Registrierungsdatum: 8. September 2006
Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:
Die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung sind in dem Sinne auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es bei der Ausübung seiner Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 zur Anwendung seiner innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins aufgrund eines vom Inhaber dieses Führerscheins vorgelegten Fahreignungsgutachtens abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die sich aus dem in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergebende Fahrberechtigung anzuerkennen, wenn dieses Gutachten zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins und auf der Grundlage einer nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchung des Betroffenen erstellt wurde, aber keinen, sei es auch nur partiellen, Bezug zu einem nach der Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht.
Registrierungsdatum: 30. November 2009
Führerschein aus: EU Polen GÜLTIG ! BALD EU D :-)
ganz böses D 
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »DODOXX« (9. Dezember 2010, 16:34)
- weiterhin ist (sogar in der Entscheidungsformel) von der 2. Richtlinie die Rede "in der durch die 3. Richtlinie geänderten Fassung".
Worin diese Änderungen bestehen, damit setzt sich der EUGH gar nicht auseinander. Aber dass diese Änderungen so weit gehen, dass der EUGH seine bisherige Rechtsprechung ins Gegenteil umkrempeln muss, dürfte nach dieser Formulierung des EUGH eigentlich auszuschließen sein.
Insofern würde ich davon ausgehen, dass die 3. Richtlinie ein Erteilungsverbot während des Laufs einer in einem anderen Staat laufenden Sperrfrist beinhaltet, dass sich aber ansonsten gegenüber der 2. Richtlinie nichts ändert.
@emile usw - 
Nette Gruesse
Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (17. Dezember 2010, 23:55)
Grund: Textfarbe geändert - Blau ist und bleibt die Farbe der Mods
Registrierungsdatum: 30. November 2009
Führerschein aus: EU Polen GÜLTIG ! BALD EU D :-)
-Deckel bekommen
dürfen gespannt sein.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (17. Dezember 2010, 23:56)
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Beruf: Zuschauersport
Führerschein aus: mit und ohne -:)
die in der Entscheidungsformel zitierte Richtlinie 2006/103/EG ist nicht die 3. Führerscheinrichtlinie, sondern eine Richtlinie, die den Beitritt Rumäniens und Bulgariens regelt, also nur kosmetische Korrekturen an der 2. Führerscheinrichtlinie vornimmt.

Pioneer
unregistriert
Hier mal der lange überfällige Hinweis an alle mitlesenden FEBen und Gerichte: Langsam ist es auch wirklich genug. Bevor man sich nun absolut lächerlich macht in der D-Verwaltung ebenso wie in der D-Justiz, einfach mal die Fakten begreifen und akzeptieren, auch wenn es nicht genehm ist. Dieser Punkt ist schon lange Geschichte und absolut durch.Der EUGH hat entschieden, dass man die Anerkennung nur aufgrund von einem Verhalten versagen kann, welches sich nach Erteilung des polnischen Scheins ereignet hat.
Das ist der Punkt, der zu entscheiden war. Welchen Wert hat dieses Gutachten, das zu einem Negativergebnis geführt hat und nach dem Erwerb eines ausl. EU-FS erstellt wurde, aber lediglich einen Bezug zu Verhaltensweisen vor dem FS-Erwerb hat. Die Antwort des EuGH hierauf ist klar: keinen.wenn dieses Gutachten zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins und auf der Grundlage einer nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchung des Betroffenen erstellt wurde, aber keinen, sei es auch nur partiellen, Bezug zu einem nach der Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht.
Das ist eigentlich der interessanteste Punkt, obwohl er nicht zu entscheiden war und auch nicht wirklich entschieden wurde. Trotzdem sind diese Ausführungen eindeutig in die Zukunft gerichtet, da sie eine direkte Verbindung der 2. zur 3. Rili herstellen.
Zitat
- weiterhin ist (sogar in der Entscheidungsformel) von der 2. Richtlinie die Rede "in der durch die 3. Richtlinie geänderten Fassung".
Insofern würde ich davon ausgehen, dass die 3. Richtlinie ein Erteilungsverbot während des Laufs einer in einem anderen Staat laufenden Sperrfrist beinhaltet, dass sich aber ansonsten gegenüber der 2. Richtlinie nichts ändert.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (17. Dezember 2010, 23:37)
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Führerschein aus: mit und ohne -:)
Wo?Das ist eigentlich der interessanteste Punkt, obwohl er nicht zu entscheiden war und auch nicht wirklich entschieden wurde. Trotzdem sind diese Ausführungen eindeutig in die Zukunft gerichtet, da sie eine direkte Verbindung der 2. zur 3. Rili herstellen.

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