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Rob_Bln

Anfänger

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1

Montag, 22. März 2010, 10:42

Gültigkeit EU-Führerschein nach Sperrfrist(Erteilt vor Sperre)

Liebe Forengemeinde,

ich habe seit Sept. 2007 einen EU-Führerschein da ich seit Sommer 2006 im Ausland lebte/arbeitete.
Zu diesem Zeitpunkt hatte ich keinen deutschen Führerschein, aber auch keine Serrfrist oder sonstige Auflagen wie MPU etc.

Nach meiner Rückkehr nach D wurde ich im April 2009 rechtskräftig wegen FoF verurteilt, die Strafttat war aus dem Jahre 2005.
Dazu erhielt ich eine Sperrfrist von 15 Monaten die nun im Juni diesen Jahres abläuft.
Von meiner ausländischen Fahrerlaubnis hatte das Gericht keine Notiz genommen, es wurde kein Sperrvermerk darin eingetragen.

Meine Frage nun:
Darf ich nach ablauf der Sperre wieder uneingeschränkt mit dem EU-Führerschein auf deutschen Strassen unterwegs sein?
Besteht eine Registrierungs- oder Umtauschpflicht?
Wenn ja, wie geht man am besten vor?

Danke für eure Antworten,
Rob

charly

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2

Montag, 22. März 2010, 10:58

Du willst doch nicht ein erneutes FoFE riskieren?

Daher empfehle ich Dir erst mal einen Auszug aus dem VZR anzufordern.

Vielleicht wurde dort ein Sperrvermerk für Deinen ausländischen FS eingetragen. Denn im Rahmen einer Verkehrskontrolle würde auch das VZR in der Regel abgefragt werden. Insbesondere dann wenn ein deutscher Staatsbürger einen ausländischen FS vorlegt. Da klingeln bei den Polizisten nämlich aufgrund dem FS-Tourismus die Alarmglocken auch wenn dies in Deinem Fall nicht zutrifft.
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Rob_Bln

Anfänger

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3

Montag, 22. März 2010, 11:10

wieso sollte ich ein FoF riskieren wenn ich mich nach dem rechtsgültigen Gebrauch nach der Sperrfrist erkundige?
Fahren werde ich definitiv vor Ablauf der Sperre nicht und danach nur wenn es legal ist.

Im VZR ist nur die Sperrfrist eingetragen, kein Vermerk meiner ausländischen Fahrerlaubnis.

Vor Inkrafttreten des Urteils (Sperrfrist) bin ich in Berlin mehrmals bei einer Polizeikontrolle angehalten worden,
da hatte ich keine Probleme. Dort habe ich dann auch immer gleich eine Schreiben der bulgarischen Botschaft mit
vorgelegt dass die fahrerlaubnis rechtsgültig erworben wurde.

Ob ich nun aber nach der Sperrfrist damit fahren darf weiss ich eben nun nicht - das ist hier die Frage ....

Rob

Paule

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4

Montag, 22. März 2010, 13:33

Das ist jetzt ein echt blödes Problem für dich, die Tat war weit vor dem Erwerb und das rechtskräftige Urteil mit der Sperre danach.
Allerdings hast du den Eu-FS vor der Sperre erworben, besser gesagt du hast den Schein nicht während einer Sperre erteilt bekommen.
Also die FeV gibt für eine solche Sachlage nichts her, das heißt FoFe hätte keine Rechtsgrundlage.

Die FeB könnte dir aber eine NU auf den Schein geben, weil mit dem Urteil neue Eignungszweifel heran gezogen werden können, die ja nach dem Erwerb entstanden.
Vielleicht hättest du deinen Schein besser geoutet und der Richter hätte evtl auf die Sperre verzichtet.

Rob_Bln

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5

Montag, 22. März 2010, 13:46

was bedeutet dass die FeB mir ein "NU" aufden Schein eben könnte?

Dem Gericht war mein Führerschein bekannt, denn es wurde geprüft ob nicht nochmal FoF stattgefunden hatte,
als ich Ende 2007 kurzzeitig in Deutschland war.
Die FeB könnte dir aber eine NU auf den Schein geben, .....
Vielleicht hättest du deinen Schein besser geoutet und der Richter hätte evtl auf die Sperre verzichtet.

Paule

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6

Montag, 22. März 2010, 14:00

Dem Gericht war mein Führerschein bekannt, denn es wurde geprüft ob nicht nochmal FoF stattgefunden hatte,
als ich Ende 2007 kurzzeitig in Deutschland war.
Dann hätten sie dir aber den Führerschein entziehen müßen(StGB § 69 b Abs. 2 und Sperrvermerk) und nicht eine isolierte Sperre aussprechen dürfen.

Zitat

Von meiner ausländischen Fahrerlaubnis hatte das Gericht keine Notiz genommen, es wurde kein Sperrvermerk darin eingetragen.


NU= Nutzungsuntersagung/den Gebrauch einer Fahrerlaubnis untersagen

charly

Moderator

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7

Montag, 22. März 2010, 14:05

Dem Gericht war mein Führerschein bekannt, denn es wurde geprüft ob nicht nochmal FoF stattgefunden hatte,
als ich Ende 2007 kurzzeitig in Deutschland war.
Dann hätten sie dir aber den Führerschein entziehen müßen(StGB 69 b Abs. 2 und Sperrvermerk) und nicht eine isolierte Sperre aussprechen dürfen.
Geht ja nicht. Zum Tatzeitpunkt gab es ja nichts zum entziehen. Also kann nichts entzogen werden.

Und ob ein Entzug 4 Jahre nach der Tat noch verhältnismäßig ist muß auch ensprechend berücksichtigt werden.

Nach deutschem Recht hätte der TE erst gar keinen FS erwerben dürfen, da ihn die deutsche FEB vor Abschluß des Verfahrens nie zu den Prüfungen zugelassen hatte.

Vielmehr ist hier notwendig zu wissen ob der ausstellende Stat von dem laufenden Verfahren wegen FoFE wusste oder nicht. Denn wenn er davon wusste hätte er gar keinen FS ausstellen dürfen.
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Pioneer

unregistriert

8

Montag, 22. März 2010, 14:08

Also die FeV gibt für eine solche Sachlage nichts her, das heißt FoFe hätte keine Rechtsgrundlage.
Es besteht bei diesem temporären Ablauf auch die Möglichkeit, das der FS (unbewußt) während eines schwebenden Verfahrens in D erworben wurde. Das ergibt dann schon ein Problem.

@ Rob Bln
Das Gericht hat lediglich den strafrechtlichen Rahmen geprüft und nicht auf weiteres FoFe erkannt.
Jetzt geht es im Anschluß um Verwaltungsrecht und wäre es schon möglich, das die FE nicht anerkannt wird, weil sich nachträgliche Eignungszweifel ergeben und/oder der FS im schwebenden Verfahren erworben wurde.

Paule

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9

Montag, 22. März 2010, 14:08


Und ob ein Entzug 4 Jahre nach der Tat noch verhältnismäßig ist muß auch ensprechend berücksichtigt werden.

Warum wird dann nach StGB § 69 a Satz 2 eine Sperre verhängt? Da ja kein Führerschein entzogen worden ist, kann es ja nur die s. g. isolierte Sperre sein. :ka:

Rob_Bln

Anfänger

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Beiträge: 9

10

Montag, 22. März 2010, 14:09

scheint ja wohl ne schwierigere Sache zu sein ... hmmmm

charly

Moderator

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11

Montag, 22. März 2010, 14:11

Ich gehe davon aus, daß dieser FS nach deutschem Verwaltungsrecht ungültig ist.

Denn D hätte vor Abschluß des Verfahrens keinen Fs ausgestellt und die anderen EU-Länder hätten aufgrund des schwebenden Verfahrens nicht ausstellen dürfen.

Warum wird dann nach StGB § 69 a Satz 2 eine Sperre verhängt? Da ja kein Führerschein entzogen worden ist, kann es ja nur die s. g. isolierte Sperre sein. :ka:
Wir müssen zwischen einem Entzug und der Sperre unterscheiden.

Sperre kann immer verhängt werden
Entzug kann eigentlich nur vollzogen werden, wenn zum Tatzeitpunkt auch das Dokument zum entziehen vorhanden war.
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »charly« (22. März 2010, 14:16)


Rob_Bln

Anfänger

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Beiträge: 9

12

Montag, 22. März 2010, 14:17

Ich gehe davon aus, daß dieser FS nach deutschem Verwaltungsrecht ungültig ist.

Denn D hätte vor Abschluß des Verfahrens keinen Fs ausgestellt und die anderen EU-Länder hätten aufgrund des schwebenden Verfahrens nicht ausstellen dürfen.
nun ein schwebendes Verfahren gabs zum Zeitpunkt als ich den FS im Sommer 2007 machte noch nicht,
das kam erst im Dezember 2007 zu Tage ....
und mit Berufung/Revision etc dauerte es eben bis zur Verurteilung bis zum April 2009.

In dieser zeitspanne durfte ich auf jeden Fall legal fahren ...
nur wer weiss wie es nun nach Ablauf der Sperrfrist ist.

Scheint mir ja fast nur der Gang zum Anwalt zu bleiben

Rob

Paule

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13

Montag, 22. März 2010, 14:18

Denn D hätte vor Abschluß des Verfahrens keinen Fs ausgestellt und die anderen EU-Länder hätten aufgrund des schwebenden Verfahrens nicht ausstellen dürfen.
Das der Schein deshalb nicht gültig ist, ist aber Blödsinn.
Wenn du in DE einen Schein während einem laufenden Verfahren ausgestellt bekommst, entzieht dir die FeB den Schein nach kenntnisnahme auch wieder. Deshalb wirst du aber nicht wegen FoFe herrangezogen.

In diesem Falle ist es auch so, die FeB muss jetzt erst untersagen, eine grundsätzliche Ungültigkeit gibt die FeV m. M. n. nicht her!(nach der Sperre!)

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (22. März 2010, 14:25)


charly

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14

Montag, 22. März 2010, 14:27

Frage an den TE:

Was steht alles im Urteil drin?

Wurdest Du durch einen Anwalt vertreten?

Wenn dann hätte ich doch zusammen mit dem Anwalt versucht ein Fahrverbot als Urteil raus zu schlagen. Dann seähe die Sache jetzt ganz anders aus. Denn 15 Monate isolierte Sperre sind schon heftig. Meines erachtens bist Du somit kein Ersttäter mehr was Vergehen im Straßenverkehr angeht.

Ich denke über diesen Fall sollte mal der Foren-Anwalt @RA XDiver drüber schauen.
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Rob_Bln

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15

Montag, 22. März 2010, 14:42

Im Urteil stehen zb. lebensumstände, Vorstrafen, und diverse analytischen Details drin die zur Verurteilung führten.
Es war ein reiner Indizien Prozess, da nur ein schlechtes Blitzbild vorlag.

Aber durch meine zurückliegenden Verurteilungen wegen FoF (die letzte davor aus dem Jahre 2000)
wurde eben dann schon angenommen dass ich es war (was ja auch so war)

Im Prozess wurde ich durch eine (schwangere) Anwältin vertreten, mein Gott war die ...
okay meine Schuld sie auch in der Berufungsverhandlung zu behalten.

Der Wortlaut wegen der Sperrfrist ---
die Fahrerlaubnisbehörde wird angewiesen, mir vor Ablauf von 15 Monaten keine neue FE auszustellen

meine Anwältin meinte damals,
wir erwähnen die ausl. EU Fahrerlaubnis in der Berufung garnicht mehr,
das wäre besser so.

Naja, ob das alles so der Hit war kann ich auch nicht sagen ...

Paule

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16

Montag, 22. März 2010, 14:46

In dem Urteil wird die Eu-Fs auch nicht erwähnt?

Rob_Bln

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17

Montag, 22. März 2010, 14:48

nein definitiv nicht,
nur dass ich eben im Ausland lebte/arbeitete usw ...

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18

Montag, 22. März 2010, 14:52

Sperre kann immer verhängt werden
Entzug kann eigentlich nur vollzogen werden, wenn zum Tatzeitpunkt auch das Dokument zum entziehen vorhanden war.

Nein, der Führerschein muss zum Tatzeitpunkt noch nicht vorhanden gewesen sein. Auch wenn er nach der Tat erteilt wurde, kann er im Strafurteil entzogen werden. Allerdings muss sich zum Zeitpunkt des Urteils noch aus der Tat ergeben, dass die Eignung fehlt. Das kann man 4 Jahre nach der Tat nun meines Erachtens nicht mehr behaupten.

Insofern ist das gerichtliche Urteil in zweierlei Hinsicht unsinnig: erstens weil nach so langer Zeit noch eine Sperre verhängt wurde, und zweitens weil die EU-Fahrerlaubnis nicht entzogen wurde.

Während der laufenden Sperrfrist ist der EU-FS nach § 28 (4) Nr. 4 FeV in D ungültig. Da er aber nicht entzogen wurde, ist er nach meinem Rechtsverständnis nach Ablauf der Sperre aber wieder gültig, da nach Ablauf der Sperre weder ein Fall von Nr. 3 noch von Nr.4 vorliegt.

Paule

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19

Montag, 22. März 2010, 14:57

Während der laufenden Sperrfrist ist der EU-FS nach § 28 (4) Nr. 4 FeV in D ungültig. Da er aber nicht entzogen wurde, ist er nach meinem Rechtsverständnis nach Ablauf der Sperre aber wieder gültig, da nach Ablauf der Sperre weder ein Fall von Nr. 3 noch von Nr.4 vorliegt.
Das sehe ich auch so, aber bei Nr. 3 ist das mit der Iso Sperre m.M.n. gleichwertig, allerdings wurde seine Eu-FS ja vor dem 19.01.2009 erteilt. :knips3:

Rob_Bln

Anfänger

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20

Dienstag, 23. März 2010, 07:32

... da nach Ablauf der Sperre weder ein Fall von Nr. 3 noch von Nr.4 vorliegt.
Um welche Fälle gehts denn da?

Gestern Abend meinte ein Bekannter,
dass wenn ich mit dem FS nach der Sperre fahre im schlimmsten Falle erstmal ein Schreiben eintrudelt,
dass ich mit dem Lappen hier in D nicht mehr fahren dürfte.
Solange wäre es auf jedenfall kein FoF.
Und gegen den Bescheid solle ich dann Wiederspruch einlegen ....


Wie wärs denn wenn ich versuchen würde den EU-FS in einen deutschen umschreiben zu lassen?