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Zitat
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Baden-Baden (Deutschland) eingereicht am 10. Mai 2010 - Strafverfahren gegen Leo Apelt
(Rechtssache C-224/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Baden-Baden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Staatsanwaltschaft Baden-Baden
Beklagter: Leo Apelt
Vorlagefragen
Darf ein Mitgliedstaat - unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 91/439/EWG1, wonach ein Führerschein für die Klasse D nur Fahrzeugführern ausgestellt werden darf, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind - in Übereinstimmung mit Artikel 1 und Art. 8 Abs. 2 und 4 derselben Richtlinie ablehnen, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten, die Fahrerlaubnisklassen B und D umfassenden Führerscheins - insbesondere hinsichtlich der Klasse D - anzuerkennen, wenn dem Inhaber dieses Führerscheins die Fahrerlaubnis der Klasse B vor einer im erstgenannten Mitgliedstaat erfolgten gerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis erteilt worden war, diejenige der Klasse D jedoch erst nach der gerichtlichen Entziehung und nach Ablauf der zugleich mit dieser verhängten Sperrfrist für die Neuerteilung ?
Für den Fall, dass die erste Frage verneint werden sollte:
Darf der erstgenannte Mitgliedstaat die Anerkennung des genannten Führerscheins - insbesondere hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse D - in Anwendung von Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG2, wonach ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats entzogen worden ist, ablehnen, wenn die Fahrerlaubnis der Klasse B am 01.03.2006 und diejenige der Klasse D am 30.04.2007 erteilt wurde und der Führerschein am zuletzt genannten Tag ausgestellt wurde?

think
unregistriert
Zitat
Darf der erstgenannte Mitgliedstaat die Anerkennung des genannten Führerscheins - insbesondere hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse D - in Anwendung von Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG2, wonach ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats entzogen worden ist, ablehnen,.....
Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von »think« (2. August 2010, 13:10)
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think
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Wobei ich mir gerade die Frage stelle, was Art. 11 Abs. 4 der RiLi 126/2006/EG mit einem FS zu tun hat, der in 2007 ausgestellt worden ist. Da galt ja noch die 91/439/EWG.....
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »think« (2. August 2010, 13:47)
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Also anscheinend im baldigen Urteil keine Heilung durch Erweiterung, schön wärs gewesen.![]()
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »JohnnyHolm« (30. Juni 2011, 16:38)
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