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Paule

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1

Samstag, 19. Juni 2010, 12:25

FoFe mit Eu-FS nach dem 19.01.2009 in BW

Hier stellt sich mir die Frage, wer ist in dieser Sache die letzte Instanz? Die Revision wurde ja verworfen, ist es trotzdem noch möglich zum BGH zu kommen?
Da es ja eindeutig um Gemeinschaftsrecht geht, wäre doch m. M. n. das OLG verpflichtet gewesen ein Ersuchen zustellen, oder nicht?

2010 OLG Oberlandesgericht Stuttgart 2 Ss 269/10, Beschluss vom 26.5.2010(FoFe mit Eu-FS nach dem 19.01.2009 erteilt)

RA XDiver

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2

Samstag, 19. Juni 2010, 14:23

Zum BGH kommmt die Nummer gar nicht. Der Drops ist da gelutscht. Augenscheinlich hat das OLG eine Vorlage für nicht nötig erachtet. Insoweit bliebe hier allenfalls noch eine Urteilsverfassungsbeschwerde.
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andreas7z

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3

Samstag, 19. Juni 2010, 15:58

Das Urteil des OLG ist der Hammer und wenn es Bestand hätte wäre ein EU-Führerschein erteilt nach dem 19.01.2009 nicht mehr EU-weit gültig.
Selbst eine Neuerteilung der EU-Fahrerlaubnis in einem EU-Land (ausserhalb Deutschland) ergibt für den Inhaber keine Gewissheit ob die Fahrerlaubnis auch in D anerkannt wird.
Jeder EU-Führerschein nach dem 19.01.2009 wäre in D nur gültig, wenn kein entsprechender Eintrag im D-Verkehrszentralregister vorhanden wäre.
Das Verwaltungsrecht in D höhlt somit die gegenseitige Anerkennung der EU-Fahrerlaubnis in D aus.

Hat der Betroffene noch die Möglichkeit das Urteil vom EuGH überprüfen zu lassen???

Gruß Andreas

RA XDiver

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4

Samstag, 19. Juni 2010, 16:06

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andreas7z

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5

Samstag, 19. Juni 2010, 16:50

Nachfrage von mir:

Kann der im Strafverfahren verurteilte Angeklagte das Urteil vom EuGH überprüfen lassen???
Kann der Betroffene darauf bestehen das Urteil vom EuGH überprüfen zu lassen.
Welchen Rechtswg gibt es, die Angelegen zum EuGH zu bringen???

forexmike

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6

Samstag, 19. Juni 2010, 17:11

Wie es der Kollege sagte: Die Revision wurde verworfen, der "Rechtsweg" vor den ordentlichen Gerichten abgeschlossen.

Der einzige Weg, die Sache nach Luxemburg zu bringen, wäre, die Entscheidung des OLG vor dem Bundesverfassungsgericht anzufechten: Und zwar mit der Begründung, dass das OLG als letztinstanzliches Gericht eine ungeklärte Frage nicht dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. DerJurist spricht hier davon, dass dem Betroffenen "der gesetzliche RIchter vorenthalten wurde". Dies wäre, wenn das BVerfG dieser Argumentation folgt, ein Verstoß gegen das Grundgesetz. Wenn die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, wäre im Rahmen der Revision neu zu entscheiden und es könnte (nicht: muss) eine Vorlage an den EuGH erfolgen.

In der Sache ist die Entscheidung des OLG falsch. Wenigstens der Umstand, dass einige Oberverwaltungsgerichte (Kassel, Koblenz) solche Fahrerlaubnisse für GÜLTIG halten, sollte bei jedem Strafrichter Zweifel an Vorsatz oder Fahrlässigkeit hervorrufen. Früher oder später wird Deutschland hier wieder in seine Grenzen gewiesen werden, und dann viel Spaß bei den Wiederaufnahmeverfahren...

Gruß

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7

Montag, 21. Juni 2010, 00:16

Dass das OLG die Sache nicht dem EUGH vorgelegt hat, empfinde ich als skandalös! Wie schon geschrieben, ist dem Angeklagten hier der EUGH als gesetzlicher Richter entzogen worden und damit eine grundrechtsgleiche Rechtsposition verletzt worden (Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz).

Wenn sich bereits in der Revisionsschrift genügend Anhaltspunkte gegen die Ansicht des OLG finden, sollte eine Verfassungsbeschwerde zum Erfolg führen.

Da das OLG ja erkannt hat, dass zwei OVGs eine entgegengesetzte Ansicht vertreten, hätte es die Sache nicht als europarechtlich klar ansehen dürfen. Gegen die Ansicht des OLG sprechen ja auch die Aufsätze von Hailbronner, der Umstand, dass einige VG's (Gelsenkirchen, Braunschweig, Göttingen, Saarlouis) die Rechtsfrage als offen ansehen sowie die im Januar 2009 geäußerte Ansicht des OVG Saarlouis. Auch in einigen anderen Aufsätzen (Kokott, Danker) wird die Sache ja als offen angesehen.

Völlig daneben finde ich die Bemerkung, dass die Rechtsprechung des EUGH zu Artikel 8 der 2. Rili nicht aus dem Wortlaut hergeleitet werden konnte.
Die französische Originalversion spricht ja von einer "interpretation strict". Unter strict würde ich aber eine am Wortlaut orientierte Auslegung verstehen, die allerdings den Wortlaut eng auslegt. Insofern orientiert sich das Kapper-Urteil meines Erachtens am französisischen und italienischen Wortlaut der Richtlinie, wie sie von der italienischen Regierung und dem französischem Generalanwalt im Kapper-Verfahren vorgetragen wurden.

Im vorliegenden Fall kommt noch erschwerend hinzu, dass der Angeklagte gar keinen Entzug, sondern eine Versagung hatte. Dass diese Fälle gleich zu behandeln sind, lässt sich aus dem Wortlaut der Richtlinie ja nun gerade nicht herleiten. Insofern muss den Richtern am OLG sich doch aufgedrängt haben, dasss ihre Ansicht mit dem von ihnen grundsätzlich nicht in Frage gestellten europarechtlichen Auslegungsprinzip einer engen Auslegung von Ausnahmen eines allgemeinen Richtliniengrundsatzes nicht vereinbar ist.

erwin

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8

Montag, 21. Juni 2010, 05:02

RE: FoFe mit Eu-FS nach dem 19.01.2009 in BW

Stellt sich mir die Frage
a) wieso war im eine versagung erteilt worden,
b) darf man nicht AUCH in D wohnhaft haben ää sein?
c) Ich MUSS mich ja nicht 185 Tage in CZ aufhalten.
d) würde ich vor gericht sowieso den Punkt wo waren sie denn mit schweigen beantworten. Oder der CZ wohnsitz war nicht sauber?
e) war wohl der anwalt mies.
f) ist BW doof.
g) ist die strafe gering aber ärgerlich.

charly

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9

Montag, 21. Juni 2010, 11:38

RE: RE: FoFe mit Eu-FS nach dem 19.01.2009 in BW

c) Ich MUSS mich ja nicht 185 Tage in CZ aufhalten.
Rein rechtlich gesehen ist Dein Lebensmittelpunkt dort, wo Du Dich 185 Tage im Kalenderjahr oder mehr aus familieären oder beruflichen Gründen aufhälst.

Von dem her gesehen wurde und wird jeder EU-FS unter Verstoß des Wohnsitzprinzips ausgestellt, da sich der Führerscheinanwärter tatsächlich nur ca. 2 bis 3 Wochen in CZ oder PL körperlich aufhält. Und dann meist nicht unter der gemeldeten Adresse, sondern in einem Hotel.

Da von den Ausstellerländern dies nicht genaustens überprüft wird und D dies nicht überprüfen darf, sind den deutschen Behörden die Hände gebunden.
Jeder ist selbst seines Glückes Schmid.
Bitte keine Fragen per PN, diese werden nur im Forum beantwortet.


Paule

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10

Montag, 21. Juni 2010, 12:21

e) war wohl der anwalt mies.
Naja ob der Anwalt die Ausetzung zweck eines Ersuchen beantragt hat, stellt sich hier nicht, weil das OGL schon alleine aus dem EG-Vertrag Art. 234 EG zur Vorlage verpflichtet wäre, da es schliesslich um EU-Gemeinschaftsrecht geht.

Zitat

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet.

s.fenja

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11

Dienstag, 29. Juni 2010, 17:17

Da das OLG ja erkannt hat, dass zwei OVGs eine entgegengesetzte Ansicht vertreten, hätte es die Sache nicht als europarechtlich klar ansehen dürfen.

es scheint momentan angesagt zu sein unter den - eher südlich gelegenen - Strafgerichten, die Rechtslage als völlig klar zu werten. Mir hat neulich ein AG die Beiordnung zur Pflichtverteidigung versagt, da ja die Rechtslage sooo eindeutig sei und der Angeklagte sich ohne weiteres selbst vertreten könne.



Beschwerde eingelegt und dann kam der "Traumbeschluß" vom LG - die Rechtslage sei alles andere als klar, außerdem müsse man bei der derzeitigen Rechtsprechung der VG's zwingend prüfen, ob nicht ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorliegt, etc. p.p. - Pflichtverteidigung bewilligt! :pfiff:

s.fenja

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12

Dienstag, 29. Juni 2010, 17:23

RE: RE: RE: FoFe mit Eu-FS nach dem 19.01.2009 in BW

c) Ich MUSS mich ja nicht 185 Tage in CZ aufhalten.
Rein rechtlich gesehen ist Dein Lebensmittelpunkt dort, wo Du Dich 185 Tage im Kalenderjahr oder mehr aus familieären oder beruflichen Gründen aufhälst.

Von dem her gesehen wurde und wird jeder EU-FS unter Verstoß des Wohnsitzprinzips ausgestellt, da sich der Führerscheinanwärter tatsächlich nur ca. 2 bis 3 Wochen in CZ oder PL körperlich aufhält. Und dann meist nicht unter der gemeldeten Adresse, sondern in einem Hotel.

Da von den Ausstellerländern dies nicht genaustens überprüft wird und D dies nicht überprüfen darf, sind den deutschen Behörden die Hände gebunden.
da fällt mir auch noch eine Anekdote ein. Hatte neulich ein Telefonat mit einer Strafrichterin in einer EU-FS-Sache. Als wir dann kurz auf das Thema Wohnsitz zu sprechen kamen äußerte sie - der Wohnsitzverstoß ist offensichtlich und schon allein aus ihrer eigenen Praxis heraus nachweisbar, da der Betroffene in dem maßgeblich Zeitraum, in dem er sich angeblich in CZ aufgehalten hat, mehrfach bei ihr und anderen Richtern als Zeuge oder Angeklagter geladen war... und erschienen ist - das kann sie nachweisen. Er kann daher keine 185 Tage in CZ gewesen sein :soist:

emmy

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13

Dienstag, 29. Juni 2010, 17:28

Sein Fehler war das er nicht frech genug war!. Hätte er sich die Reisekosten aus CZ erstatten lassen, hätte er die Kohle und noch eine Richterin die bestätigt das er aus CZ angereist ist! :knips:

s.fenja

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14

Dienstag, 29. Juni 2010, 17:30

eine hervorragende Idee, emmy :appl:

RA XDiver

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15

Dienstag, 29. Juni 2010, 19:10

Da das OLG ja erkannt hat, dass zwei OVGs eine entgegengesetzte Ansicht vertreten, hätte es die Sache nicht als europarechtlich klar ansehen dürfen.

es scheint momentan angesagt zu sein unter den - eher südlich gelegenen - Strafgerichten, die Rechtslage als völlig klar zu werten. Mir hat neulich ein AG die Beiordnung zur Pflichtverteidigung versagt, da ja die Rechtslage sooo eindeutig sei und der Angeklagte sich ohne weiteres selbst vertreten könne.

Beschwerde eingelegt und dann kam der "Traumbeschluß" vom LG - die Rechtslage sei alles andere als klar, außerdem müsse man bei der derzeitigen Rechtsprechung der VG's zwingend prüfen, ob nicht ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorliegt, etc. p.p. - Pflichtverteidigung bewilligt! :pfiff:


Hi Steffi,

die Argumentation darf ich mir hier in NRW auch teilweise anhören, ist wohl kein rein süddeutsches Problem (Grüße an den Richter aus Hamm, falls er mal wieder mitliest :wink: ).

Ich erinnere mal kurz an die Übersendung des anonymisierten Beschlusses.... -cla-
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Oberklops

Zauberlehrling

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16

Mittwoch, 30. Juni 2010, 00:45

Richter aus Hamm liest mit ? :Hallo5: Alle anderen auch natürlich - Staatsdiener - EU-FS Interessierte :Hallo5: :spitze: :ja:
Habe das leider auch in mehreren Verhandlungen erlebt (nicht das ich nicht gerne hingehe, aber die Spesen decken ja kaum noch die Spritkosten bei den deutschen Spritpreisen, wenn ich da vergessen habe in Polen zu tanken :klatsch2: ) - bisher aber nur von Staatsanwälten und einer Berliner Richterin.
Das Thema ist allerdings sofort vom Tisch, wenn man höflich fragt, ob man sich jetzt in dieser Verhandlung mit dem Thema Freizügigkeit und der seit 1957 geltenden Niederlassungsfreiheit des Europäers beschäftigen möchte.
Einmal war ich so frech und meinte, kein Problem, ich habe mich da grümdlich vorbereitet und zog die Akte Neukunden 2009 aus dem Aktenkoffer :Keks:
Dankende Ablehnung gab es bisher immer - und das Thema war sofort vom Tisch. :saar:
Wäre natürlich völlig geschockt, wenn ich da denn ohne Internet und Wikipedia mich mit Experten hätte anlegen müssen ... damals, heute ginge auch das. :wink:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

Paule

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Donnerstag, 1. Juli 2010, 07:44

Ich erinnere mal kurz an die Übersendung des anonymisierten Beschlusses....
Meinst du mich? Ich hab nichts bekommen!

RA XDiver

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18

Donnerstag, 1. Juli 2010, 16:57

Heisst Du Steffi? Sorry, aber die sieht besser aus, als Du.... :sw68: :lach:
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s.fenja

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19

Montag, 5. Juli 2010, 15:15


Hi Steffi,

die Argumentation darf ich mir hier in NRW auch teilweise anhören, ist wohl kein rein süddeutsches Problem (Grüße an den Richter aus Hamm, falls er mal wieder mitliest :wink: ).

Ich erinnere mal kurz an die Übersendung des anonymisierten Beschlusses.... -cla-


na dann bin ich ja beruhigt, dass nicht nur ich - und meine Mandanten mit mir - allein in Bayern die Ar....karte gezogen haben und du auch teilweise Probleme hast. :Ma: Beschluss ist auf dem Weg zu dir.



Liebe Grüße