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Freitag, 12. August 2011, 12:51

Nutzungsuntersagung oder Feststellungsbescheid? Bundesverwaltungsgericht entscheidet

Auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig muss sich mal wieder mit EU-Führerscheinen beschäftigen:

Terminsbestimmung für den 25.08.11 beim BVerwG

Zitat

Die Kläger, denen ihre in Deutschland erteilten Fahrerlaubnisse wegen Trunkenheitsfahrten durch strafgerichtliche Entscheidungen teils mehrfach entzogen worden waren, erwarben Fahrerlaubnisse in der Tschechischen Republik. Sie wenden sich dagegen, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden davon ausgehen, sie seien nicht berechtigt, von diesen Fahrerlaubnissen im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Ihre Klagen blieben in den Vorinstanzen jeweils ohne Erfolg.

In den Revisionsverfahren wird unter anderem zu prüfen sein, inwieweit die Nichtanerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnisse unmittelbar auf § 28 Abs. 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gestützt werden kann oder ob es dafür einer gesonderten Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde durch Verwaltungsakt bedarf.

Es geht um drei Revisionsverfahren gegen Berufungsurteile aus München, Koblenz und Saarlouis, die wohl alle der Meinung waren, dass im Falle eines D-Wohnsitzeintrages im Führerschein kein Entzugsverfahren nötig ist, vielmehr direkt ein Feststellungsbescheid erlassen werden kann, dass diese ungültig sind. Das OVG Münster hatte ja Anfang 2009 die gegenteilige Meinung vertreten (allerdings beschränkt auf die 2. Richtlinie).
Insofern muss jetzt das BVerwG diese Frage grundsätzlich klären.