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Führerschein aus: D - erfolgreich umgeschrieben!

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Montag, 30. Juni 2008, 10:38

Bericht des ADAC zum EUGH Urteil!

Zitat

Erwerb eines EU-Führerscheins bietet auf Dauer keine Sicherheit für MPU-Kandidaten

Viele Kraftfahrer, die ohne MPU in Deutschland keine neue Fahrerlaubnis mehr ausgestellt bekommen, hoffen, durch den Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis im Ausland das MPU-Erfordernis dauerhaft umgehen zu können. Anlass für diese im Ergebnis häufig unberechtigte Hoffnung sind zwei Entscheidungen des EuGH vom 29.04.2004 und 06.04.2006 (DAR 2004, 333; 2006, 375). In diesen Urteilen hat der EuGH ausgeführt, dass ein EU-Mitgliedstaat grundsätzlich die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine anerkennen muss. Die Prüfung, ob der Betroffene wirklich seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Ausstellerstaat hatte und ob er zum Fahren von Kraftfahrzeugen geeignet ist, war danach alleinige Aufgabe des Ausstellerstaates.Mit seiner neuen Entscheidung vom 26. Juni 2008 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine wichtige Klarstellung zur Anerkennungspflicht ausländischer Führerscheine getroffen. Demnach muss Deutschland zwar grundsätzlich Führerscheine anderer EU-Staaten auch dann anerkennen, wenn diese nach einem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt wurden. Die deutschen Behörden können einem ausländischen Führerschein allerdings die Anerkennung verweigern, wenn er während der Sperrfrist in Deutschland in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde.
Wohnsitzerfordernis
Jeder Erwerber einer EU-Fahrerlaubnis muss für mindestens 185 Tage seinen Wohnsitz im Ausstellerland nachweisen können. Die Ausstellung des Dokuments durch die ausländische Führerscheinbehörde gilt nach Ansicht des EuGH als Nachweis der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses.Ein Mitgliedstaat (z.B. Deutschland) hat generell die von einem anderen Mitgliedstaat (z.B. Polen oder Tschechien) ausgestellten Führerscheine ohne jede vorherige Formalität anzuerkennen. Das gilt auch, wenn der andere Mitgliedstaat nicht dieselben Anforderungen an die Erteilung der Fahrerlaubnis stellt. Wenn er also z.B. keine ärztliche Untersuchung oder MPU fordert. Es ist Aufgabe des Ausstellermitgliedsstaats zu prüfen, ob die Mindestvoraussetzungen nach Gemeinschaft-, also EU-Recht, erfüllt sind. Allein der Besitz eines im EU-Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins reicht als Nachweis dafür aus.
Es besteht jedoch weiterhin das Risiko, dass nach einem Hinweis der deutschen Führerscheinbehörden an die ausstellende Behörde im Ausland diese die Fahrerlaubnis wieder zurücknimmt.
Der EuGH hat in seiner neuesten Entscheidung klargestellt, dass ein Mitgliedsstaat wie Deutschland die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb der Sperrzeit ausgestellten Führerscheins nicht mit der Begründung ablehnen kann, dass der Inhaber dieses Führerscheins die nationalen Eignungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
Dem Wohnsitzerfordernis kommt in der neuesten Entscheidung des EuGH eine besondere Bedeutung zu. Der EuGH stellt klar, dass der anzuerkennende Führerschein später – z.B. nach einer Kontrolle im Inland – Anknüpfungspunkt dafür sein kann, dass die deutsche Behörde diesen aberkennt. Das ist dann möglich, wenn sich aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates ergibt, dass der Führerscheininhaber seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich nicht dort hatte. Ein Scheinwohnsitz genügt somit nicht.
Der EuGH hebt ausdrücklich hervor, dass die Voraussetzung eines einzigen ordentlichen Wohnsitzes die Sicherheit des Straßenverkehrs gewährleistet. Dieser ist unerlässlich um die Einhaltung der Voraussetzungen der Fahreignung zu überprüfen.



EuGH-Entscheidungen der letzten Jahre und ihre Folgen
Bereits in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2004 hat der EuGH festgestellt, dass von Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine in Deutschland "ohne jede Formalität" anerkannt werden müssen. Mit seiner Entscheidung vom 06.04.2006 hat der EuGH gestellt, dass deutsche Führerscheinbehörden vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins keine MPU verlangen dürfen, wenn er den ausländischen Führerschein nach Ablauf der zuvor in Deutschland verhängten Sperrfrist erworben hat. Der ausländische Führerschein muss sogar in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden.Die Entscheidungen des EuGH bieten auch weiterhin keine Gewähr für die dauerhafte Nutzung des neuen Dokuments aus einem anderen Ausstellerstaat in Deutschland.
Schon 2007 auf der Basis der 2. Führerscheinrichtlinie wurden vielfach die entsprechenden Verwaltungsverfahren durch die Führerscheinbehörden eingestellt und die Führerscheine anerkannt. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sah die Rechtslage jedoch zunehmend anders. So wurden zum Teil die Ablehnung der Anerkennung und damit die Anordnung einer MPU damit gerechtfertigt, dass gemäß § 13 Nr. 2 c FeV eine MPU-Anforderung zu erfolgen hat, wenn der Behörde bekannt wird, dass der Inhaber des ausländischen Führerscheins wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. Dass diese Verstöße meist vor der Erteilung des ausländischen Führerscheins begangen worden sind, war für die Anordnung der MPU nach Meinung einzelner Gerichte ohne Belang (VG Wiesbaden, DAR 2006, 527). Zudem wurde in der Rechtsprechung auch der Gedanke rechtsmissbräuchlichen Verhaltens herangezogen, wenn mit der EU-Fahrerlaubnis die MPU umgangen werden soll (OVG Weimar, Beschluss v. 29.06.2006, Az. 2 EO 240/06). In diesen Fällen erkannten die Gerichte die ausländische Fahrerlaubnis nicht an und bestätigen die Auffassung der Führerscheinbehörden hinsichtlich der MPU-Anordnungen.
Aus diesem Grund gab es mehrere Vorlageentscheidungen zur Frage, ob auch im Fall des nachgewiesenen Rechtsmissbrauches – insbesondere in Fällen, in denen ein deutscher Wohnsitz im ausländischen Führerscheindokument eingetragen war – eine Anerkennung möglich ist.
Der EuGH hat am 26. Juni 2008 klargestellt, dass Deutschland es ablehnen darf in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn sich aus dem Führerschein selbst ergibt, dass das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt war. Basis für eine nachträgliche Aberkennung können laut EuGH auch aus dem Ausstellerland herrührende unbestreitbare Informationen dahingehend sein, dass der ordentliche Wohnsitz zur Zeit der Ausstellung des Führerscheins nicht im Ausstellerstaat war.
Deutsche Fahrerlaubnisbehörden sind hier auf Hinweise von Behörden aus anderen EU-Ländern angewiesen. Der ADAC fordert daher eine intensivere Zusammenarbeit gerade mit den polnischen und tschechischen Führerscheinstellen. Die Praxis zeigt aber schon jetzt, dass eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen Deutschland und den entsprechenden Behörden zu erwarten ist.
Der EuGH weist außerdem darauf hin, dass die Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs ihre innerstaatlichen Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines Führerscheins anwenden können, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat. Diese Befugnis kann jedoch nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden.



Problem des Führerscheinerwerbs während der Sperrfrist
Auch die Frage, ob eine während der Sperrfrist im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis gültig ist wurde in der Praxis bisher unterschiedlich beantwortet.Das OLG München (DAR 2007, 276) ging davon aus, dass sich der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis auch dann nicht nach § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) strafbar macht, wenn er die EU-Fahrerlaubnis im EU-Ausland während einer in Deutschland noch andauernden Sperrfrist erworben hat und das Dokument nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland benutzt. Das Gericht schließt aus den EuGH-Entscheidungen, dass ein Mitgliedstaat die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis in jedem Fall anerkennen muss.
Entscheidend ist nach Ansicht der Rechtsprechung (OLG München, DAR 2007, 276; OLG Nürnberg, DAR 2007, 278) allein, dass der Inhaber der EU-Fahrerlaubnis im Heimatland erst nach Ablauf der dortigen Sperrfrist von dieser Gebrauch macht.
Ob der Inhaber des Führerscheins diesen unter missbräuchlichen Gesichtspunkten erworben habe ist unbeachtlich.
Das OLG Stuttgart (DAR 2007, 159) war anderer Ansicht. So soll es für die Anerkennung der Gültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland ausschließlich auf den Ausstellungszeitpunkt ankommen und nicht auf den Zeitpunkt der Benutzung. Ein während der Sperrfrist erworbener (unwirksamer) Führerschein wird nach Auffassung des Gerichts auch nicht durch den späteren Ablauf der Sperrfrist wirksam.
Der EuGH hat am 26. Juni 2008 ausgeführt, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb der Sperrzeit ausgestellten Führerscheins nicht mit der Begründung ablehnen darf, dass der Inhaber dieses Führerscheins die Voraussetzungen für die Erteilung im ersten Mitgliedsstaat (z.B. Deutschland) nicht erfüllt.
Der Gerichtshof erinnert aber in seinem Urteil noch einmal an den Fall des Erwerbs einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland während der Sperrzeit im Inland. Ein Mitgliedstaat kann einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis in Verbindung mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewandt worden ist, die Anerkennung des während dieser Sperrzeit ausgestellten Führerscheins versagen. Es liegt also ursprünglich kein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor. Nach einem behördlichen Bescheid der Aberkennung dieser während der Sperrzeit erworbenen Fahrerlaubnis führt das weitere Fahren mit dem entsprechenden Führerschein aber zur Bejahung der Straftat Fahren ohne Fahrerlaubnis.



3. Führerscheinrichtlinie
Die 3. Führerschein-Richtlinie ermöglicht es nun den Mitgliedstaaten, Personen die Anerkennung ihres im Ausland erworbenen Führerscheins im Heimatland zu verweigern, wenn die Fahrerlaubnis dort zuvor entzogen worden war. Die Richtlinie sieht allerdings auch vor, dass vor deren in Kraft treten ausgestellte Führerscheine Bestandsschutz erhalten. Dies hat faktisch die Anerkennung aller bis dahin erworbenen Führerscheine zur Folge. Wie die Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie in das jeweilige nationale Recht erfolgt, wie wirksam sie angewendet wird und ab wann die Neuregelungen "gelten" sind viel diskutierte Fragen.Der Bay VGH (NZV 2007, 540) hat mit seinem Beschluss zur Aberkennung des Rechts, Gebrauch von einer ausländischen Fahrerlaubnis zu machen, auch Aussagen zur "Geltung" der 3. Führerschein-Richtlinie getroffen. Das Gericht geht davon aus, dass Führerscheine, die vor dem 19.01.2007 ausgestellt wurden entsprechend der 2.Führerschein-Richtlinie in jedem Fall anzuerkennen sind.
Für Führerscheine, die nach dem 19.01.2007 ausgestellt wurden stellt der Bay VGH fest, dass an der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung zur Berechtigung deutscher Behörden, die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins bei rechtsmissbräuchlichem Erwerb im europäischen Ausland zu prüfen und die Anerkennung in diesen Fällen zu verweigern, nicht mehr festgehalten werden darf. Begründet wird dies damit, dass die 3.Führerschein-Richtlinie gerade in Kenntnis der Problematik des internationalen Führerscheintourismus erlassen wurde.
Der Bay VGH geht zudem davon aus, dass Art.11 IV der Richtlinie 2006/126/EG (3.Führerschein-Richtlinie) erst ab dem 19.1.2009 gilt. Folgt man dieser Einschätzung, so besteht eine Regelungslücke für Führerscheine, die im Zeitraum zwischen 19.1.2007 und 19.1.2009 ausgestellt werden.
Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2008 klargestellt, dass bis zur Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie Deutschland auf der Basis der 2. Führerscheinrichtlinie grundsätzlich Führerscheine anderer EU-Staaten auch dann anerkennen muss, wenn diese nach einem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt wurden. Die Fahrberechtigung kann nur in den Fällen aberkannt werden, in denen der Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist erteilt wurde und sich aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellerstaates ergibt, dass der Führerscheininhaber seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich nicht dort hatte.
Erst mit der Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie darf ein EU-Mitgliedsstaat keine Fahrerlaubnis mehr ausstellen, wenn die Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedsstaates entzogen wurde. Sollte dennoch ein neuer Führerschein im Ausland ausgestellt werden, muss dieser nicht anerkannt werden.
Der ADAC fordert die schnellstmögliche Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht. Erst mit der 3. Führerscheinrichtlinie wird der Führerscheintourismus wirksam beendet. Nicht kalkulierbare Gefahren für die Verkehrssicherheit durch ungeeignete Fahrer können nur so abgewendet werden.




kein Link angegeben! :knips:
„Ich finde schon Gehen eine unnatürliche Bewegungsart, Tiere laufen, aber der Mensch sollte reiten oder fahren.“ Gottfried Benn, Schriftsteller

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »hyberface« (30. Juni 2008, 10:43)


Pat27cgn

Fortgeschrittener

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Führerschein aus: Aus CZ

2

Montag, 30. Juni 2008, 10:53

Der ADAC dreht sich das Urteil auch so wie er will, nimmt ein paar Passagen raus und jeder doof der die zeitung liest denkt MPU muss gemacht werden.

Nur wer wirklich sich mit dem Urteil auseinander gesetzt hat weiß das EU FS mit Wohnsitz des jeweiligen landes gültig ist.

joel2007

Anfänger

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Führerschein aus: CZ

3

Montag, 30. Juni 2008, 13:17

.

..und vor allem würde mich interessieren ob der ADAC schon mal was von der Niederlassungsfreiheit gehört hat?!
"nur ein halber schritt nach vorn statt einem ganzen, ist eher ein viertel schritt zur seite!"