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im ForumWusste deine FsSt von diesem FS?im Jahre 2007 meinen Schein in England neu gemacht
habe im Auto übernachtet und in der Zeit sehr viel getrunken) kam es dann wieder zu einer Kontrolle
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Bikerjoe1969« (3. November 2010, 20:26)
Geht das auch bei einem anderen Verkehrsamt als bei meinem ? Die hier (Stade nähe Hamburg) sind sehr schlecht zu sprechen (jedenfalls auf mich).
Pioneer
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Das ganze Problem liegt daran, daß entweder der TE ganz ohne Anwalt an die Sache herangegangen ist oder der Anwalt war ne Niete.Das nützt aber nichts, wenn das Urteil rechtskräftig ist.
In diesem Fall könnte man nur ein Wiederaufnahmeverfahren versuchen. Das ist aber sehr sehr schwierig in der Praxis. Da benötigt man einen auf solche Verfahren spezialisierten Anwalt.
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Hallo,
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Hier steht was du wissen musst, innerhalb der Sperre darf dir noch nicht mal das Recht zuerkannt werden, das heißt damit aber nicht, das es nach der Sperre nicht mehr nötig wäre!Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen,
§ 69b Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis

emmy
unregistriert
Zitat
Der Inhaber einer in einem EU- oder EWR-Staat erworbenen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland, dem die deutsche Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen worden war und der nach dem 31. Dezember 1998 im Inland ein Kraftfahrzeug führt, macht sich nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, und zwar auch dann, wenn er aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 im Inland (wieder) Kraftfahrzeuge führen durfte.
Zitat
Dies wird nicht nur daran deutlich, daß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV sich in das Regelungsgefüge einpaßt, zu dem auch die zeitgleich mit der FeV in Kraft getretene Neufassung des § 69 b Abs. 1 StGB durch das Gesetz zur Änderung des StVG und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl I 747) gehört, nach der die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis entgegen der bisherigen Gesetzeslage nicht mehr nur eine fahrverbotsähnliche Wirkung, sondern - wie beim Entzug einer inländischen Fahrerlaubnis - das Erlöschen des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland zur Folge hat.
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