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Nemesis

Anfänger

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1

Mittwoch, 3. November 2010, 18:53

Komplizierte Situation mit zurückerhaltenem UK-FS..... Bitte um Hilfe

Hallo zusammen,

ich möchte mich mit einer Frage bzw eines echten Problem´s an euch wenden. Ich habe mienen Deutschen Führerschein 1994 bestanden. Diesen habe ich dann insgesamt 2 mal wegen Trunkenheit im Verkehr abgegeben. Beim letzten mal habe ich dann eine negative MPU bekommen.

Ich habe dann komplett vom Alkohol gelassen und im Jahre 2007 meinen Schein in England neu gemacht (Vater lebt dort und da es in England kein Meldeamt gibt habe ich dort auch einen Wohnsitz).

Da mich meine ex Freundin dann 2009 aus der Wohnung warf wegen einem neuen und ich plötzlich ohne meinen Sohn und Wohnung dastand (habe im Auto übernachtet und in der Zeit sehr viel getrunken) kam es dann wieder zu einer Kontrolle. Mein Führerschein wurde dann vom Gericht eingezogen und nach England zurück geschickt. Ich bekam vom Gericht die Auflage "nicht vor dem 16.12.2010 von meiner Ausländischen Fahrerlaubnis wieder gebrauch zu machen noch durfte mir ein D Führerschein wiedererteilt werden".

Ich habe mich dann sehr lange nicht um die Sache gekümmert, da ich dachte das hat sich dann wohl erledigt für mich.... Nachdem ich dann eine neue Partnerin hatte und eine neue Wohnung und alles wieder "im Lot" war viel mir das Schreiben dann nochmal in die Hand und ich überlegte wie ich nun weiter vorgehen sollte.

Ich schrieb dann an die DVLA (ausstellende Behörde in England) und bekam meinen Führerschein ohne jedliche Auflage zurück. Nun denke ich, dass ich nach ablauf der Sperrfrist wieder fahren kann ??! Mact es Sinn oder ist es überhaupt möglich den Führerschein in einen Deutschen umschreiben zu lassen ? Geht das auch bei einem anderen Verkehrsamt als bei meinem ? Die hier (Stade nähe Hamburg) sind sehr schlecht zu sprechen (jedenfalls auf mich). Was würdet ihr tun ?

Im vorab vielem Dank für eure Meinungen bin echt etwas Verzweifelt.

Viele Grüße

Nemesis (Keine Klarnamen bitte)

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Bikerjoe1969« (3. November 2010, 19:23)


Bikerjoe1969

Globaler Moderator

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2

Mittwoch, 3. November 2010, 19:26

Hallo und :Hallo2: im Forum
im Jahre 2007 meinen Schein in England neu gemacht
Wusste deine FsSt von diesem FS?
habe im Auto übernachtet und in der Zeit sehr viel getrunken) kam es dann wieder zu einer Kontrolle

Wieviel hattest du denn da?



Es grüßt der Biker :wink:
Signaturen sind doof!

Nemesis

Anfänger

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3

Mittwoch, 3. November 2010, 20:07

Hi Biker :Hallo1:

Nein die wussten nix davon bis zu dem Vorfall. Ich denke jetzt wissen Sie es habe aber noch nix gehört. Ich hatte 1,83 .......... :iek:

Gruß
Nemesis

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Bikerjoe1969« (3. November 2010, 20:26)


jonny

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4

Mittwoch, 3. November 2010, 20:26

Hallo

Geht das auch bei einem anderen Verkehrsamt als bei meinem ? Die hier (Stade nähe Hamburg) sind sehr schlecht zu sprechen (jedenfalls auf mich).


Oh ja,heißes Pflaster.....mit denen in Stade hatte ich auch schon mächtig Probleme "Wilhadi Kirchhof"....am besten weg da !Die sind ja richtig heftig drauf!
Ich komme aus der Umgebung-Cuxhaven/Bremerhaven.

:wink:

Nemesis

Anfänger

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5

Mittwoch, 3. November 2010, 20:53

Ja genau is echt nicht so schön beim Wilha...dings Kirchhof aber was soll ich machen. Kann mir aber denken, dass es in CUX besser aussieht :)

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6

Mittwoch, 3. November 2010, 21:13

Die Wiederaushändigung des englischen Führerscheins ist hier vor Ablauf der Sperrfrist erfolgt. Außerdem ist es noch der alte Führerschein, d.h. es hat in England keine erneute Eignungsüberprüfung stattgefunden.

Damit Du mit diesem Führerschein wieder fahren darfst, muss Dir in Deutschland dieses Recht wieder zugestanden werden. Das wird ohne MPU nicht gehen, da Du ja bei der letzten Fahrt mindestens 1,6 Promille hattest. Auch die beiden vorherigen Alkfahrten führen zu einer MPU-Auflage.

jonny

Schüler

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7

Mittwoch, 3. November 2010, 21:20

Naja besser will ich nicht unbedingt sagen,die haben hier auch schon ne ganz schöne Klatsche!
Aber Stade ist bekannt und berüchtigt....Arbeitskollege von mir aus Heesedorf hat auch gerade ein fight mit denen.
Die Stader sind schon extrem....erstrecht die Bullen!

charly

Moderator

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8

Mittwoch, 3. November 2010, 23:18

Konnte beim letzten Entzug (englischer FS) überhaupt von seiten der Polizei bewiesen werden, daß Du gefahren bist?

Wenn nein, dann wäre der Entzug unrechtmäßig gewesen.
Jeder ist selbst seines Glückes Schmid.
Bitte keine Fragen per PN, diese werden nur im Forum beantwortet.


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9

Mittwoch, 3. November 2010, 23:46

Das nützt aber nichts, wenn das Urteil rechtskräftig ist.

In diesem Fall könnte man nur ein Wiederaufnahmeverfahren versuchen. Das ist aber sehr sehr schwierig in der Praxis. Da benötigt man einen auf solche Verfahren spezialisierten Anwalt.

Pioneer

unregistriert

10

Donnerstag, 4. November 2010, 02:01

So kompliziert ist die Situation nicht, nur negativ, aber wenigstens klar.
Der UK-FS ist in D ungültig und dieser Zustand ist nur per Antrag gem. der FEV, § 28/5 zu ändern und das zieht zwangsläufig eine MPU nach sich.

Abgesehen von der Tatsache, das man sowohl die FEB in Stade, wie auch in Cuxhaven und Bremerhaven komplett vergessen kann, die Behörden kenne ich persönlich, wird in diesem Fall aber auch bundesweit keine andere FEB weiterhelfen, der FS ist schlicht verbrannt. Es fehlt eine neue Eignungsprüfung nach dem Entzugsdatum.

Nemesis

Anfänger

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11

Donnerstag, 4. November 2010, 12:31

Hallo Pioneer,

aber in dem Schreiben vom Gericht steht doch ganz klar drin, dass ich vor ablauf der Sperrfrist nicht von meinem Englischen Führerschein gebrauch machen darf ? Ich verstehe das nicht. Vor allem hat England ihn mir ja ohne weitere Sanktionen herausgegeben.

Gruß
Nemesis

charly

Moderator

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12

Donnerstag, 4. November 2010, 17:51

Das nützt aber nichts, wenn das Urteil rechtskräftig ist.

In diesem Fall könnte man nur ein Wiederaufnahmeverfahren versuchen. Das ist aber sehr sehr schwierig in der Praxis. Da benötigt man einen auf solche Verfahren spezialisierten Anwalt.
Das ganze Problem liegt daran, daß entweder der TE ganz ohne Anwalt an die Sache herangegangen ist oder der Anwalt war ne Niete.

Nur alleine im Auto sitzen mit fast 2 Promilie reichnen nun mal für eine Verurteilung nicht aus, wenn nicht eine Fahrt nachgewiesen wurde. Und somit wäre auch der Entzug und die jetzt im Raum stehende MPU vom Tisch.

Da aber nun das Kind in den Brunnen gefallen ist, bleibt nur noch der Weg über die Anerkennung zuzüglich MPU.
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13

Donnerstag, 4. November 2010, 20:03

Ob hier eine Fahrt unter Alkoholeinfluss stattgefunden hat oder nicht, hat Nemesis uns ja noch nicht verraten.
Dass er nur geschrieben hat, im Auto übernachtet zu haben und dabei viel getrunken zu haben, zu einer Alkoholfahrt aber keine Stellung bezieht, kann ja auch mit einer gewissen Scham zu erklären sein.

Mit der Behauptung, trotz rechtskräftiger Verurteilung gar nicht gefahren zu sein, wird man aber keine MPU bestehen. Das ist vielmehr ein Durchfallgrund, weil es aus Sicht des Gutachters auf eine mangelnde Auseinandersetzung mit der Tat schließen lässt.

Nemesis

Anfänger

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14

Donnerstag, 4. November 2010, 22:00

Hallo zusammen,

sorry das hatte ich vergessen bzw. übersehen. Ja ich bin leider gefahren wollte auf einen Parkplatz aber dabei wurde ich leider erwischt.

Gruß
Nemesis

P.S. : Ich hatte diese Frage auch in einem anderen Forum wo es um MPU geht schon mal gestellt. Diese sehen das allerdings völlig anders und meinten ich darf uneingeschränkt fahren. Gut das ich mir hier noch eine zweite Meinung eingeholt habe. Allerdings bin ich nun noch mehr verwirrt ....... :sd21:

RA XDiver

[VERBORGEN]

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15

Donnerstag, 4. November 2010, 22:12

Stehen in dem Urteil die §§ 69, 69b StGB?
Kanzlei für Verkehrs- und Strafrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Kuhstr. 4
58239 Schwerte
Telefon: 02304 / 200 60
Telefax: 02304 / 200 629
Beratung für Nichtmandanten: 0900 / 1876 000 003 (1,99 EUR/Min.)
www.kanzlei-gms.de
www.strafzettel.de

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Nemesis

Anfänger

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16

Freitag, 5. November 2010, 07:52

Stehen in dem Urteil die §§ 69, 69b StGB?
Hallo,

also folgendes habe ich hier gefunden :

"Dem Angeklagten war neben der Strafe die Fahrerlaubnis zu entziehen. Aus der von Ihm begangenen Tat ergibt sich, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Ungeeignetheit ist zwischenzeitlich auch nicht fortgefallen, sondern besteht auch heute noch fort. Ein Regelfall nach § 69 Abs. 2 Nr.2 2 StGB liegt vor. Besonderheiten, die ausnahmsweise gegen die Annahme des Regelbeispiels sprechen, sind vorliegend, insbesondere aufgrund der Vorstrafen und verkehrsrechtlichen Verfehlungen des Angeklagten, nicht feststellbar. Unter Berücksichtigung der biherigen Beschlagnahmedauer hat die Kammer eine Mindestsperre von noch 6 Monaten (insgesamt waren es dann 12) unter Berücksichtigung und nochmaliger Abwägung der gesamten Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere seiner einschlägigen Vorstrafen als ausreichend, aber auch als erforderlich erachtet, um bei dem Angeklagten das zutage getretene Verhaltensdefizit zu beseitigen. Bedacht worden ist dabei insbesondere, dass der Führerschein des Angeklagten bereits seit dem xx.xx.2009 sichergestellt ist. Da es sich bei dem Führerschein des Angeklagten um einen britischen Führerschein handelt, ist im Tenor §69 b StGB entsprechend berücksichtigt worden."

"Zugleich wird ihm die Fahrerlaubis entzogen mit der Wirkung einer Aberkennung des Rechts, für die Dauer von 6 Monaten von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft des Urteils erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden. Der ausländische Führerschein wird eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt."

Grüße
Nemesis

Paule

Menschlich

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17

Freitag, 5. November 2010, 15:39

Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen,
Hier steht was du wissen musst, innerhalb der Sperre darf dir noch nicht mal das Recht zuerkannt werden, das heißt damit aber nicht, das es nach der Sperre nicht mehr nötig wäre! :knips3:

:kuck: § 69b Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis

Kurz und Bündig: Dein alter UK-Schein ist nicht mehr Gültig.
Lösungen: Antrag auf Anerkennung nach FeV 28/5 stellen und damit zur MPU müßen. Oder gleich den alten D-FS beantragen und MPU machen.
Natürlich würde auch noch ein Neuerwerb eines Eu-Fs im Raum stehen, aber je nach Bundesland wirst du damit auch keine Freude haben(19.01.2009 Problem) und schon garnicht mit dieser Vorgeschichte.

:wink:

tripplels

Anfänger

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Beiträge: 1

18

Sonntag, 7. November 2010, 11:28

Moin

Ihm wurde eine Sperrfrist gesetzt,wenn diese abgelaufen ist,darf er in Deutschland seinen FS wieder benutzen,da er in UK gemeldet ist,unterliegt er hier nicht dem Deutschen Recht.
In England bekam er ohne MPU seinen FS wieder,also ist er auch gültig.
Wenn er hier nicht gültig wäre,hatte die FSST die Sperrfrist bis zum Sangt Nimmerleinstag gesetzt,was aber für in UK gemeldeten EU Bürgern nicht zulässig ist.
Fazit,sein Lappen ist gültig.

MfG tripplels

emmy

unregistriert

19

Sonntag, 7. November 2010, 12:25

Ja @ tripplels, nur ist das schon ein paar Jährchen her als du damit richtig lagst.
Der BGH Urteilte nämlich darüber anders
BGH @ Beschluss vom 20. 6. 2002 - 4 StR 371/ 01
Leitsatz:

Zitat

Der Inhaber einer in einem EU- oder EWR-Staat erworbenen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland, dem die deutsche Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen worden war und der nach dem 31. Dezember 1998 im Inland ein Kraftfahrzeug führt, macht sich nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, und zwar auch dann, wenn er aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 im Inland (wieder) Kraftfahrzeuge führen durfte.


Zitat

Dies wird nicht nur daran deutlich, daß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV sich in das Regelungsgefüge einpaßt, zu dem auch die zeitgleich mit der FeV in Kraft getretene Neufassung des § 69 b Abs. 1 StGB durch das Gesetz zur Änderung des StVG und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl I 747) gehört, nach der die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis entgegen der bisherigen Gesetzeslage nicht mehr nur eine fahrverbotsähnliche Wirkung, sondern - wie beim Entzug einer inländischen Fahrerlaubnis - das Erlöschen des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland zur Folge hat.


Quelle: http://lexetius.com/2002,2624

jonny

Schüler

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Beiträge: 76

20

Sonntag, 7. November 2010, 12:47

@emmy

Ihm wurde eine Sperrfrist gesetzt,wenn diese abgelaufen ist,darf er in Deutschland seinen FS wieder benutzen,da er in UK gemeldet ist,unterliegt er hier nicht dem Deutschen Recht.

Er bezieht sich aber darauf..... und wie ist es dann in dem Fall?
:wink: