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RA XDiver

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1

Mittwoch, 6. Oktober 2010, 13:07

Und noch eine Vorlagefrage (zur Frage des 19.01.) - aus der Höhle des Löwen!

Das Amtsgericht Münster hat im Verfahren 15 Cs-62 Js 1804/10-209/10 beschlossen, dass Verfahren auszusetzen und dem EuGH mit der Frage

Zitat

Ist Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG in der Art auszulegen, dass ein Mitgliedsstaat berechtigt ist, einen von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerschein dauerhaft auch dann nicht anzuerkennen, wenn ihm zuvor auf dem Gebiet des erstgenannten Staates die Fahrerlaubnis entzogen worden war, ohne das eine gesonderte Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verhängt worden war oder eine verhängte Sperrfrist inzwischen verstrichen ist?


zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Nach zähen Verhandlungen (Mossbacher/Gräfe waren natürlich ein Thema) hat sich sogar die StA dem Antrag angeschlossen.

Der Angeklagte hatte seinen FS nach Ablauf der Sperrfrist im Mai 2009 in CZ erworben und wurde im Januar 2010 während einer Verkehrskontrolle mit dem Vorwurf des FoFE konfrontiert. Gegen den zunächst ergangenen Strafbefehl (30 TS) wurde Einspruch eingelegt.
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »RA XDiver« (6. Oktober 2010, 13:21)


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2

Mittwoch, 6. Oktober 2010, 13:52

Na dann herzlichen Glückwunsch für Dein zweites Ticket nach Luxemburg! :supi:

Haben sich eigentlich schon die Löwen dazu geäußert, ob sie die Berufung gegen das Urteil des VG Köln zulassen?

Pioneer

unregistriert

3

Mittwoch, 6. Oktober 2010, 17:00

Amtsgericht Münster
Das ist ja der Kracher schlechthin, tatsächlich das Amtsgericht? :Respekt:

Hätten die nicht bei den Kollegen des OVG nebenan nachfragen können, dort hat man doch schon endgültig (fehl)entschieden. :lol:

RA XDiver

[VERBORGEN]

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4

Mittwoch, 6. Oktober 2010, 19:32

Jep, das Amtsgericht.

Ich befürchte zwar, die Richterin weiss gar nicht, WAS sie da beschlossen hat, aber mir (und dem Mandanten) soll´s egal sein.

Ich muss zugeben, dass ich mir ein Grinsen nicht verkneifen konnte, als ich auf dem Weg zum Kaffeetrinken beim OVG vorbeikam....
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Paule

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5

Mittwoch, 6. Oktober 2010, 19:39

Coole Sache, zudem nun zu Polen auch CZ stellung beziehen, bei den kommenden Verfahren. :so23:

Oberklops

Zauberlehrling

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6

Mittwoch, 6. Oktober 2010, 22:30

:sg38: Auch hier nochmal offiziell :supi: :held: :supi:
Dachte ja Du inspizierst bereits Deine Wein und Whiskybestämde :oma:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

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7

Donnerstag, 7. Oktober 2010, 23:44

Ich finde es jedenfalls gut, dass mit RA XDiver ein weiterer Anwalt Gelegenheit erhält, die Interessen eines EU-FE-Inhabers vor dem EUGH zu vertreten.

Wenn ich mir den Vorlagebeschluss aus München so anschaue, dann scheint der dortige Anwalt in seiner Argumentation nämlich etwas dünn zu sein: zuerst scheint er mit dem Artikel 13 zu argumentieren (der ja bisher noch von keinem Gericht angewandt wurde) , was folgt, ist zwar wohlklingend, aber nicht besonders gehaltvoll:

Zitat

Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen im Antrag auf Zulassung der Berufung. In ihm hatte er ausgeführt, dass sich zunächst schon die Frage stelle, ob Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG auf ausländische Fahrerlaubnisse anwendbar sei, die wie hier am 19. Januar 2009 und danach erworben wurden. Dies werde in der Literatur kontrovers diskutiert. Erst danach stelle sich die weitere Frage, ob die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) seit dem 26. Juni 2008 auf die möglicherweise schon am 19. Januar 2009 in Kraft getretenen Bestimmungen
der Richtlinie 2006/126/EG Anwendung finde, ob also die redaktionell kaum veränderte Ausnahmevorschrift des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der 3. Führerschein-Richtlinie bei unverändert fortbestehendem Territorialitäts- bzw. Souveränitäts-Prinzip ebenso wie Art. 8 Abs. 4 der 2. Führerschein-Richtlinie nur in außerordentlichen Ausnahmefällen für den Aufnahmemitgliedstaat eine eigene Handlungskompetenz enthalte oder aber ihm grundsätzlich die Möglichkeit eröffne, über die Gültigkeit eines ausländischen Verwaltungsakts für das eigene Territorium in eigener Kompetenz
selbst zu befinden. Nur wenn diese beiden noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Fragen bejaht würden, für die der EuGH als ausschließlicher und authentischer Interpret des Gemeinschaftsrechts zuständig sei, ließe sich die angefochtene Maßnahme der Verwaltungsbehörde rechtfertigen.

Den Führerscheinerwerb während einer in einem anderen Staat laufenden Sperrfrist, der ja zur Nichtanerkennung führt, als "außerordentlichen Ausnahmefall" zu charakterisieren, liegt nicht im Interesse des Mandanten und ist in der Vergangenheit ja Gegenstand zahlreicher obergerichtlicher meist strafrechtlicher Entscheidungen gewesen, kam also in der Vergangenheit in der Praxis häufig vor.
Und es gibt bestimmt immer noch etliche Leute, die mit einem EU-Führerschein ein Fahrverbot umgehen oder bereits bei laufender Sperrfrist fahren wollen.

Diesem Personenkreis macht die 3. Richtlinie ja mit dem Ausstellungsverbot in Artikel 11 (4) Satz einen Strich durch die Rechnung: mit dem Ausstellungsverbot wird ja verhindert, dass man in den übrigen 26 EU-Staaten fahren darf, während im Entzugsstaat die Maßnahme noch läuft, und weiterhin wird verhindert, dass man im Entzugsstaat bei einer Polizeikontrolle einen Führerschein vorweisen kann, dessen Ungültigkeit die Polizei nur durch einen Datenabgleich mit Flensburg feststellen kann, der aber nicht bei jeder Kontrolle erfolgt.

Insofern ist das Ausstellungsverbot doch eine effektive Maßnahme zur Bekämpfung von Führerscheintourismus, und die vom VGH München angeführten Zitate aus dem Gesetzgebungsprozess zur Bekämpfung des Führerscheintourismus beziehen sich meines Erachtens in erster Linie auf das Ausstellungsverbot.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Eifelfahrer« (7. Oktober 2010, 23:54)


erwin

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8

Donnerstag, 2. Dezember 2010, 14:55

Heisst "Verfahren auszusetzen" er darf jetzt weiterfahren keine NU?
ty

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9

Freitag, 3. Dezember 2010, 13:34

Das Strafverfahren hat mit der Frage, ob er/sie weiterfahren kann, nur indirekt zu tun: im Strafverfahren geht es immer um Vorgänge aus der Vergangenheit, eine NU ist ein in die Zukunft gerichteter Verwaltungsakt der Führerscheinbehörde, welche im Strafverfahren aber nicht beteiligt ist.

Die Führerscheinbehörde und die sie kontrollierenden Verwaltungsgerichte ist aber an den Ausgang eines Strafverfahrens nicht gebunden. Wenn die Behörde aber keinen Bescheid erlässt, dann könnte ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren für die Frage von Bedeutung sein, ob man sich für spätere Fahrten auf einen Verbotsirrtum berufen kann.

Da im vorliegenden Fall das Strafverfahren ausgesetzt wurde, lassen sich momentan keine Rückschlüsse darauf ziehen, ob der Angeklagte weiterfahren darf oder nicht.

Interessant wäre es natürlich trotzdem, wenn man den Vorlagebeschluss kennen würde.

Paule

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10

Dienstag, 8. März 2011, 10:26

Zu dieser Vorlagefrage ist beim EuGH noch immer nichts zu finden, woran liegts? :greubel:

hansmeiser

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11

Donnerstag, 17. März 2011, 03:07

hallo ,wollt mal fragen ob es was neues giebt und ob man schon was weis wie lange das noch dauern kann bis zu einer entscheidung kommt

gruß boris

Pioneer

unregistriert

12

Freitag, 18. März 2011, 00:59

Zu dieser geplanten Vorlagefrage ist mir derzeit nichts bekannt, aber sie würde auch nur die Vorlagefrage des VGH München ergänzen. Dort ist in diesem Zusammenhang der Fall Hofmann beim EuGH anhängig.
Die Entscheidung erwarte ich etwa zum Jahreswechsel.

hansmeiser

Anfänger

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13

Freitag, 18. März 2011, 11:56

ok alles klar danke für die antwort

gruß boris

RA XDiver

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14

Freitag, 18. März 2011, 13:26

Zu dieser geplanten Vorlagefrage ist mir derzeit nichts bekannt, aber sie würde auch nur die Vorlagefrage des VGH München ergänzen. Dort ist in diesem Zusammenhang der Fall Hofmann beim EuGH anhängig.
Die Entscheidung erwarte ich etwa zum Jahreswechsel.


Zu der VF kann auch noch nichts bekannt sein. Die gibt es nämlich noch nicht. Die Richterin war lange krank und hat jetzt festgestellt, was für Arbeit sie sich damit aufgehalst hat. :bäh:

Angeblich soll der Beschluss aber innerhalb der nächsten 2 Wochen fertig sein.... :Knüppel:
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Gallier

Profi

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15

Freitag, 18. März 2011, 15:22

Fall Hofmann ist doch auf den wir alle warten oder?
Bezüglich 19.01.09 ?

Wird da ein Bescheid erlassen vom EUGH oder gibts da auch ne Verhandlung der man beiwohnen kann?
Lieber stehend sterben als knieend leben

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16

Freitag, 18. März 2011, 15:52

Der EUGH kann durch Beschluss (nicht Bescheid) entscheiden (d.h. ohne mündliche Verhandlung und ohne Schlussanträge), wenn die vorgelegte Frage sich mit Hilfe der bisherigen Rechtsprechung beantworten lässt. Ob diese Bedingung erfüllt ist, entscheidet der EUGH selber, d.h. auch bezüglich dieser Frage kommt es auf dessen rechtlicher Wertung an.

Insofern ist vorstellbar, dass der EUGH per Beschluss an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, wenn er der Ansicht ist, dass sich durch die kleinen Änderungen in der Führerscheinrichtlinie nichts wesentliches geändert hat. Wenn er nach mündlicher Verhandlung per Urteil entscheidet, lässt das aber keine Rückschlüsse darauf zu, wie er entscheiden wird.

Dass der EUGH per Beschluss seine Rechtsprechung zur 2. Richtlinie aufgibt, ist nicht zu erwarten.

emmy

unregistriert

17

Freitag, 18. März 2011, 16:04

Insofern ist vorstellbar, dass der EUGH per Beschluss an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält,
Und genau das erwarte ich da die eigentliches Frage bereits durch "Kapper" beantwortet wurde.Insofern wird der 11/4 genau wie der 8/4 der 2 Richtlinie "eng auszulegen" sein.

GhettoStarlight

Philosoph ;-)

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18

Freitag, 18. März 2011, 16:27

Fall Hofmann ist doch auf den wir alle warten oder?
Bezüglich 19.01.09 ?

Wird da ein Bescheid erlassen vom EUGH oder gibts da auch ne Verhandlung der man beiwohnen kann?


da diese frage ja praktisch in den vorlagebeschluss des vgh münchen integriert ist, wäre es seitens der richterin vllt. im sinne des steuerzahlers, sich noch für eine weile krankschreiben zu lassen - möglichst bis der münchener vorlagebeschluss beantwortet vorliegt. im (nur hypothetisch vorstellbaren) fall einer negativen eugh-entscheidung hätte man dann mit der frage aus NRW einen zweiten anlauf.

:fh: - ist nur ein nicht zu ende gedachtes gedankenspiel. :wink:
meine wege waren nicht weiß und nicht schwarz. sie mussten grau sein. (Wolfgang Vogel)
die grössten verbrecher sind die, die das denken verweigern. (Hannah Arendt)
die wahrheit triumphiert nie, ihre gegner sterben nur aus. (Max Planck)

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19

Freitag, 18. März 2011, 16:28

Ja, das ist durchaus möglich: die Argumentation aus dem Kapper-Urteil lässt sich ja ohne weiteres übertragen. Insofern könnte der EUGH in der Tat durch Beschluss entscheiden.

Man sollte bedenken, dass die Frage Beschluss oder Urteil nichts damit zu tun hat, wie und wie intensiv die Rechtsfrage vorher von den deutschen Gerichten behandelt wurde:
- der für Halbritter positive Beschluss stand ja gegen die vorherige Rechtsprechung der meisten deutschen Verwaltungsgerichte
- der für Möginger negative Beschluss stand gegen die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte, die in entsprechenden Fällen freigesprochen hatten
- die durch Urteile entschiedenen Fälle Weber und Schwarz waren dagegen eher Einzelfälle, bei denen einem das Rechtsgefühl sagte, dass sie für die Betroffenen nicht gut ausgehen konnten, die aber für die deutsche Justiz nicht so wichtig waren.

Insofern kann es durchaus sein, dass die für die deutschen Behörden äußerst wichtige Sache Hofmann durch Beschluss entschieden wird.

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20

Freitag, 18. März 2011, 16:33

da diese frage ja praktisch in den vorlagebeschluss des vgh münchen integriert ist, wäre es seitens der richterin vllt. im sinne des steuerzahlers, sich noch für eine weile krankschreiben zu lassen - möglichst bis der münchener vorlagebeschluss beantwortet vorliegt. im (nur hypothetisch vorstellbaren) fall einer negativen eugh-entscheidung hätte man dann mit der frage aus NRW einen zweiten anlauf.

Das bringt meines Erachtens nichts: wenn die Sache erst einmal vom EUGH entschieden ist, dann wird sich der EUGH nicht wenige Monate später zu einer entgegengesetzten Entscheidung bringen lassen. Vielmehr würde dann die Amtsrichterin ihren Aussetzungsbeschluss aufheben und anhand der EUGH-Entscheidung das Strafverfahren zum Abschluss bringen.
Für die EU-Führerscheininhaber wäre es meines Erachtens gut, wenn mit RAXDiver ein weiterer Anwalt direkt dem EUGH seinen Standpunkt vortragen kann, bevor der EUGH entscheidet.