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Paule

Menschlich

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1

Donnerstag, 5. Februar 2009, 13:04

Rücknahme einer deutschen Fahrerlaubnis, umschreibung eines CZ-FS mit DE-WS

Zitat

VG Ansbach, Beschluss vom 15.01.2009, Az. AN 10 S 08.02122, AN 10 E 08.02123:

Auch die langjährige Duldung des Gebrauchs eines tschechischen Führerscheins mit eingetragenem deutschen Wohnsitz stellt keine faktische Anerkennung im Sinne des § 28 Abs. 5 FeV dar.



VG Ansbach, Beschluss vom 08.01.2009, Az. AN S 08.01952:

Rücknahme einer deutschen Fahrerlaubnis, die auf der Grundlage eines tschechischen Führerscheins mit eingetragenen deutschen Wohnsitz erteilt worden war. Der Betroffene kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.


Quelle

Der absolute Hammer! Leider konnte ich nichts genaueres finden, hat nicht letztens jemand was von dem VG Ansbach gepostet?

marco069

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2

Donnerstag, 5. Februar 2009, 14:14

Hi,

und wie sagte Medusa noch vor ein paar Tagen zu mir ! Wenn D einmal umgeschrieben hat, haben sie auch den FS anerkannt, sieht jawohl garnicht danach aus !! :sf35:

Deshalb sage ich immer, wenn man einen CZ-FS mit D-Ws hat, bitte in jedem anderen Land umschreiben lassen, nur nicht in D, da man dann den D-Behörden wieder voll und ganz ausgeliefert ist.

Warten wir mal ab, was sich die D-Behörden noch so schönes einfallen lassen :wink:

Medusa

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3

Donnerstag, 5. Februar 2009, 14:36

Bin gespannt, was in dem Urteil steht. Ist bisher nur ein "kleines" VG - wie das ein OVG sieht ist noch offen.

Zum Vertrauensschutz gibt es Urteile in beide Richtungen: http://www.verkehrslexikon.de/Module/FEVertrauen.htm

Ich habe das Urteil beim VG Ansbach angefordert.
Meine Vorlagefragenidee verrate ich nicht :knips: // Steckbrief

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Medusa« (5. Februar 2009, 15:09)


Joschi

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4

Donnerstag, 5. Februar 2009, 17:03

Wir alle dachten da wohl falsch. Ich war selber der festen Überzeugung das, wenn der Schein erst umgeschrieben ist das Ding absolut sicher ist. Da sind wir mit der Ansicht wohl kräftig auf die Fresse gefallen.
sollte das in der nächsten Instanz auch so beurteilt werden, wirds eigentlich so sein das das einige ihren Schein abgeben dürfen ode,r das sie ne Frist für das beibringen eines Idiotentestes raushandeln. Da werden einige Anwälte wieder ne menge Arbeit bekommen.
:motz:
Diplomatie ist, jemanden so zur Hölle zu schicken das er sich auf die Reise freut. :wink:

Medusa

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5

Donnerstag, 5. Februar 2009, 17:23

Wir alle dachten da wohl falsch.

Ich meine das auch mehrfach von Anwälten gelesen zu haben. Ob sich das OVG dem VG anschließt, ist auch noch offen.

So wie ich §30 FeV http://www.verkehrsportal.de/fev/fev_30.php lese ist eine Umschreibung zugleich die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch D.

Zitat

(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
Meine Vorlagefragenidee verrate ich nicht :knips: // Steckbrief

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6

Freitag, 6. Februar 2009, 02:37

Es bleibt in der Tat abzuwarten, ob sich der VGH München dem VG Ansbach anschließt, und ob die Gerichte in anderen Bundesländern auch so urteilen.

Möglich wäre hier auch ein Entzugsverfahren aufgrund der alten Eignungszweifel, d.h. man erhält vor dem Entzug noch Gelegenheit zu einer MPU. Das könnte ich mir in Niedersachsen und NRW vorstellen.

In Rheinland-Pfalz könnte ich mir vorstellen, dass der Bestandsschutz greift.

Wenn die alten Sachen inzwischen getilgt sind, sollte es weder zu einer Rücknahme noch zu einem Entzugsverfahren kommen.

Joschi

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7

Freitag, 6. Februar 2009, 09:27

Ja Eifelfahrer, Wenn die alten Sachen getilgt sind aber ehrlich, bei wievielen ist denn das der Fall?? Wären die alten Sachen weg brauch ich keinen Schein aus CZ oder PL.
dann geh ich zur FSST und hol mir einfach nen neuen. :greubel:
Diplomatie ist, jemanden so zur Hölle zu schicken das er sich auf die Reise freut. :wink:

Paule

Menschlich

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8

Freitag, 6. Februar 2009, 09:58

Einen kenne ich ... :pfiff:

Medusa

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9

Freitag, 6. Februar 2009, 11:46

Einen kenne ich ... :pfiff:

Tatsächlich?

OK, ich oute mich. ;-)
Meine Vorlagefragenidee verrate ich nicht :knips: // Steckbrief

Grobi

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Führerschein aus: CZ/D-EU-FS umgeschrieben - wegen "deutscher" EU-Fahrerkarte (Umschreibepflicht!). Jetzt kein D-WS-Eintrag mehr im FS.

10

Montag, 9. Februar 2009, 16:45

Bei mir war auch die 15er Tilgung eingetreten bzw. abgelaufen (zum Erteilungszeitpunkt).


Dennoch hat mir RA Krämer (Frankfurt) davon abgeraten,

bez. „Gültigkeit" in Deutscheland meiner CZ-FE mit D-WS-Eintrag im FS (aus 2005)
und vorhandenem CZ-Ausländerausweis - als CZ-Wohnsitznachweis zum Erteilungszeitpunkt,

überhaupt bei der D-FEB nachzufragen!


Es ist also auch trotz eingetretener Tilgung immer noch schwierig, in Deutscheland /Abendland.

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11

Dienstag, 10. Februar 2009, 00:13

Verstehe ich nicht: wenn die alten Sachen im Vekehrszentralregister getilgt sind, kann man ja in D einen neuen Führerschein bekommen: nur Sehtest, Passbild und Gebühren nötig.

Da ist es doch zu denselben Bedingungen möglich, einen EU-Führerschein umzuschreiben. Man darf ja keine 2 EU-Führerscheine besitzen.

schnellmpu

unregistriert

12

Dienstag, 10. Februar 2009, 00:26

erstehe ich nicht: wenn die alten Sachen im Vekehrszentralregister getilgt sind, kann man ja in D einen neuen Führerschein bekommen

wenn man auf die cz-fe verzichtet. bei einer umschreibung macht diesen verzicht "praktisch" die umschreibende behörde in deinem namen. ABER... wenn du einen nicht rilikonformen schein umschreiben willst, lehnen die DAS ab (dürfen sie ja) und KÖNNEN dir -jedenfalls so lange, wie du noch im besitzt eine fe (egal, ob konform oder nicht)- die deutsche nicht erteilen.
`
nicht anerkennen ist nicht gleich du hast keine.

Grobi

Schüler

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Führerschein aus: CZ/D-EU-FS umgeschrieben - wegen "deutscher" EU-Fahrerkarte (Umschreibepflicht!). Jetzt kein D-WS-Eintrag mehr im FS.

13

Dienstag, 10. Februar 2009, 12:25

Zitat

Da ist es doch zu denselben Bedingungen möglich, einen EU-Führerschein umzuschreiben. Man darf ja keine 2 EU-Führerscheine besitzen.



@Eifelfahrer
Das ist auch meine Meinung. Nur finde mal einen RA, der auch die sachlich richtige Meinung hat.

Im Grunde reicht zum Verständnis schon alleine die im EuGH-Urteil genannte „Aberkennungsformel!":
>>Neben einer vorherigen D-FE-Maßnahme muss als weitere Voraussetzung für eine Nichtanerkennung auch ein unbestreitbarer Wohnsitzverstoß vorliegen.<<

Also:
- nicht bei vorheriger D-FE-Maßnahme alleine,
- nicht bei Wohnsitzverstoß alleine,
sondern ausschließlich nur dann, wenn beide Aberkennungskriterien vorliegen.

Wenn ein RA ständig nur auf dem alleinigen „Wohnsitzverstoß" rumpickt, dann steht er augenscheinlich mit seiner Meinung bei der EU-Gegnerseite (und D-FEB natürlich auch).





Zitat

wenn man auf die cz-fe verzichtet.

Ich will mich nicht ständig der deutschen Behördenwillkür unterwerfen müssen. Natürlich könnte ich auch „einfach" eine Neuerteilung der D-EU-FE beantragen - zumal jetzt auch noch ohne Fahrschulprüfung -, aber da ist es wegen der Klasse CE (Augenärztliches Gutachten, großer Erste-Hilfe-Kurs) geld- und zeitaufwendiger als eine reine Umschreibung (glaube ich). Außerdem wollte ich erst zum Verlängerungszeitpunkt umschreiben, wenn ich dann in D noch bin.

Ich habe z.B. von vanButen gehört, dass nach bestandener MPU die FEB dem FE-Inhaber die Wahl lässt, entweder ein neuer D-EU-FS (D-EU-FE) zu erhalten - oder den bisherigen CZ-EU-FS (CZ-EU-FE) mit D-WS-Eintrag weiterhin zu behalten;- dann aber mit Aushändigung eines Schreibens der FEB, aus dem hervorgeht, dass der D-WS-Eintrag in diesem Falle verwaltungsrechtlich in Ordnung sei (für künftige Polizeikontrollen).
Diese einfache Möglichkeit schwebte mir auch schon seit Beginn des Problems vor (nicht mit der MPU, sondern nur mit dem Zettel von der FEB).


PS:
Die CZ-FE ist ja Rili-konform. Nur der CZ-FS hat aus deutscher Sicht möglicherweise einen "falschen" Eintrag,
der zu dem auch noch CZ-intern - fakultativ ist.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Grobi« (10. Februar 2009, 12:56)


Medusa

Profi

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14

Donnerstag, 12. Februar 2009, 19:56

Der VG Ansbach Beschluß zur Rücknahme einer umgeschriebenen dt. EU-FE ist im EU-FE Portal eingestellt.
Meine Vorlagefragenidee verrate ich nicht :knips: // Steckbrief

schnellmpu

unregistriert

15

Donnerstag, 12. Februar 2009, 23:06

wenn ich den artikel 11 der 3.rili richtig verstehe, hätte man sich vor dem 19.01.2009 die fe in cz wiedereteilen lassen können.

Gallier

Profi

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16

Freitag, 13. Februar 2009, 00:05

Der VG Ansbach Beschluß zur Rücknahme einer umgeschriebenen dt. EU-FE ist im EU-FE Portal eingestellt.


Zitat

Die Bundesrepublik Deutschland hat in § 28 Abs. 4 FeV eine normative Regelung getroffen, der zur Folge die grundsätzliche Befugnis, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV) in bestimmten Fällen nicht besteht. Aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) ergibt sich, dass die Nrn. 2 und 3 des § 28 Abs. 4 FeV jedenfalls in Bezug auf Teile ihrer Anwendungsbereiche - nämlich soweit diese sich mit der Sachverhaltsgestaltung decken, die in den RdNr. 72 bzw. 69 der genannten Entscheidungen erörtert wurde - gemeinschaftsrechtskonform sind. Hat aber die Bundesrepublik Deutschland von der gemeinschaftsrechtlich eröffneten Befugnis, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis dann abzulehnen, wenn sich die Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses bereits aus eigenen Verlautbarungen des Ausstellerstaates ergibt und gegen den Betroffenen in Deutschland früher eine fahrerlaubnisrechtliche Entziehungsmaßnahme ergriffen wurde, bereits in abstrakt-genereller Weise Gebrauch gemacht, dann entfaltet eine solche ausländische Fahrerlaubnis schon ab ihrer Erteilung im Bundesgebiet keine Rechtswirkungen: Ihr Inhaber verwirklicht von dem Augenblick an, in dem er von seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland erstmals Gebrauch macht, zumindest objektiv den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.8.2008 - 11 CS 08.832 - RdNr. 21).


Dann wären ja alle Fahrten die auch bis zu dem Urteil vom Juni 2008 auch FoFe ?!
Erwerb 2005-60 Kontrollen bis Juni 2008-60 Anzeigen wegen FoFe ???

Alter Schwede-ich muss lebenslang innen Knast -rr-
Lieber stehend sterben als knieend leben