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Epox

Pressestelle (Moderation)

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Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09

1

Dienstag, 16. August 2011, 22:27

EU-Führerschein: Achtung bei deutschem Wohnsitz

Zitat

Neue EuGH-Entscheidung zum deutschen Wohnsitz im Führerschein

Die hier angesprochene Frage betrifft vor allem die Erwerber von EU-Führerscheinen aus Tschechien vor dem 01.07.2006. Erst ab diesem Zeitpunkt hatte die Tschechische Republik die Regelung des Art. 7 der Richtlinie 91/439/EWG umgesetzt, nach der ein Führerschein nur dann ausgestellt werden darf, wenn der Erwerber mind. 185 Tage in Tschechien lebt. Bis dahin ausgestellte Führerscheine ziert der deutsche Wohnsitz des Erwerbers.
Bereits mit seinen Entscheidungen vom 26.06.2008 in den Rechtssachen Wiedemann (Az. C-329/06) und Zerche (Az. C-343/06) stellte der EuGH klar, dass bei den Erwerbern, denen zuvor die Fahrerlaubnis im Ausstellerstaat (zumeist Deutschland) entzogen worden war, der Aufnahmemitgliedsstaat diesen Führerschein, entgegen des Anerkennungsgrundsatzes des Art. 1 Abs. 2 der 2. Führerscheinrichtlinie, nicht anerkennen braucht, wenn ausweislich des Führerscheins der Erwerber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat gehabt hat. Als Beweis dient hier vor allem der Aufdruck eines deutschen Wohnsitzes.

In der Praxis bedeutet dies, dass in diesen Fällen der Führerschein in Deutschland nicht genutzt werden darf, da hier keine Anerkennung besteht. Dies, und das ist das gefährliche daran, ohne dass es einer Entscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde bedarf. Selbst wenn vor den v.g. Entscheidungen Verkehrskontrollen problemlos gemeistert wurden, kann die Nutzung nunmehr zu einem Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis führen. Hieraus resultieren oftmals empfindliche Geld-, teils sogar Freiheitsstrafen, bisweilen unter Verhängung einer isolierten Sperrfrist zum Erwerb einer Fahrerlaubnis.

Aktuell hat der EuGH nunmehr klargestellt, dass diese Grundsätze auch dann gelten, wenn keine Entziehung dem Erwerb der ausl. Fahrerlaubnis vorausgegangen ist. Im aktuellen Fall hatte die Erwerberin aus Zeitgründen eine tschechische Fahrerlaubnis erworben, ohne zuvor jemals im Besitz eines deutschen Führerscheins gewesen zu sein oder gar im Straßenverkehr aufgefallen zu sein. Das Wohnsitzprinzip sei ein so wichtiger Grundsatz europäischen Rechts, dass hiervon keinesfalls abgewichen werden dürfte (EuGH, Urt. v. 19.05.11, Az. C-184/10).

Insoweit kann als Fazit aus den Entscheidungen gezogen werden, dass ein deutscher Wohnsitz im Führerschein nahezu in allen Fällen der Knock out für den entsprechenden Führerschein ist und das Führen von Kraftfahrzeugen unter Nutzung eines solchen Führerscheins eine Straftat nach § 21 StVG darstellt. Wer also über einen solchen Führerschein verfügt sollte sich dringend beraten lassen, ob und ggf. wie diese Problematik gemeistert werden kann.

Verfasser : Rechtsanwalt Marc N. Wandt

Quelle:http://www.123recht.net/EU-F%C3%BChrersc…z-__a97658.html
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

Samson

unregistriert

2

Mittwoch, 17. August 2011, 17:00

das ist doch mal eine ansage :)

Das Wohnsitzprinzip sei ein so wichtiger Grundsatz europäischen Rechts,
dass hiervon keinesfalls abgewichen werden dürfte (EuGH, Urt. v.
19.05.11, Az. C-184/10).

dass lässt doch hoffen :appl:

Tom

Fortgeschrittener

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Wohnort: BW

Führerschein aus: Frankreich gültig in ganz Europa

3

Mittwoch, 17. August 2011, 18:47

Was genau ist da jetzt neu?
Wir sind immer da Ultras aus KA

charly

Moderator

Registrierungsdatum: 7. Mai 2006

Beiträge: 5 335

4

Mittwoch, 17. August 2011, 19:01

Daß die NICHT-Anerkennung von ausländischen Führerscheinen mit D-WS auch für Personen gilt, die

a) in D noch nie einen FS hatten und
b) in D noch keinen Entzug hatten
Jeder ist selbst seines Glückes Schmid.
Bitte keine Fragen per PN, diese werden nur im Forum beantwortet.


Krabbels

Moderator

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Beiträge: 905

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5

Mittwoch, 17. August 2011, 21:41

Ist auch richtig und konsequent so, würde ja sonst heißen,
das die Gültigkeit einer FE nur von einer Vorbelastung abhängig wäre.
D-WS im Schein = nicht Gültig, da ja offiziell, gegen das WS Gesetz verstoßen wurde.
Gruß Krabbels

Samson

unregistriert

6

Mittwoch, 17. August 2011, 22:42

das sagt uns aber auch etwas ganz anderes, wenn dieser satz so gemeint ist wie geschrieben



Das Wohnsitzprinzip sei ein so wichtiger Grundsatz europäischen Rechts,

dass hiervon keinesfalls abgewichen werden dürfte (EuGH, Urt. v.

19.05.11, Az. C-184/10).

würde die eu niemals einen fs der legal mit festem wohnsitz in einem eu land erworben wurde einschränken, oder einschränken lassen. denn das würde gegen ihren eigenen so wichtigen grundsatz gehn. sowas macht einem doch hoffnung für die zukunft.