Registrierungsdatum: 12. Februar 2009
Geschlecht: Männlich
Wohnort: BW
Führerschein aus: CZ mit Erteilungsdatum 19.01.09
Vollständiger Beschlusstext
Zitat
Leitsätze
1. Die Verhängung einer isolierten strafgerichtlichen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB stellt jedenfalls bei summarischer Prüfung im Rahmen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV eine entzugsähnliche Maßnahme dar. Eine isolierte Fahrerlaubnissperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB dürfte auch bei Ersterwerbern im Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG der Entziehung der Fahrerlaubnis gleichzustellen sein (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 02.02.2009 - 10 S 3323/08 - VBlBW 2009, 353).
2. Im Rahmen der Übergangsregelung des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG bezüglich der weiteren Anwendung der alten Tilgungsfristen und der alten Verwertungsvorschrift des § 52 Abs. 2 BZRG findet auch die Bestimmung des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG über die sog. Anlaufhemmung Anwendung, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots bestehen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 21.04 - DAR 2005, 578).
Registrierungsdatum: 29. Dezember 2008
Geschlecht: Männlich
Beruf: Arebeitslos da keinen gültigen Führerschein somit lebe ich auf Staatskosten bis Sie meinen CZ FS anerkenen :-)))
Führerschein aus: Tschechien
Registrierungsdatum: 21. Mai 2009
Geschlecht: Männlich
Führerschein aus: CZ schein OHNE sperrvermerk und die bestätigung vom papst ich darf fahren...
Kann mir das jemand auf normalodeutsch erklären??
Zitat
Leitsätze
1. Die Verhängung einer isolierten strafgerichtlichen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB stellt jedenfalls bei summarischer Prüfung im Rahmen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV eine entzugsähnliche Maßnahme dar. Eine isolierte Fahrerlaubnissperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB dürfte auch bei Ersterwerbern im Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG der Entziehung der Fahrerlaubnis gleichzustellen sein (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 02.02.2009 - 10 S 3323/08 - VBlBW 2009, 353).
2. Im Rahmen der Übergangsregelung des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG bezüglich der weiteren Anwendung der alten Tilgungsfristen und der alten Verwertungsvorschrift des § 52 Abs. 2 BZRG findet auch die Bestimmung des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG über die sog. Anlaufhemmung Anwendung, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots bestehen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 21.04 - DAR 2005, 578).
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (22. Januar 2011, 00:52)
Grund: Formatierung angepaßt
emmy
unregistriert
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (22. Januar 2011, 00:52)
Grund: unnötiges Zitat gelöscht
Registrierungsdatum: 21. Mai 2009
Geschlecht: Männlich
Führerschein aus: CZ schein OHNE sperrvermerk und die bestätigung vom papst ich darf fahren...
emmy
unregistriert
emmy
unregistriert
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »emmy« (21. Januar 2011, 20:43)
Registrierungsdatum: 21. Mai 2009
Geschlecht: Männlich
Führerschein aus: CZ schein OHNE sperrvermerk und die bestätigung vom papst ich darf fahren...
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
Ja, aber auch solche die noch nie einen FS hatten.emmy, diese isolierte Sperre, betrifft die auch die Leute, bei denen die FE bereits entzogen war - und danach nochmals was "angestellt" haben, z.B. Fahren ohne FE? Also nicht nur die, die noch nie einen FS gehabt haben?

Pioneer
unregistriert
Vom VGH Mannheim wird es in dem Beschluß vom 18.11.2010 jedenfalls so gesehen und ich halte diesen Zusammenhang auch nicht für abwegig.Geht die Vorlagefrage für Frau Grasser positiv aus, so wird die Entscheidung des VGH nur dann Bestand haben, wenn man die Verhängung einer isolierten Sperre einem Entzug gleichsetzt.
Mal vorab: Selbstverständlich geht die Rechtssache "Grasser" positiv aus.
Registrierungsdatum: 4. Mai 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Schwerte
Beruf: RA
Führerschein aus: D
Pioneer
unregistriert
Das sehe ich auch so, der EuGH hat dazu eine eigene Ansicht, da interessiert die Meinung der D-Gerichte ohnehin nicht. Deswegen trotzdem positiv seit Scheffler. Alles Pessimisten hier.die Frage von den deutschen Gerichten fast einhellig (bis auf die Restzweifel des VGH München und die alte Meinung des OVG Koblenz, von der das OVG dann später wieder abgerückt ist) positiv gesehen wird, bedeutet meines Erachtens nicht, dass der EUGH das auch so sehen muss.
Nix Irritationen, Kaffeebohnen sammeln.Die Sache mit der mdl. Verhandlung hat auch bei mir Irritationen ausgelöst.
Registrierungsdatum: 28. März 2006
Geschlecht: Männlich
Wohnort: Saar
Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)

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