Zitat
BVerwG 3 C 15.09 (OVG Münster 16 A 3169/07); BVerwG 3 C 16.09 (OVG Münster 16 A 2527/07)
25.02.2010 13:30
T. – RA Streifler, Berlin – ./. Landrat des Kreises Viersen
S. – RA Dr. Säftel, Künkele und Dr. Thilmann, Frankenthal – ./. Landrat des Kreises Steinfurt
In beiden Verfahren wenden sich die Kläger gegen die Aberkennung des Rechts, von ihrer in Polen erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.
Den Klägern war in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verkehrsverstößen ihre Fahrerlaubnis entzogen worden. Das für deren Wiedererteilung in Deutschland erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten legten sie den deutschen Fahrerlaubnisbehörden nicht vor. Stattdessen erwarben sie Fahrerlaubnisse in Polen; in den dort ausgestellten Führerscheinen wurde jeweils ein Wohnsitz in Polen eingetragen. Nachdem die deutschen Fahrerlaubnisbehörden hiervon Kenntnis erhielten, forderten sie die Kläger auf, zur Beseitigung von fortbestehenden Zweifeln an ihrer Fahreignung medizinisch-psychologische Gutachten vorzulegen. Als die Kläger dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurde ihnen die Befugnis aberkannt, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Hiergegen machten die Kläger insbesondere geltend, dass der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz, wonach von in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnisse anzuerkennen seien, schon der Anforderung des Gutachtens, erst recht aber der nachfolgenden Aberkennungsentscheidung entgegenstehe.
Vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht blieben ihre gegen die Aberkennungsentscheidungen gerichteten Eilanträge und Klagen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die streitigen Fahrerlaubnisbeschränkungen vor allem deshalb für zulässig und auch gemeinschaftsrechtskonform gehalten, weil die Kläger trotz Nachfrage weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren substanziert dargelegt hätten, in Polen zum Zeitpunkt der Erteilung ihrer Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz gehabt zu haben; das sei aber auch nach der sog. 2. EU-Führerscheinrichtlinie Erteilungsvoraussetzung.
Im Revisionsverfahren wird unter anderem zu klären sein, ob dieser Begründungsansatz mit den Anforderungen vereinbar ist, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes an eine Ausnahme von der grundsätzlichen Pflicht zur Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen zu stellen sind.
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Münster war ja negativ in Sachen EU-FS, der Wierer-Beschluß bezieht sich rein auf die unbestreitbaren Informationen wegen dem Wohnsitzprinzip!
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Nach dem Wierer-Beschluss des EUGH dürfte der Ausgang der Revisionsverfahren wohl nicht mehr überraschen.
Vermutlich sind die OVG-Urteile noch aus der Zeit vor dem Wierer-Beschluss.
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Hat hoffentlich endlich auch mit dem 19.01.09 zu tun.
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daher vermutet @ Paule auch, das die OVG-Urteile aus der ersten Jahreshälfte 2009 stammen, also vor dem genannten Beschluß.
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Das diese Urteile aus der Zeit vor 2009 sieht man den letzten beiden Ziffern!

Ich hoffe das war nun keine Frechheit!Oh, jetzt werde ich schon mit @Paule verwechselt.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (17. Februar 2010, 20:10)
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Pioneer
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denn eigentlich schreibt er ja an der Klage für die Schmidt
oder Doppelagent?
Und ich dachte bisher, er schreibt die Urteilsbegründungen beim OVG Münster. Hat er die Seiten gewechseltoder Doppelagent?
Nur ab und zu lassen sie die Papierkörbe unseres schwedisch sprechenden Rechtsanwalts durchsuchen und finden dabei die deutschen Übersetzungen schwedischer Gesetzestexte.
Was dabei herauskommt, kann man ja im Beschluss vom 20.01.10 nachlesen.
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Crap, nu kan jag nu säkert förstöra ens mina sopor .... (Mist, jetzt muss ich schon meinen Müll sicher vernichten lassen....). Was da wohl rauskommt, wenn ich die Zweitauflagen von "Mein Kampf" wegschmeiße.
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Das OVG Münster schreibt seine Urteile meines Erachtens selber.Nur ab und zu lassen sie die Papierkörbe unseres schwedisch sprechenden Rechtsanwalts durchsuchen und finden dabei die deutschen Übersetzungen schwedischer Gesetzestexte.
Was dabei herauskommt, kann man ja im Beschluss vom 20.01.10 nachlesen.

Dann schreibe aber mal das richtige rein, damit dann mittelfristig die Rechtsunsicherheit aus dem Weg geräumt werden kann.Werde mal ein wenig weiterarbeiten. Ich muss noch ein Urteil für den VGH München fertigmachen....![]()
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Naja. Ich mein, Hallo? Wir sind in der EU und die hat 27 Staaten drin. N Italiener darf hier in D mit seinen EU Italien FS nicht in D fahrenRA XDIVER schreibt in dieses Forum, sei gegrüßt, Mann der ersten Stunde, als damals 2004 alles im VP begann...)
und noch immer wehrt sich D gegen die EU FSé, obwohl 6 Jahre rum sind und 5 EUGH Urteile "eigentlich" (nur die Rahmen Bedingungen haben sich geändert) gegen D liefen, gegen D weil kein EUGH Urteil für D den FS Tourismus gestoppt hat sondern die FSé mit der Zeit brav mit Wohnsitz ec. gemacht/erteilt wurden.
hab da auch mal was schönes zur MPU und wie gut diese funktioniert, ist aus dem neuen OVG Saarland Urteil:
(((((((Zwar sei aufgrund der medizinischpsychologischen
Untersuchung des Klägers am 29.12.1995 ein positives Gutachten
erstellt worden, weil die Gutachter damals von einer stabilen Alkoholabstinenz
ausgegangen seien. Ausweislich der nachfolgenden Trunkenheitsfahrt am
6.10.1996 mit einem Blutalkoholgehalt von 1,23 Promille habe der Kläger seine
Abstinenz jedoch bereits wenige Monate nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis
wieder aufgegeben.))))))))
positive MPU und was passierte? er hat trotz PSy-Doc zusage kurz danach wieder gesoffen und ist Auto gefahren hehe, zwar^nicht zum lachen baer da sieht man mal an was D festhält, Hauptsache man kontrolliert irgendwas, obs funktioniert ist doch egal, merken die Herren in D den nicht das die MPU der FS Tourismus Treiber Nr.1 ist.
zum Thema, Lepzig:
ich hoffe ja nicht das die Fsé erteilt vor dem 19.01.09 dadurch in Gefahr geraten könnten?
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