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emile

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1

Montag, 2. August 2010, 10:07

Neue Vorlage beim EuGH - C-224/10 Apelt Update: Schlussantrag vom Bot

Beim EuGH gibt es eine neue Vorlagefrage, die sich mit dem Thema betr. einer Erweiterung eines EU-FS befasst:

C-224/10 Apelt

Paule

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2

Montag, 2. August 2010, 12:54

Die Vorlage ist schon am 10 Mai eingereicht worden? :greubel:

Zitat

Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Baden-Baden (Deutschland) eingereicht am 10. Mai 2010 - Strafverfahren gegen Leo Apelt

(Rechtssache C-224/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Baden-Baden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Staatsanwaltschaft Baden-Baden

Beklagter: Leo Apelt

Vorlagefragen

Darf ein Mitgliedstaat - unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 91/439/EWG1, wonach ein Führerschein für die Klasse D nur Fahrzeugführern ausgestellt werden darf, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind - in Übereinstimmung mit Artikel 1 und Art. 8 Abs. 2 und 4 derselben Richtlinie ablehnen, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten, die Fahrerlaubnisklassen B und D umfassenden Führerscheins - insbesondere hinsichtlich der Klasse D - anzuerkennen, wenn dem Inhaber dieses Führerscheins die Fahrerlaubnis der Klasse B vor einer im erstgenannten Mitgliedstaat erfolgten gerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis erteilt worden war, diejenige der Klasse D jedoch erst nach der gerichtlichen Entziehung und nach Ablauf der zugleich mit dieser verhängten Sperrfrist für die Neuerteilung ?

Für den Fall, dass die erste Frage verneint werden sollte:

Darf der erstgenannte Mitgliedstaat die Anerkennung des genannten Führerscheins - insbesondere hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse D - in Anwendung von Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG2, wonach ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats entzogen worden ist, ablehnen, wenn die Fahrerlaubnis der Klasse B am 01.03.2006 und diejenige der Klasse D am 30.04.2007 erteilt wurde und der Führerschein am zuletzt genannten Tag ausgestellt wurde?

think

unregistriert

3

Montag, 2. August 2010, 13:02

Zitat

Darf der erstgenannte Mitgliedstaat die Anerkennung des genannten Führerscheins - insbesondere hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse D - in Anwendung von Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG2, wonach ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats entzogen worden ist, ablehnen,.....


hört hört - in diesem fall scheint man ja den wortlaut des 11/4 ja ausnahmsweise mal richtig zu verstehen? und das in BW - wer hätte das gedacht. es geht vorwärts. :soist:

Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von »think« (2. August 2010, 13:10)


RA XDiver

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4

Montag, 2. August 2010, 13:26

Wobei ich mir gerade die Frage stelle, was Art. 11 Abs. 4 der RiLi 126/2006/EG mit einem FS zu tun hat, der in 2007 ausgestellt worden ist. Da galt ja noch die 91/439/EWG.....
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5

Montag, 2. August 2010, 13:32

Upps stimmt ... Naja jedenfalls wird die Geschichte mit der erneuten Eignungsprüfung bei belasteten Scheinen endlich geklärt, obwohl ich mir vorstellen könnte das manche OVG/VGH sich dann wieder auf die neue Rilie beziehen ... :pfiff:

think

unregistriert

6

Montag, 2. August 2010, 13:43

Wobei ich mir gerade die Frage stelle, was Art. 11 Abs. 4 der RiLi 126/2006/EG mit einem FS zu tun hat, der in 2007 ausgestellt worden ist. Da galt ja noch die 91/439/EWG.....


könnte man wie ein indiz dafür deuten, dass irgendwo mitten in BW eine feb keinen bock auf weitere seitens des tüv/fev/dr.schäpe vorgegebenen rechtswidrigkeiten mehr hat.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »think« (2. August 2010, 13:47)


RA XDiver

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7

Montag, 2. August 2010, 14:27

Wohl eher nicht. Vorlagegericht ist ein LG, sprich es läuft ein Berufungsstrafverfahren. Ich tippe eher darauf, dass hier ein Landrichter das System nicht so ganz durchschaut hat (was an sich ziemlich peinlich wäre).
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8

Montag, 2. August 2010, 14:39

Egal, der EUGH wird sich zum Art.11/4 wohl äußern und damit Klarheit schaffen. :jipp:

RA XDiver

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9

Montag, 2. August 2010, 14:42

Das wage ich zu bezweifeln. Der EuGH neigt dazu, nur das zu entscheiden, was wirklich relevant ist. Und die wirklich interessante Frage zum 11 Abs. 4 ist für die Vorlagefrage leider völlig unerheblich. Insoweit wird diese Entscheidung wahrscheinlich nicht die lang ersehnte.
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think

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10

Montag, 2. August 2010, 14:46

dennoch - ersatzausstellungen entzogener FE "konnten" anerkannt werden, wurden es aber nicht. somit war 11/4 - wenn man das als nicht-jurist mal so sagen darf - in D 2007 faktisch inkraft. egal - auch wenn hier die euphorie überhand genommen hat und es - so gesehen - dann eher doch auf ein klassisches eigentor hinauszulaufen scheint - das resultat ist wichtig. :wink:

darauf verlassen sollte man sich natürlich nicht. ich bin dennoch optimistisch.
(und wenn ich mir den Wierer-beschluss mal so ansehe - vllt. auch nicht ganz zu unrecht).

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »think« (2. August 2010, 14:54)


Oberklops

Zauberlehrling

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11

Dienstag, 3. August 2010, 03:19

"was an sich ziemlich peinlich wäre"
schließe ich mich an - aber die Kombination deutscher Richter in BW - EU-FS - peinlich - ich korrigiere da mal in " was an sich ziemlich peinlich sein sollte" :wink:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

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12

Donnerstag, 5. August 2010, 20:10

So ganz verstehe ich den Kontext der Vorlagefrage nicht.

Hier scheint es ja um die Anerkennung einer Erweiterung zu gehen, wobei die Tatsache eine Rolle zu spielen scheint, dass von B auf D erweitert wurde, und dass D die Klasse B voraussetzt.

Hier war die Reihenfolge anscheinend so:

Erteilung Klasse B
Entzug Klasse B durch den Aufnahmestaat ("erstgenannter Staat")
Ablauf der Sperrfrist
Erteilung eines Führerscheins, der die Klassen B und D enthält, aber für die Klasse B das alte Erteilungsdatum aufweist.

Ich frage mich jetzt: welcher Staat hatte die Klasse B erteilt? In welchem Staat hatte der Betroffene seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Entzuges?

Wäre mal interessant, wenn man den Vorlagebeschluss des Landgerichts im Wortlaut kennen würde.

Insgesamt hat der Fall aber wohl schon eine Komplexität, die einen Landrichter überfordern kann.

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13

Freitag, 17. Juni 2011, 00:10

In der Sache Apelt werden bereits am 30.06.11 (also in knapp 2 Wochen) die Schlussanträge gestellt:

EUGH-Kalender Suche nach "Apelt"

Nach meinem Kenntnisstand hat eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden. Wurde auf diese verzichtet?

GhettoStarlight

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14

Freitag, 17. Juni 2011, 00:42

nach etwas über einem jahr ab vorlage die entscheidung.
sehr schön - so langsam scheint sich etwas in bewegung setzen zu wollen.
meine wege waren nicht weiß und nicht schwarz. sie mussten grau sein. (Wolfgang Vogel)
die grössten verbrecher sind die, die das denken verweigern. (Hannah Arendt)
die wahrheit triumphiert nie, ihre gegner sterben nur aus. (Max Planck)

Paule

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15

Freitag, 17. Juni 2011, 07:18

Keine Entscheidung, der Bot teilt nur seine Ansicht mit, dann wird erst Entschieden. :jojoj:

zeusdj

Anfänger

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16

Donnerstag, 30. Juni 2011, 15:02

Schlussanträge von heute stehen online:
http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/fo…bmit=Rechercher

Bot schlägt vor, dass Apelt erstmal hinten im Bus sitzen soll, und Fahrerseite Auto auch nicht.
Die Nummer mit Erteilung der CZ-FS-Klasse B mit dt. WS (= schlechte Grundlage für Klasse D (Bus)) nur 1 Monat nach der Trunkenheitsfahrt war wohl etwas zu dreist.
Also anscheinend im baldigen Urteil keine Heilung durch Erweiterung, schön wärs gewesen. ?(

Grüße aus Dortmund (um die Ecke vom XDiver, aber hab ihn noch nie gesehen, da ich Auto fahren in NRW mit meinem 3. RiLi-FS noch sein lasse)
zeus

GhettoStarlight

Philosoph ;-)

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17

Donnerstag, 30. Juni 2011, 15:50

Also anscheinend im baldigen Urteil keine Heilung durch Erweiterung, schön wärs gewesen. ?(


abwarten, locker bleiben und RN 3 genau lesen - schliesslich besteht ein klitzekleiner unterschied zwischen einer seitens D zu 100% entzogenen d-fe und einer bspw. tschechischen fe die zur nutzung (nur) in D untersagt wurde - selbst wenn der eugh die kann-bestimmung der zweiten direktive wie eine muss-bestimmung auslegen sollte.
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JohnnyHolm

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18

Donnerstag, 30. Juni 2011, 16:30

ich denke apelt wird aus genau einem Grund abschmettern.

Und zwar das die Klasse B nunmal nicht gültig ist und diese die Vorraussetzung für D ist.


Hier liegt doch alles offensichtlich auf der hand;

Führerschein vor Entzug der DFE erteilt ( Dws, keine 185 tage ( Ok bereinigt durch Klasse D) , Neue Eignungszweifel ( oder wenn man es anders herum dreht vor Ablauf der Sperrfrist erteilt)

Wie könnte den sowas überhaupt funktionieren ?

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »JohnnyHolm« (30. Juni 2011, 16:38)


Paule

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19

Freitag, 1. Juli 2011, 19:41

Damit wäre dann die Geschichte mit Erweiterung auch gegessen, wenn der EuGH dem Bot folgt. :KlSM:

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20

Samstag, 2. Juli 2011, 01:15

Wie schon im Fall Grasser plädiert Yves Bot hier gegen die Rechtsmeinung der Kommission, welche sich für eine Anerkennung ausgesprochen hat.

Sein Argument für eine Nichtanerkennung der Erweiterung ist, dass bei einer Erweiterung keine vollumfängliche neue Prüfung mehr stattfindet und dass deshalb das Ergebnis der Erweiterung nicht von anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden muss. Er begründet diese Ansicht im Detail damit, dass nach Anhang II Abschnitt I A 1 Satz 2 bei einer Erweitung die schon vorher geprüfte Theorie nicht mehr neu geprüft werden muss: Anhang II der 2. Richtlinie auf fahrerlaubnisrecht.de. Aus diesem Grund soll seiner Meinung nach die erweiterte Klasse dem Schicksal der vor erteilten Klasse folgen, wenn die erste Klasse nicht anerkannt werden muss: bei Apelt kann die Klasse B ja sogar aus zwei Gründen nicht anerkannt werden: einerseits wurde das Wohnsitzprinzip verletzt (Eintrag im Führerschein), andererseits erfolgte die Erteilung in CZ während eines laufenden Entzugsverfahrens in D (zwischen Tat und Erlass des Strafbefehls).

Der Hinweis auf die Theorieprüfung hat meiner Ansicht nach mit der Prüfung der charakterlichen Eignung zwar nichts zu tun, so dass man auch die gegenteilige Ansicht vertreten kann. Da der EUGH aber in der überwiegenden Anzahl der Fälle dem Schlussantrag folgt und dieser meines Erachtens besser begründet ist als im Fall Grasser, gehe ich davon aus, dass der EUGH hier eine Nichtanerkennung ausspricht.

Was die 3. Richtlinie angeht, so hält Bot es für unzulässig, dass sich der EUGH damit befasst. Im vorgelegten Fall erfolgte die Erteilung der Klasse D im Jahr 2007, die unter Anklage stehende Tat ereignete sich aber erst nach dem 19.01.2009.
Damit hat Bot die klare Meinung vertreten, dass die Änderungen zum 19.01.2009 keine Auswirkungen auf bereits bestehende Führerscheine hat. Mit anderen Worten: die Anerkennung ist ein staatlicher Akt, der zum Zeitpunkt der Erteilung durch den Ausstellerstaat bereits voll wirksam wird und dann auf Dauer angelegt ist.