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Oberklops

Zauberlehrling

Registrierungsdatum: 8. Dezember 2007

Beiträge: 1 589

1

Montag, 17. Januar 2011, 23:43

Neue Urteile aus NS

Oldenburg und Braunschweig - 2 Urteile, wie sie das Land wiederspiegeln.
OLdenburg :oma: kann sich in Hinblick auf den ab dem 19. Januar 2009 geltenden § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV wegen eines in Deutschland

begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nur dann strafbar machen, wenn die Fahrerlaubnissperre im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht getilgt war :oma:
Ich muss das hier nochmal schreiben, bevor es auf meine Webseite kommt - hoffe @XDiver sieht jetzt meinen Italiener im anderen Licht?

Und Braunschweig :bumm: :böse: wenigstens schreben sie gleich, die Berufung ist zulässig, sehen ja viele anders - im KLartext heißt das wohl, die Berufung braucht nichtmal begründet zu werden, ist ja klar wie KLoßbrühe, das wir hier Mist geschrieben haben :klatsch2:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

Pioneer

unregistriert

2

Dienstag, 18. Januar 2011, 01:22

Was regst du dich so auf??

Die Begründung aus Oldenburg ist teilweise tatsächlich etwas (stark) am Sachverhalt vorbei und hinsichtlich der Frage der Gültigkeit der Klasse C gerade als Vorlagefrage in sehr ähnlicher Form beim EuGH eingereicht.
Das muß man als Ostfriese und Strafgericht aber auch nicht alles so genau wissen. Kenntnisse beim Krabben puhlen und Kühe melken reichen dort eben oftmals aus. :lol:

Aber die Frage der Gültigkeit der Klasse B ist eindeutig:

Zitat

noch während des Laufs der Sperrfrist in Polen die am 12. Juni 2006 ausgestellte Fahrerlaubnis der Klasse B
Die Frage, ob nun eine gültige/ungültige ?? Klasse C die B mitzieht, ist bisher nur eine Idee oder Hoffnung, mehr nicht und eben noch nicht abschließend entschieden.

Das VG Braunschweig hat sich schlicht "seinem" OVG Lüneburg vollumfänglich angeschlossen, das war wohl der leichtere Weg. Gerade aus Braunschweig waren vor einiger Zeit aber auch schon ganz andere Ansichten zu vernehmen.

Trotzdem bleibt in meinen Augen dieses "kann/muß" Argument auf der gleichen sinnfreien Ebene wie der "Artikel 13". In beiden Fällen: Thema verfehlt, setzen 6. :Ma:

Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

3

Dienstag, 18. Januar 2011, 02:00

Das Urteil aus Braunschweig sehe auch ich eher negativ, nachdem das VG vor einem Jahr die Rechtsfrage noch als offen bezeichnet hat.

Wieder mal ein Gericht, welches das Prinzip der "engen" Auslegung nicht verstanden hat und einen Entzug auch nach Ablauf der Sperrfrist noch sieht.

Was das OLG Oldenburg angeht, so hat dieses im Wesentlichen "nur" die Begründung des Landgerichts kritisiert: das Urteil enthält keine Feststellungen hinsichtlich der Frage, ob die Sperrfrist zum Zeitpunkt des Fahrens noch in Flensburg eingetragen war.
Hier wird vermutlich die Aufgabenteilung zwischen Revisions- und Berufungsgericht sehr strikt gehandhabt: auch wenn sich ein Flensburg-Auszug bei der Akte befindet, darf nur das Berufungsgericht rechtswirksam in die Akte schauen, das übergeordnete Revisionsgericht hat dann nur die Aufgabe nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht sich beim Aktenstudium die richtigen Fragen gestellt hat.

Nun ja, das hat das Landgericht wohl nicht, deshalb muss es seine Hausaufgaben neu machen.
Und es muss dann die Frage klären, ob ein fehlerhafter B-Schein durch eine Erweiterung auf C geheilt wird, wie es der VGH München ja dem EUGH vorgelegt hat.
Hoffen wir mal, dass dem Landgericht die Vorlagefrage aus München nicht verborgen bleibt.

Oberklops

Zauberlehrling

Registrierungsdatum: 8. Dezember 2007

Beiträge: 1 589

4

Dienstag, 18. Januar 2011, 02:21

OKay - aber eine Feststellung lese ich da doch - für mich eigtl. die Hauptsächliche, ich kürze mal etwas ab:

Ein deutscher Inhaber (nur) einer EU-Fahrerlaubnis kann sich im
Hinblick auf den 19.01.2009 nur dann strafbar machen, wenn die
Fahrerlaubnissperre im VZR eingetragen und nicht getilgt worden war.

Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

charly

Moderator

Registrierungsdatum: 7. Mai 2006

Beiträge: 5 335

5

Dienstag, 18. Januar 2011, 09:09

Und die Tilgung erfolgt halt erst nach 15 Jahren.

in Deutschland wird die Tilgungsfrist der gerichtlichen Sperre gleich gesetzt.

Und dies ist das große Problem im EU-FS-Recht.

Der EUGH wird in Bezug auf die Tilgung dem deutschen Normgeber nicht hinein reden, da dies nationales Recht ist.

Was denkste warum ich schon seit Jahren sage:
Entweder haben wir einen EU-FS oder wir haben keinen. Sollten wir einen EU-FS haben dann gehören aber auch innerhalb Europas die Strafen, Tilgungsfristen, Neuerteilungsregeln nach Entzug entsprechend harmonisiert und ein europaweites Führerscheinregister eingeführt.

Solange dies nicht erfolgt gibt es aus meiner Sicht nur ein EU-einheitliches Plastikkärtchen, das den Namen EU-Führerschein nicht wert ist.
Jeder ist selbst seines Glückes Schmid.
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jura.paule

Anfänger

Registrierungsdatum: 4. Juli 2010

Beiträge: 26

6

Dienstag, 18. Januar 2011, 09:36

ich kann mich dem pessimismus dieses "XXX" seit geraumer zeit nicht mehr anschließen.

wenn er sich entscheidet den eu - fs zu machen kann er mitreden, ansonsten sollte er sich bedeckt halten...

no risk, no fun (hätte ich fast gesagt) ....

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Beschimpfungen werden hier nicht geduldet, klar?

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Bikerjoe1969« (18. Januar 2011, 10:27)


charly

Moderator

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Beiträge: 5 335

7

Dienstag, 18. Januar 2011, 09:42

Und Du bist was das Führerscheirecht angeht noch grün hinter den Ohren. Sonnst hättest Du hier im Forum schon ein paar mehr Beiträge auf dem Zähler.
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jura.paule

Anfänger

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Beiträge: 26

8

Dienstag, 18. Januar 2011, 11:44

na klar. du bist der meister des "führerscheirechtes", auch wenn du nicht weisst wie man das schreibt


sorry, noch was vergessen:

nach der anzahl der beiträge natürlich der grossmeister

Ich hab auch noch was vergessen: Du zügelst dich hier in diesem Forum, sonst bist du ganz schnell Geschichte. Betrachte dies als gelbe Karte. Biker

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Bikerjoe1969« (18. Januar 2011, 12:29)


charly

Moderator

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Beiträge: 5 335

9

Dienstag, 18. Januar 2011, 11:59

na klar. du bist der meister des "führerscheirechtes", auch wenn du nicht weisst wie man das schreibt
Und Du bist ja so fehlerfrei!!!

Aber dann hättest Du heute keinen ausländischen EU-FS.

Kehre also erst mal vor Deiner eigenen Türe bevor Du andere angreifst.

Im Gegensatz zu Dir begehe ich keine MPU-Flucht, sondern nutzte die deutschen legalen Mittel aus um die MPU zu umgehen.
Jeder ist selbst seines Glückes Schmid.
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feueraxel

[VERBORGEN]

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Beiträge: 133

Wohnort: [VERBORGEN]

10

Dienstag, 18. Januar 2011, 16:29

Die Sperrfrist wird vom Richter festgelegt und kann bis 5 Jahre dauern.

Bei mir hat der Richter 2003 ausgesprochen, das ich den D-FS behalten darf; Hatte also keine Sperrfrist.

2 Monate später kam eine Aufforderung zur MPU innerhalb der nächsten 3 Monate von der Führerscheinstelle.

Habe die MPU in der Zeit nicht beibringen können und musste den FS abgeben.

Im VZR steht unter Tilgungsfrist 15 Jahre also bis 2018.

Hab dann einen PL-EU-FS mit PL-WS gemacht 2006 natürlich mit Einhaltung der 185 Tage, steht alles auf FS.

Die Sperrfrist hat doch mit der Tilgungsfrist gar nichts zu tun, denke ich, weil die Sperrfrist auch nur bis 5 Jahre ausgesprochen werden kann.

Will den PL-FS in den nächsten 2-3 Monaten in Niedersachsen in einen D-FS umschreiben, kann dadurch jetzt ein Problem entstehen ? :sw68:
Schickste Scheiße, kriegste Scheiße. Natürlich meine ich nicht alle ::weiber:
Quelle: Nach 12 Jahren Ehe bat mein Kumpel, seine Frau Zigaretten zu holen, Frau fragte: "Welche Marke" ?! :lach:

charly

Moderator

Registrierungsdatum: 7. Mai 2006

Beiträge: 5 335

11

Dienstag, 18. Januar 2011, 16:34

Will den PL-FS in den nächsten 2-3 Monaten in Niedersachsen in einen D-FS umschreiben, kann dadurch jetzt ein Problem entstehen ? :sw68:
Ja, es können Probleme dabei auftreten wenn die Umschreibung nicht sauber geplant und durchgeführt wird.
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Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

12

Dienstag, 18. Januar 2011, 17:03

Ein deutscher Inhaber (nur) einer EU-Fahrerlaubnis kann sich im
Hinblick auf den 19.01.2009 nur dann strafbar machen, wenn die Fahrerlaubnissperre im VZR eingetragen und nicht getilgt worden war.

Das ist aber eigentlich nichts neues, denn es steht so in der FeV (Version ab 19.01.09). Dass eine strafgerichtlich verhängte Sperre versehentlich nicht in Flensburg eingetragen wird, ist mir bisher nicht untergekommen. Insofern ist diese Aussage für den Betroffenen nicht mal ein Silberstreif am Horizont, sondern nur die Fata Morgana eines Silberstreifens.

Da die Sperre länger (15 Jahre) in Flensburg eingetragen bleibt als sie tatsächlich dauert (maximal 5 Jahre, wenn es nicht zu einer lebenslangen Sperre kommt, die aber auch das ganze Leben lang eingetragen bleibt), ist die eigentliche Frage meines Erachtens, ob bei einem Führerscheinerwerb nach Ablauf der Sperrfrist und nach dem 18.01.09 dieser anzuerkennen ist, auch wenn die Tilgung noch nicht erfolgt ist.
Der Wortlaut der deutschen FeV führt meines Erachtens nur zur Nichtanerkennung eines eines während der Sperrfrist erworbenen EU-Führerscheins.