Donnerstag, 24. Mai 2012, 11:40 UTC+2

Sie sind nicht angemeldet.

  • Anmelden
  • Registrieren

bonafide

Anfänger

Registrierungsdatum: 31. Mai 2010

Beiträge: 1

1

Montag, 31. Mai 2010, 16:26

EU Führerschein nach dem 19.01.2009

Hallo erstmal an alle Forenmitglieder.


Im voraus möchte ich von vorne herein klarstellen, das meine kommende Bitte um die Beantwortung folgender Frage, keinesfalls Diskussionen zum Erwerb eines EU-Führerscheins im Ausland nach einem vorherigen Entzug in Deutschland und EU-Führerschein als MPU-Ersatz, lostreten soll. Alle Fragen diesbezüglich bezogen sich immer nur auf Deutsche Staatsbürger und bitte unten weiterlesen, bei mir ist es ein wenig anders denke ich.


Am 19.02.2007 wurde mir wegen Fahren unter Einfluß von Cannabis (Nach dem chemisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin derxxxxxx wurden Tetrahydrocannabinol (THC), in einer Konzentration von 3,7 ng/ml und THC Carbonsäure, in einer Konzentration von 15 ng/ml im Blut festgestellt und somit muss auf einen gelegentlichen Konsum von Cannabis geschlossen werden [Auszug aus dem Schreiben des Ordnungsamts] ).

Habe leider den Fehler begangen und Urinprobe abgegeben (ja ich weiß extrem dumm...), sonst hätte ich meinen Führerschein immer noch.


Es wurde mir selbsverständlich der Führerschein entzogen und eine MPU auferlegt.

Ich habe keine Sperrzeit bekommen. Bei Vorlage eines positiven medizinisch psychologischen Gutachtens könnte ich eine Erteilung auf eine neue Fahrerlaubnis einreichen. Jedoch habe ich bis heute noch an keiner MPU teilgenommen, da ich

1.die letzten Jahre meistens im Ausland war (habe dort keinen Führerschein erworben) und

2.diese für mich reine Geldmacherei darstellt.

Möchte aber jetzt gerne wieder meinen Führerschein machen um damit auch wieder in Deutschland fahren können. Da es bei mir eine Kostenfrage ist, käme mir in Tschechien der Führerschein auf jeden Fall billiger als eine MPU in Deutschland. Des weiteren habe ich gehört, das 60% beim ersten mal bei der MPU durchfallen und 40% diese überhaupt nicht bestehen (Bericht auf Kabel Eins Abenteuer Auto vom 10.04.2010). Sowieso ziemlich Suspekt, da wir uns ja als Europäische Union bezeichnen und die Deutschen als einzigen die MPU eingeführt haben, denke es ist langsam an der Zeit auch die Gesetze innerhalb der EU, so weit wie möglich zu vereinheitlichen.Wenn es nicht anders geht, werde ich selbstverständlich an einer MPU teilnehmen. Aber wie schon gesagt, für mich stellt die MPU reine Geldmacherei dar und ich denke die Statistiken (Bestehen oder nicht), sprechen eine eigene Sprache.

Hier nun meine Frage:

Ich bin in der BRD geboren, besitze aber seit dem 3.06.2009 die Tschechische Staatsbürgerschaft mit Hauptwohnsitz in Tschechien. Ich möchte meinen Führerschein in Tschechien machen. Kann ich mit einem Tschechischen Führerschein (als Tschechischer Staatsbürger) der nach dem 19.1.2009 (3.Führerscheinrichtlinie) ausgestellt wird, trotzdem in Deutschland ein Kraftfahrzeug führen. Was ist mit Art. 13 Nr. 2 der Richtlinie? Was ist zu beachten? Falls ich mit meiner Frage im falschen Forum sein sollte, dann tut es mir leid, ich bin das erste mal in einem Forum. Bitte nur um sinvolle
Ratschläge und Antworten!!
Im voraus Danke.

charly

Moderator

Registrierungsdatum: 7. Mai 2006

Beiträge: 5 335

2

Montag, 31. Mai 2010, 18:11

Wie kommt man so einfach an die Tschechische Staatsbürgerschaft?

Waren Deine Eltern aus der CZ?
Jeder ist selbst seines Glückes Schmid.
Bitte keine Fragen per PN, diese werden nur im Forum beantwortet.


RA XDiver

[VERBORGEN]

Registrierungsdatum: 4. Mai 2006

Beiträge: 923

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Schwerte

Beruf: RA

Führerschein aus: D

3

Montag, 31. Mai 2010, 20:54

Zitat

Kann ich mit einem Tschechischen Führerschein (als Tschechischer Staatsbürger) der nach dem 19.1.2009 (3.Führerscheinrichtlinie) ausgestellt wird, trotzdem in Deutschland ein Kraftfahrzeug führen.


Können sicherlich. Dürfen...naja. In Hessen, RLP und dem Saarland wohl ja. Im Rest der Republik evtl. mit der Gefahr eines Strafverfahrens. Nationalität und Wohnsitz sind hierfür unerheblich.

Zitat

Was ist mit Art. 13 Nr. 2 der Richtlinie?


Nach meiner Ansicht das schlechteste Argument, was man gegen behördliche Maßnahmen einwenden kann. Wer dem 13er das Wort redet, der hat sonst keine durchschlagenden Argumente (sieht übrigens auch der ansonsten eher EU-FE-freundliche VGH Kassel so).
Kanzlei für Verkehrs- und Strafrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Kuhstr. 4
58239 Schwerte
Telefon: 02304 / 200 60
Telefax: 02304 / 200 629
Beratung für Nichtmandanten: 0900 / 1876 000 003 (1,99 EUR/Min.)
www.kanzlei-gms.de
www.strafzettel.de

andreas7z

Fortgeschrittener

Registrierungsdatum: 9. Juli 2009

Beiträge: 199

Geschlecht: Männlich

Beruf: Ing. Elektrotechnik

Führerschein aus: Deutschland; Frankfurt/Main

4

Dienstag, 1. Juni 2010, 08:04

Hallo bonafide,

wenn kein Wohnsitz in D vorhanden, dann ist ausschließlich für eine Führerscheinerteilung die CZ-Führerscheinbehörde an Deinem CZ-Wohnort zuständig.
Das ist ein großer Vorteil, denn damit ist der nächste Schritt klar vorgegeben. Führerscheinerwerb in CZ.
Wenn dann ein CZ-Staatsbürger in D mit einem Fahrzeug das in CZ zugelassen ist mit einem CZ-EU-Führerschein fährt, kommt keiner so schnell auf die Idee, das das ein Führerscheintourist ist.
Ohne Wohnsitz in D fragt man dann bei einer Verkehrskontrolle kaum größer nach, ob mal eine Fahrerlaubnis in D vorlag. Wer soll unter diesen Umständen in EU-Deutschland auf eine solche Idee kommen??

Gruß Andreas