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Paule

Menschlich

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21

Dienstag, 27. Januar 2009, 21:26

Also ich möchte hier keine Garantie geben, aber diese Meinung vertritt nun auch eine Anwältin. (Link in meinem vorigen Beitrag)
Eine Aberkennung nur aus alten Eignungszweifel, also vor der Erteilung der Eu-Fe, gibt die FeV sowie die Eu-Fe-Richtlinie keine Rechtsgrundlage.
Eine Versagung ist auch nicht für die Polizei erkenntlich, KBA Überprüfung müsste auch hier Negativ sein. Also weniger Problemen bei Kontrollen.

Trotzdem könnte ich mir vorstellen, das die FeB im Heimatort versuchen wird Probleme zu machen. Nur wie sie das dann begründen will, weil es weicht ja völlig vom üblichen ab, das wird sich dann zeigen.

:wink:

plotteka

Schüler

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22

Dienstag, 27. Januar 2009, 21:31

das heißt, bei kontrollen stellen die nicht fest das ich eine mpu machen muss, sondern wissen nur das ich mit btm was zu tun hatte. d.h. dann, ab zum pipi machen und wenn sie nichts finden passiert nichts... das ist sehr interssant für mich
MPU positiv 24.12.09 Tschechische Fe---------> Deutsche Fe ^^

Paule

Menschlich

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23

Dienstag, 27. Januar 2009, 21:51

Eine Aberkennung nur aus alten Eignungszweifel, also vor der Erteilung der Eu-Fe, gibt die FeV sowie die Eu-Fe-Richtlinie keine Rechtsgrundlage.
Eine Versagung ist auch nicht für die Polizei erkenntlich, KBA Überprüfung müsste auch hier Negativ sein. Also weniger Problemen bei Kontrollen.


Also ob die FeV hier keine Rechtsgundlage ergibt, bin ich mir dann doch nicht so sicher wenn ich mir das(Hervorhebung) unter FeV§28 Abs. 4, Satz 3 durchlese:

Zitat

3.denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,


Jedenfalls bei der 3.Rilie spricht man nur von einem vorigen Entzug!

:greubel:

Paule

Menschlich

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24

Dienstag, 27. Januar 2009, 21:59

Zitat

2.) Verwaltungsbehördliche Entziehung („verwaltungsrechtliche Sperre“):

Wenn die Fahrerlaubnis von der Führerscheinstelle „sofort vollziehbar“ oder

„bestandskräftig“ entzogen worden ist
, darf in Deutschland, selbst mit einer

vorhandenen ausländischen FE kein Fahrzeug geführt werden.

Gleiches gilt, wenn in Deutschland die beantragte Erteilung der Fahrerlaubnis

„bestandskräftig“ versagt wurde


Habt ihr denn mal eine De-Fe beantragt? :ka:

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Beiträge: 893

25

Mittwoch, 28. Januar 2009, 01:42

Momentan ist es schwierig zu sagen, welche Konstellationen nach dem
Europarecht einem Entzug gleichzusetzen sind. Gibt da ja mehrere Fälle:

1. Nie eine Fahrerlaubnis gehabt oder beantragt, keine verwertbaren
Verkehrsverstöße in Flensburg, aber nachweislich als ehemaliger
Drogenkonsument bekannt:

In diesem Fall kann man meines Erachtens beim besten Willen nicht von
einem Entzug reden. Und auch nach der neuesten Version der FeV müsste
eine Anerkennung eines EU-Führerscheins erfolgen, weil ja nichts in
Flensburg eingetragen ist.

2. Nie eine FE gehabt oder beantragt, aber mit 1,7 Promille (oder
bekifft mit Ausfallerscheinungen) auf dem Rad erwischt worden:
Geldstrafe bekommen, die 10 Jahre in Flensburg steht. Auch hier kann
man europarechtlich nicht von einem Entzug sprechen,
da bei Strafverfahren gegen Radfahrer das Strafgericht nie
führerscheinrechtliche Konsequenzen ausspricht. Das sieht auch
die FeV so, da keines der in § 28 (4) genannten Kriterien zutrifft.

3. Nie eine FE gehabt oder beantragt, aber mit einem KfZ mit 1,7 Promille gefahren:

Geldstrafe plus Sperrfrist bekommen.

Europarechtlich würde ich persönlich die Anordnung einer Sperrfrist
einer Entziehung gleichsetzen: daraus, dass jemand die Untat mit einem
KfZ ohne FE begeht, darf ihm ja nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift
kein Vorteil entstehen gegenüber jemanden, der das mit FE gemacht hat.
Und eine Sperrfrist ist ja eine Maßnahme, die sich gegen eine
Fahrerlaubnis richtet. Deshalb europarechtlich den Möginger-Beschluss
anwenden: keine Anerkennung bei Erwerb während der Sperrfrist.

Das sieht auch die FeV so: hier wird dann § 28 (4) Nr. 4
angewandt. Wobei die Gegenwartsform "denen ... keine
Fahrerlaubnis erteilt werden darf" deutlich macht, dass ein nach Ablauf
der isolierten Sperrfrist erteilte EU-Fahrerlaubnis anzuerkennen ist.
Das "aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung"
bedeutet halt, dass eine MPU-Auflage nicht als Grund für eine
Nichtanerkennung herhalten kann.



4. Nie eine FE gehabt, aber in einem der Ausgangsfälle 1 bis 3 mal eine
beantragt, dann den Antrag zurückgezogen: der zurückgezogene Antrag
gilt dann meines Erachtens als nicht gestellt.



5. Nie eine FE gehabt, aber in einem der Ausgangsfälle 1 bis 3 mal eine
beantragt, Antrag wurde abgelehnt. Das könnte man europarechtlich
einem Entzug ohne Sperrfrist gleichsetzen. Das würde bedeuten, dass
nach Kremer/Wiedemann ein späterer EU-Fahrerlaubniserwerb möglich wäre,
wenn die Rechtsprechung zur 2. Richtlinie unverändert weiter gilt. D.h.
in der Praxis wäre die Ablehnung des Antrages ohne Bedeutung, sofern
man nicht gleichzeitig mehrere Anträge in verschiedenen EU-Staaten
laufen hat. Aber wer so etwas macht, der bekommt ja mit dem
Wohnsitzprinzip enorme Schwierigkeiten. Wenn man wie Tiefensee
die Meinung vertritt, dass sich durch die 3. Richtlinie am 19.1.09
alles geändert hat, dann würde das bedeuten, dass die bestandskräftige
Versagung einem Entzug gleichzusetzen ist (siehe vorheriges Posting, wo
das unter § 28 (4) Nr. 3 abgehandel t wird) Also wäre dann in diesem
Fall ein FE-Erwerb im EU-Ausland nicht anzuerkennen. Wobei man sich
hier fragen muss, ob eine Versagung unter dem europarechtlichen Begriff
Entzug einzuordnen ist.

Pioneer

unregistriert

26

Mittwoch, 28. Januar 2009, 04:47

-gp- Sehr ausführlich, verständlich und logisch durchdacht.
So kann man es theoretisch auch sehen und es wäre schön, wenn sich die FEBen in D auch mal ein paar Gedanken in dieser Hinsicht leisten und nicht nur wie Racheengel hinter ihren Schreibtischen sitzen und darüber nachdenken, wem sie wegen was noch alles den FS entziehen könnten, das ist irgendwie nur neurotisch. :sf159:

schnuffel

Anfänger

Registrierungsdatum: 6. Juni 2007

Beiträge: 20

27

Mittwoch, 28. Januar 2009, 11:50

Habt ihr denn mal eine De-Fe beantragt?


Nö, nie eine gehabt und nie eine beantragt. Dann müßte doch alles O.K. sein für mich (CZ-FS seit Sommer 08) oder?