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emile

[VERBORGEN]

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1

Donnerstag, 9. Dezember 2010, 12:54

EuGH Beschluss zu Az: 334/09 Scheffler

Der EuGH hat den Beschluss zu AZ334/09 Scheffler veröffentlicht:

Zitat

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung sind in dem Sinne auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es bei der Ausübung seiner Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 zur Anwendung seiner innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins aufgrund eines vom Inhaber dieses Führerscheins vorgelegten Fahreignungsgutachtens abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die sich aus dem in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergebende Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn dieses Gutachten zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins und auf der Grundlage einer nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchung des Betroffenen erstellt wurde, aber keinen, sei es auch nur partiellen, Bezug zu einem nach der Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht.


Quelle

Bikerjoe1969

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2

Donnerstag, 9. Dezember 2010, 13:23

Diskussion: EuGH Beschluss zu Az: 334/09 Scheffler

Signaturen sind doof!

ALEXF26

Schüler

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3

Donnerstag, 9. Dezember 2010, 13:32

Wenn ich mir das so durchlese versteh ich garnichts, was heisst das auf Deutsch.

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4

Donnerstag, 9. Dezember 2010, 14:29

Nun ja, einerseits ist der Fall Scheffler ein kurioser Einzelfall: Scheffler hatte nach einem Entzug/Verzicht in D einen polnischen Schein erworben, der anscheinend keinen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erkennen lässt. Drei Tage nach Erwerb des Polen-Scheins unterzog er sich in D einer MPU im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens, die negativ ausfiel, und er übersandte der Führerscheinbehörde dann das negative Ergebnis. Mit anderen Worten: Scheffler hat sich unnötigerweise selbst in die Bedrouille gebracht.

Vor dem EUGH ging es jetzt darum, ob man aufgrund der negativen MPU dem polnischen Schein die Anerkennung versagen kann.
Der EUGH hat entschieden, dass man die Anerkennung nur aufgrund von einem Verhalten versagen kann, welches sich nach Erteilung des polnischen Scheins ereignet hat.
Unter "Verhalten" sind dabei nicht nur Verstöße gegen die StVO zu verstehen. Aber (und das sagt der EUGH nicht explizit, geht aber aus den Stellungnahmen von VG Meiningen, Kommission und Schefflers Anwalt hervor) Verhalten ist wohl nicht in dem Sinne zu verstehen, dass es einem misslingt, dem MPU-Gutachter eine Aufarbeitung der Alkoholproblematik klarzumachen.
Negativverhalten wäre natürlich, wenn man volltrunken oder bekifft oder unter Einfluss harter Drogen zur MPU erscheint, oder wenn man sich mit dem Gutachter prügelt und damit ein hohes Aggressionspotenzial beweist. Aber ob ein zur Nichtanerkennung führendes Negativverhalten nach Erwerb des Polen-Scheins vorgelegen hat, muss letztendlich die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheiden: der EUGH stellt nur allgemeine Rechtsgrundsätze auf.

Über den koriosen Einzelfall hinaus enthält der Beschluss noch zwei Messages:

- Zuständiger Berichterstatter ist weiterhin der Finne Allan Rosas, der seit Kapper die Führerscheinentscheidungen verfasst hat. Er gehört jetzt der 2. und 6. Kammer an (früher der 3. und 7. Kammer).
Der Wechsel der Kammerbesetzung hat also nicht zu einem personellen Austausch bei den Führerscheinentscheidungen geführt.
Unterschwellig liest man aus der Entscheidung ein gewisses Genervtsein von den Vorlagefragen deutscher Gerichte heraus.

- weiterhin ist (sogar in der Entscheidungsformel) von der 2. Richtlinie die Rede "in der durch die 3. Richtlinie geänderten Fassung".
Worin diese Änderungen bestehen, damit setzt sich der EUGH gar nicht auseinander. Aber dass diese Änderungen so weit gehen, dass der EUGH seine bisherige Rechtsprechung ins Gegenteil umkrempeln muss, dürfte nach dieser Formulierung des EUGH eigentlich auszuschließen sein.

Insofern würde ich davon ausgehen, dass die 3. Richtlinie ein Erteilungsverbot während des Laufs einer in einem anderen Staat laufenden Sperrfrist beinhaltet, dass sich aber ansonsten gegenüber der 2. Richtlinie nichts ändert.

sutty

Schüler

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5

Donnerstag, 9. Dezember 2010, 14:47

Die Sperre hat aber nichts mit den 15 Jahren zu tun??

charly

Moderator

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6

Donnerstag, 9. Dezember 2010, 15:55

Die Sperre hat aber nichts mit den 15 Jahren zu tun??
richtig!

Nur wollen dies die deutschen Behörden noch nicht so ganz kapieren.
Jeder ist selbst seines Glückes Schmid.
Bitte keine Fragen per PN, diese werden nur im Forum beantwortet.


DODOXX

Profi

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Führerschein aus: EU Polen GÜLTIG ! BALD EU D :-)

7

Donnerstag, 9. Dezember 2010, 16:27

Zumindest aber wiedermal ne klatsche für D :klatsch:

Du,du,du, böses D :bumm: ganz böses D :bewerfen:

Absatz.


Aber auch nicht schlecht, nach dem Erwerb eines PL scheines,
3 Tage später der Behörde ein negatives MPU Gutachten vorzulegen :lach:
Mehr Spiel mit dem Feuer ging wohl nicht. Betrifft zwar nicht die scheine nach dem 19.01,
aber,immerhin. Bin ich mal gespannt auf die nächsten Vorlagefragen bezüglich 19.01 die
da noch ausstehen und hoffentlich nä Jahr schnell entschieden werden :-)
:wink: :DK: :wink:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »DODOXX« (9. Dezember 2010, 16:34)


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8

Donnerstag, 9. Dezember 2010, 19:58

- weiterhin ist (sogar in der Entscheidungsformel) von der 2. Richtlinie die Rede "in der durch die 3. Richtlinie geänderten Fassung".
Worin diese Änderungen bestehen, damit setzt sich der EUGH gar nicht auseinander. Aber dass diese Änderungen so weit gehen, dass der EUGH seine bisherige Rechtsprechung ins Gegenteil umkrempeln muss, dürfte nach dieser Formulierung des EUGH eigentlich auszuschließen sein.

Insofern würde ich davon ausgehen, dass die 3. Richtlinie ein Erteilungsverbot während des Laufs einer in einem anderen Staat laufenden Sperrfrist beinhaltet, dass sich aber ansonsten gegenüber der 2. Richtlinie nichts ändert.

Ups, da hab ich mich vertan: die in der Entscheidungsformel zitierte Richtlinie 2006/103/EG ist nicht die 3. Führerscheinrichtlinie, sondern eine Richtlinie, die den Beitritt Rumäniens und Bulgariens regelt, also nur kosmetische Korrekturen an der 2. Führerscheinrichtlinie vornimmt.

Ich nehme mein obiges Statement deshalb zurück, behaupte aber nicht das Gegenteil.

Oberklops

Zauberlehrling

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9

Donnerstag, 9. Dezember 2010, 20:49

Erstmal :DK: @emile usw -
Pioneer ist ja von der holden (diesmal deutschen) Weiblichkeit so fasziniert, dass er am Tage zu nichts kommt und abends erst recht nicht (wurde allerdings auch mal Zeit), aber er wird ja wundervoll vertreten.
@ Eifelfahrer zu unterstützen ist mir auch wieder mal ein Fest.
Hier die Genervtheit des EUGH in Randnummer58
58 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bei seiner Rechtsprechung zur Richtlinie 91/439 bereits mehrmals über die juristischen Folgen des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine zu entscheiden und auf der Grundlage verschiedener Sachverhalte die Rechte und Pflichten des Ausstellungs‑ und des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf die Überprüfung der Fahreignung und des Wohnsitzes des Inhabers der Fahrerlaubnis zu klären hatte.
Und hier nochmal der eigentliche Streitpunkt (damit auch Alex das versteht)
60 Insbesondere gestattet Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439, wie dem letzten Erwägungsgrund der Richtlinie zu entnehmen ist, den Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs unter bestimmten Umständen, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines Führerscheins anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat (Urteil Zerche u. a., Randnr. 55).
Und die eindeutige Art der Anwendung für die Mitgliedsländer (insbesondere D., wobei auch hier sofort wieder ide Genervtheit des EUGh durchkommt, unter dem Mottto - nee Michels, wie oft denn noch:)
61 Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt festgestellt, dass diese Befugnis, wie sie sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ergibt, nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins (vgl. Beschlüsse Halbritter, Randnr. 38, und Kremer, Randnr. 35; vgl. auch Urteile Zerche u. a., Randnr. 56, und Weber, Randnr. 34) und nicht aufgrund von Umständen vor der Erteilung dieser Fahrerlaubnis ausgeübt werden kann.
Hoffe, es dient dem besseren Verständnis und ich habe nicht noch mehr Verwirrung rein gebracht.
Ansonsten, lieber EUGH - wieder einmal -ty- Nette Gruesse :wink:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

Wuerde1711

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10

Freitag, 10. Dezember 2010, 09:21

hallo. Ich habe zuerst auch nur Bahnhof verstanden.Das ist ja ein sehr sehr langer Satz. Um den verstehen zu können, braucht man wirklich totale Konzentration. Ich hatte es zuerst als "negativ" aufgefasst. Vielen Dank für die guten Erklärungen. Ich hoffe, sie erkennen auch die Führerscheine nach dem 19.1.09 an. Weiß jemand, wie das ganze in Österreich gehandhabt wird? Gibt es da auch solche EUGH-Vorlagen, die eingerecht werden? Und wie ist z.B. der umgekehrte Fall? Jemand hat in Österreich den FS entzogen bekommen und er kommt nach Deutschland und lebt hier (z..B. als Student) - fordert Deutschland die Akte von Österreich an? Ich weiß, das wird nicht so einfach zu beantworten zu sein. Aber vielleicht weiß jemand Bescheid.

Oberklops

Zauberlehrling

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11

Freitag, 10. Dezember 2010, 23:39

Sogar Mitglieder, die hier seit Jahren sind, verstehen das schwer. Versuche bitte, einmal (nüchtern) den gesamten Text zu lesen, der EUGH hats ja D. auch wie einem schwachsinnigen Kind zum 6. Mal erklärt.
Er bezieht sich immer auf die 91/943 (erste Rili) alle anderen sind ja Erneuerungen bzw Aktualisierungen. Die Dritte (und letzte), bei der D. (schwachsinnigerweise) vom 19.01.09 als Stichtag spricht, wird meist nur als Rili vom "2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung" erwähnt. Und jetzt bitte (mit dem bereits Gelesenen im Kopf - also eins im Sinn) den Schlußsatz nochmal gelesen aus dem letzten Urteil des EUGH:
"Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung sind in dem Sinne auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es bei der Ausübung seiner Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 zur Anwendung seiner innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins aufgrund eines vom Inhaber dieses Führerscheins vorgelegten Fahreignungsgutachtens abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die sich aus dem in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergebende Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn dieses Gutachten zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins und auf der Grundlage einer nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchung des Betroffenen erstellt wurde, aber keinen, sei es auch nur partiellen, Bezug zu einem nach der Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht."

Es ist hier für jeden 6 Klassen Schüler eindeutig - wer zur MPU muss in D. und auch nach dem 19.01.09 im Ausland einen neuen EU-Fs (nach den geltenden Bestimmungen wie 186 TagesRegelung usw) erwirbt, dem darf dieser FS nicht aberkannt werden - alle jetzt gestellten Vorlagefragen sollten also im Interesse des Steuerzahlers/ des Haushaltes zurück genommen werden.
Und sogar diese Entscheidung war nichtmal neu , sondern wie in der Einleitung erwähnt:

"58 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bei seiner Rechtsprechung zur Richtlinie 91/439 bereits mehrmals über die juristischen Folgen des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine zu entscheiden und auf der Grundlage verschiedener Sachverhalte die Rechte und Pflichten des Ausstellungs‑ und des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf die Überprüfung der Fahreignung und des Wohnsitzes des Inhabers der Fahrerlaubnis zu klären hatte. "

Ein weiteres Zitat - was aber auch die Genervtheit der EUGH wiederspiegelt, findet Ihr in meinem Kommentar auf meiner Webseite ( bitte ohne dass das zur Eigenwerbung ausarten soll)
http://www.eu-fs-ohne-mpu.de/urteile-akt…tx_mininews_pi1[showUid]=14&cHash=84d2185409

Trotzdem - immer weiter fragen , wenn einer was nicht rafft. vielleicht schafft ja unser @Eifelfahrer mit dem material auch noch eine Überarbeitung seiner Gedanken zum 19.01., die bisher so ca 36 DIN A 4 Seiten haben?
Mir wäre es zumindest ein fest, die mal hier oder auf meinen Webseiten der Öffentlichkeit zugägnglich zu machen - und wir werden zumindest (noch) nicht so offen vom FBI kontrolliert, als dass wir Repressalien wirklich fürchten müssen. (a la Julian Assange from Wikileaks) :wink:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

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DODOXX

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12

Samstag, 11. Dezember 2010, 07:51

Sach ich doch, kurz und knapp nach lesen des ganzen Urteils lieber
Klops, D hat wieder einen auf den :bumm: -Deckel bekommen
unter den Motto "Och nö, nicht die Kartoffelheinis schon wieder"

Auch das negativ Sachen vor dem EU FS erwerb nicht mehr
relevant sind, sondern nur "nach dem EU FS Erwerb"
spricht für mich eine deutliche Sprache.
Ok,leider bezieht es sich auf einen schein aus 2004!?
Also, nunja, genug vorlagefragen wegen der Schwachsinns 19.01 regelung,
... :lach: dürfen gespannt sein.

Da können noch so viele Pseudomöchtegern Journalisten
schreiben was sie wollen. im Fussball wär es ein 50:2 für die EU und EU FS e


Grüzi und Servus :wink:
:wink: :DK: :wink:

Oberklops

Zauberlehrling

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13

Samstag, 11. Dezember 2010, 13:53

Schein aus 2004 - klar, aber dennoch ist die Sprache eindeutig:
Die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung sind in dem Sinne auszulegen ... :oma: :gcool:

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Paule

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14

Samstag, 11. Dezember 2010, 17:57

Klops les das hier mal nochmal! :kuck:
die in der Entscheidungsformel zitierte Richtlinie 2006/103/EG ist nicht die 3. Führerscheinrichtlinie, sondern eine Richtlinie, die den Beitritt Rumäniens und Bulgariens regelt, also nur kosmetische Korrekturen an der 2. Führerscheinrichtlinie vornimmt.


Die 3 Rilie beginnt mit RICHTLINIE 2006/126/EG ab 20.12.2006. :wink:

Oberklops

Zauberlehrling

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15

Sonntag, 12. Dezember 2010, 17:02

So gern ich mich mit Dir streite - habs gelesen und wie der liebe Gott, als er hörte, dass es im Ruhrpott keine Kohle mehr gibt - ich drehte mich um und weinte bitterlich :KlSM:
Denke aber, die haben sich vertan, was hätte das sonst mit dem Fall zu tun :oma:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

Oberklops

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16

Montag, 13. Dezember 2010, 19:59

Okay - ich korrigiere noch ein ganz klein wenig.
Die vertun sich nicht, sagte man mir. Nicht "so ne". Okay, allerdings wenn ich da so an Yves Bot und den Rotwein denke - oder mir vorstelle, seine Heiligkeit M. Wandt würde da sitzen und zum 18. Mal platscht da so ein Michel rein mit vom Thema her der gleichen Frage - ich weiß nicht, ob in der Antwortsbegründung da vor lauter Resignation über soviel Blödheit nicht irgendwo doch ein kleiner Zahlendreher Platz hätte. [attach]679[/attach]
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Pioneer

unregistriert

17

Freitag, 17. Dezember 2010, 23:32

Das "Scheffler-Urteil" setzt sich im Wesentlichen aus drei Hauptbestandteilen zusammen, eigentlich sind es nur zwei, da der erste Grund bereits "zum wiederholten Male" und auch tatsichlich immer wieder neu und gebetsmühlenartig gleich vom EuGH entschieden wird (nachstehendes Zitat), ebenso, wie aus D immer die selbe Frage aufgeworfen wird.
Der EUGH hat entschieden, dass man die Anerkennung nur aufgrund von einem Verhalten versagen kann, welches sich nach Erteilung des polnischen Scheins ereignet hat.
Hier mal der lange überfällige Hinweis an alle mitlesenden FEBen und Gerichte: Langsam ist es auch wirklich genug. Bevor man sich nun absolut lächerlich macht in der D-Verwaltung ebenso wie in der D-Justiz, einfach mal die Fakten begreifen und akzeptieren, auch wenn es nicht genehm ist. Dieser Punkt ist schon lange Geschichte und absolut durch.


wenn dieses Gutachten zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins und auf der Grundlage einer nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchung des Betroffenen erstellt wurde, aber keinen, sei es auch nur partiellen, Bezug zu einem nach der Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht.
Das ist der Punkt, der zu entscheiden war. Welchen Wert hat dieses Gutachten, das zu einem Negativergebnis geführt hat und nach dem Erwerb eines ausl. EU-FS erstellt wurde, aber lediglich einen Bezug zu Verhaltensweisen vor dem FS-Erwerb hat. Die Antwort des EuGH hierauf ist klar: keinen.
Es können nur Verhaltensweisen des Betroffenen berücksichtigt werden, die nach dem Erwerb des FS liegen und damit ist auch dieser eigentlich nur zu entscheidende Punkt durch. Der EuGH bleibt auch hier konsequent auf seiner bisherigen Linie.

Dazu einfach mal eine Frage am Rande: Welchen Wert hat in den Augen des EuGH überhaupt ein MPU-Gutachten, das nach der Beurteilung des Gerichts offensichtlich falsch ist, eine andere Sichtweise läßt diese Entscheidung einfach nicht zu? Auch keinen !!
Faktisch sagt der EuGH hier ganz klar: Werft diese Gutachten in den Ofen, sie sind schlicht unglaubwürdig und nicht zu gebrauchen.

Zitat

- weiterhin ist (sogar in der Entscheidungsformel) von der 2. Richtlinie die Rede "in der durch die 3. Richtlinie geänderten Fassung".

Insofern würde ich davon ausgehen, dass die 3. Richtlinie ein Erteilungsverbot während des Laufs einer in einem anderen Staat laufenden Sperrfrist beinhaltet, dass sich aber ansonsten gegenüber der 2. Richtlinie nichts ändert.
Das ist eigentlich der interessanteste Punkt, obwohl er nicht zu entscheiden war und auch nicht wirklich entschieden wurde. Trotzdem sind diese Ausführungen eindeutig in die Zukunft gerichtet, da sie eine direkte Verbindung der 2. zur 3. Rili herstellen.
Es ist also, wie bereits allgemein vermutet, davon auszugehen, das der EuGH keine Unterschiede hinsichtlich der Anerkennung ausl. EU-FSe sieht. Damit ist latent bereits klargestellt, das für ihn der 19.1.2009 kein relevantes Datum darstellt, wie es von D-FEBen und Gerichten sich genau so schön wie falsch hingebogen wird.
Die entsprechende Vorlagefrage des VGH München dazu dürfte also für D die nächste Klatsche werden.

Die Angelegenheit "19.1.2009" ist faktisch also auch schon gegessen und man sollte im BVM dringend neue Gründe zum Erhalt der Zunft "Verkehrspsychologen" suchen, bevor die Arbeitslosenstatistik trotz ohnehin schon staatlicher Fälschungen gänzlich den Bach runter geht. :lach:

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Bikerjoe1969

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18

Freitag, 17. Dezember 2010, 23:41

-gp-
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Oberklops

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19

Samstag, 18. Dezember 2010, 00:39

:oma: :oma: :oma: mir zuliebe? oder siehst Du das wirklich so? -gp- -ty-
Kenne jadie Antwort, höre aber zu gerne noch 2 bis 200 Zeilen dazu :soist: :soist: :soist:
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Paule

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20

Samstag, 18. Dezember 2010, 02:29

Das ist eigentlich der interessanteste Punkt, obwohl er nicht zu entscheiden war und auch nicht wirklich entschieden wurde. Trotzdem sind diese Ausführungen eindeutig in die Zukunft gerichtet, da sie eine direkte Verbindung der 2. zur 3. Rili herstellen.
Wo? :denk: