Tilgungsfrist umlegen. Das wollte ich nur damit sagen und da wird sich auch bei der 3. Richtlinie nichts ändern, weil der EUGH den Entzug, immer nur auf die Sperrfrist beziehen wird.

Pat27cgn

Fortgeschrittener

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13

Freitag, 20. Februar 2009, 11:36

Da haste Recht, ich denke auch das der EUGH von seiner Rechtssprechung nicht mehr abweichen wird

mogwai

Fortgeschrittener

Registrierungsdatum: 25. November 2006

Beiträge: 417

14

Freitag, 20. Februar 2009, 12:36

Damit habe ich mit UQ gestern noch drüber gesprochen. Da meinte er, dass die 3. Richtlinie so wie sie in Deutschland mit den Tilgungsfristen besteht, gar nicht umgesetzt setzt werden kann.

Weil, wenn z.B. ein Deutscher ohne Sperrfrist, jedoch mit MPU Auflage in ein anderes Land zieht wo auch die 3. Richtlinie in Kraft ist und dort wohnt, wird er dort vermutlich nicht einen Führerschein machen können. Er muss erst wieder zurück nach Deutschland kehren um die MPU zu absolvieren.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »mogwai« (20. Februar 2009, 12:46)