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Paule

Menschlich

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Montag, 24. Oktober 2011, 12:28

Skandal in NRW(Eu-Fs vor 19.01.2009 erteilt, MPU Anordnung auf alte Eignungszweifel vor Erteilung)

Der Senat in NRW sieht es trotz gegenteiliger Rechtssprechnung vom höchten EU Gerichts hier Euhg völlig Rechtskomform, wenn eine FeB eine Eignung anzweifelt, die sich aus einer Tat ergibt, die vor Erteilung des Eu-Führerschein entstand.

Im folgenden wurde dem Kläger 1999 die deutsche FE entzogen wegen einer Alkfahrt mit 1,7 Promille. im Jahre 2004 hat dieser eine PL-Fe erworben.

Dazu der Senat:

Zitat

Materiell war der Beklagte berechtigt, die Vorlage eines medizinischpsychologischen
Gutachtens zu verlangen, weil der Kläger im Jahr 1999 ein
Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,70 Promille
geführt hatte und ihm in der Folge die Fahrerlaubnis entzogen worden war (§ 13
Nr. 2 Buchst. c und d FeV in der seinerzeit geltenden Fassung der Verordnung vom
18. August 1998). Die rechtskräftig geahndete Trunkenheitsfahrt war entgegen der
Auffassung des Klägers nach wie vor geeignet, dessen Kraftfahreignung in Zweifel
zu ziehen. Seine Verurteilung durch den Strafbefehl vom 8. April 1999 war im dafür
maßgeblichen Zeitpunkt der Gutachtenaufforderung noch nicht im
Verkehrszentralregister getilgt. Unerheblich ist, dass der Kläger zwischenzeitlich
und insbesondere nach Erwerb der polnischen Fahrerlaubnis soweit ersichtlich
nicht mehr einschlägig in Erscheinung getreten war. Wenn ein Verkehrsverstoß zu
einer registerpflichtigen Ahndung geführt hat, bestimmt sich dessen
Fahreignungsrelevanz in aller Regel ausschließlich nach den für dieses Register
geltenden Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen. Ist der anlassgebende
Sachverhalt danach wie hier noch verwertbar, ist für eine zusätzliche
einzelfallbezogene Prüfung, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch Anlass für
eine weitere Aufklärung bieten, grundsätzlich kein Raum mehr. Anderenfalls würden
die vom Gesetzgeber selbst festgelegten Fristen, innerhalb derer den alkohol- oder
drogenbedingten Verkehrszuwiderhandlungen typischerweise eigenen
Wiederholungsgefahren durch Anforderung eines

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 3 C 21.04 , juris, Rdnr. 25 f. und
33 (= NJW 2005, 3440); OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2009
1439/08 ; Bay. VGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 11 CS 08.551 , juris, Rdnr. 34 ff.
und 39


Unabhängig vom Vorstehenden wäre die Anforderung eines medizinischpsychologischen
Gutachtens aber auch unter Zugrundelegung einer
Einzelfallbetrachtung verhältnismäßig gewesen. Dass der Kläger in der
Vergangenheit eine Blutalkoholkonzentration von 1,70 Promille erreicht hat, lässt
bereits für sich genommen auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und
eine ungewöhnliche Giftfestigkeit schließen, weil Werte von 1,60 Promille und mehr
nach dem aktuellen Stand der fachwissenschaftlichen Forschung von der
durchschnittlich alkoholgewohnten Bevölkerung nicht erreicht werden. Erschwerend
kam hinzu, dass der Kläger trotz der hohen Blutalkoholkonzentration noch in der
Lage war, ein Kraftfahrzeug zu bedienen. Dies deutet auf ein beachtliches Maß an
Alkoholtoleranz hin, wie es nur von Personen erreicht wird, die dieses Rauschmittel
über Jahre hinweg in großer Menge zu sich genommen haben.

Vgl. Schubert u. a., Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung,
Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 132, 136.


Wer aber einmal eine solch ausgeprägte Alkoholgewöhnung erworben hat, ist nach
wissenschaftlicher Einschätzung auch nach längeren Phasen, in denen
möglicherweise kein oder weniger Alkohol getrunken wurde, in erheblicher Weise
rückfallgefährdet. Ursache hierfür ist, dass die Alkoholtoleranz selbst bei größeren
Trinkpausen oder deutlich reduziertem Konsum bestehen bleibt bzw. sehr rasch
wieder auflebt. Den Betroffenen, die nicht mehr auf die natürliche Alarmreaktion des
Körpers bei übermäßigem Alkoholkonsum bauen können, fehlt damit ein
wesentliches Element der Verhaltenskontrolle.

Vgl. Schubert u. a., Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung,
Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 146, sowie die Nachweise im Beschluss des Senats
vom 17. Juni 2008 16 E 515/08 , juris, Rdnr. 3.


Selbst wenn der Kläger daher im November 2006 bereits seit längerer Zeit keinen
problematischen Alkoholkonsum mehr aufgewiesen haben sollte, hätte dies die
Zweifel an seiner Kraftfahreignung nicht beseitigen können. Hierzu bedurfte es
zusätzlich des Nachweises eines stabilen Einstellungswandels, der eine dauerhafte
Konsumkontrolle gewährleistet. Ob ein solcher Einstellungswandel stattgefunden
hat, lässt sich grundsätzlich nur mit Hilfe eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens feststellen. Einer dahingehenden Untersuchung hatte sich der Kläger
bis dato aber wiederholt verweigert.


Leider ist es in diesem Fall aber auch so, das die Meldedaten des Klägers nach Auskunft aus PL nur 157 Tage zusammen tragen, so das der Senat sich auch auf unbestreitbare Informationen stütz.

Dennoch finde ich die zitierte Begründung aus dem Urteil für Skandalös (RN 36 - 42)

2011 OVG Oberverwaltungsgericht NRW 16 A 1394/09, Urteil vom 06.09.2011(Eu-FS vor 19.01.2009 erteilt, Klage abgewiesen, nachträgliche MPU aufforderung, unbestreitbare Informationen)

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (24. Oktober 2011, 12:34)


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2

Montag, 24. Oktober 2011, 13:03

Der 16. Senat sieht hier in der Tat einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis als gegeben. Das ist in meinen Augen der springende Punkt.

Dass er sich noch umfangreich zur MPU-Anordnung und den alkoholbedingten Eignungszweifeln geäußert hat, ist insofern meines Erachtens ohne Belang: nach dem Grasser-Urteil kommt es darauf europarechtlich nicht an. Und auch das BVerwG sieht es ja seit August als rechtmäßig an, dass Führerscheine, die wegen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nicht anerkannt werden müssen, ohne weitere Eignungsüberprüfung als in Deutschland ungültig anzusehen sind. Das BVerwG hat damit die "iberalere" Ansicht der Münsteraner Richter (die vor einer Nichtanerkennung noch eine Gelegenheit zur MPU geben wollten) nicht geteilt.

Insofern sind die Ausführungen zur MPU und Alkoholproblatik wohl noch dieser überholten Ansicht der Münsteraner Richter geschuldet.

Ob hier tatsächlich anhand der Meldedaten ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip feststeht, kann natürlich hinterfragt werden. Hier frage ich mich zunächst, wie es überhaupt zu diesen drei kurzen Anmeldungen gekommen ist. Warum wurde hier nicht am Stück für mindestens 185 Tage angemeldet. Dass das Schweigen des Klägers zu der polnischen Meldeauskunft gegen ihn verwendet wird, ist meines Erachtens aber OK: hier hätte der Kläger meines Erachtens erklären müssen, warum er zwei Lücken in seinem Meldestatus hat.

Insofern gehe ich davon aus, dass das Urteil Bestand haben wird: das BVerwG führt ja keine eigene Beweiserhebung durch und Fragen grundsätzlicher Bedeutung kann man sich bei diesem eher ungewöhnlichen Meldeverhalten auch schwer vorstellen.

Paule

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3

Montag, 24. Oktober 2011, 13:10

Aber könnten die Führerscheinstellen in NRW nicht Bezug auf dieses Urteil nehmen und den Leuten die vor 19.01 einen Eu-Fs erworben haben eine Mpu mit der Androhung einer NU aufs Auge drücken? :ka:

GhettoStarlight

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4

Montag, 24. Oktober 2011, 13:53

könnten sie - genau so, wie sie bezug auf die roten socken, die der prüfling bei der prüfung getragen hat nehmen könnten. beides würde auf eine unrechtmässige NU, MPU-anordnung und die dementsprechende klatsche hinauslaufen.

skandalös ist hier nur, dass die NRW-ler sugger, es gäbe keinen rechtmässigen weg eine fahrerlaubnis zu erwerben als über die mpu - nachdem das bundesverfassungsgericht §28/4 für rechtswidrig befunden hat, sollten die besser über die wiedereinführung der zweijahres- (oder wenigstens fünfjahres-) frist nachdenken - vielleicht verschwinden dann die viel zu niedrig angesetzten tempolimits mit der zusatzbeschilderung "viele unfälle".

wird zwar nicht passieren, weil dann die einnahmen aus den bussgeldern fehlen würden, aber man wird ja noch träumen dürfen...
meine wege waren nicht weiß und nicht schwarz. sie mussten grau sein. (Wolfgang Vogel)
die grössten verbrecher sind die, die das denken verweigern. (Hannah Arendt)
die wahrheit triumphiert nie, ihre gegner sterben nur aus. (Max Planck)

GhettoStarlight

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5

Montag, 24. Oktober 2011, 14:33

wobei Paule für seine manisch-depressive schwarzmalerei ja schon bekannt ist. nicht bös' gemeint, gell?

andere frage: war das 'ne pappe vom dau? :Keks:
meine wege waren nicht weiß und nicht schwarz. sie mussten grau sein. (Wolfgang Vogel)
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Tom

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6

Montag, 24. Oktober 2011, 16:57

Das ist wirklich dumm gelaufen.Hätte er sich mit der PL FE zufrieden gegeben wäre alles in Ordnung gewesen und auch geblieben.Weniger ist manchmal mehr.
Wir sind immer da Ultras aus KA

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7

Montag, 24. Oktober 2011, 21:42

Aber könnten die Führerscheinstellen in NRW nicht Bezug auf dieses Urteil nehmen und den Leuten die vor 19.01 einen Eu-Fs erworben haben eine Mpu mit der Androhung einer NU aufs Auge drücken? :ka:
Wenn die Behörde hinreichend gründlich arbeitet, wird sie das nicht machen, auch wenn das Urteil verwirrend aufgebaut ist.

Wenn die Behörde nicht gründlich arbeitet, muss man ohnehin mit allem möglichen rechnen...