hallo,
also als Laie wird man ja nicht immer klug aus den Gesetzestexten!
ich habe mir mal beide Vorlagen durchgelesen um Vergleiche zu ziehen.
habe auch gemeinsamkeiten endeckt,wo ja der neue Generalanwalt,eigentlich das gleiche fordert,wie sein Vorgänger,nur mit einem anderen Wortlaut!
bei Halbritter nannte man es "Untersuchung der Fahreignung"
bei Wiedemann & Co nennte man das Kind beim Namen "medizinisch-psycholigische Begutachtung"
die Fragen zu den Artikeln der Richtlinie,sind in beiden Fällen identisch!
nur der Hr.Bot teilt die Auffassung der Komission nicht!
ich glaube das wird der Komission ja wohl egal sein,wenn sie diese Auffassung haben und sie auch so geurteilt haben.
es wäre doch sehr verwunderlich,wenn sie nun auf einmal eine andere Auffassung haben sollten!?
ich habe mal als Bsp. ein Ausschnitt hier reingestellt und hoffe ich begehe keinen Rechtsmissbrauch hier
Halbritter:
" 33. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verwehrt, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.
34.Dazu ist daran zu erinnern, dass Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 den Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung, auf die in Randnummer 25 dieses Beschlusses Bezug genommen wurde, die klare und unbedingte Verpflichtung auferlegt, die von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität anzuerkennen, wobei diese Verpflichtung keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um ihr nachzukommen. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Artikel 1 Absatz 1 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten folglich nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen.
38. Da die beim Entzug seiner deutschen Fahrerlaubnis ausgesprochene Sperrfrist für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis in Deutschland abgelaufen war, als Herr Halbritter einen neuen Führerschein in Österreich erwarb, kann die Bundesrepublik Deutschland ihre Befugnis nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber einer in Österreich ausgestellten Fahrerlaubnis, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland genommen hat, anzuwenden, nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der österreichischen Fahrerlaubnis ausüben. Dazu hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dahin bestünden, dass die Fahreignung von Herrn Halbritter aufgrund von Umständen in Frage zu ziehen wäre, die nach der Erteilung der österreichischen Fahrerlaubnis eingetreten seien.
39. Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, dass es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens verwehrt, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden."
Vorlage Generalanwalt Bot:
"
2.Ist Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung der Fahrberechtigung nach Maßgabe eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen darf, wenn dem Inhaber des ausländischen EU-Führerscheins zuvor im Inland die Fahrerlaubnis entzogen oder diese sonst aufgehoben worden war, wenn die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im Inland, die im Zusammenhang mit dieser Maßnahme angeordnet worden war, abgelaufen war, bevor der Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, und wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte (kein Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, der den Führerschein ausgestellt hat, und erfolgloser Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Inland) davon auszugehen ist, dass mit dem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis nur die strengen materiellen Anforderungen des inländischen Wiedererteilungsverfahrens, insbesondere die medizinisch-psychologische Begutachtung, umgangen werden sollen?
39. In den Ausgangsverfahren stellt sich die Frage, ob Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen sind, dass sie einem Mitgliedstaat verbieten, die Anerkennung der Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung abzulehnen, dem Inhaber dieses Führerscheins sei im erstgenannten Staat die Fahrerlaubnis – mit oder ohne Sperrfrist – entzogen worden, weil er unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder Alkohol ein Kraftfahrzeug geführt habe, und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests in diesem erstgenannten Mitgliedstaat abhängig zu machen.
40. Nach Ansicht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist der Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich nicht befugt, die Einhaltung der Voraussetzungen für die Erteilung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu prüfen, wenn dieser Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie erteilt worden sei. Sei der Ausstellungsstaat jedoch der Auffassung, dass der Führerschein unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erteilt worden sei, könne sich der Inhaber dieses Führerscheins in diesem Fall nicht auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung berufen.
41. Auf jeden Fall verfüge der Aufnahmemitgliedstaat – so die Kommission – über andere Mittel, um sich der Anerkennung eines solchen Führerscheins zu widersetzen. Dieser Mitgliedstaat könne besagten Führerschein nach Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie aufgrund eines nach Erteilung des zweiten Führerscheins gezeigten Fehlverhaltens des Betreffenden einziehen. Zudem könne der Aufnahmemitgliedstaat dem Ausstellungsmitgliedstaat gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439 Mitteilung über bestehende Mängel machen oder auch ein Verfahren gemäß Art. 227 EG gegen diesen Mitgliedstaat anstrengen.
42. Ich teile die Auffassung der Kommission nicht, und zwar aus folgenden Gründen.
43. Die Richtlinie 91/439 verfolgt zwei Ziele, nämlich zum einen die Sicherheit zu gewährleisten und zum anderen die Freizügigkeit zu erleichtern, ohne dem einen Ziel größere Bedeutung beizumessen als dem anderen, was von niemandem bestritten wird, da es ganz unvorstellbar ist, dass die Freizügigkeit von Personen auf Kosten ihrer Sicherheit erleichtert werden könnte."
gruss hyberface