Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Zitat
EU erschwert Führerscheintourismus
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat das Ausweichen ehemaliger Trinker auf eine Führerscheinprüfung im Ausland erschwert. Nur wer seinen Hauptwohnsitz außerhalb Deutschlands hat, darf die dort möglicherweise laxere Prüfung ablegen.
Luxemburg - Dann allerdings muss Deutschland den neuen Führerschein auch ohne die hierzulande vorgeschriebene medizinisch-psychologische Untersuchung ("Idiotentest") anerkennen. Das entschieden die obersten EU-Richter am Donnerstag.
Im aktuellen Streitfall ging es um fünf Deutsche aus Sachsen und Baden-Württemberg, die ihren deutschen Führerschein verloren hatten, weil sie unter Einfluss von Alkohol oder Drogen gefahren waren. Sie hatten sich Ersatz in Tschechien besorgt, um den "Idiotentest" zu vermeiden. Das ist laut EuGH-Urteil zulässig, wenn das andere Mitgliedsland den neuen Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist ausstellt.
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Allerdings ist es nach Ansicht des Gerichtshofes für die Sicherheit des Straßenverkehrs unerlässlich, dass die Führerschein-Inhaber nur einen einzigen ordentlichen Wohnsitz haben. Deutschland könne die Anerkennung der tschechischen Führerscheine deshalb ablehnen, wenn aus der Fahrerlaubnis selbst oder aus Informationen der tschechischen Behörden zweifelsfrei hervorgehe, dass die Inhaber nicht in Tschechien lebten.
Der ausstellende Mitgliedstaat muss laut EuGH überprüfen, ob die Mindestvoraussetzungen für die Ausgabe eines Führerscheins gegeben sind. Daneben gelte der Grundsatz, wonach jeder Mitgliedstaat generell die von einem anderen EU-Staat ausgestellten Scheine ohne jede vorherige Formalität anerkennen muss.
Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 und C-336/06.
Quelle:http://www.spiegel.de/auto/aktuell/0,1518,562265,00.html
Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Zitat
"Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer für den Betroffenen geltenden Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, und somit die Gültigkeit dieses Führerscheins anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen."
Zitat
"Unter denselben Umständen verwehren diese Bestimmungen es einem Mitgliedstaat jedoch nicht, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte."
Zitat
" Die Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung verwehren es einem Mitgliedstaat, der nach dieser Richtlinie verpflichtet ist, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, diese Fahrberechtigung vorläufig auszusetzen, während der andere Mitgliedstaat die Modalitäten der Ausstellung dieses Führerscheins überprüft. Dagegen verwehren es diese Bestimmungen unter denselben Umständen einem Mitgliedstaat nicht, die Aussetzung der Fahrberechtigung anzuordnen, wenn sich aus den Angaben im Führerschein oder anderen von diesem anderen Mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie vorgeschriebene Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war."
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (29. Juni 2008, 11:50)
Dort dürfen die Deppen gern nachfragen - nicht den Eu-FS -Besitzer, der muss sich nicht rechtfertigen - das macht schon seine ausstellende Behörde für ihn.
In diesem Sinne - auch wenn die Idioten sich nach der 4. Klatsche als schlechte Verlierer zeigen
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