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Paule

Menschlich

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1

Donnerstag, 18. März 2010, 14:49

Eu-FS in Rheinlandpfalz

Hio Leute,

2010 VG Verwaltungsgericht Neustadt(NW) 3 L 1362/09, Beschluss vom 11.01.2010(CZ-FS nach dem 19.01.2009 erteilt, FeV 28/4/3 Europarechtlich nicht anwendbar, FeB wird verpflichtet vorläufig anzuerkennen)
Das VG in Neustadt an der Weinstrasse(Pfalz) hat im folgenden Beschluss eine Führerscheinstelle verpflichtet eine entsprechende Eu-Fe anzuerkennen.
Sowie es scheint wurde der Mensch mit dem CZ-FS schon häufiger bei Verkehrskontrollen angezeigt und unter Umständen das weiterfahren untersagt.

Ich vermute das er daher ein Anerkennungsverfahren nach FeV 28/5 beantragt hat, das ihm abgelehnt wurde. Darauf hin wurde Klage erhoben und diese hatte Erfolg. :knips3:


:wink:

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Paule« (19. März 2010, 13:28)


Pioneer

unregistriert

2

Donnerstag, 18. März 2010, 15:34

Die Entscheidung vom VG Neustadt ist der absolute Renner, zumal in Verbindung mit der Entscheidung des OVG Koblenz.
Das OVG hat sich mehr mir der europarechtlichen Sicht beschäftigt während das VG Neustadt die nationale FEV geradezu geschlachtet hat, zumindest den Bereich § 28 und z.T. § 29.
Wenn sich diese Sichtweise durchsetzt und sie wird sich mittelfristig über den EuGH durchsetzen, ist im Ergebnis die MPU in der jetzigen Form endgültig geplatzt und man wird sich wohl etwas Neues einfallen lassen müssen, wohin sonst mit den ganzen Verkehrspsychlogen.
Tilgungsfristen sind dann auch eher statistischer Natur.
Das ergibt einen geradezu revolutionären Umbruch in vielen verkehrsrechtlichen Bereichen und die MPU ist weitaus eher als von mir ohnehin prognostiziert, Geschichte. :klatsch:

BRIcKz

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3

Freitag, 19. März 2010, 12:32

CZ Führerschein nach 19.01 in RLP

Hallo an alle.

Habe nun meinen CZ Führerschein mit Austellungsdatum nach dem 19.01. Ich wohne in RLP, sollte ich nun versuchen ihn annerkennen zu lassen, oder ratet ihr mir eher davon ab.
Manche sagen mach es, andere wiederrum auf keinen Fall.
Ich würde mich sehr über eine genaue Antwort freuen.
Danke im vorraus.

Paule

Menschlich

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4

Freitag, 19. März 2010, 13:54

Also ich hab mich mal mit der Neustadt Sache nochmal beschäftigt. Es scheint mir so als ob der Betroffene bei Verkehrskontrollen Probleme hatte oder nicht haben wollte,
das die Führerscheinstelle bei einer Auskunft behauptet, das dieser CZ-FS vom 05.02.2009 ihn nicht berechtigt, in DE ein Fahrzeug zu führen.

Das hat wohl mit Anerkennung nach FeB 28/5 weniger zu tun. Daher hab ich mal die Idee mal eine Umschreibung zu versuchen ganz schnell wieder entfernt ... :love:
VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2

Zitat

Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.


Was ich nun nicht ganz verstehe, liegt in dieser Sache auch noch ein Hauptverfahren an also eine Verpflichtungsklage?

Zitat

Geht es nicht um einstweiligen Rechtsschutz gegenüber einem belastenden Verwaltungsakt, richtet sich der vorläufige Rechtsschutz nach § 123 VwGO.
Positiv ausgedrückt ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO statthaft, wenn in der Hauptsache
eine Verpflichtungsklage,

eine Leistungsklage (einschließlich der vorbeugenden Unterlassungsklage) oder

eine vorbeugende Feststellungsklage

zu erheben ist.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (19. März 2010, 13:58)


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5

Freitag, 19. März 2010, 17:55

Eine Umschreibung in einen deutschen Führerschein würde ich jetzt nicht versuchen, da könnte sich die Behörde auf die Hinterbeine stellen und einen Grund, das per einstweiliger Anordnung zu regeln, sehe ich auch nicht.

Möglich wäre natürlich eine Anerkennung nach FeV § 28 (5) oder ein Feststellungsbescheid, dass man mit dem CZ-Schein fahren darf. Um unnötige Niederlagen vor Gericht (und damit auch Verfahrenskosten z.B. für einen Anwalt) zu vermeiden, denke ich, dass die Behörde sich darauf einlässt.
Möglich ist natürlich auch, dass die Behörde vor einem solchen Bescheid noch versucht, Informationen über den tschechischen Wohnsitz zu bekommen.

Das ganze hängt natürlich auch davon ab, wo Du mit dem Schein fahren willst: nur in Rheinland-Pfalz oder auch in anderen Bundesländern?

Oberklops

Zauberlehrling

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6

Freitag, 19. März 2010, 19:58

Damit (hallo erstmal) Du nicht völlig verwirrt bist:

Du hast gleich 2 Probleme im Thread angesprochen - FSe nach dem 19.01.09 (darum gehts bei Dir ja nicht nur) und dt. WS.

Erstes ist klar - leider nur in meinen Augen - 2. ist auch klar - leider nicht mal in meinen Augen.



Aber ob Dir das jetzt geholfen hat oder der Beitrag einfach fürn A... war ... :KlSM:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

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7

Freitag, 19. März 2010, 20:50

Ich habe den Beitrag von @BRIcKz so verstanden, dass er nach Erwerb eines EU-Führerscheins jetzt in Rheinland-Pfalz wohnt.

Ich gehe davon aus, dass der Führerschein keinen deutschen Wohnsitzeintrag hat, sondern dass er zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellerstaat hatte.

Oberklops

Zauberlehrling

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8

Freitag, 19. März 2010, 20:52

@BRickS ? -rr-
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

Unterwegs

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9

Samstag, 20. März 2010, 02:07

Es wäre halt der ultimative Test, ob EU-FS nach dem 19.01. bei gleichzeitigem VZR-Eintrag überhaupt die Chance haben, in Deutschland anerkannt zu werden. Meiner Einschätzung nach müssen die Behörden in Hessen oder RLP nach den bisherigen Urteilen in diesen Bundesländern einer Umschreibung zustimmen. "Bricks" versuche es doch mal mit FS-Verlust.



Nebenbei - ich suche genau so einen Fall (19.01 incl. VZR Eintrag, wohnhaft in Hessen oder RLP) für einen 3-4minütigen Filmbeitrag für die ARD. Gibt leider kein üppiges Honorar, sondern nur ca. 100-200 Euro als Aufwandsentschädigung. Drehdauer ca. ein halber Tag. Wer möchte, bitte melden.



Grüsse von Unterwegs

Bikerjoe1969

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10

Samstag, 20. März 2010, 09:18

Kannst du auch was mit einem 19.01. FS, VZR Eintrag, Wohnort BW was anfangen? :wink:
Signaturen sind doof!

BRIcKz

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11

Samstag, 20. März 2010, 10:43

Also ich habe den FS mit einem Studium in Tschechien erworben. Außerdem war ich dort bei einer "MPU" mit Gutachten und habe bei dieser "MPU" meine Akte aus Flensburg vorgelegt, die auch abgestempelt wurde.
Falls es von bedeutung ist steht unter Punkt 4c: MeU Trebic und unter Punkt 8. TREBIC.
Ich habe in Tschechien auch eine auflage bekommen, dass ich in drei Jahren mit meinem Auszug aus dem VZR nocheinmals bei der Psyschologin aufkreutzen soll, um festzustellen, dass ich in diesen Jahren keinen weiteren Unfug gemacht habe.

Paule

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12

Samstag, 20. März 2010, 12:50

Dann ist dein Schein für 3 oder 4 Jahre befristet ausgestellt? :ka:

BRIcKz

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13

Samstag, 20. März 2010, 14:15

Richtig. Für 3 Jahre.

Paule

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14

Samstag, 20. März 2010, 14:21

Haste über die Miehe gemacht? Dann wurde die Erteilung auch von diesem Gutachten abhängig gemacht, richtig?

Na das sind sowieso keine schlechten Voraussetzungen, wo genau wohnsten in RLP?

Gallier

Profi

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15

Samstag, 20. März 2010, 14:25

Nebenbei - ich suche genau so einen Fall (19.01 incl. VZR Eintrag, wohnhaft in Hessen oder RLP) für einen 3-4minütigen Filmbeitrag für die ARD. Gibt leider kein üppiges Honorar, sondern nur ca. 100-200 Euro als Aufwandsentschädigung. Drehdauer ca. ein halber Tag. Wer möchte, bitte melden.


Könnte folgendes anbieten:

FE Entzug 2001 Keine Sperrfrist
Erteilung CZ FE 2005
Umschreibung in A FE 2009
Erweiterung 2010

Das ganze im schönen Bayern :rolleyes:
Lieber stehend sterben als knieend leben

BRIcKz

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16

Samstag, 20. März 2010, 14:27

Nein habe den nicht über Miehe gemacht.

Ich wohne im närrischen Mainz :tuut:

Paule

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17

Samstag, 20. März 2010, 14:58

Also ich habe den FS mit einem Studium in Tschechien erworben.
Naja, auch wenn in RLP im Moment alles etwas besser ist, wäre ich bei diesen Arten von Erteilungen etwas vorsichtig. Man weiß nicht ob die 185 Tage auch vollständig sind. Daher würde ich lieber die Füße still halten. :knips3:

Pioneer

unregistriert

18

Samstag, 20. März 2010, 23:29

Ich habe in Tschechien auch eine auflage bekommen, dass ich in drei Jahren mit meinem Auszug aus dem VZR nocheinmals bei der Psyschologin aufkreutzen soll
Das hört sich ja schon mal etwas besser an als diese Normal-CZ-MPU, immerhin, ich nehme es zumindest an, aufgrund dessen eine FS-Befristung auf 3 Jahre. Wie wirksam das sein kann, vermag ich nicht zu beurteilen, nur die normal dort angebotene "MPU" ist schlicht für die Mülltonne, in diesem Fall mag es etwas evtl. anders aussehen.


ich habe den FS mit einem Studium in Tschechien erworben
Schöne Ansage und auch belegbar?
Anwesenheits- Teilnahmebescheinigungen, Zwischenprüfungen, Hausarbeiten, Schriftverkehr, Praktikum oder dergl. :greubel:

Wenn nichts Aussagefähiges in dieser Art vorhanden ist, vergiß es einfach und dann auch schön ruhig bleiben, bevor der FS schlicht baden geht.

Paule

Menschlich

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19

Sonntag, 21. März 2010, 01:05

Schöne Ansage und auch belegbar?
Anwesenheits- Teilnahmebescheinigungen, Zwischenprüfungen, Hausarbeiten, Schriftverkehr, Praktikum oder dergl.

Wenn nichts Aussagefähiges in dieser Art vorhanden ist, vergiß es einfach und dann auch schön ruhig bleiben, bevor der FS schlicht baden geht.
Naja der VGH Hessen sagt, das sie das nicht zu übprüfen haben! Bzw. dazu u-Infos aus dem Aussstellerstaat bestehen müssen das es nicht so wäre! :pfiff:

Pioneer

unregistriert

20

Sonntag, 21. März 2010, 08:20

Dazu habe ich mal was bzgl. der Beweislastumkehr gelesen, finde es jetzt nur nicht so schnell.
Da sehe ich heute abend noch mal genauer nach.

In der EU-Rili findet sich im Artikel 7, Abs.3 b folgendes:

Zitat

3. Die Erneuerung eines Führerscheins bei Ablauf der Gültigkeitsdauer ist von Folgendem abhängig zu machen:

b vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats oder vom Nachweis, dass der Bewerber während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert hat.

Das bezieht sich aber eigentlich auf eine Verlängerung der FE.