Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)

Registrierungsdatum: 22. Januar 2009
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Eine Aberkennung nur aus alten Eignungszweifel, also vor der Erteilung der Eu-Fe, gibt die FeV sowie die Eu-Fe-Richtlinie keine Rechtsgrundlage.
Eine Versagung ist auch nicht für die Polizei erkenntlich, KBA Überprüfung müsste auch hier Negativ sein. Also weniger Problemen bei Kontrollen.
Zitat
3.denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,

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Zitat
2.) Verwaltungsbehördliche Entziehung („verwaltungsrechtliche Sperre“):
Wenn die Fahrerlaubnis von der Führerscheinstelle „sofort vollziehbar“ oder
„bestandskräftig“ entzogen worden ist, darf in Deutschland, selbst mit einer
vorhandenen ausländischen FE kein Fahrzeug geführt werden.
Gleiches gilt, wenn in Deutschland die beantragte Erteilung der Fahrerlaubnis
„bestandskräftig“ versagt wurde

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