Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
Zitat
Schwetzingen, den 04.02.2008
Ein Verbotsirrtum kann unvermeidbar sein, wenn gleichrangige Obergerichte eine Unrechtsfrage unterschiedlich entschieden haben, und es für den Angeklagten nicht zumutbar ist, das möglicherweise verbotene Verhalten bis zur Klärung der Rechtsfrage zu unterlassen. Für den Inhaber der Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedsstaates, die während des Laufs einer Sperrfrist gemäß § 69a StGB erteilt wurde, kann es dann unzumutbar sein, von dieser nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland keinen Gebrauch zu machen, wenn die Klärung der Rechtsfrage, ob § 28 Abs. 4 Nr. 4 FEV seiner Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland entgegensteht, noch nicht absehbar ist.
Registrierungsdatum: 7. November 2007
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Nähe Passau
Beruf: Fernfahrer
Führerschein aus: A-B-C-BE-CE
So versteh ich es.
Pioneer
unregistriert
Registrierungsdatum: 7. November 2007
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Nähe Passau
Beruf: Fernfahrer
Führerschein aus: A-B-C-BE-CE
etwas vorlegen kann auf das ich mich berufen kann. Habe ein Urteil vom ........... und danach habe ich mich gerichtet. Woher soll ich was anderes wissen. Kann dem einen oder anderen bestimmt mal irgendwie helfen.
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