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unregistriert

1

Freitag, 18. Juli 2008, 16:40

FoFE obwohl Slowenien seit 2004 zur EU gehört

Redwitz a. d. Rodach
Eine Polizeistreife
kontrollierte am Donnerstagabend auf der B173 einen Golf-Fahrer. Dabei
stellten sie fest, dass der slowenische Staatsbürger zwar seit November
letzten Jahres einen festen Wohnsitz in Deutschland hat. Er hat es
jedoch versäumt, innerhalb der 185-Tagefrist seinen Führerschein
umschreiben zu lassen. So war er ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs.
Auch seine Freundin, die ihm das Fahren mit ihrem Fahrzeug erlaubte,
wird angezeigt.

Quelle: http://radioeins.com/default.aspx?ID=4378&showNews=251862

Malikk

Schüler

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2

Freitag, 18. Juli 2008, 19:25

Es kommt drauf an wan der Fs ausgestellt wurde, wenn dies vor dem beitreten zu EU der SLO war dan kann dies schon passieren, das dies als Fahren ohne gehandhabt wird!
Ansonsten müsste dieser ganz klar annerkant werden! Bei eu Fs gibt es keine umschreibe pflicht des wissen die beamten sicherlich .
Gruss Malik :wink:

:knips: Aus Niederlagen lernt man leicht. Schwieriger ist es aus
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:lach: :Polenfan:

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unregistriert

3

Freitag, 18. Juli 2008, 19:34

Auch der FS vor dem Beitritt sind durch den Beitritt anzuerkennen, den es besteht ja keine Umschreibepflicht.

Seeperlchen

unregistriert

4

Freitag, 18. Juli 2008, 20:07

Die Führerscheine werden in der EU gegenseitig anerkannt, ob national oder EU-Führerschein und egal wann ausgestellt, die Meldung ist daher falsch. :lw:

der Sachse

unregistriert

5

Freitag, 18. Juli 2008, 20:41

Es kommt drauf an wan der Fs ausgestellt wurde, wenn dies vor dem beitreten zu EU der SLO war dan kann dies schon passieren, das dies als Fahren ohne gehandhabt wird!


Wie kommst du auf das schmale Brett? auch Omas Fs von 1953 ist ein EUFS,

hessen-frank

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6

Freitag, 18. Juli 2008, 21:11

Hallo,

Slowenien ist schon seit dem 1. Mai 2004 EU-Mitglied, das sollte selbst die deutsche Polizei in etwa wissen.
Also warum sollte der Typ hier umschreiben. :ka:

Gruss
Frank

Malikk

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7

Freitag, 18. Juli 2008, 22:14

Wie kommst du auf das schmale Brett? auch Omas Fs von 1953 ist ein EUFS


und wieso wurde dieser dann nicht annerkant? :greubel:
Gruss Malik :wink:

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der Sachse

unregistriert

8

Freitag, 18. Juli 2008, 22:23

Weil da wohl wieder einer voreilig war, und die Presse wohl sehr schnell. Ich halte jede Wette das der seinen Schein lange wieder hat. Nach hause gebracht mit ner fetten Entschuldigung von einem Mann rotem Kopf in grüner Uniform :lach:

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9

Freitag, 18. Juli 2008, 22:39

jep, das war wohl eine Zeitungsente. Passiert aber der Presse oft wenns um eu-fs geht.
Every time you feeds a troll... God kills a kitten! Please, think of the kitten....

Malikk

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10

Freitag, 18. Juli 2008, 22:43

II. Besitzen Sie einen Führerschein aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bleibt er auch nach Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer weiter gültig. Erforderlich ist ein nationaler Führerschein, ein internationaler reicht nicht.

Folgende Einschränkungen sind zu beachten:

*

Klasse A1
Mit der Klasse A1 dürfen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Leichtkrafträder (125 Kubikzentimeter, 11 Kilowatt) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 Kilometer pro Stunde geführt werden.

*

Klassen C1 und C1E
Eine Fahrerlaubnis dieser Klassen gilt in der Bundesrepublik Deutschland nur bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres des Inhabers,

*

Klassen C, CE, D, DE, D1 und D1E
Eine Fahrerlaubnis dieser Klassen gilt nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erteilung, selbst wenn sie im Heimatstaat für einen längeren Zeitraum gültig ist.

*

Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E
Die Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis dieser Klassen wird auf Antrag um fünf Jahre verlängert, wenn entsprechende Anforderungen an die Gesundheit und das Sehvermögen erfüllt werden. Näheres hierzu erfahren Sie von Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.

Ist Ihr Führerschein nach vorgenannten Einschränkungen zum Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes nicht mehr gültig, dürfen Sie noch sechs Monate in der Bundesrepublik Deutschland fahren. Während dieser Zeit müssen Sie hier die Verlängerung beantragen.

Ein Verstoß gegen die Altersbestimmung zum Führen von Leichtkrafträdern oder die Teilnahme am Straßenverkehr mit einer Fahrerlaubnis, deren Geltungsdauer nach dem Recht des erteilenden Staates oder den deutschen Bestimmungen abgelaufen ist, wird als Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft.

Droht Ihre ausländische Fahrerlaubnis abzulaufen oder ist sie nicht mehr gültig, erhalten Sie auf Antrag eine deutsche Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse.

Haja ganz klar der muss annerkannt werden auser die gültigkeitsdauer ist abgelaufen .
Gruss Malik :wink:

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11

Freitag, 18. Juli 2008, 22:46

Man weiß ja nie, vielleicht wars ja ein 40 Tonner Golf :lach: , und der Fahrer war schon 78 Jahre.
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Malikk

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12

Freitag, 18. Juli 2008, 23:07

Hahahahahahahahahahahha :lach: :bäh:
Gruss Malik :wink:

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