Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Zitat
VG Ansbach, Beschluss vom 15.01.2009, Az. AN 10 S 08.02122, AN 10 E 08.02123:
Auch die langjährige Duldung des Gebrauchs eines tschechischen Führerscheins mit eingetragenem deutschen Wohnsitz stellt keine faktische Anerkennung im Sinne des § 28 Abs. 5 FeV dar.
VG Ansbach, Beschluss vom 08.01.2009, Az. AN S 08.01952:
Rücknahme einer deutschen Fahrerlaubnis, die auf der Grundlage eines tschechischen Führerscheins mit eingetragenen deutschen Wohnsitz erteilt worden war. Der Betroffene kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

// Steckbrief Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Medusa« (5. Februar 2009, 15:09)
Registrierungsdatum: 7. November 2007
Geschlecht: Männlich
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Beruf: Fernfahrer
Führerschein aus: A-B-C-BE-CE
Wir alle dachten da wohl falsch.
Zitat
(1) Beantragt der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
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Registrierungsdatum: 28. März 2006
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Registrierungsdatum: 15. Februar 2008
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Hessen
Führerschein aus: CZ/D-EU-FS umgeschrieben - wegen "deutscher" EU-Fahrerkarte (Umschreibepflicht!). Jetzt kein D-WS-Eintrag mehr im FS.
schnellmpu
unregistriert
erstehe ich nicht: wenn die alten Sachen im Vekehrszentralregister getilgt sind, kann man ja in D einen neuen Führerschein bekommen
Registrierungsdatum: 15. Februar 2008
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Hessen
Führerschein aus: CZ/D-EU-FS umgeschrieben - wegen "deutscher" EU-Fahrerkarte (Umschreibepflicht!). Jetzt kein D-WS-Eintrag mehr im FS.
Zitat
Da ist es doch zu denselben Bedingungen möglich, einen EU-Führerschein umzuschreiben. Man darf ja keine 2 EU-Führerscheine besitzen.
Zitat
wenn man auf die cz-fe verzichtet.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Grobi« (10. Februar 2009, 12:56)
// Steckbrief Registrierungsdatum: 26. Dezember 2007
Der VG Ansbach Beschluß zur Rücknahme einer umgeschriebenen dt. EU-FE ist im EU-FE Portal eingestellt.
Zitat
Die Bundesrepublik Deutschland hat in § 28 Abs. 4 FeV eine normative Regelung getroffen, der zur Folge die grundsätzliche Befugnis, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV) in bestimmten Fällen nicht besteht. Aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes vom 26. Juni 2008 (a.a.O.) ergibt sich, dass die Nrn. 2 und 3 des § 28 Abs. 4 FeV jedenfalls in Bezug auf Teile ihrer Anwendungsbereiche - nämlich soweit diese sich mit der Sachverhaltsgestaltung decken, die in den RdNr. 72 bzw. 69 der genannten Entscheidungen erörtert wurde - gemeinschaftsrechtskonform sind. Hat aber die Bundesrepublik Deutschland von der gemeinschaftsrechtlich eröffneten Befugnis, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis dann abzulehnen, wenn sich die Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses bereits aus eigenen Verlautbarungen des Ausstellerstaates ergibt und gegen den Betroffenen in Deutschland früher eine fahrerlaubnisrechtliche Entziehungsmaßnahme ergriffen wurde, bereits in abstrakt-genereller Weise Gebrauch gemacht, dann entfaltet eine solche ausländische Fahrerlaubnis schon ab ihrer Erteilung im Bundesgebiet keine Rechtswirkungen: Ihr Inhaber verwirklicht von dem Augenblick an, in dem er von seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland erstmals Gebrauch macht, zumindest objektiv den Straftatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.8.2008 - 11 CS 08.832 - RdNr. 21).
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