Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Zitat
Materiell war der Beklagte berechtigt, die Vorlage eines medizinischpsychologischen
Gutachtens zu verlangen, weil der Kläger im Jahr 1999 ein
Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,70 Promille
geführt hatte und ihm in der Folge die Fahrerlaubnis entzogen worden war (§ 13
Nr. 2 Buchst. c und d FeV in der seinerzeit geltenden Fassung der Verordnung vom
18. August 1998). Die rechtskräftig geahndete Trunkenheitsfahrt war entgegen der
Auffassung des Klägers nach wie vor geeignet, dessen Kraftfahreignung in Zweifel
zu ziehen. Seine Verurteilung durch den Strafbefehl vom 8. April 1999 war im dafür
maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtenaufforderung noch nicht im
Verkehrszentralregister getilgt. Unerheblich ist, dass der Kläger zwischenzeitlich
und insbesondere nach Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis soweit ersichtlich
nicht mehr einschlägig in Erscheinung getreten war. Wenn ein Verkehrsverstoß zu
einer registerpflichtigen Ahndung geführt hat, bestimmt sich dessen
Fahreignungsrelevanz in aller Regel ausschließlich nach den für dieses Register
geltenden Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen. Ist der anlassgebende
Sachverhalt danach wie hier noch verwertbar, ist für eine zusätzliche
einzelfallbezogene Prüfung, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch Anlass für
eine weitere Aufklärung bieten, grundsätzlich kein Raum mehr. Anderenfalls würden
die vom Gesetzgeber selbst festgelegten Fristen, innerhalb derer den alkohol- oder
drogenbedingten Verkehrszuwiderhandlungen typischerweise eigenen
Wiederholungsgefahren durch Anforderung eines
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 3 C 21.04 , juris, Rdnr. 25 f. und
33 (= NJW 2005, 3440); OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2009
1439/08 ; Bay. VGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 11 CS 08.551 , juris, Rdnr. 34 ff.
und 39
Unabhängig vom Vorstehenden wäre die Anforderung eines medizinischpsychologischen
Gutachtens aber auch unter Zugrundelegung einer
Einzelfallbetrachtung verhältnismäßig gewesen. Dass der Kläger in der
Vergangenheit eine Blutalkoholkonzentration von 1,70 Promille erreicht hat, lässt
bereits für sich genommen auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und
eine ungewöhnliche Giftfestigkeit schließen, weil Werte von 1,60 Promille und mehr
nach dem aktuellen Stand der fachwissenschaftlichen Forschung von der
durchschnittlich alkoholgewohnten Bevölkerung nicht erreicht werden. Erschwerend
kam hinzu, dass der Kläger trotz der hohen Blutalkoholkonzentration noch in der
Lage war, ein Kraftfahrzeug zu bedienen. Dies deutet auf ein beachtliches Maß an
Alkoholtoleranz hin, wie es nur von Personen erreicht wird, die dieses Rauschmittel
über Jahre hinweg in großer Menge zu sich genommen haben.
Vgl. Schubert u. a., Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung,
Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 132, 136.
Wer aber einmal eine solch ausgeprägte Alkoholgewöhnung erworben hat, ist nach
wissenschaftlicher Einschätzung auch nach längeren Phasen, in denen
möglicherweise kein oder weniger Alkohol getrunken wurde, in erheblicher Weise
rückfallgefährdet. Ursache hierfür ist, dass die Alkoholtoleranz selbst bei größeren
Trinkpausen oder deutlich reduziertem Konsum bestehen bleibt bzw. sehr rasch
wieder auflebt. Den Betroffenen, die nicht mehr auf die natürliche Alarmreaktion des
Körpers bei übermäßigem Alkoholkonsum bauen können, fehlt damit ein
wesentliches Element der Verhaltenskontrolle.
Vgl. Schubert u. a., Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung,
Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 146, sowie die Nachweise im Beschluss des Senats
vom 17. Juni 2008 16 E 515/08 , juris, Rdnr. 3.
Selbst wenn der Kläger daher im November 2006 bereits seit längerer Zeit keinen
problematischen Alkoholkonsum mehr aufgewiesen haben sollte, hätte dies die
Zweifel an seiner Kraftfahreignung nicht beseitigen können. Hierzu bedurfte es
zusätzlich des Nachweises eines stabilen Einstellungswandels, der eine dauerhafte
Konsumkontrolle gewährleistet. Ob ein solcher Einstellungswandel stattgefunden
hat, lässt sich grundsätzlich nur mit Hilfe eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens feststellen. Einer dahingehenden Untersuchung hatte sich der Kläger
bis dato aber wiederholt verweigert.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (24. Oktober 2011, 12:34)
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
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Führerschein aus: mit und ohne -:)

Registrierungsdatum: 28. Januar 2010
Geschlecht: Männlich
Wohnort: BW
Führerschein aus: Frankreich gültig in ganz Europa
Wenn die Behörde hinreichend gründlich arbeitet, wird sie das nicht machen, auch wenn das Urteil verwirrend aufgebaut ist.Aber könnten die Führerscheinstellen in NRW nicht Bezug auf dieses Urteil nehmen und den Leuten die vor 19.01 einen Eu-Fs erworben haben eine Mpu mit der Androhung einer NU aufs Auge drücken?![]()
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