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Paule

Menschlich

Registrierungsdatum: 28. März 2006

Beiträge: 9 323

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Wohnort: Saar

Beruf: Zuschauersport

Führerschein aus: mit und ohne -:)

1

Samstag, 16. April 2011, 23:13

Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung zum 01.01.2011 (Drucksache 580/10)

Zitat

7.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren.“.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 und 5“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1 und 3“ ersetzt.

8.
§ 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Ver-tragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und An-hang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzu-weisen.“

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Übersetzung muss von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkon-sul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat beglaubigt oder von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung be-stimmten Stelle gefertigt sein.“
b) In Absatz 3 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. die das nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für die Klassen B und BE vorge-schriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben,“.

9.
§ 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt auch, wenn die Berechtigung nur auf Grund von § 29 Absatz 3 Nummer 1a nicht bestanden hat.“.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „des Absatzes 1 Satz 1“ die Angabe „und 2“ ein-gefügt.
»Paule« hat folgende Datei angehängt:

charly

Moderator

Registrierungsdatum: 7. Mai 2006

Beiträge: 5 335

2

Samstag, 16. April 2011, 23:25

Und hier die Begründung für die Änderung des §28 FEV

Zitat

Zu Nummer 7 (Änderung § 28)
Diese Ergänzung setzt den EG-rechtlichen Grundsatz des Artikel 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG (2. EG-Führerschein-Richtlinie) und zukünftig des Artikel 7 Abs. 5 Buchst. a der Richtlinie 2006/126/EG (3. EG-Führerschein-Richtlinie) um, wonach jede Person nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein kann. Dieser Grundsatz findet sich auch in den EuGH-Entscheidungen vom 20. November 2008 (Az. C-1/07) und 3. Juli 2008 (Az. C-225/07) wieder. Danach kann auch bei einer späteren Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis die Anerkennung der ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis verweigert werden, wenn der Betroffene im Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis war.
Drucksache 580/10 -26
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