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Ende des EU-Führerscheintourismus durch die 3. FührerscheinrichtlinieDer 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 20. Januar 2010 über einen neuen Aspekt des Dauerthemas "EU?Führerscheintourismus" entschieden. In dem Verfahren um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes griff ein Antragsteller aus Paderborn die Feststellung des Landrats des Kreises Paderborn (Antragsgegner) an, dass seine in Polen erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige. Auf der Grundlage der neuen 3. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) vom 20. Dezember 2006 hat der 16. Senat die Auffassung des Antragsgegners bestätigt.
Dem 1964 geborenen Antragsteller hatte das Amtsgericht Paderborn im Jahr 2004 die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,24 Promille ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Im Jahr darauf wurde er erneut auffällig, diesmal wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Ohne jemals versucht zu haben, in der Bundesrepublik Deutschland eine neue Fahrerlaubnis zu erwerben, was eine erfolgreiche medizinisch-psychologische Untersuchung vorausgesetzt hätte, erwarb der Antragsteller Ende Januar 2009 unter Vermittlung einer sich als "Marktführer für Polen" bezeichnenden Agentur in S?ubice/Polen eine EU?Fahrerlaubnis. Nachdem dies dem Antragsgegner im Februar 2009 bekannt geworden war, richtete er über das Kraftfahrt?Bundesamt eine Anfrage an die polnische Ausstellungsbehörde. Darin wies er darauf hin, dass der Antragsteller durchgängig in Paderborn gemeldet gewesen sei und dass es nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH Sache des Ausstellerstaates sei, bei einem erkennbaren Verstoß gegen das im europäischen Führerscheinrecht verankerte Wohnsitzerfordernis die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Die Anfrage blieb ohne Reaktion aus Polen. Daraufhin erließ der Antragsgegner mit Ordnungsverfügung vom 30. März 2009 die vom Antragsteller angegriffene Feststellung über dessen fehlende Berechtigung, im Bundesgebiet von seiner polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Den zusammen mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht Minden ab. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o.g. Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die unter der Geltung der 2. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG) vom EuGH aufgestellten einengenden Voraussetzungen für eine Nichtanerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse in der Bundesrepublik Deutschland in Fällen einer vormaligen Entziehung einer Fahrerlaubnis im Heimatstaat und des Fortbestehens der seinerzeit zutage getretenen Eignungsbedenken seien nach dem Inkrafttreten von Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie am 19. Januar 2009 nicht mehr einschlägig. Insbesondere komme es jetzt nicht mehr auf einen aus Verlautbarungen des Ausstellerstaates hervorgehenden Nachweis eines Verstoßes gegen das europarechtliche Wohnsitzerfordernis beim Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis an. Das folge zum einen aus den nunmehr zwingenden Verboten der 3. Führerscheinrichtlinie, nach vorheriger Entziehung einer Fahrerlaubnis in einem anderen EU?Staat eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen bzw. eine gleichwohl erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen. Zum anderen hätten die an der 3. Führerscheinrichtlinie beteiligten europäischen Gremien während des Normsetzungsverfahrens deutlich gemacht, dass es ihnen um eine wirkungsvolle Unterbindung des die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdenden Führerscheintourismus gehe.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Die Entscheidung in einem möglichen Hauptsacheverfahren steht allerdings noch aus.
Aktenzeichen: 16 B 814/09
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nabend.
das baut auf.
ist ja nicht dran gestorben, dass er mal ne Niederlage hinnehmen musste - die stärken das Bewußtsein und das Konzentrationsvermögen. (was uns nicht umbringt, macht uns stärker
)
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so OVG Saarl., Beschluss vom 23. Januar 2009 1 B 438/08 , DAR
2009, 163, und Hess. VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2009
2 B 2138/09 , veröff. u.a. bei www.eu-fuehrerschein-forum.de,

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Der Wortlaut des Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG gibt
auch nichts für ein Verständnis her, wonach nur zeitlich beschränkte
Maßnahmen im Hinblick auf eine Fahrerlaubnis nach deutschem Recht also
insbesondere die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis mit
anschließender Sperrfrist für die Wiedererteilung (§§ 69, 69a StGB) zum
(zeitweiligen) Verbot einer Neuerteilung im Ausland oder zur Pflicht zur
Nichtanerkennung einer nach dem Fristende im Ausland neu erteilten
Fahrerlaubnis führen. Soweit anderssprachige Fassungen der Richtlinie
2006/126/EG wie etwa die englische ("to a person, whose driving licence is
restricted, suspended or withdrawn") oder die französische ("une personne dont
le permis de conduire fait l'objet … d'une restriction, d'une suspension ou d'un
retrait") durch die Verwendung des Präsens für die Annahme sprechen könnten,
dass nur gleichsam "laufende" und damit zeitlich begrenzte Maßnahmen, nicht
aber abgeschlossene Maßnahmen, die nur wegen des Fortbestehens von
Eignungsmängeln oder nicht ausgeräumten Eignungszweifeln weiter in die
Zukunft wirken, erfasst sein sollen, kann dem nicht beigetreten werden. Denn es
ist schon nicht festzustellen, dass die deutsche Fassung des Art. 11 Abs. 4
Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ("einer Person …, deren Führerschein
… eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist") mit der Verwendung
des Perfekts allein steht, denn andere Fassungen wie etwa die schwedische
("en person vars körkort har begränsats, omhändertagits eller återkallats")
verwenden gleichfalls die Vergangenheitsform. Wäre dem Normgeber entgegen
den verlautbarten Zielsetzungen eine tatbestandliche Beschränkung des
Erteilungs und Anerkennungsverbotes auf befristete Maßnahmen ausreichend
erschienen, hätte es nahegelegen, in allen Fassungen auf einen darauf
hindeutenden einheitlichen Sprachgebrauch hinzuwirken. Im Übrigen hat der
damalige Generalanwalt M. bereits in seinen Schlussanträgen in der
Rechtssache L. vom 16. Oktober 2003 (Rn. 73) unter Bezugnahme auf die
Rechtsauffassung der italienischen Regierung auf die Verwendung der
Präsensform ("faisant [toujours] l'objet") statt der Vergangenheitsform ("ayant
[déjà] fait l'objet") in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG hingewiesen, ohne
dass der EuGH nachfolgend diese Argumentation aufgegriffen hätte.

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Naja das ist ja jetzt in der 19.01.2009 Sache sowieso nur Biegen und Brechen, solang kein BGH oder besser EugH Entscheid dazu raus ist. Auch Kassel (VGH) weiß nicht was da von sich gibt, wenn man mal die Kehrseite betrachtet.die Begründungen sind einfach zu sehr hingebogen.

Was man aus Gesetzestexten alles sich so hindrehen kann wie man es eben sehen will, ist schon erstaunlich.
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