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Zitat
Ist Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG in der Art auszulegen, dass ein Mitgliedsstaat berechtigt ist, einen von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein dauerhaft auch dann nicht anzuerkennen, wenn ihm zuvor auf dem Gebiet des erstgenannten Staates die Fahrerlaubnis entzogen worden war, ohne das eine gesonderte Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verhängt worden war oder eine verhängte Sperrfrist inzwischen verstrichen ist?
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Zitat
Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen im Antrag auf Zulassung der Berufung. In ihm hatte er ausgeführt, dass sich zunächst schon die Frage stelle, ob Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG auf ausländische Fahrerlaubnisse anwendbar sei, die wie hier am 19. Januar 2009 und danach erworben wurden. Dies werde in der Literatur kontrovers diskutiert. Erst danach stelle sich die weitere Frage, ob die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) seit dem 26. Juni 2008 auf die möglicherweise schon am 19. Januar 2009 in Kraft getretenen Bestimmungen
der Richtlinie 2006/126/EG Anwendung finde, ob also die redaktionell kaum veränderte Ausnahmevorschrift des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerschein-Richtlinie bei unverändert fortbestehendem Territorialitäts- bzw. Souveränitäts-Prinzip ebenso wie Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerschein-Richtlinie nur in außerordentlichen Ausnahmefällen für den Aufnahmemitgliedstaat eine eigene Handlungskompetenz enthalte oder aber ihm grundsätzlich die Möglichkeit eröffne, über die Gültigkeit eines ausländischen Verwaltungsakts für das eigene Territorium in eigener Kompetenz
selbst zu befinden. Nur wenn diese beiden noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Fragen bejaht würden, für die der EuGH als ausschließlicher und authentischer Interpret des Gemeinschaftsrechts zuständig sei, ließe sich die angefochtene Maßnahme der Verwaltungsbehörde rechtfertigen.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Eifelfahrer« (7. Oktober 2010, 23:54)
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Zu dieser geplanten Vorlagefrage ist mir derzeit nichts bekannt, aber sie würde auch nur die Vorlagefrage des VGH München ergänzen. Dort ist in diesem Zusammenhang der Fall Hofmann beim EuGH anhängig.
Die Entscheidung erwarte ich etwa zum Jahreswechsel.
Fall Hofmann ist doch auf den wir alle warten oder?
Bezüglich 19.01.09 ?
Wird da ein Bescheid erlassen vom EUGH oder gibts da auch ne Verhandlung der man beiwohnen kann?
- ist nur ein nicht zu ende gedachtes gedankenspiel.
da diese frage ja praktisch in den vorlagebeschluss des vgh münchen integriert ist, wäre es seitens der richterin vllt. im sinne des steuerzahlers, sich noch für eine weile krankschreiben zu lassen - möglichst bis der münchener vorlagebeschluss beantwortet vorliegt. im (nur hypothetisch vorstellbaren) fall einer negativen eugh-entscheidung hätte man dann mit der frage aus NRW einen zweiten anlauf.
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