Donnerstag, 24. Mai 2012, 12:45 UTC+2

Sie sind nicht angemeldet.

  • Anmelden
  • Registrieren

Registrierungsdatum: 13. Januar 2011

Beiträge: 46

Geschlecht: Männlich

Wohnort: NRW

Beruf: Student

Führerschein aus: Polen Klasse ABC

1

Montag, 21. Februar 2011, 11:19

Aufschiebende Wirkung in NRW

Da nun in Bayern die Aufschiebende Wirkung wieder hergestellt wurde, und die Rechtslage immer noch nicht so klar ist
wie D es in seiner FVO darstellt, habe ich nun eine Frage.

Wie sieht es denn nun aus mit den laufenden Verwaltungsakten in NRW.
Da ich mir habe sagen lassen, das vor dem OVG Münster kein Urteil zu erwarten ist bis das EUGH letzendlich entscheidet,
besteht dort nicht auch die Möglichkeit erneut die aufschiebende Wirkung zu beantragen, da es erstens unzumutbar ist so lange zu warten
und 2. die Rechtslage ja offensichtlich nicht so klar ist wie NRW und andere Teile Deutschlands sich das so wünschen.

Gruß Hans

Paule

Menschlich

Registrierungsdatum: 28. März 2006

Beiträge: 9 323

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Saar

Beruf: Zuschauersport

Führerschein aus: mit und ohne -:)

2

Montag, 21. Februar 2011, 18:36

Betrifft das nun 19.01er Führerscheine?

Wenn ja, mir ist keine postitive a.W. aus Bayern bekannt!

Die a. W. kann auch in Münster nicht bis zur Entscheidung des EugH´s abgewartet werden, höchstens das Hauptverfahren.


:wink:

Pioneer

unregistriert

3

Sonntag, 27. Februar 2011, 12:37

die Rechtslage immer noch nicht so klar ist wie D es in seiner FVO darstellt
Die Rechtslage ist völlig klar, zumindest in den BL, in denen bereits ein obergerichtliches Urteil dazu ergangen ist.
Nun ist es in unserem föderalen System natürlich derzeit so, das diese Klarheiten zwar von BL zu BL völlig unterschiedlich sind, aber trotzdem eben absolut klar.
Diesem, in meinen Augen geradezu lächerlichen Zustand, auch auf Gesamt-D projeziert, abzuhelfen, bedarf es offensichtlich immer wieder des EuGH. Das ist einfach so in D und mit unserem weltweit führenden Verkehrsrecht.
Bis zu dieser Entscheidung tobt sich eben jedes obere Gericht nach eigenem Gusto (pro oder anti) noch etwas aus. Danach sind einige Klarheiten dann eben plötzlich doch andere, aber es bleibt klar, hoffentlich in unserem Sinne.
Es werden also zunächst keine anhängigen Verfahren davon direkt betroffen sein, bestenfalls wäre eine Aussetzung bis zur einzigen und endgültigen Klarheit möglich, unter Verweis auf die relativ zeitnah anstehende EuGH-Entscheidung.