Paule schrieb am 06.07.2006 13:24
wonach Art. 8 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie es überwiegend wahrscheinlich zulasse, eine Entziehungsentscheidung nach mitgliedstaatlichem Recht auch auf Sachverhalte zu stützen, die zeitlich vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eingetreten waren
steht im Halbritter Beschluß nicht auch was von " nationale Vorschriften haben keine Belange " ( Sinngemäß )
Sollte es überwiegend wahrscheinlich möglich sein, hätten sie es auch getan !
<span style="color:blue;"><span style="font-size:7pt;">Quote korrigiert</span></span>
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (7. Juli 2006, 19:54)