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1

Sonntag, 4. Januar 2009, 19:35

Rechtsanwalt Thomas M.Amann: Nochmal EU-Führerschein und § 21 StVG (3.01.2009)

Zitat

Was rät der Strafverteidiger nach dem EuGH-Urteil vom 26.06.2008?

Da Voraussetzung für die Erteilung eines EU-Führerscheins gem. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 9 der 2. Führerscheinrichtlinie jedoch neben dem Ablegen der entsprechenden Prüfungen und der persönlichen Eignung unter anderem der ordentliche Wohnsitz in dem ausstellenden Mitgliedstaat ist, wird dabei oft der ordentliche Wohnsitz durch die Annahme eines dortigen Scheinwohnsitzes begründet.

Hierzu besagt nun die aktuelle Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 26.6.2008, dass, wenn aufgrund unbestreitbarer Tatsachen, die sich aus Informationen des ausstellenden Mitgliedstaates oder aber aus dem Führerschein direkt ergeben, feststeht, dass der Erwerber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat gehabt hat, es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, die Anerkennung des entsprechenden Führerscheins zu verweigern.

Seit dem 1.7.1996 gilt gemäß der 2. Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG in der Europäischen Union der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen.

Aber spätestens seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Fall Kapper vom 29.4.2004 boomt das Geschäft mit dem Erwerb von EU-Führerscheinen. So vor allem in Tschechien, Polen, Rumänien und Bulgarien.

Mit dieser Entscheidung und in den darauffolgenden Entscheidungen in den Fällen Halbritter und Kremer stellte der EuGH nämlich klar, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung es verbietet, den Einsatz solcher erworbenen Führerscheine wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz) zu bestrafen und dass (medizinische) Gründe, die für eine Nichteignung des Erwerbers sprechen, diese aber vor Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis liegen, nicht für die Aberkennung herangezogen werden dürfen.

Dies auch dann, wenn die Betroffenen in Deutschland eine MPU (= Medizinisch psychologische Untersuchung) hätten beibringen müssen.

Da Voraussetzung für die Erteilung eines EU-Führerscheins gem. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 9 der 2. Führerscheinrichtlinie jedoch neben dem Ablegen der entsprechenden Prüfungen und der persönlichen Eignung unter anderem der ordentliche Wohnsitz in dem ausstellenden Mitgliedstaat ist, wird dabei oft der ordentliche Wohnsitz durch die Annahme eines dortigen Scheinwohnsitzes begründet.

Hierzu besagt nun die aktuelle Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 26.6.2008, dass, wenn aufgrund unbestreitbarer Tatsachen, die sich aus Informationen des ausstellenden Mitgliedstaates oder aber aus dem Führerschein direkt ergeben, feststeht, dass der Erwerber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat gehabt hat, es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, die Anerkennung des entsprechenden Führerscheins zu verweigern.

Was sind nun aber solche unbestreitbaren Tatsachen? Reicht hierfür alleine bspw. der Vermerk eines deutschen Wohnsitzes auf dem EU-Führerschein aus oder kann eine zuverlässige und damit vielleicht in diesem Sinne unbestreitbare Aussage über Frage, warum in manchen Fällen z.B. ein deutscher Wohnsitz auf dem Führerschein eingetragen ist und ob vielleicht trotzdem das Wohnsitzerfordernis eingehalten wurde, nur durch die ausstellende ausländische Behörde erteilt werden?

Ob hier die inzwischen verabschiedete 3. Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) Klärung bringt und wie die deutschen Strafgerichte und Verwaltungsgerichte mit der neuen EuGH-Entscheidung und dieser Fragestellung umgehen bleibt zunächst abzuwarten.

Nicht abwarten und den Gang zum Rechtsanwalt antreten sollten allerdings Betroffene, gegen die nach einer Polizeikontrolle ein Ermittlungsverfahren wegen § 21 StVG (Geldstrafe oder bis zu 1 Jahr Haft-/Freiheitsstrafe und u.U. Eintrag der Vorstrafe ins Führungszeugnis) läuft und deren EU-Fahrerlaubnis gar von der Polizei oder Staatsanwaltschaft beschlagnahmt wurde.

Dies gilt aber auch für alle EU-Führerschein-Inhaber, die rechtlichen Klärungsbedarf bzgl. ihrer konkreten Situation haben und für alle, die Interesse haben, einen (oftmals durch eine kommerzielle Vermittlung sehr kostspieligen) EU-Führerschein zu erwerben.
Quelle:http://www.online-artikel.de/article/noc…vg-13893-1.html
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

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Paule

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2

Donnerstag, 8. Januar 2009, 08:58

Bei mangelnder Fahreignung kann auch eine später erteilte ausländische EU-Fahrerlaubnis entzogen werden

Zum gleichen Thema:

Zitat

Diese Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz lagen in beiden Fällen vor. In den in Tschechien ausgestellten Führerscheinen der Kläger war jeweils ein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Nachdem sich die Kläger auf die Geltung ihrer tschechischen Fahrerlaubnis beriefen, waren die Beklagten auch nicht deshalb an einer förmlichen Aberkennung gehindert, weil die Geltung im Inland möglicherweise bereits nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ausgeschlossen war. Einer Umdeutung in einen feststellenden Verwaltungsakt bedurfte es danach nicht.


-click-

Zitat

§ 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Entscheidung vom 21. März 2000 der Kommission über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen (ABl. EG Nr. L 91 S. 1) in der jeweiligen Fassung 1). 2Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. 3Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M, S, L und T gilt § 6 Abs. 3 entsprechend. Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A1, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h führen.
(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Abs. 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind oder - bei den Klassen C1 und C1E - der Inhaber das 50. Lebensjahr bereits vollendet hat, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
1.die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.die zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, daß sie als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
(5) 1Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nr. 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. 2§ 20 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Paule« (8. Januar 2009, 09:03)