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Donnerstag, 16. Dezember 2010, 21:01

Heilung eines D-Wohnsitzeintrags durch Erweiterung von B auf C? Vorlagefrage des VGH München

Beschluss des VGH München 11 BV 09.3093 vom 23.11.2010

Zitat

I. Dem Europäischen Gerichtshof werden gemäß Art. 267 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Fragen
zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie
91/439/EWG - zumal im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 3
Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - so
auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat (dem "Aufnahmemitgliedstaat")
gestatten, eine Fahrerlaubnis der Klasse B nicht anzuerkennen,
die ein anderer Mitgliedstaat (der "Ausstellermitgliedstaat")
unter aus dem Führerschein selbst ersichtlichem Verstoß
gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der
Richtlinie 91/439/EWG einer Person erteilt hat, gegenüber der der
Aufnahmemitgliedstaat früher Maßnahmen im Sinn von Art. 8
Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen hat, wenn diese Person
später im Ausstellermitgliedstaat eine Fahrerlaubnis der Klasse
C ohne aus dem Führerschein ersichtlichen Verstoß gegen das
Wohnsitzerfordernis erworben hat?
2. Kann es der Aufnahmemitgliedstaat bei Bejahung dieser Frage
auch ablehnen, die dieser Person erteilte Fahrerlaubnis der Klasse
C anzuerkennen?