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Bikerjoe1969

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1

Donnerstag, 31. März 2011, 12:27

EUGH: SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS YVES BOT vom 31.03.2011 (Fall Grasser)

Zitat


„Richtlinie 91/439/EWG – Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine – Von einem Mitgliedstaat unter Missachtung des Wohnsitzerfordernisses erteilte Fahrerlaubnis – Verweigerung der Anerkennung durch den Aufnahmemitgliedstaat, die allein auf den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis gestützt wird“


Schlussantrag im Volltext
Signaturen sind doof!

charly

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2

Donnerstag, 31. März 2011, 13:17

Das heißt - so interpretiere ich den antrag - alle Führerscheine mit D-WS sind nun endgültig futsch.

Es sei denn man war Student und kann dies sauber nachweisen.

Im Umkehrschluß heißt es aber auch, daß alle anderen Führerscheine ohne wenn und aber anzuerkennen sind und somit die 19.01.09-Regelung auch nicht mehr so greift wie vom deutschen Normgeber gedacht.
Jeder ist selbst seines Glückes Schmid.
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ideal

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3

Donnerstag, 31. März 2011, 13:29

guten tag zusammen was heißt das jetzt für mich

fs-pl mit ws austelldatum 30.6.10

charly

Moderator

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4

Donnerstag, 31. März 2011, 13:36

noch gar nichts.

Das war meine persönliche Sichtweise zu dem antrag.

Letztendlich ist das Urteil des Gerichts maßgebend und nicht der Antrag.
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5

Donnerstag, 31. März 2011, 14:23

@charly: der Fall Grasser beschäftigt sich mit der zweiten Führerscheinrichtlinie, insofern ist Dein folgendes Statement eine reine Spekulation

Zitat

Im Umkehrschluß heißt es aber auch, daß alle anderen Führerscheine ohne wenn und aber anzuerkennen sind und somit die 19.01.09-Regelung auch nicht mehr so greift wie vom deutschen Normgeber gedacht.


Der Schlussantrag setzt sich überhaupt nicht mit der Frage auseinander, auf welcher Rechtsgrundlage hier eine Nichtanerkennung erfolgt. Deshalb ist in der Tat die Entscheidung des Gerichts abzuwarten. Dass Yves Bot hier einen Schlussantrag stellt, der nicht auf der Rechtsprechung Wiedemann/Funk basiert, ist vielleicht auch der Grund, dass hier mündlich verhandelt wurde: Entscheidungen durch Beschluss können ja ergehen, wenn die Frage mit der früheren Rechtsprechung beantwortet werden kann, und dazu ist in jedem Fall der Generalanwalt zu hören. Er hat vielleicht schon in einem früheren Stadium deutlich gemacht, dass er eine solche Vorgehensweise nicht billigt.

Wichtig an dem Schlussantrag ist meines Erachtens noch, dass es für eine Nichtanerkennung ausreicht, dass sich aus dem Führerschein ergibt, dass im Ausstellerstaat kein Wohnsitz vorlag. D.h. es ist nicht nur derjenige Staat zur Nichtanerkennung berechtigt, in dem sich der eingetragene Wohnsitz befindet. Insofern wäre ein solcher Führerschein mit falschem Wohnsitz dann etwas, was nur im Ausstellerstaat gültig ist. Diese Formulierung geht noch über die deutsche Fahrerlaubnisverordnung hinaus: nach § 28 FeV ist ein CZ-Führerschein mit einem österreichischen Wohnsitzeintrag in Deutschland gültig.

In gewisser Hinsicht ist der Schlussantrag konsequent, auch wenn er auf die Frage der Rechtsgrundlage für eine Nichtanerkennung überhaupt nicht eingeht.

Wuerde1711

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6

Donnerstag, 31. März 2011, 14:54

kann das Gericht jetzt entscheiden, wie es will? Es heißt, der FS muß nicht anerkannt werden - aber es heißt doch nicht, er darf nicht anerkannt werden? Und außerhalb Deutschlands wäre er auf jeden Fall anzuerkennen?

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7

Donnerstag, 31. März 2011, 15:03

Das Gericht ist an die Schlussanträge nicht gebunden, diese sind nur Empfehlungen. In vielen Fällen folgt der Gerichtshof allerdings den Schlussanträgen.

Die Formulierung von Herrn Bot bedeutet in der Tat: braucht nicht anerkannt zu werden; es besteht keine Verpflichtung, den Führerschein nicht anzuerkennen.
Insofern wäre die Formulierung in der deutschen FeV mit dem Schlussantrag vereinbar: CZ-Scheine mit österreichischem Wohnsitzeintrag (mal ein Beispiel, was in der Praxis wohl vorkommt) brauchen von Deutschland nicht anerkannt zu werden, werden aber nach der FeV anerkannt. Sie werden nach der FeV sogar anerkannt, wenn dem Erwerb in CZ ein Entzug in Österreich vorherging, da nur ein Entzug o.ä. in D zur Nichtanerkennung führt.

schlaubi

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8

Donnerstag, 31. März 2011, 15:06

einem anderen eu land ist es doch egal haupsache du hast eine fe. stimmt schom muss nicht aber kann und ich glaub du kannst davon ausgehen das die führerscheine mit d-ws nach negetivem urteil auch nichtmehr anerkannt werden. sonst hätte es ja keine vorlage gegeben...

aber mich würde die meinung von ra xdiver hierzu interessieren
und wie sich das in bezug auf die führerscheine die nach dem 19.9.2009 augestellt wurden beziehen lässt bzw ob man hieraus prognostizieren kann wie der eugh hierzu entscheidet?

danke schon mal im vorraus :wink:

ideal

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9

Donnerstag, 31. März 2011, 16:10

und diese angelegenheit soll sich jetzt bis anfang märz 2012 hinziehen?

schlaubi

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10

Donnerstag, 31. März 2011, 16:22

im fall grasser wird das urteil nicht mehr lange auf sich warten lassen, soweit ich das richtig verstanden hab ging es hierbei um eu-fe mit deutschem wohnsitz, und nach den SCHLUSSANTRÄGEN DES GENERALANWALTS YVES BOT vom 31.03.2011 (Fall Grasser) siehts für diese fe nicht rosig aus...
aber da ist das urteil ab zu warten..

denke du meinst die vorlage vom vgh münchen in dem es um die scheine nach dem 19.1.2009 geht und da wird das urteil noch bis ende 2011 anfang 2012 auf sich warten lassen.

die mülen mahlen eben langsam... :bild:

Paule

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11

Donnerstag, 31. März 2011, 23:11

denke du meinst die vorlage vom vgh münchen in dem es um die scheine nach dem 19.1.2009 geht und da wird das urteil noch bis ende 2011 anfang 2012 auf sich warten lassen.
Genauer gesagt handelt es sich dabei um die Rechtssache "Hofmann". :wink:

forexmike

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12

Freitag, 1. April 2011, 08:31

Die Schlussanträge zur Rs. C-184/10 sind aus meiner Sicht inhaltlich außergewöhnlich schwach begründet. Generalanwalt Yves Bot stützt seine Auffassung etwas schwammig auf den "Kampf gegen Führerscheintourismus", auf den eindeutigen Wortlaut des Art. 8 Abs. 4 FSRL (alt) geht er mit keinem einzigen Wort ein. Dort steht jedoch, dass die Verweigerung der Anerkennung eine vorangegangene Negativmaßnahme voraussetzt. Der Wohnsitzverstoß alleine bleibt nach der Richtlinie folgenlos. Bot tat sich wohl selbst etwas schwer, aus der Richtlinie die Stütze für seine Auffassung herzuleiten. Ich frage mich (und habe das bereits 2009 in der NZV so vertreten), warum jemand, der in der BRD noch nie aufgefallen ist und seinen FS in Tschechien macht, gefährlicher sein soll als einer, der eine Fahrschule um die Ecke aufsucht.

Der EuGH folgt dem Generalanwalt in etwa 80% der Fällen. Man muss aber dazusagen, dass der EuGH sich in FS-Sachen auch schon gegen den GA entschieden hat. Ich bin auf die Entscheidungsbegründung gespannt, insbesondere darauf, wie die Kammer - wenn sie dem GA folgt - um den Wortlaut des Art. 8 Abs. 4 herumkommen will.

Fazit: In Anbetracht der bisherigen Urteilspraxis (Bedeutung des Anerkennungsgrundsatzes) sehe ich noch Licht am Ende des Tunnels. Aber vor Gericht und auf hoher See ist man bekanntlich in Gottes Hand.

igller

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13

Freitag, 1. April 2011, 09:27

Also bedeutet das jezt, dass die Führerscheine aus CZ oder Pl doch nicht so gute Erfolgsaussichten haben durch den EUGH anerkannt zu werden?
Es kann auch sein, dass ich das auch etwas falsch interpretiere, aber vom Gefühl und meinem Verständnis her, komme ich doch auf so ein Ergebnis, das die FE nichts Wert sind und nie sein werden.

RA XDiver

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14

Freitag, 1. April 2011, 09:52

Nein, das bedeutet es nicht. Zunächst muss beachtet werden, dass es im Fall Grasser um eine Spezialfrage ging, die kaum jemanden betrifft (EU-FS mit D-WS bei fehlenden Vorbelastungen). Zum anderen, da teile ich die Ansicht des Kollegen, ist ja offen, wie die Kammer entscheidet, da der Schlussantrag von Herrn Bot, gelinde gesagt, wohl fast nicht urteilstauglich ist.

Insgesamt also: Entspannt bleiben und abwarten.
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Grund: Unnötiges Zitat gelöscht.


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Freitag, 1. April 2011, 14:56

Ich setze auch darauf, dass dieser Schlussantrag das EUGH-Urteil nicht vorwegnimmt:

Der finnische Berichterstatter Allan Rosas, der schon das Kapper-Urteil verfasst hat, wird sich von Herrn Bot seine Rechtsprechung nicht durcheinander bringen lassen: Im Wiedemann-Urteil findet sich die Feststellung

Zitat

71 Die Sicherheit des Straßenverkehrs könnte daher gefährdet werden, wenn die Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 angewendet worden ist, nicht beachtet würde.

Das heißt, wenn nach einem vorherigem Entzug die Wohnsitzvoraussetzung bei der Neuerteilung nicht beachtet wird, dann besteht die konkrete Gefahr, dass jemand einen Führerschein erwirbt, von dem im Straßenverkehr ein erhöhtes Gefahrenpotenzial ausgeht: das führt ja dazu, dass Risikofahrer, die die Neuerteilungsvoraussetzungen in einem EU-Staat nicht erfüllen, dies in einem anderen versuchen. Das ist wegen der teilweisen Harmonisierung hinnehmbar, wenn es sich auf die Minderheit derjenigen EU-Bürger beschränkt, die ihren ordentlichen Wohnsitz aus familiären oder beruflichen Gründen verlegt haben, wäre aber ein erhebliches Risiko, wenn es jeder machen könnte.

Wer wie Frau Grasser seinen Führerschein nur aus finanziellen Gründen hinter der Grenze erwirbt, bei dem besteht diese konkrete Gefahr meines Erachtens aber nicht. Das sieht ja der VGH München im Prinzip auch so, und das Wiedemann-Urteil sagt ja nichts anderes. Die von Yves Bot genannten Gefahren sind also abstrakte Gefahren, d.h. es gibt im Einzelfall keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich konkret realisieren.

(Aber das hat "l’avocat de Mme Grasser" ja auch schon vorgetragen (Rz. 31).)

Insofern kann ich mehr schwer vorstellen, dass der EUGH dem Vorschlag von Yves Bot folgt, zumal eine Rechtsgrundlage für eine Nichtanerkennung in diesem Fall ja wirklich nicht erkennbar ist.

Zitat

Zunächst muss beachtet werden, dass es im Fall Grasser um eine Spezialfrage ging, die kaum jemanden betrifft

CZ-Scheine mit ausländischen Wohnsitzeinträgen wird es in der Tat wohl nur eine überschaubare Anzahl geben, aber die alternative Voraussetzung für eine Nichtanerkennung "unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat" in dem Schlussantrag von Herrn Bot ist meines Erachtens geeignet, den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in einer unüberschaubaren Zahl von Fällen auszuhöhlen, wenn der EUGH dem folgen sollte und die Behörden des Aufnahmestaates dann in vielen Fällen Erkundigungen bezüglich des Wohnsitzes beim Führerscheinerwerb einholen. Wenn sie dann auf Verdacht schon mal Feststellungsbescheide über die fehlende Fahrberechtigung erlassen, sobald sie Anhaltspunkte für eine Verletzung des Wohnsitzprinzips haben, und die Verwaltungsgerichte im Eilverfahren diese Praxis billigen, weil sie mit dem Eintreffen entsprechender Informationen aus dem Ausstellerstaat rechnen, dann ist der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nichts mehr wert.

Aus diesem Grunde hatte der EUGH ja noch im Kapper-Urteil die Mitgliedstaaten auf die Möglichkeit hingewiesen, Verletzungen des Wohnsitzprinzips durch die Ausstellerstaaten mit Hilfe von Vertragsverletzungsverfahren zu rügen und damit für die Zukunft zu verhindern. So wie ich den Bericht von RAXDiver über die mündliche Verhandlung interpretiere, hält der EUGH diese Vorgehensweise nach wie vor für geboten, und ärgert sich ein wenig, dass weder die Kommission noch die Aufnahmestaaten in dieser Hinsicht tätig werden.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Richter diese Untätigkeit mit einer Aufweichung des Anerkennungsgrundsatzes belohnen.

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forexmike

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16

Samstag, 2. April 2011, 10:59

Noch eine Ergänzung von meiner Seite:

Was die Schlussfolgerung des Generalanwaltes vom 31.03.2011 angeht, wundere ich mich über seine Vergesslichkeit bezüglich seiner eigenen Ausführungen in den Schlussanträgen zu Wiedemann u.a. (C-329/06 u.a.) für sehr verwunderlich. Bot damals:

"69. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Urteil Kapper der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein deshalb abgelehnt hatte, weil die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 festgelegte Wohnsitzvoraussetzung nicht eingehalten war.

70. Nach meiner Meinung kann eine solche Voraussetzung nicht mit einer die gesundheitliche Eignung betreffenden Voraussetzung, wie sie in den vorliegenden Rechtssachen in Rede steht, auf eine Stufe gestellt werden. Im Gegensatz zu einem gefährlichen Verhalten wie dem der fünf Betroffenen in den vorliegenden Rechtssachen hat der Wohnsitz, ob er sich nun im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder in dem des Ausstellungsmitgliedstaats befindet, keinerlei Einfluss auf die Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr."

Nun soll also der Wohnsitzverstoß alleine, ohne ein gefährliches Verhalten des Betroffenen, doch ausreichen, um die Anerkennung zu verweigern? Obwohl der Wohnsitz nach eigener Aussage "keinerlei Einfluss" auf die Verkehrssicherheit hat? Für mich ist diese Kehrtwendung kaum erklärbar. Und schon gar nicht mit Art. 8 Abs. 4 FsRL, der eben auch diese Gefährlichkeit as Voraussetzung für die Nichtanerkennung fordert. So ein Eiertanz kommt eben heraus, wenn man einen Sachverhalt politisch und nicht juristisch aufarbeitet und versucht, um die Regelungen der RiLi herumzukommen.

Ich hatte vor einigen Jahren in einer langen Publikation über die Urteilspraxis des EuGH geschrieben, die Schlussanträge beim EuGH seien oftmals "die besseren Urteile", weil sich der GA zumeist sehr viel Zeit für eine fundierte Begründung nimmt. Damals war Bot allerdings noch nicht Generalanwalt. :lach:

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Paule

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17

Samstag, 2. April 2011, 12:07

aber die alternative Voraussetzung für eine Nichtanerkennung "unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellerstaat" in dem Schlussantrag von Herrn Bot ist meines Erachtens geeignet, den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in einer unüberschaubaren Zahl von Fällen auszuhöhlen, wenn der EUGH dem folgen sollte und die Behörden des Aufnahmestaates dann in vielen Fällen Erkundigungen bezüglich des Wohnsitzes beim Führerscheinerwerb einholen. Wenn sie dann auf Verdacht schon mal Feststellungsbescheide über die fehlende Fahrberechtigung erlassen, sobald sie Anhaltspunkte für eine Verletzung des Wohnsitzprinzips haben, und die Verwaltungsgerichte im Eilverfahren diese Praxis billigen, weil sie mit dem Eintreffen entsprechender Informationen aus dem Ausstellerstaat rechnen, dann ist der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nichts mehr wert.
Da triffst du den Nagel auf den Kopf, das war auch mein erster Gedanke, nach dem ich den Schlussantrag gelesen habe, das wird den deutschen Gerichten und Behörden wieder massiven Auftrieb geben, alles mögliche als Information aus dem Ausstellerstaat zu bezeichnen.

RA XDiver

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18

Samstag, 2. April 2011, 12:18

@forexmike

Sie hätten Herrn Bot in der Verhandlung erleben müssen. Der vermittelte wirklich den Eindruck, dass die Flasche französischer Rotwein schon intus war. Genauso unstrukturiert und teils unlogisch, wie sich jetzt der Schlussantrag liest, war damals sein Auftreten und Nachfragen. Insoweit sollten wir mal das Urteil abwarten. MfkG.
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Sonntag, 3. April 2011, 11:20

@ RA XDiver: Welcher Zeitraum ist bis zur Entscheidung des EuGH zu erwarten? Gibt es schon einen Verkündungstermin oder haben die RIchter desbezüglich was durchblicken lassen?

RA XDiver

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Sonntag, 3. April 2011, 15:41

Bislang habe ich dahingehend noch keine Infos. Ich schätze, die Mitteilung kommt mit der Abschrift des Schlussantrags. Die habe ich aber noch nicht.
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