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Die FeB könnte dir aber eine NU auf den Schein geben, .....
Vielleicht hättest du deinen Schein besser geoutet und der Richter hätte evtl auf die Sperre verzichtet.
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Dann hätten sie dir aber den Führerschein entziehen müßen(StGB § 69 b Abs. 2 und Sperrvermerk) und nicht eine isolierte Sperre aussprechen dürfen.Dem Gericht war mein Führerschein bekannt, denn es wurde geprüft ob nicht nochmal FoF stattgefunden hatte,
als ich Ende 2007 kurzzeitig in Deutschland war.
Zitat
Von meiner ausländischen Fahrerlaubnis hatte das Gericht keine Notiz genommen, es wurde kein Sperrvermerk darin eingetragen.

Geht ja nicht. Zum Tatzeitpunkt gab es ja nichts zum entziehen. Also kann nichts entzogen werden.Dann hätten sie dir aber den Führerschein entziehen müßen(StGB 69 b Abs. 2 und Sperrvermerk) und nicht eine isolierte Sperre aussprechen dürfen.Dem Gericht war mein Führerschein bekannt, denn es wurde geprüft ob nicht nochmal FoF stattgefunden hatte,
als ich Ende 2007 kurzzeitig in Deutschland war.
Pioneer
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Es besteht bei diesem temporären Ablauf auch die Möglichkeit, das der FS (unbewußt) während eines schwebenden Verfahrens in D erworben wurde. Das ergibt dann schon ein Problem.Also die FeV gibt für eine solche Sachlage nichts her, das heißt FoFe hätte keine Rechtsgrundlage.
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Und ob ein Entzug 4 Jahre nach der Tat noch verhältnismäßig ist muß auch ensprechend berücksichtigt werden.

Wir müssen zwischen einem Entzug und der Sperre unterscheiden.Warum wird dann nach StGB § 69 a Satz 2 eine Sperre verhängt? Da ja kein Führerschein entzogen worden ist, kann es ja nur die s. g. isolierte Sperre sein.![]()
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »charly« (22. März 2010, 14:16)
nun ein schwebendes Verfahren gabs zum Zeitpunkt als ich den FS im Sommer 2007 machte noch nicht,Ich gehe davon aus, daß dieser FS nach deutschem Verwaltungsrecht ungültig ist.
Denn D hätte vor Abschluß des Verfahrens keinen Fs ausgestellt und die anderen EU-Länder hätten aufgrund des schwebenden Verfahrens nicht ausstellen dürfen.
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Das der Schein deshalb nicht gültig ist, ist aber Blödsinn.Denn D hätte vor Abschluß des Verfahrens keinen Fs ausgestellt und die anderen EU-Länder hätten aufgrund des schwebenden Verfahrens nicht ausstellen dürfen.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (22. März 2010, 14:25)
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Sperre kann immer verhängt werden
Entzug kann eigentlich nur vollzogen werden, wenn zum Tatzeitpunkt auch das Dokument zum entziehen vorhanden war.
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Das sehe ich auch so, aber bei Nr. 3 ist das mit der Iso Sperre m.M.n. gleichwertig, allerdings wurde seine Eu-FS ja vor dem 19.01.2009 erteilt.Während der laufenden Sperrfrist ist der EU-FS nach § 28 (4) Nr. 4 FeV in D ungültig. Da er aber nicht entzogen wurde, ist er nach meinem Rechtsverständnis nach Ablauf der Sperre aber wieder gültig, da nach Ablauf der Sperre weder ein Fall von Nr. 3 noch von Nr.4 vorliegt.

Um welche Fälle gehts denn da?... da nach Ablauf der Sperre weder ein Fall von Nr. 3 noch von Nr.4 vorliegt.
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