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Bikerjoe1969

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Führerschein aus: CZ mit Erteilungsdatum 19.01.09

1

Freitag, 21. Januar 2011, 09:50

VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 18.11.2010, 10 S 1837/10: Die Verhängung einer isolierten strafgerichtlichen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis stellt eine entzugsähnliche Maßnahme dar.

Zitat


Leitsätze



1. Die Verhängung einer isolierten strafgerichtlichen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB stellt jedenfalls bei summarischer Prüfung im Rahmen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV eine entzugsähnliche Maßnahme dar. Eine isolierte Fahrerlaubnissperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB dürfte auch bei Ersterwerbern im Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG der Entziehung der Fahrerlaubnis gleichzustellen sein (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 02.02.2009 - 10 S 3323/08 - VBlBW 2009, 353).



2. Im Rahmen der Übergangsregelung des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG bezüglich der weiteren Anwendung der alten Tilgungsfristen und der alten Verwertungsvorschrift des § 52 Abs. 2 BZRG findet auch die Bestimmung des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG über die sog. Anlaufhemmung Anwendung, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots bestehen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 21.04 - DAR 2005, 578).


Vollständiger Beschlusstext
Signaturen sind doof!

Timm

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Beruf: Arebeitslos da keinen gültigen Führerschein somit lebe ich auf Staatskosten bis Sie meinen CZ FS anerkenen :-)))

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2

Freitag, 21. Januar 2011, 14:56

Wo habt ihr eigentlich immer so schnell die Sachen her???

Klasse Bikerjoe
Deutschland gehört zu EU und muss sich somit auch an EU Gesetze halten, auch wenn das gewisse Personen in Deutschland nicht hören wollen.

Armani82

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Führerschein aus: CZ schein OHNE sperrvermerk und die bestätigung vom papst ich darf fahren...

3

Freitag, 21. Januar 2011, 16:14

Zitat

Leitsätze



1. Die Verhängung einer isolierten strafgerichtlichen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB stellt jedenfalls bei summarischer Prüfung im Rahmen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV eine entzugsähnliche Maßnahme dar. Eine isolierte Fahrerlaubnissperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB dürfte auch bei Ersterwerbern im Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG der Entziehung der Fahrerlaubnis gleichzustellen sein (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 02.02.2009 - 10 S 3323/08 - VBlBW 2009, 353).



2. Im Rahmen der Übergangsregelung des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG bezüglich der weiteren Anwendung der alten Tilgungsfristen und der alten Verwertungsvorschrift des § 52 Abs. 2 BZRG findet auch die Bestimmung des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG über die sog. Anlaufhemmung Anwendung, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Rückwirkungsverbots bestehen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 21.04 - DAR 2005, 578).
Kann mir das jemand auf normalodeutsch erklären?? :ka:
Was haben Das Unieversum und Die führerscheinrichtlienie gemeinsam??
Es wird immer was neues entdeckt und das Ende ist nicht zu sehen!!
:bw:

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Grund: Formatierung angepaßt


emmy

unregistriert

4

Freitag, 21. Januar 2011, 16:56

Da Pioneer ja nicht gleich kommt, werde ich mal übersetzen. :knips:

Art 8/4 der 2 Richtlinie, der übrigens fast identisch mit dem 11/4 der 3 Richtlinie ist, spricht immer nur über eine Nichtanerkennung nach Entzug ect. Wenn jemand noch keinen Führerschein hatte, konnte dem auch kein FS entzogen werden, also griff weder der 8/4, noch der 11/4.
Der Betreffende, der noch nie einen D-FS hatte, bekam also eine Isolierte Sperrfrist in dem er keinen D-Fs machen durfte, hatte aber keinen Entzug. Da der Enzug ect. aber nötig war um seinen evtl erworbenen EUFS nicht anerkennen zu müssen hat der VGH nun entschieden dass eine Isolierte Sperrfrist (also der FS nur nicht entogen wurde, weil keiner da war) die selbe rechtliche Wirkung hat wie ein Entzug nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB.

Nr 2 sagt auf deutsch, das diese Isolierte Sperre auch 10 Jahre Tilgungsfrist hat, die aber erst nach 5 Jahren, oder dem Datum der Erteilung eines FS beginnt zu laufen.

Macht euch nicht heiss, das Thema ist eh nach dem EUGH-Urteil durch.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (22. Januar 2011, 00:52)
Grund: unnötiges Zitat gelöscht


Armani82

Fortgeschrittener

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5

Freitag, 21. Januar 2011, 18:13

Also können die machen was Sie wollen bis zum Eg. Urteil die kotzen sich doch selber schon langsam an keiner weis mehr welches gesetzt noch greift achso habe es vergesen bin heute über rot gefahren und ein Auto ist mir rein gefahren muss jetzt das Gesetz ändern weil ich der innen Minister bin und nicht das es noch für mich schlimm endet: das die zivielperson nie wieder mehr laufen kann ist er selber schuld den hätte er doch mit seinem kleinen Auto meine limosie sehen können Bilder Sack

Liebe Grüße euer Innenminister
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:bw:

emmy

unregistriert

6

Freitag, 21. Januar 2011, 19:08

Naja, dass es so ausgeht hätte man sich denken können, nur fehlte dazu bis jetzt eben ein OVG/VGH Urteil. Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene auch noch einen D-WS im Schein.
Insgesamt gesehen ist das Urteil aber auch nicht sooo spaktakulär, da es sich :
- ersten seigentlich jeder selbst ausrechnen konnte
- zweitens die Zahl der Betroffenen relativ überschaubar ist
- drittens weil das Eugh-Urteil zur 19.1.Probelmatik eh wieder alles über den haufen bügelt. :knips:

Wuerde1711

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7

Freitag, 21. Januar 2011, 20:22

emmy, diese isolierte Sperre, betrifft die auch die Leute, bei denen die FE bereits entzogen war - und danach nochmals was "angestellt" haben, z.B. Fahren ohne FE? Also nicht nur die, die noch nie einen FS gehabt haben?

emmy

unregistriert

8

Freitag, 21. Januar 2011, 20:38

Da hast du ja deinen Entzug. Wenn der noch nicht getilgt ist, also 15 Jahre her ist, dann beginnt bei der Verurteilung wegen FOF ja die Tilgung von vorn.
Bsp: 1990 FE Entzug, Tilgung wäre 2005. 2004 Verurteilung wg FOF, dann geht die Tilgung wieder von vorne los.
Beim selben Bsp. nur erst 2006 FOF, so ist die Tat von 1990 getilgt, du bekommst also dann eine Isolierte Sperrfrist.

Bin kein RA, sollte aber so stimmen. :wink:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »emmy« (21. Januar 2011, 20:43)


charly

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9

Freitag, 21. Januar 2011, 22:15

Selbst bei einer Verurteilung hier Beispiel (Jahr 2004) kann/könnte eine isolierte Sperre ausgesprochen werden, da ja durch den vorherigen Entzug kein FS mehr vorhanden war/ist.
Jeder ist selbst seines Glückes Schmid.
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Armani82

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10

Freitag, 21. Januar 2011, 22:46

Wisst ihr was mich Nicht nur verwirrt gar ankotzt das ein es immer ein Gesetz den anderen das leben schwer macht die müssen immer so viele Varianten machen das es nie ein Schlupfloch gibt so wie du darfst kiffen aber nicht in der Hand es halten oder geben lassen also nur wen jemand es dir in den Mund schiebt kriegst keine Anzeige oder sitzt im Bau fliehst du dann gibt es ja keine Anzeige zwecks der Flucht sondern wen du Kleider vom knast trägst is es Diebstahl geht jemand mit ist es Meuterei bist nackig gibt es zwecks Erregung der Öffentlichkeit Mann kann kein Spagat machen und gleichzeitig laufen aber wen es jemand kann darf er wieder Autofahren bescheuert
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Paule

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11

Samstag, 22. Januar 2011, 08:42

emmy, diese isolierte Sperre, betrifft die auch die Leute, bei denen die FE bereits entzogen war - und danach nochmals was "angestellt" haben, z.B. Fahren ohne FE? Also nicht nur die, die noch nie einen FS gehabt haben?
Ja, aber auch solche die noch nie einen FS hatten.

Die Sogenannte isolierte Sperre hat immer die Voraussetzung das entweder die FE schon entzogen war oder keine FE existiert hat und dieser Beklagte im Strafverfahren auch mit einer Sperre veruteilt wurde. :momo:

Wuerde1711

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12

Samstag, 22. Januar 2011, 10:54

danke. Und diese Tilgungsfrist dauert dann automatisch 10 Jahre (bzw. 15?)? Wenn diese Betroffenen dann einen FS machen wollen oder um FE anfragen, müssen sie dann automatisch MPU machen? Oder ist das von FEB zu FEB unterschiedlich? Wenn sie keine MPU machen müssen, dann könnte ihnen der FE erteilt werden, obwohl die Strafe noch nicht getilgt ist?

charly

Moderator

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13

Samstag, 22. Januar 2011, 11:25

Die MPU fällt immer dann an wenn

- ab 1,6 %o
- unter 1,6 %o als Wiederholungstäter
- in Verbindung mit Drogen ab einem bestimmten Wert

Die MPU kann anfallen wenn

- z. B. unter 1,6 %o aber im Zusammenhang mit Fahrerflucht bei dieser Tat

Letztendlich ist für MPU ja oder nein der § 11 FEV maßgebend, an den sich jeder FEB-MA halten wird.

Eine MPU kann und wird innerhalb der Aulaufhemmung + Tilgungsfrist = 15 Jahre lang. Erst wenn die 15 Jahre vorbei sind, darf grundsätzlich keine MPU mehr gefordert werden.
Jeder ist selbst seines Glückes Schmid.
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Beiträge: 893

14

Sonntag, 23. Januar 2011, 01:14

Auch ich halte den Beschluss für nicht so spektakulär:

- es geht ja um einen EU-FS mit D-WS, bei dem kein förmlicher Entzug vorausgegangen ist, sondern nur eine isolierte Sperre.
Wenn die Vorlagefrage Grasser vom EUGH negativ für Frau Grasser entschieden werden sollte, dann würde das bedeuten, dass bei einem D-WS im CZ-Schein es auf die Vorgeschichte gar nicht ankommt, das also grundsätzlich nicht anerkannt wird. Dann spielt das mit der isolierten Sperre keine Rolle.

Geht die Vorlagefrage für Frau Grasser positiv aus, so wird die Entscheidung des VGH nur dann Bestand haben, wenn man die Verhängung einer isolierten Sperre einem Entzug gleichsetzt. Das wäre in meinen Augen konsequent, da ja während einer isolierten Sperrfrist aufgrund einer festgestellten Nichteignung die Möglichkeit entzogen wird, eine neue Fahrerlaubnis zu erwerben. Fraglich ist, wielange eine solche isolierte Sperre dann als Grund für eine Nichtanerkennung herhalten darf: bei einem Fahrerlaubniserwerb nach Ablauf der Sperre und ohne Wohnsitzverstoß wäre dieser bereits nach der FeV anzuerkennen, auch nach dem 19.01.09.
Vielleicht nimmt der EUGH ja in dem Fall Grasser ein wenig Stellung zum Begriff des Entzuges.

Der VGH ist der Meinung, dass eine isolierte Sperrfrist als Grundlage für eine Nichtanerkennung eines Führerscheins mit Wohnsitzverstoß aber solange herhalten darf, wie dem Betroffenen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sperrfrist noch vorgeworfen werden kann. Und das sind die schon genannten 15 Jahre auch dann, wenn die Sache nach dem alten Recht in Flensburg schon gelöscht wurde.

Letzen Endes wollte der VGH die Rechtsfragen aber gar nicht abscnließend beantworten, sondern hat aufgrund einer Güterabwägung das Fahrverbot bestehen lassen. Diese Güterabwägung fällt meist gegen den Betroffenen aus. Nur wenn man die alte Sache schon teilweise aufgearbeitet hat und z.B. medizinische Abstinenznachweise erbringen kann, hat man bei den Gerichten Chancen, vorläufig weiterfahren zu dürfen. Wobei es da durchaus unterschiedliche Praktiken der Gerichte gibt.

Pioneer

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15

Sonntag, 23. Januar 2011, 04:07

Mal vorab: Selbstverständlich geht die Rechtssache "Grasser" positiv aus. Seit "Scheffler" wird da nichts mehr beim EuGH anbrennen, da bin ich mittlerweile absolut optimistisch.
Geht die Vorlagefrage für Frau Grasser positiv aus, so wird die Entscheidung des VGH nur dann Bestand haben, wenn man die Verhängung einer isolierten Sperre einem Entzug gleichsetzt.
Vom VGH Mannheim wird es in dem Beschluß vom 18.11.2010 jedenfalls so gesehen und ich halte diesen Zusammenhang auch nicht für abwegig.

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16

Sonntag, 23. Januar 2011, 17:31

Mal vorab: Selbstverständlich geht die Rechtssache "Grasser" positiv aus.

So vollkommen selbstverständlich sehe ich das nicht: der Umstand, dass die Frage von den deutschen Gerichten fast einhellig (bis auf die Restzweifel des VGH München und die alte Meinung des OVG Koblenz, von der das OVG dann später wieder abgerückt ist) positiv gesehen wird, bedeutet meines Erachtens nicht, dass der EUGH das auch so sehen muss.
In der Sache Möginger hat z.B. der EUGH gegen eine Anerkennung entschieden, obwohl die meisten deutschen Oberlandesgerichte die Sache positiv für Herrn Möginger gesehen haben.

Auch der Umstand, dass die Sache nicht auf dem Beschlusswege entschieden wird, irritiert mich ein wenig: der EUGH hätte ja auch per Beschluss seine bisherige Rechtsprechung (Wiedemann und Zerche) zitieren können und damit begründen können, dass im Falle Grasser kein Grund für eine Nichtanerkennung vorhanden ist.

RA XDiver

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17

Sonntag, 23. Januar 2011, 17:35

Die Sache mit der mdl. Verhandlung hat auch bei mir Irritationen ausgelöst. Allerdings tröstet mich in dem Zusammenhang, dass auch von Seiten des Generalanwaltes zuvor der Wohnsitz als nicht so erheblich angesehen wird, wie die Maßnahme des Entzuges nach Art. 8. Auch, dass die Kommission meine Ansicht teilt sehe ich durchaus vorteilhaft. Alles andere bleibt, wie so oft, abzuwarten.
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Pioneer

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18

Sonntag, 23. Januar 2011, 22:30

die Frage von den deutschen Gerichten fast einhellig (bis auf die Restzweifel des VGH München und die alte Meinung des OVG Koblenz, von der das OVG dann später wieder abgerückt ist) positiv gesehen wird, bedeutet meines Erachtens nicht, dass der EUGH das auch so sehen muss.
Das sehe ich auch so, der EuGH hat dazu eine eigene Ansicht, da interessiert die Meinung der D-Gerichte ohnehin nicht. Deswegen trotzdem positiv seit Scheffler. Alles Pessimisten hier. :pfiff:


Die Sache mit der mdl. Verhandlung hat auch bei mir Irritationen ausgelöst.
Nix Irritationen, Kaffeebohnen sammeln. :lol:

Berlinego

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19

Dienstag, 25. Januar 2011, 17:25

Hallo wo steht die isolierte Sperre im VZR auf der letzten Seite? :DK: :DK:

Paule

Menschlich

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20

Mittwoch, 26. Januar 2011, 00:34

Wenn diese Iso Sperre der letzte Eintrag war, dann ja. :knips3: