Beschluss des VGH München 11 BV 09.3093 vom 23.11.2010
I. Dem Europäischen Gerichtshof werden gemäß Art. 267 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Fragen
zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie
91/439/EWG - zumal im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 3
Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - so
auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat (dem "Aufnahmemitgliedstaat")
gestatten, eine Fahrerlaubnis der Klasse B nicht anzuerkennen,
die ein anderer Mitgliedstaat (der "Ausstellermitgliedstaat")
unter aus dem Führerschein selbst ersichtlichem Verstoß
gegen das Wohnsitzerfordernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der
Richtlinie 91/439/EWG einer Person erteilt hat, gegenüber der der
Aufnahmemitgliedstaat früher Maßnahmen im Sinn von Art. 8
Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergriffen hat, wenn diese Person
später im Ausstellermitgliedstaat eine Fahrerlaubnis der Klasse
C ohne aus dem Führerschein ersichtlichen Verstoß gegen das
Wohnsitzerfordernis erworben hat?
2. Kann es der Aufnahmemitgliedstaat bei Bejahung dieser Frage
auch ablehnen, die dieser Person erteilte Fahrerlaubnis der Klasse
C anzuerkennen?