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Asrael

unregistriert

1

Samstag, 9. September 2006, 13:37

Anzeige wegen FoFE mit EU-FS

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Asrael« (9. September 2006, 13:38)


Paule

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2

Samstag, 9. September 2006, 14:54

Re: Anzeige wegen FoFE mit EU-FS

Ich les da ja nit mehr so oft mit, was genau ist den der Grund warum dieser User immer wieder FoFE- Anzeigen bekommt ? Wäre nett wenn du das mal in einer Kurzfassung schildern könntest !

Asrael

unregistriert

3

Samstag, 9. September 2006, 16:53

Re: Anzeige wegen FoFE mit EU-FS

Wenn ich ihn mal zu fassen bekomme werde ich das hier mal posten ist keine Frage-also in anderem Forums lese ich nur noch.Eine Diskussion kommt nicht mehr zustande da ja die meisten im VP Voreingenommen sind

Maverick

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4

Sonntag, 10. September 2006, 11:10

Re: Anzeige wegen FoFE mit EU-FS

dann schickst Du dem User eben eine PN und lädst ihn in das 49088 zum diskutieren ein
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5

Montag, 25. September 2006, 19:35

Re: Anzeige wegen FoFE mit EU-FS

@ALL

Der Grund warum ich ständig Anzeigen wegen Fahren ohne bekomme ist ganz einfach der, dass ich den CZ Führerschein
während der laufenden Sperre gemacht habe!

Natürlich ist das aber auch rechtlich zulässig, so dass ich schon nach der 2. oder 3. Anzeige letztes Jahr einen gerichtlichen Beschluß bekommen habe, in der die Gültigkeit meines Führerscheins beschloßen wurde!

Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides verlieren. (Benjamin Franklin)
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Freelancer« (25. September 2006, 19:36)


Paule

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6

Montag, 25. September 2006, 19:44

Re: Anzeige wegen FoFE mit EU-FS

Ach das warst du ! Also darf man den Schein während der Sperrzeit machen aber erst danach benutzen ?

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (25. September 2006, 19:45)


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7

Dienstag, 26. September 2006, 00:08

Re: Anzeige wegen FoFE mit EU-FS

Genau Paule!

Zitat von meinem Rechtsanwalt "... Natürlich ist uns auch bekannt, dass die Verwaltungsgerichte in Bayern und in Badenwürtenberg derzeit noch "auf Zeit spielen" und die hier in Rede stehende europarechtliche Problematik als "offen" zu bezeichnen pflegen und in den Hauptsacheverfahren überantworten.

Darüber hinaus verweisen wir auf die insoweit lesenswerten und kaum bestreitbaren Ausführungen von Otte/Kühner, Führerscheintourismus ohne Grenzen? NZV 2004, Seite 321 ff.

Wie eine Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen noch auf eine strafrechtliche Ahndung antragen kann, ist uns nicht so recht verständlich.

Im Übrigen wissen wir natürlich auch, dass es durchaus rechtspolitisch motivierte Überlegungen gibt, dass vom Unterzeichner erstrittene Urteil des Europäischen Gerichtshofes möglichst restriktiv auszulegen, was mit dem Begriff der "teleologischen Reduktion" verbrämt wird. Dass das nicht zulässig sein kann, sollte sich eigentlich von selbst verstehen.

Der Umstand, dass dem Angeschuldigten bereits am .. .. 2005 die tschechische Fahrerlaubnis erteilt worden, die Sperrfrist aber erst wenige Tage später am ... ... abgelaufen war, vermag zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn der Europäische Gerichtshof hat ja mit hinreichender Deutlichkeit klar gemacht, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Ausstellung eines Führerscheins ankommt, sondern auf den Zeitpunkt der notwendigen Anerkennung der Gültigkeit. Unstreitig hat der Angeschuldigte erst nach Ablauf der Sperrfrist von diesem tschechischen Führerschein Gebrauch gemacht.

Jede andere Rechtsauffassung würde dazu führen, dass der Angeschuldigte auf Lebenszeit vom öffentlichen Straßenverkehr in der Bundesrepublik ausgesperrt sein würde.
Denn nachdem er im Besitz einer tschechischen Fahrerlaubnis war und ist, kann ihm natürlich auch keine neue z.B. deutsche Fahrerlaubnis erteilt werden.

Lediglich beispielhaft fügen wir einen Beschluß des Amtsrichters in Günzburg anbei, der sich in dieser Richtung ja wohl auch eindeutig positioniert hat.

Von daher wird man wohl nicht ernsthaft die Auffassung vertreten können, dass der Angeschuldigte schlauer sein muss, als die vorgezeichneten Organe der Rechtspflege."



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8

Dienstag, 26. September 2006, 00:09

Re: Anzeige wegen FoFE mit EU-FS

Amtsgericht x

Beschluss: "Die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen Freelancer (Anklage vom .. .. 05) wird abgelehnt.
Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Die Ablehnung beruht auf rechtlichen Gründen.

Der unterfertigte Richter hatte Freelancer wegen eines hohen Maßes an ungeeignetheit zum führen Kraftfahrzeugen durch Urteil vom ....... die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist bis zum .... festgesetzt. Am ..... erteilte die Stadtverwaltung ..../Tschechien Freelancer eine EU Fahrerlaubnis der Klasse "B". Eine deutsche Fahrerlaubnis hatte Freelancer nicht wieder erworben.

Aus diesem Sachverhalt ergibt sich keine Straftat nach § 21 StVG. Freelancer machte zu Recht von der tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch.

Die Kenntnis der Richtlinie der EU 91/439 und des Urteils des EuGH vom 29.04.2004 darf vorausgesetzt werden. Auf Zitate wird verzichtet.

Die Sache ist im Prinzip einfach:
Die Richtlinie will, dass jeder - zumindest jeder EU - Bürger - in allen Mitgliedsstaaten von einer Fahrerlaubnis Gebrauch machen kann und darf, die ihm als EU - Führerschein von einem anderen Vertragsstaat erteilt wurde. Im Gegenzug treffenden erteilenden Vertragsstaat Erkundigungs- und Konsultationspflichten.
Die Entscheidung des EuGH (siehe vorallem den letzten Absatz) sagt eigentlich nur, dass die Grundlagen, auf denen ein anderer Vertragsstaat die Fahrerlaubnis erteilt hat, nicht im Sinne einer Nichtanerkennung hinterfragt werden dürfen.

Ob die Erteilung der Fahrerlaubnis vor oder nach Ablauf der deutschen Sperrfrist erteilt wurde, ist unerheblich, auch wenn dem vom EuGH zu entscheidenden Fall eine Erteilung nach Ablauf der Sperrfrist zugrunde lag, zumindest wenn nicht vor Ablauf der Sperrfrist in Deutschland von der Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht wird.
Die Entscheidung des EuGH sagt nicht, dass alle nationalen Sonderregelungen (IntVO) EU-rechtswidrig seien, sondern nur, dass die Erteilungskriterien des erteilenden Vertragsstaates nicht nachgeprüft werden dürfen.

Der Teufel steckt, wie meist, in den Einzelheiten, konkret hier in der mangelnden Anpassung nationalen Rechts und nationaler Rechtspraxis, mithin in der Rechtsangleichung:
Es gibt Vertragsstaaten, die die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen ernster als andere, es gibt keine gleiche gesetzliche Grundlage der Prüfungsvoraussetzungen (hier speziell: MPU). Das mag minder problembehaftet sein, wenn eigennen Staatsangehörigen EU-Führerscheine erteilt werden, wird aber zum Ärgernis, wenn eigene fremden Angehörigen eines Vertragsstaates EU-Führerscheine erteilt werden, die nach eingenen Land nicht oder nicht ohne genauere Überprüfung erhalten hätten. Die Folge nennt man "Führerschein - Tourismus". Das Problem liegt also weniger in der Richtlinie selbst, auch nicht im Urteil des EuGH, sondern in der mangelnden Rechtsangleichung bzw. Rechtsumsetzung, wahrscheinlich ein "Jugendproblem" der EU. Damit soll keineswegs Tschechien getadelt werden:Mangelnde Rechtsangleichungspraxis wird z.B. auch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschrieben, wo Listen kursieren, bei welchen Organisationen und an welchen Orten man die MPU leichter und schneller positiv bescheinigt bekommt als anderswo.

Es geht aber andererseits nicht an, mit diesen Problemen den Angeklagten zu belasten. Freelancer hat eine tschechische EU - Fahrerlaubnis und darf daher grundsätzlich von dem tschechischem EU - Führerschein auch im Bundesgebiet Gebrauch machen. Die Frage, ob die deutsche Verwaltungsbehörde ihm dieses untersagen kann (die Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich), braucht hier nicht entschieden zu werden, weil sie dies - zumindest bislang - nicht getan hat."


Der Beschluß ist aus der Zeit vor Halbritter, deshalb auch der letzte Satz! Persönlich kann ich nur dazu sagen, dass wenn ich schon früher meinen Rechtsanwalt gefragt hätte, wäre ich gleich nach dem Entzug die ausl. Fahrerlaubnis erworben.

Denke das jetzt auch jeder weiß, wer mein Rechtsanwalt ist, der mich vertreten hat!
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Paule

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9

Dienstag, 26. September 2006, 00:16

Re: Anzeige wegen FoFE mit EU-FS

Zitat

abgelaufen war, vermag zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn der Europäische Gerichtshof hat ja mit hinreichender Deutlichkeit klar gemacht, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Ausstellung eines Führerscheins ankommt, <span style="color:red;">sondern auf den Zeitpunkt der notwendigen Anerkennung der Gültigkeit.</span>


Das ist ja interessant, das heißt ja, wenn du noch eine Sperrfrist hast und schon eine Ausl. Fe dann darf und werden sie ihn auch aberkennen .....

Aber nicht wenn zu diesem Zeitpunkt die Sperrfrist schon zu ende ist ....

Jo, mal ein interessantes Thema ! Danke für deine Mühe !

Paule

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Dienstag, 26. September 2006, 00:24

Re: Anzeige wegen FoFE mit EU-FS

Freelancer, darf ich mal noch Fragen welches Gericht aus welcher Stadt dafür zuständig war und noch ein kleiner Hinweis du kannst gerne mit dem verweis auf diese Topice in der AnwaltsArena deinen Anwalt nennen, ich vermute mal es war der Schüneman oder Säftel ?

Freelancer

Grenzgänger

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11

Dienstag, 26. September 2006, 00:29

Re: Anzeige wegen FoFE mit EU-FS

Nichts zu danken, schön das es gewürdigt wird...

Mein Rechtsanwalt der mich vertreten hat, war und wird sein, Dr. Säftel!

Eigentlich ist es so, dass wenn du gleich nach dem Entzug der deutschen FE dir eine neue ausl. EU-Fahrerlaubnis erteilt wurde, du sofort nach Ablauf der Sperre auch wieder in Deutschland fahren darfst!

Genau das ist auch der Knackpunkt für die ganzen Anzeigen wegen FoFE, denn bis jetzt sind mir nur 4 oder 5 Polizeibeamte untergekommen die das genau richtig erkannten, auch Staatsanwälte erkennen die Rechtssprechung nicht gleich bzw. wenn überhaupt!

Mich ärgerts ein bischen, dass ich den CZ Führerschein nicht gleich nach der Gerichtsverhandlung gemacht habe!

Du kannst dir vorstellen, dass die Polizisten im Ort meiner Eltern meine Fahrerlaubnis nicht so gerne sehen, aber mein Führerschein wird genauso behandelt als wenn es der deutsche wäre!

In einem anderen Polizeirevier sieht es dann aber schon anders aus, wenn ich nicht den oben abgeschriebenen Beschluß vorzeige, dass ich manchmal aus diversen Gründen nicht mache! *lach*
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Freelancer« (26. September 2006, 01:57)


PRIMO

Anfänger

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12

Samstag, 15. Dezember 2007, 22:26

Das ist ja sehr interessant das Thema hier und vorallem das Urteil von Freelancer!!

@Freelancer d.h das mein PL-FS,ausgestellt NACH der Entziehung meiner CZ-Fs ,und ausgestellt VOR der Sperre wegen Fahren ohne Fe(Urkundenfälschung/gefälschter Fs)--Behörde weiß nichts von derm neuen PL-Fs,nach der Sperre wieder Gültig ist!!

Also haben die 4 Anwälte ja recht gehabt,war ich zu unrecht so mißtrauig(beim letzten Anwalt bleibe ich jetzt)!!

Ja wegen den ganzen Infos hier im Forum,bin ich gerne hier!!!

:klatsch: :wink:

Schnuckel

Anfänger

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Geschlecht: Weiblich

Wohnort: NRW

Führerschein aus: z Z keinen

13

Samstag, 15. Dezember 2007, 23:54

:Respekt:Das erleichtert mir das Timing ungemein!!!
Danke für diesen Beitrag! :klatsch: