kann sich in Hinblick auf den ab dem 19. Januar 2009 geltenden § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV wegen eines in Deutschland
wenigstens schreben sie gleich, die Berufung ist zulässig, sehen ja viele anders - im KLartext heißt das wohl, die Berufung braucht nichtmal begründet zu werden, ist ja klar wie KLoßbrühe, das wir hier Mist geschrieben haben
Pioneer
unregistriert
Die Frage, ob nun eine gültige/ungültige ?? Klasse C die B mitzieht, ist bisher nur eine Idee oder Hoffnung, mehr nicht und eben noch nicht abschließend entschieden.
Zitat
noch während des Laufs der Sperrfrist in Polen die am 12. Juni 2006 ausgestellte Fahrerlaubnis der Klasse B
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Bikerjoe1969« (18. Januar 2011, 10:27)
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Bikerjoe1969« (18. Januar 2011, 12:29)
Und Du bist ja so fehlerfrei!!!na klar. du bist der meister des "führerscheirechtes", auch wenn du nicht weisst wie man das schreibt

Ja, es können Probleme dabei auftreten wenn die Umschreibung nicht sauber geplant und durchgeführt wird.Will den PL-FS in den nächsten 2-3 Monaten in Niedersachsen in einen D-FS umschreiben, kann dadurch jetzt ein Problem entstehen ?![]()
Ein deutscher Inhaber (nur) einer EU-Fahrerlaubnis kann sich im
Hinblick auf den 19.01.2009 nur dann strafbar machen, wenn die Fahrerlaubnissperre im VZR eingetragen und nicht getilgt worden war.
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