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Bikerjoe1969

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Führerschein aus: CZ mit Erteilungsdatum 19.01.09

1

Dienstag, 15. November 2011, 14:44

Diskussion: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 28.10.11 Az. 11 BV 10.987 Umgetauschter EU-FS ist als neue Fahrerlaubnis anzusehen.

Zitat



Orientierungssatz:
Stellt ein EU-Mitgliedsstaat im Wege eines Umtausches im Sinne von Art. 8 Abs. 1
RL 91/439 EWG einen neuen Führerschein aus, so dokumentiert dieser Führerschein
nicht nur die früher von dem anderen Mitgliedsstaat erteilte Fahrerlaubnis.
Vielmehr erteilt der umtauschende Mitgliedsstaat dem Betroffenen durch den Umtausch
des Führerscheins auch eine neue Fahrerlaubnis.


Beschlusstext
Signaturen sind doof!

knacker

Fortgeschrittener

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2

Mittwoch, 16. November 2011, 11:10

Der Fs wurde doch "erweitert" oder ist "umtausch" und "erweitert" das gleiche?

Hört sich doch gut an und das in Bayern!

Was sagen die Profis dazu?

Warum die "STILLE"

Paule

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3

Mittwoch, 16. November 2011, 11:36

Das war mir schon klar als ich die überschrift gelesen hab. Damit die deutschen Klassen A und B auch pfutsch sind ist die Umschreibung nun auf einmal doch eine neu Erteilung und ob er diese Klassen die ja nie entzogen wurden wieder bekommen kann lässt man mal offen.
Die legen sich alles so aus, das am Ende nichts gutes für den Eu-FsInhaber raus kommt. :klatsch2:

max

Schüler

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4

Mittwoch, 16. November 2011, 12:27

@Paule



Das ist doch positiv für EU FS Inhaber der 2. RiLi, und das steht doch in der EU Richtlinie. Ich denke, das wird einigen, auch hier im Forum weiterhelfe.

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5

Mittwoch, 16. November 2011, 12:57

Für die Klassen A und B bleibt die deutsche Fahrerlaubnis selbstverständlich weiter bestehen. Wenn der Typ seinen in D ungültigen CZ-Schein abgibt, dann erhält er auch wieder einen deutschen Führerschein mit den Klassen A und B.

Die Message des Urteils ist nur, dass er momentan keinen Führerschein hat, der die Klassen A und B nachweist. D.h. er ist momentan in derselben Situation wie jemand, dessen Führerschein gestohlen wurde: er macht sich mit Fahren nicht strafbar, begeht aber eine OWi, weil er keinen gültigen Führerschein vorweisen kann.

Tom

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6

Mittwoch, 16. November 2011, 14:39

Was heißt jetzt Umtausch genau?Habe ich meinen FS umgestausch als ich ihn von CZ nach F umschreiben lies?
Wir sind immer da Ultras aus KA

charly

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7

Mittwoch, 16. November 2011, 15:40

Ja das war ein Umtausch.

Umtausch bedeutet, daß alle z. B im CZ-FS vorhandenen Klassen 1:1 entsprechend der Äqualenztabelle einschließlich dem Erteilungsdatum auf z. B den F-FS übertragen werden.

Der Umtausch wird durch die Schlüsselzahl 70 und die entsprechende Führerschein-Nr. sowie Länderkürzel dokumentiert.

Eine Erweiterung ist ja durch das unterschiedliche Erteilungsdatum der jeweiligen Klasse ersichtlich.

Beispiel:
CZ-FS ausgestellt am 01.01.11 mit erteilter Klasse B zum 01.01.12

Nach der Umschreibung muß im F-FS drin stehen: erteilt Klasse B 01.01.12, FS ausgestellt am 15.3.11 + in Feld 12 die Schlüsselzahl 70, CZ-Führerschein-Nr und Länderkürzel.

Soll jetzt noch ne Erweiterung eingetragen werden weil z. B. am 10.07.11 die Klasse A erworben wurde, dann wird wieder ein neuer FS ausgestellt.

Wurde die Erweiterung z. B. am 10.03.11 gemacht bzw. bestanden so wird natürlich in den Führerschein vom 15.03.11 natürlich einerseits die Umschreibung + die Erweiterung eingetragen.
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Tom

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8

Mittwoch, 16. November 2011, 17:25

@charly
Jetzt geht mir noch etwas durch den Kopf:Wenn aus einem total gefälschten FS durch Umtausch ein regulärer wird,kann dann auch ein FS der nach Anhang III der Rili nicht Rilikonform ausgestellt ist durch Umtausch in einem anderen Land geheilt werden?
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charly

Moderator

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9

Mittwoch, 16. November 2011, 17:34

ein regulärer in D umgeschriebener Führerschein der auf einer Totalfälschung beruht, kann innerhalb 1 Jahres ab Kenntnisnahme dieses Sachverhaltes durch die D-FEB widerrufen werden.

In Bezug auf die Heilung eines nach Anlage III nicht richtlinienkonformen Führerscheins sehe ich die gleiche Problematik kommen wie beim D-WS.

So auf die Art: einmal nicht richtlinienkonform, immer nicht richtlinienkonform.

Letztendlich kommt es auf das EUGH-Urteil an, ob meine Ansicht zutrifft.

Ich persönliich empfehle lieber immer vom worste Case auszugehen. Umgekehrt wäre man stinksauer wenn man derzit positiv denkt und der EUGH urteilt den worste Case.
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Tom

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Führerschein aus: Frankreich gültig in ganz Europa

10

Mittwoch, 16. November 2011, 17:42

Orientierungssatz:
Stellt ein EU-Mitgliedsstaat im Wege eines Umtausches im Sinne von Art. 8 Abs. 1
RL 91/439 EWG einen neuen Führerschein aus, so dokumentiert dieser Führerschein
nicht nur die früher von dem anderen Mitgliedsstaat erteilte Fahrerlaubnis.
Vielmehr erteilt der umtauschende Mitgliedsstaat dem Betroffenen durch den Umtausch
des Führerscheins auch eine neue Fahrerlaubnis.

Und dieser Satz hat in besagtem Anliegen keine Bedeutung?
Frankreich hat mir eine neue Fahrerlaubnis erteilt somit hat die alte FE keine Bedeutung mehr,oder?
Sorry,ich will es halt genau wissen.
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Tom« (16. November 2011, 17:46)


charly

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11

Mittwoch, 16. November 2011, 17:52

Der Orientierungssatz geht ja nicht von einer Totalfälschung aus die umgetauscht werden soll, sondern von einem regulär erteilten.

Ne Totalfälschung ist vergleichbar mit einem geklauten Auto.

klaue ich heute ein Auto und übergebe es Dir morgen. Dann bist und wirst Du nie der rechtmäßige Eigentümer. Ergo kommt Dir die Polzei auf die Schliche ist das Auto weg.

Genauso ist es bei einer Totalfälschung. Da diese niemals von einer FEB ausgegeben wurde kann diese nie und nimmer Gültigkeit erlangen. Somit kann die Fälschung eigentlich nicht umgetauscht werden. Und sollte sie doch umgetauscht worden sein, dann erlangt auch der neue FS keine Gültigkeit.
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Tom

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12

Mittwoch, 16. November 2011, 17:58

Beschlusstext
@Charly
lies doch bitte mal den Anfang des Beschlusses dann weißt du was ich meine.
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charly

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13

Mittwoch, 16. November 2011, 18:03

In D ist die Regelung halt so:

Wurde ein FS erteilt obwohl er aus irgend welchen Gründen hätte nicht erteilt werden dürfen, dann hat die FEB ab Kenntnisnahme des Sachverhalts 1 Jahr Zeit um die Entscheidung zu korrigieren.

Die Führerscheinerteilung ist in D ein Dauerverwaltungsakt. Also die Akte wird nie geschlossen. Somit kann die FEB wenn den Sachverhalt der zu der nicht rechtmäßigen Erteilung führte erst 10 Jahre später erfährt, ab diesem Zeitpunkt innerhalb eines Jahres die damals getroffene Entscheidung korrigieren. Im schimmsten Fall durch Widerruf der FE. Tut sie es nicht, hat sie keine Chance mehr den Verwaltungsakt zu ändern oder rückgängig zu machen.

Ich denke daß es in den anderen EU-Ländern ähnliche Regelungen gibt.
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charly

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14

Mittwoch, 16. November 2011, 18:10

In dem Beschluß geht es doch um einen ehmals D-FS der in der CZ umgetauscht und erweitert wurde und einen D-WS im CZ-FS enthielt.

Hier gehe mit der Ansicht mit @Eifelfahrer konform.

Der CZ-FS ist ungültig in D. Aber der Betroffene kann sich auf der D-FEB wieder einen neuen D-FS ohne die in CZ gemachte Erweiterung ausstellen lassen.
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Tom

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15

Mittwoch, 16. November 2011, 18:11

Es ist schade,dass du so auf der Fälschung herumreitest.Das war ja nur ein Beispiel.Es gab mal den Fall,dass ein FS aus einem Drittland in Ungarn umgeschrieben wurde.Der FS aus dem Drittland war aber eine Fälschung und trotzdem erlangt der Ungarische FS Gültigkeit weil mit der Ausstellung eine neue FE erteilt wurde.Das wurde so von einem Gericht entschieden.
Nun zu meinem Fall:Ich hatte keinen gefälschten FS er war echt und wurde in F umgetauscht somit hat F mir eine neue FE erteilt.Da müßte es doch egal sein wenn zuvor eine Kleinigkeit nicht stimmte.
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charly

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16

Mittwoch, 16. November 2011, 18:18

Da müßte es doch egal sein wenn zuvor eine Kleinigkeit nicht stimmte.
Ich sage nein es ist nicht egal, wenn F eine ähnliche Regelung wie D hat.

Das hat mit einer Fälschung nichts zu tun.
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Tom

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17

Mittwoch, 16. November 2011, 18:38

ok,ich hab`s verstanden
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Tom

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18

Mittwoch, 16. November 2011, 19:13

VGH_Bayern_11_C_10.2938.pdf
Vielleicht wird damit deutlich was ich eigentlich sagen will
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Maverickssss

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19

Mittwoch, 16. November 2011, 19:45

tschechische Fahrerlaubnis mit deutschen Wohnsitz erteilt 03/06

22.01.2009 umgeschrieben mit tschechischen Wohnsitz !

ist das nun neu erteilt oder " nur " umgeschrieben ?

Tom

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20

Mittwoch, 16. November 2011, 19:52

Nach obiger Definition ist es eine Neuerteilung oder steht irgendwas mit 70 im Schein
Ich korrigier mich.Wenn der FS in einem anderen Land umgetauscht worden wäre(nicht unbedingt in D natürlich auch nicht CZ)dann wäre es eine Neuerteilung.
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Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Tom« (16. November 2011, 19:58)