Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,
kurz zum Sachverhalt:
Führerscheinentzug wegen Alkohol 2003 mit einer Sperrzeit von 9 Monaten.
Seit 2004 besitze ich einen CZ-EU-Führerschein mit einem deutschen Wohnsitzeintrag. Bei Erwerb des Führerschein war meine Sperrzeit bereits abgelaufen.
Seit diesem Erwerb wurde ich bisher 4 mal ohne rechtliche Konsequenzen angehalten (letztmalig vor ca 1,5 Jahren). Als Randberkung sei erwähnt dass ich auch seit diesem Zeitpunkt ein höherwertiges Automobil fahre:-)
Nun soll ja am 19.01.2009 eine 3 EU-Führerscheinrichtlinie in Kraft treten. Es besteht nun rechtsunsicherheit bei mir. Mache ich mich ab diesem Zeitpunkt strafbar wenn ich mit meinem vorhanden Führerschein weiterfahre? D.h. was geschieht wenn ich angehalten werde. Droht mir eine Anzeige wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis oder "nur" ab dem Zeitpunkt der Kontrolle das fahren untersagt bzw. mir die Möglichkeit zur Nachholung einer MPU eingeräumt?
Mit freudlichen Grüßen
Ratsuchender
Zitat
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich im Hinblick auf Ihren Einsatz und Ihre Angaben wie folgt.
1.) In dem Urteil des EuGH vom 26.06.2008 (Az .C-334/06 bis C-336/08; www.curia.europa.eu ) heißt es in Randnummer 70:
"Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer für den Betroffenen geltenden Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, und somit die Gültigkeit dieses Führerscheins anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins die Voraussetzungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen. Unter denselben Umständen verwehren diese Bestimmungen es einem Mitgliedstaat jedoch nicht, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte."
Kurz gefasst sagt der EuGH in dieser Einzelfallentscheidung, dass die BRD die Anerkennung einer Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn im ausländischen Führerschein ein deutscher Wohnort angegeben ist.
Nach Art 12 der Richtlinie 2006/216/EG vom 20.12.2006 gilt als "ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führescheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt.
Als ordentlicher Wohnort eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.
Dise letztegenannte Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliegsstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufenthält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge."
Ihren Angaben läßt sich nicht entnehmen, ob Sie trotz des Eintrags im Führerschein nicht vielleicht doch einen Wohnsitz im Sinne der Richtlinie im Ausland hatten. Sollte dies der Fall gewesen sein und Sie über entsprechende Belege verfügen, dann sollten Sie bei Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde in Deutschland vorstellig werden, den Sachverhalt vortragen und um "Bestätigung" nachsuchen, dass die Fahrerlaubnis gültig ist.
Es ist allerdings durchaus möglich, dass Sie zu einer MPU aufgefordert werden, da Ihnen der Führerschein wegen Alkohol entzogen worden (zwingend ab 1,6 %o BAK bei Führen eines Kfz!).
2.) In Art 11 Abs. 4 der Richlinie heißt es weiter: "Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Miitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist."
Zudem bestimmt Art. 13 Abs. 2 aber: "Eine vor dem 19.Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden."
Bis dahin erworbene EU-Führerscheine sowie die Führerscheine die vor dem Inkrafttreten der 3.Führerscheinrichtlinie (19.Jan.2007) bestanden haben, werden somit in Eindeutigkeit von Artikel 13 Absatz 2 geschützt.
3.) Erfahrungsgemäß beziehen deutsche Gerichte die Richtlinie und Entscheidungen des EuGH nur dann in ihre Entscheidungen mit ein, wenn es "zum Ergebnis passt", anderenfalls handelt es sich eben um eine Richtlinie der EU (kein deutsches Gesetz) und eine Einzelfallentscheidung des Gerichts und der Sachverhalt weicht in "wesentlichen" Punkten ab.
Nach der von mir (und anderen Anwälten) vertretenen Meinung ist Ihr Führerschein, da vor der Richtlinie erworben gültig und bleibt dies auch.
Damit begehen Sie auch keine Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei Nutzung nach dem 19.01.2009.
Nichtsdestotrotz müssen Sie bei einem Anhalten damit rechnen, dass die Polizisten keinen Sinn für diese Feinheiten haben und gegen Sie ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet wird. Weiter müssen Sie damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft Sie anklagen und das Amtsgericht Sie verurteilen wird. Falls Sie noch keine Rechtsschutzversicherung haben, sollten Sie eine solche zumindest für den Bereich Verkehrsrecht abschlließen.
Eine MPU kann ggf. durch die Fahrerlaubnisbehörde auch jetzt noch gefordert werden, wenn Sie damals eine BAK über 1,6%o hatten.
Nach meiner rechtlichen Einschätzung können Sie auch für den Fall der Forderung einer positiven MPU den Führerschein weiterhin benutzen ohne sich strafbar zu machen, da dieser wegen des Bestandsschutzes gültig ist. Bei negativer MPU kann die Fahrerlaubnisbehörde aber dann die Fahrerlaubnis entziehen.
Ich hoffe, ich habe Sie mit den Ausführungen nicht noch mehr verwirrt. Die Rechtslage ist aber im Moment heiß diskutiert und wird auch in der nächsten Zukunft weitere Fragestellungen aufwerfen.
Daher kann ich nur nochmals den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung anraten, damit wenigstens die nicht unerheblichen im Streitfall entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten abgesichert sind.
Schließlich möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei meiner Antwort, die nur auf Ihren Angaben basiert, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung und Orientierung handelt. Eine umfassende Beratung und Begutachtung kann meine Antwort daher nicht ersetzen. Die rechtliche Beurteilung kann durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick geben konnte und stehe Ihnen hier gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung. Für weitergehenden Beratungsbedarf können Sie mich gerne unter meinen Kontaktdaten ansprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Elke Zipperer
Quelle:http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_to…=54091&ccheck=1
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Maverickssss« (18. Januar 2009, 13:15)
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Dieser Satz mag im hier genannten Zusammenhang zwar unerheblich sein, dennoch ist er schlicht falsch.Da die EU Gesetze zum Zeitpunkt der Erteilung noch nicht galten, wird der FS nicht zurückgenommen!
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und der WS hebt die Verkehrssicherheit enorm, schon klar.
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