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Zitat
„Richtlinie 91/439/EWG – Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine – Von einem Mitgliedstaat unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses erteilte Fahrerlaubnis – Verweigerung der Anerkennung durch den Aufnahmemitgliedstaat, die allein auf den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis gestützt wird“
Zitat
Im Umkehrschluß heißt es aber auch, daß alle anderen Führerscheine ohne wenn und aber anzuerkennen sind und somit die 19.01.09-Regelung auch nicht mehr so greift wie vom deutschen Normgeber gedacht.
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Genauer gesagt handelt es sich dabei um die Rechtssache "Hofmann".denke du meinst die vorlage vom vgh münchen in dem es um die scheine nach dem 19.1.2009 geht und da wird das urteil noch bis ende 2011 anfang 2012 auf sich warten lassen.

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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Bikerjoe1969« (1. April 2011, 10:28)
Grund: Unnötiges Zitat gelöscht.
Zitat
71 Die Sicherheit des Straßenverkehrs könnte daher gefährdet werden, wenn die Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 angewendet worden ist, nicht beachtet würde.
Zitat
Zunächst muss beachtet werden, dass es im Fall Grasser um eine Spezialfrage ging, die kaum jemanden betrifft
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Eifelfahrer« (1. April 2011, 15:21)
Anfänger
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Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »forexmike« (2. April 2011, 11:13)
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Da triffst du den Nagel auf den Kopf, das war auch mein erster Gedanke, nach dem ich den Schlussantrag gelesen habe, das wird den deutschen Gerichten und Behörden wieder massiven Auftrieb geben, alles mögliche als Information aus dem Ausstellerstaat zu bezeichnen.aber die alternative Voraussetzung für eine Nichtanerkennung "unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat" in dem Schlussantrag von Herrn Bot ist meines Erachtens geeignet, den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in einer unüberschaubaren Zahl von Fällen auszuhöhlen, wenn der EUGH dem folgen sollte und die Behörden des Aufnahmestaates dann in vielen Fällen Erkundigungen bezüglich des Wohnsitzes beim Führerscheinerwerb einholen. Wenn sie dann auf Verdacht schon mal Feststellungsbescheide über die fehlende Fahrberechtigung erlassen, sobald sie Anhaltspunkte für eine Verletzung des Wohnsitzprinzips haben, und die Verwaltungsgerichte im Eilverfahren diese Praxis billigen, weil sie mit dem Eintreffen entsprechender Informationen aus dem Ausstellerstaat rechnen, dann ist der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nichts mehr wert.

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