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Bikerjoe1969

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1

Dienstag, 31. August 2010, 07:44

Diskussion zum Beschluss vom 23.08.2010 12 ME 138/10 OVG Lüneburg: Aufforderung zur Vorlage des tschechischen EU-Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks.

Zitat


Gegen den Antragsteller war am 17. August 1998 vom Amtsgericht D. ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung erlassen worden, weil er unter Alkoholeinfluss (1,47 g Promille) ein Kraftfahrzeug geführt und dabei einen Unfall mit Sachschaden verursacht hatte. Es wurde eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen festgesetzt, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen und zudem eine Fahrerlaubnissperre von 8 Monaten verhängt. Nachdem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis im Jahr 1999 neu erteilt worden war, wurde er mit Urteil des Amtsgerichts D. vom 4. Oktober 2001 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu 50 Tagessätzen verurteilt, die Fahrerlaubnis (erneut) entzogen und eine Sperre von 7 Monaten verhängt. Einen im Jahr 2002 gestellten Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nahm der Antragsteller zurück, nachdem ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu dem Ergebnis gekommen war, es sei zu erwarten, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Die im Januar 2003 beantragte Neuerteilung wurde, nachdem der Antragsteller ein in diesem Zusammenhang neu erstelltes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorlegt hatte, von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 28. April 2003 abgelehnt. Ein dagegen gerichteter Widerspruch blieb erfolglos.


Zum kompletten Beschlusstext
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Oberklops

Zauberlehrling

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2

Mittwoch, 1. September 2010, 01:22

Sch.. Beschluß, mein Mirko(01 hier) liegt sicher schon im Saufkoma.
Der Anwalt - naja, seine Heiligkeit wars nicht - er argumentiert mit RP und Hessen - das OVG mit BW und NRW - die ollen Kamellen hat Saarlouis im Juni ausführlich widerlegt, davonlese ich kein Wort.
Was ich noch lese ist das hier:
Es sei jedoch offen, ob ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestehe
Die Erfolgsaussichten seien vorliegend als offen anzusehen, da sich die angegriffene Verfügung weder als offenkundig rechtmäßig, noch als offenkundig rechtswidrig erweise.
...die Erfolgsaussichten der diesbezüglichen Klage seien gegenwärtig mit Blick auf die durch den Rechtsfall aufgeworfenen, bislang in der Rechtsprechung nicht ausnahmslos geklärten europarechtlichen Fragen als offen anzusehen, ...
Eure Majestät? Meinung? Wie gehts da (wenn) weiter? aber der hat ja eh kein Plan. oder nen Sch...tag gehabt.
Ist eben nicht überall Verkehrsanwalt drin, wos draufsteht - und dann auch noch gleich Lüneburg in NS ...wäre schmidtchen nur passiert unter sehr starken Schmerzen in der Wirbelsäule :Knüppel:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.