Mittwoch, 23. Mai 2012, 19:01 UTC+2

Sie sind nicht angemeldet.

  • Anmelden
  • Registrieren

Epox

Pressestelle (Moderation)

Registrierungsdatum: 2. Januar 2007

Beiträge: 2 968

Geschlecht: Männlich

Beruf: Handwerksmeister

Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09

1

Donnerstag, 8. Mai 2008, 09:22

Beschluß des Bundesverfassungsgericht:"Keine Willkürliche Rechtsprechung der VG zur Anerkennung der EU-FS"

Zitat




BVerfG v. 13.02.2008: Von einem willkürlichen Richterspruch kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt. Wird durch für sofort vollziehbar erklärte Verfügung das Recht aberkannt, von einer polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und schließt sich dem ein Gericht an, so ist dies nicht als willkürlich anzusehen.

Das BVerfG (Beschl. v. 13.02.2008 - 2 BvR 42/08) hat entschieden:

Von einem willkürlichen Richterspruch kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt. Wird durch für sofort vollziehbar erklärte Verfügung das Recht aberkannt, von einer polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und schließt sich dem ein Gericht an, so ist dies nicht als willkürlich anzusehen.

Aus den Entscheidungsgründen:

"A.

I.

1. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe und verhängte eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer ist bereits zwölfmal strafrechtlich in Erscheinung getreten, unter anderem in den Jahren 1997, 1998 und 1999 in drei Fällen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. In den Jahren 2001 und 2004 wurde ihm die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis jeweils bestandskräftig versagt. Im März 2005 erteilte ihm eine polnische Behörde eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Durch für sofort vollziehbar erklärte (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) Verfügung vom 30. Januar 2006 wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von der polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 StVG). Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 VwGO); eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über diesen Antrag ist nicht mitgeteilt. Am 29. Mai 2006 nahm der Beschwerdeführer mit einem PKW am öffentlichen Straßenverkehr teil.

2. Die Berufung des Beschwerdeführers blieb ebenso erfolglos wie seine Revision. Der erkennende Senat des Kammergerichts führt aus, dass es den deutschen Behörden „auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht ausnahmslos verwehrt“ sei, „nationale Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften auf Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse anzuwenden“. Die Rechtmäßigkeit verhängter Verbote, von ausländischen Fahrerlaubnissen Gebrauch zu machen, sei im Verwaltungsrechtsweg zu klären; solche Verbote seien jedenfalls nicht unbeachtlich.


II.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die strafgerichtlichen Verurteilungen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 103 Abs. 2 und 3 GG. Der Sache nach hält er die Verurteilungen für mit europäischem Recht - namentlich der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Kapper (EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 -) - unvereinbar. Die deutschen Behörden seien europarechtlich verpflichtet gewesen, seine polnische Fahrerlaubnis anzuerkennen. Auf die Rechtswirkungen der für sofort vollziehbar erklärten Verbotsverfügung geht der Beschwerdeführer nicht ein.


B.

Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

I.

1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts wendet, ist seine Verfassungsbeschwerde unzulässig, da diese Entscheidung durch das Berufungsurteil des Landgerichts prozessual überholt und der Beschwerdeführer damit nicht mehr beschwert ist. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 103 Abs. 2 und 3 GG rügt, da ihre Begründung hierfür keinerlei Anhaltspunkte liefert und damit nicht die Möglichkeit einer Verletzung der grundrechtsgleichen Rechte aufzeigt, wie es § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 BVerfGG erfordern.

3. Die Rüge der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist zulässig erhoben.

a) Der Beschwerdeführer zeigt die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG auf. Er legt dar, warum sich aus europäischem Recht eine Pflicht der deutschen Hoheitsträger ergebe, seine polnische Fahrerlaubnis anzuerkennen, und vertritt hinreichend deutlich die Auffassung, die Strafgerichte hätten sich aus unhaltbaren Gründen über diese Rechtslage hinweggesetzt.

b) Außerdem lässt die Begründung der Verfassungsbeschwerde trotz Nichtvorlage der Revisionsrechtfertigung noch erkennen, dass der Beschwerdeführer - wie es der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) - über die formelle Erschöpfung des Rechtswegs hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102>; 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; stRspr). Denn das Revisionsgericht hat in den Gründen seines vom Beschwerdeführer vorgelegten Revisionsverwerfungsbeschlusses deutlich gemacht, dass es die Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidungen mit europäischem Recht geprüft habe. Mehr als der Hinweis darauf, dass dies erforderlich sei, kann von dem Beschwerdeführer im Revisionsverfahren nicht verlangt werden, denn grundsätzlich genügen ein Sachvortrag und gegebenenfalls die Angabe von Beweismitteln den prozessrechtlichen Pflichten und Obliegenheiten, während die rechtliche Würdigung und die Anwendung des geltenden Rechts auf den Sachverhalt Sache des Richters sind (vgl. BVerfGE 112, 50 <61 f.>). Damit könnte die Entscheidung des Kammergerichts auf einem etwaigen Verstoß des Beschwerdeführers gegen die sich für ihn aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ergebenden Rügeobliegenheiten im fachgerichtlichen Verfahren jedenfalls nicht beruhen, sodass die Vorlage der Revisionsrechtfertigung hier ausnahmsweise verzichtbar war.


II.

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Richterspruch willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen; schuldhaftes Handeln ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung aber noch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>).

2. Gemessen hieran sind weder die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landgericht noch die Verwerfung seiner hiergegen gerichteten Revision durch das Kammergericht als willkürlich anzusehen.

Dabei kann dahinstehen, ob die Verfügung, durch die dem Beschwerdeführer die polnische Fahrerlaubnis entzogen wurde, namentlich unter Berücksichtigung europäischen Rechts rechtmäßig war. Denn die Erwägung des Landgerichts, dass sie aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) vollziehbar und dem Beschwerdeführer damit ebenfalls vollziehbar das Recht aberkannt war, im Inland von seiner polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, ist jedenfalls vertretbar und damit nicht willkürlich.

Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist für seine Wirksamkeit (§ 43 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976) grundsätzlich ohne Belang. Anhaltspunkte für einen so schwerwiegenden Rechtsfehler, dass sich aus § 44 Abs. 1 VwVfG die Nichtigkeit der Verfügung mit der Folge ihrer Unwirksamkeit (§ 43 Abs. 3 VwVfG) ergeben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere folgt auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - etwa unter dem Aspekt der praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts („effet utile“) - nicht, dass mit europäischem Sekundärrecht unvereinbare Verwaltungsakte nicht nur rechtswidrig, sondern ohne weiteres nichtig wären. Damit entbehrt auch die rechtliche Würdigung der Teilnahme des Beschwerdeführers am Straßenverkehr entgegen einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung als fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 StVG) nicht jedes sachlichen Grundes. Ob sie auch einfachrechtlich zutrifft, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden. ..."
Quelle:http://www.verkehrslexikon.de/Texte/FEAusland03.htm
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

Epox

Pressestelle (Moderation)

Registrierungsdatum: 2. Januar 2007

Beiträge: 2 968

Geschlecht: Männlich

Beruf: Handwerksmeister

Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09

2

Donnerstag, 8. Mai 2008, 09:27

Jetzt gehts wohl ans Eingemachte,die höchsten deutschen Gerichtsbarkeiten,beschäftigen sich mit der EU-FS-thematik.Zuerst das Bundesverwaltungsgericht und jetzt das Bundesverfassungsgericht. :greubel:
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

doreen 88

unregistriert

3

Donnerstag, 8. Mai 2008, 14:30

Das klingt nicht gut für uns! Behördenwillkür ist somit Tür und Tor geöffnet! MfG

Registrierungsdatum: 29. Mai 2007

Beiträge: 775

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Bayern

Führerschein aus: D - erfolgreich umgeschrieben!

4

Donnerstag, 8. Mai 2008, 19:11

dann sollte man nich mit "Willkür" dem Gerichte kommen,sondern mit EU Status,Meinungs-u. Bildungsfreiheit,Gleichstellung,Menschenwürde usw...
alles ja im D GG verankert :knips:
es kann nicht sein,das ein "Deutscher" in Deutschland nicht dieses und jenes darf,was ein "Europäer" in Europa aber wohl darf!
in ganz Europa wird ein EUFS anerkannt...nach Entzug in D z.B. mit MPU Auflage....nur in D nicht???

Warum...sagt der EUGH dann nicht...in D NU,also gilt das wohl für ganz Europa!?
Wenn mir der D FS entzogen wird,darf ich ja auch nirgends mehr in Europa fahren....und nicht D Gerichte sagen...NU in D...aber fahren dürfen se mit Ihrem "D EUFS" ja noch iim anderen Europa...das ja wohl ein Widerspruch in sich!!!

ausserdem habe ich noch nie nirgends in einem Antrag,Beschwerde oder Urteil gelesen...wo es um "Doppelte" Bestrafung ging!?
wie ist es damit???darauf ging noch keiner ein!
jemand wird für eine Tat bestraft und soll danach nochmal bestraft werden? mit welcher "rechtsprechenden" Begründung bitte???

Wenn die EU Gesetzeslage so Eindeutig ist,das jeder in einem Europäischem Land,mit WS seinen EUFS machen darf...und auch kann,weil die Länder ja "Ihre" Gesetze entsprechend einhalten...wo ist das Problem?

wann sieht der EUGH das endlich mal von den ganz normalen "User" EUFSler Fakten....und nicht der Kommune Deutschland???

wenn D ein Sonderstatus in der EU hat oder haben will....dann bitte alles gleich und nichts anderes...sonst tritt D jedem EU Land voll in den Allerwertesten!
also erkennt einfach mal nix an....was in der EU ja gesetzlich geregelt ist!

hat eigentlich jehmals vorher D interressiert,das ein "Ausländer" ein Fahrverbot in seinem Land hatte,wenn er hier einen FS beantragte???
ich glaube kaum...denn D weiss ja meist noch nichtmal,woher einer kommt,noch wie alt er ist!!!
das ist echt schon traurig! :ka:

fahrlässig oder vorsätzlich...klar ist er mit gültigem EUFS gefahren...also war er der Meinung,das sei legal!
dann heisst es eben fahrlässig,er war wohl im Irrtum,konnte ja nix dafür....lol :lach:

die Strafe dafür,ist die selbe! doppel lol

bin echt gespannt...(nicht wirklich :knips: ) ...auf meine erste Auseinandersetzung mit der D FEB zwecks NU...tzzz
„Ich finde schon Gehen eine unnatürliche Bewegungsart, Tiere laufen, aber der Mensch sollte reiten oder fahren.“ Gottfried Benn, Schriftsteller

woschtsuppe

Anfänger

Registrierungsdatum: 6. April 2008

Beiträge: 22

Geschlecht: Männlich

5

Donnerstag, 8. Mai 2008, 19:23

nAbend,
muss mich meinem Vorredner nach reifer Überlegung anschliessen,

:bild:

:ws:


wäre schön, wenn die Chiefs hier auch mal was dazu sagen.

:ka:



Gruß,

hessen-frank

Fortgeschrittener

Registrierungsdatum: 6. Mai 2007

Beiträge: 397

6

Donnerstag, 8. Mai 2008, 21:38

Im März 2005 erteilte ihm eine polnische Behörde eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Durch für sofort vollziehbar erklärte (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) Verfügung vom 30. Januar 2006 wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von der polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 StVG). Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen (§ 80 Abs. 5 VwGO); eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über diesen Antrag ist nicht mitgeteilt. Am 29. Mai 2006 nahm der Beschwerdeführer mit einem PKW am öffentlichen Straßenverkehr teil.


Hallo,

die Verurteilung beruhte auf FOF, weil wohl eine NU vorlag. Deshalb wurde wohl auch strafrechtlich verhandelt vor dem Landgericht.

Ich denke wie hyberface, dass in vielen Verhandlungen falsch argumentiert wird und das die Beteiligten sich wohl nicht genügend vorbereiten. Es geht wohl in die Richtung Gleichstellung, warum darf der Grieche der mal Alkoholdelikte hatte auf unseren Strassen fahren, ich aber bekomme event. eine NU aufgebrummt.

Der Hintergrund, warum aktuell Knöllchen und Verkehrsverstöße im EU-Ausland auch verfolgt werden sollen, ist lt. dem zuständigen EU-Verkehrskommissar der Grundsatz der Gleichbehandlung. Es sollen lt. seiner Aussage Einheimische nicht schlechter gestellt sein, als der Raser aus dem Ausland.

Hier wird also die Gleichbehandlung gepredigt! :bw:

Gruss
Frank

Joschi

Profi

Registrierungsdatum: 7. November 2007

Beiträge: 569

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Nähe Passau

Beruf: Fernfahrer

Führerschein aus: A-B-C-BE-CE

7

Donnerstag, 8. Mai 2008, 21:43

RE: Beschluß des Bundesverfassungsgericht:"Keine Willkürliche Rechtsprechung der VG zur Anerkennung der EU-FS"

Zitat



2. Die Berufung des Beschwerdeführers blieb ebenso erfolglos wie seine Revision. Der erkennende Senat des Kammergerichts führt aus, dass es den deutschen Behörden „auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht ausnahmslos verwehrt“ sei, „nationale Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften auf Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse anzuwenden“. Die Rechtmäßigkeit verhängter Verbote, von ausländischen Fahrerlaubnissen Gebrauch zu machen, sei im Verwaltungsrechtsweg zu klären; solche Verbote seien jedenfalls nicht unbeachtlich.

Und das ist genau das was das EuGH untersagt hat. War das nicht so das -D- einen EU-Schein ohne wenn und aber anerkennen muß. Also wieder ein Gericht das gegen ein EU-Urteil versößt. Ist doch echt zum Ko_____ in -D-. BRD = Bananen Republik Deutschland. Traurig aber wahr.
Diplomatie ist, jemanden so zur Hölle zu schicken das er sich auf die Reise freut. :wink:

Epox

Pressestelle (Moderation)

Registrierungsdatum: 2. Januar 2007

Beiträge: 2 968

Geschlecht: Männlich

Beruf: Handwerksmeister

Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09

8

Donnerstag, 8. Mai 2008, 22:20

Die Richter des Bundesverfassungsgericht monieren seit langem,den zu großen Einfluß des Eugh auf die nationale Rechtsprechung,da kommt so ein Fall wie aus dem Beschluß gerade recht.
Es wäre nur Wünschenswert,das die Richter des EUGH,diese deutsche Rechtsauffassung und falsches Interpretieren der EU-Rechtsprechung auch in ihrem fernen Luxemburg mitbekommen.
Sonst wird sich leider nichts ändern. :motz: Zudem fehlt es den EU-FSlern an einer Lobby,nur gemeinsam ist man Stark.Hier wäre der Hebel anzusetzen.

Gruss Epox :wink:
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

Registrierungsdatum: 29. Mai 2007

Beiträge: 775

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Bayern

Führerschein aus: D - erfolgreich umgeschrieben!

9

Freitag, 9. Mai 2008, 06:20

dann sollten wir hier im Forum schonmal anfangen den Hebel zu setzen!!!
„Ich finde schon Gehen eine unnatürliche Bewegungsart, Tiere laufen, aber der Mensch sollte reiten oder fahren.“ Gottfried Benn, Schriftsteller

mobil2008

Schüler

Registrierungsdatum: 10. Februar 2008

Beiträge: 67

Geschlecht: Männlich

Wohnort: BW

Führerschein aus: Polen/Stettin

10

Freitag, 9. Mai 2008, 08:13

dann sollten wir hier im Forum schonmal anfangen den Hebel zu setzen!!!
Die Frage wäre nur wie? es ist nicht so einfach da wir in der minderheit sind und das macht die sache nicht gerade einfach!!!

ande

unregistriert

11

Freitag, 9. Mai 2008, 10:52

ich find die idee gut. ne unterschriftensammlung und ab zum eugh. dazu noch angeheftet negative urteile wo die richter gegen eu recht verstossen. also ich koennte auf anhieb noch 4 leute mit einbringen die mit unterschreiben. die widerum kennen auch leute. also waere nur von meiner person aus auf der rasche 10 personen geworden. naja, aber die lieste waer dann heiss, wenn sie in falschen haenden geraet. schon hat d ein kleinen ueberblick von eu-fs mit namen. aber ob ne unterschriftensammlung was bringt weiss ich nicht. aber das waer mal was ausser nur darueber zu reden.

bye

Registrierungsdatum: 29. Mai 2007

Beiträge: 775

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Bayern

Führerschein aus: D - erfolgreich umgeschrieben!

12

Freitag, 9. Mai 2008, 10:57

müsste man mal einen Anwalt zu konsultieren!

Paule müsste aus dem Forum einen registrierten Verein machen!!!
es gibt für jeden Scheiss Vereine....sogar für Pädophile!!!!!

Warum sollen sich EUFSler nicht auch wehren....gemeinsam und mit korrekter seriöser Info zum Thema!
„Ich finde schon Gehen eine unnatürliche Bewegungsart, Tiere laufen, aber der Mensch sollte reiten oder fahren.“ Gottfried Benn, Schriftsteller

Oberklops

Zauberlehrling

Registrierungsdatum: 8. Dezember 2007

Beiträge: 1 589

13

Samstag, 10. Mai 2008, 23:53

Weil genau das die Ursache des Themas ist. Jeder einzelne EU-FS Inhaber in D. ist unsicher auf Grund der Rechtslage. Obwohl das Recht ja garantiert ist, per Verfassung, per Gesetz usw, kämpft jeder für sich allein. Ich habe mit meiner kleinen Fahrschule seit 2003 ca. 1600 Kunden und noch fast zu allen Kontakt wenn ich möchte. Ich glaube nicht, dass ich auch nur 5 % dazu bewegen kann, ihre Unterschrift unter ein Blatt zu setzen, womit sie zu erkennen geben, dass sie einen EU-FS haben, und das, obwohl ich selbst Ihnen mit einem halben Konsortium aus Rechtsanwälten Ihnen die rechtsgültigkeit persönlich garantiere und bei jedem pieps für sie an die dt. Behörden schreibe...
Nein - ich denke, so traurig wie das ist fürs deutsche Volk, wir brauchen die Entscheidung vom EUGH auf den Vortrag des Franzosen vom Valentinstag, und das so schnell als möglich.
Und vielleicht ein paar mehr Leute wie mich, die Radiowerbung und ähnliches machen, mit EU-Fanfare, wo die Sprecherin laut verkündet - legal und in Deutschland gültig, natürlich OHNE MPU. Denn das ist es doch, was die breite Masse versteht. Was in den Medien publik gemacht wird. Leider. Grüsse - nette.
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

Oberklops

Zauberlehrling

Registrierungsdatum: 8. Dezember 2007

Beiträge: 1 589

14

Samstag, 10. Mai 2008, 23:58

gemeinsam ist man Stark.


Steht so sinngemäß im Manifest von Karl Marx. Dann kam das Beispiel mit den Streichhölzern. Nimm eins und brich es entzwei. Gut. Nimm ein paar mehr und es wird schwerer. Gut. Nimm alle aus der Schachtel und Du brichst nicht ein Einziges.
Ich sag Dir das nur, weil Du ja im Westen zur Schule gingst - hast aber trotzdem ne gesunde Einstellung. da fällt mir der Witz ein mit dem Holländer den Schuj´hen und der cola... Grüsse, nette.
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.