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RA XDiver

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1

Freitag, 22. Januar 2010, 11:39

PM des OVG NW v. 22.01.2010, Ende des EU-Führerscheintourismus durch die 3. Führerscheinrichtlinie, Beschl. v. 20.01.10, Az. 16 B 814/09

Zitat

Ende des EU-Führerscheintourismus durch die 3. Führerscheinrichtlinie
Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 20. Januar 2010 über einen neuen Aspekt des Dauerthemas "EU?Führerscheintourismus" entschie­den. In dem Verfahren um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes griff ein Antrag­steller aus Paderborn die Feststellung des Landrats des Kreises Paderborn (An­tragsgegner) an, dass seine in Polen erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige. Auf der Grundlage der neuen 3. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäi­schen Parlaments und des Rates) vom 20. Dezember 2006 hat der 16. Senat die Auffassung des Antragsgegners bestätigt.
Dem 1964 geborenen Antragsteller hatte das Amtsgericht Paderborn im Jahr 2004 die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,24 Promille ein Kraftfahrzeug geführt hatte. Im Jahr darauf wurde er erneut auffällig, diesmal wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Ohne jemals versucht zu haben, in der Bundesrepublik Deutschland eine neue Fahrerlaubnis zu erwerben, was eine erfolgreiche medizinisch-psychologische Untersuchung vorausgesetzt hätte, erwarb der Antragsteller Ende Januar 2009 unter Vermittlung einer sich als "Marktführer für Polen" bezeichnenden Agentur in S?ubice/Polen eine EU?Fahrerlaubnis. Nachdem dies dem Antragsgegner im Februar 2009 bekannt ge­worden war, richtete er über das Kraftfahrt?Bundesamt eine Anfrage an die polnische Ausstellungsbehörde. Darin wies er darauf hin, dass der Antragsteller durchgängig in Paderborn gemeldet gewesen sei und dass es nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH Sache des Ausstellerstaates sei, bei einem erkennbaren Verstoß gegen das im europäischen Führerscheinrecht verankerte Wohnsitzerfordernis die geeig­neten Maßnahmen zu ergreifen. Die Anfrage blieb ohne Reaktion aus Polen. Darauf­hin erließ der Antragsgegner mit Ordnungsverfügung vom 30. März 2009 die vom Antragsteller angegriffene Feststellung über dessen fehlende Berechtigung, im Bun­desgebiet von seiner polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Den zusam­men mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschie­benden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht Minden ab. Die dagegen vom An­tragsteller erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o.g. Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die unter der Geltung der 2. Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 91/439/EWG) vom EuGH aufgestellten einengenden Voraussetzungen für eine Nichtanerkennung aus­ländischer Fahrerlaubnisse in der Bundesrepublik Deutschland in Fällen einer vor­maligen Entziehung einer Fahrerlaubnis im Heimatstaat und des Fortbestehens der seinerzeit zutage getretenen Eignungsbedenken seien nach dem Inkrafttreten von Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie am 19. Januar 2009 nicht mehr einschlä­gig. Insbesondere komme es jetzt nicht mehr auf einen aus Verlautbarungen des Ausstellerstaates hervorgehenden Nachweis eines Verstoßes gegen das europa­rechtliche Wohnsitzerfordernis beim Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis an. Das folge zum einen aus den nunmehr zwingenden Verboten der 3. Führerschein­richtlinie, nach vorheriger Entziehung einer Fahrerlaubnis in einem anderen EU?Staat eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen bzw. eine gleichwohl erteilte Fahrerlaubnis an­zuerkennen. Zum anderen hätten die an der 3. Führerscheinrichtlinie beteiligten eu­ropäischen Gremien während des Normsetzungsverfahrens deutlich gemacht, dass es ihnen um eine wirkungsvolle Unterbindung des die Sicherheit des Straßenver­kehrs gefährdenden Führerscheintourismus gehe.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Die Entscheidung in einem möglichen Hauptsacheverfahren steht allerdings noch aus.
Aktenzeichen: 16 B 814/09
Quelle: OVG NW

Sobald der Volltext vorliegt, wird der nachgeliefert.
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Xbock

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2

Freitag, 22. Januar 2010, 15:51

Liest sich aber nicht so toll :bild:
Gehts hier um einen Führerschein der einen PL Wohnsitz hat?
Der durch die Anfrage in Polen ohne Antwort von der Verkehrsbehörde in Frage gestellt wurde?

Kann mir das mal einer zusammenschneiden? :USML:

mfg
Xbock

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Xbock« (22. Januar 2010, 15:57)


Pioneer

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3

Freitag, 22. Januar 2010, 15:57

Erstmal den kompletten Text abwarten und dann weitersehen.
Ich habe an anderer Stelle schon mal geschrieben, das die Vorgänge aus Hessen und Rheinland-Pfalz zwar einen deutlichen Fortschritt bringen, nur jetzt schon in Euphorie zu verfallen, dazu besteht kein Anlaß.
Auch BY und BW bleiben, wie eigentlich immer, Problemfälle. ;(

max

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4

Freitag, 22. Januar 2010, 17:12

OVG Münster

Wer nimmt den das OVG Münster noch für voll? Die haben sich in den letzten Jahren an Rechtsmißbrauch und vor Halbritter an allem Möglichen ausgetobt. Für mich ist das

unbedeutend und uninteressant, wenn die so vor sich hin urteilen. :jipp:

Paule

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5

Freitag, 22. Januar 2010, 21:57

Das hat aber mit dieser Sache nun nichts zutun, oder? 2009 VG VG Minden 12 L 524/09 vom 19. Oktober 2009(PL-Fs erteilt nach 19.01.2009, aufschiebende Wirkung abgelehnt)

Da liegen wohl 2 Fälle von der FeB Paderborn an, die jeweils mit PL-FS zutun haben!

Oberklops

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Freitag, 22. Januar 2010, 22:36

;( nabend.
Sind m.b.M.n. 2 Fälle. Paderborn und das Bj stimmen mit meinem Kunden überein (B.B.), von dem ich berichtete - vor Monaten, dass wir einen Fall haben, aber Fr. Schm. dran ist. War ein "Eilverfahren", weil sie nach Ihrem Sieg in Hessen den als Einwand dazwischen warf - oder warum auch immer. Für die Allgemeinheit - es ist damit nicht vor bei - es geht weiter und
@max -ty- :oma: das baut auf.
Da bleibt mir nur, am Montag den armen Kunden anzurufen (besser ich lass das die SChmidt machen) und für den Feldzug vors BGH oder den EUGH KOhle weg zu packen. @pioneer - keine Bange, Dein Rentnerdasein wird schon nicht beeinträchtigt :KlSM:
Tja so ist das in NRW - auch der Verfasser :held: ist ja nicht dran gestorben, dass er mal ne Niederlage hinnehmen musste - die stärken das Bewußtsein und das Konzentrationsvermögen. (was uns nicht umbringt, macht uns stärker :knips: )
Nette Gruesse :wink:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

Paule

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7

Freitag, 22. Januar 2010, 22:41

Kopf hoch Klopsi, das wird schon! Wir haben ja jetzt schon das magische Dreieck von Anwälten zusammen gebracht, die können sich jetzt auch gegenseitig unterstützen. Verschiedene Fälle, verschiedene Länder und verschiedene Ergebnisse, das zeigt ja wie verwirren das ausrudert.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (22. Januar 2010, 22:45)


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8

Sonntag, 31. Januar 2010, 02:57

Da scheint jemand am Samstag in Münster gearbeitet zu haben, am Freitag gabs den Beschluss noch nicht:

OVG Münster Beschluss vom 20.01.10

Muss da erst mal in Ruhe drüber nachdenken.
Interessant finde ich übrigens die Rn 38 (Quellenangabe für den VGH-Kassel-Beschluss).

Nicht berücksichtigt hat das OVG allerdings:
- den Aufsatz von Hailbronner in NZV
- die Urteile aus Koblenz.
Auch geht das OVG mit keinem Wort auf die Frage ein, unter welchen Voraussetzungen man einen Führerschein bekommen kann, wenn man nicht mehr im Entzugsstaat wohnt, wie es ja andeutungsweise das VG Sigmaringen gemacht hat.

Paule

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9

Sonntag, 31. Januar 2010, 12:31

Da steht unser Forum drinn ... :saar:

Zitat

so OVG Saarl., Beschluss vom 23. Januar 2009 1 B 438/08 , DAR
2009, 163, und Hess. VGH, Beschluss vom 4. Dezember 2009
2 B 2138/09 , veröff. u.a. bei www.eu-fuehrerschein-forum.de,


Kannste dich noch erinnern Eifelfahrer, da hatten wir im Insidertalk mal drüber gescherzt, im zusammenhang weil es Fahrerlaubnisrecht genannt wurde.
War auch ein Münster Beschluss.

Übrigens, hat das OVG Münster mit 7 Monaten bis dato am längsten gebraucht, für einen Beschluss im Beschwerdeverfahren, zur aufschiebenden Wirkung!

Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von »Paule« (31. Januar 2010, 14:23)


Paule

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10

Sonntag, 31. Januar 2010, 23:11

RN36

Zitat

Der Wortlaut des Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG gibt
auch nichts für ein Verständnis her, wonach nur zeitlich beschränkte
Maßnahmen im Hinblick auf eine Fahrerlaubnis nach deutschem Recht also
insbesondere die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis mit
anschließender Sperrfrist für die Wiedererteilung (§§ 69, 69a StGB) zum
(zeitweiligen) Verbot einer Neuerteilung im Ausland oder zur Pflicht zur
Nichtanerkennung einer nach dem Fristende im Ausland neu erteilten
Fahrerlaubnis führen. Soweit anderssprachige Fassungen der Richtlinie
2006/126/EG wie etwa die englische ("to a person, whose driving licence is
restricted, suspended or withdrawn") oder die französische ("une personne dont
le permis de conduire fait l'objet … d'une restriction, d'une suspension ou d'un
retrait") durch die Verwendung des Präsens für die Annahme sprechen könnten,
dass nur gleichsam "laufende" und damit zeitlich begrenzte Maßnahmen, nicht
aber abgeschlossene Maßnahmen, die nur wegen des Fortbestehens von
Eignungsmängeln oder nicht ausgeräumten Eignungszweifeln weiter in die
Zukunft wirken, erfasst sein sollen, kann dem nicht beigetreten werden. Denn es
ist schon nicht festzustellen, dass die deutsche Fassung des Art. 11 Abs. 4
Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ("einer Person …, deren Führerschein
… eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist") mit der Verwendung
des Perfekts allein steht, denn andere Fassungen wie etwa die schwedische
("en person vars körkort har begränsats, omhändertagits eller återkallats")
verwenden gleichfalls die Vergangenheitsform. Wäre dem Normgeber entgegen
den verlautbarten Zielsetzungen eine tatbestandliche Beschränkung des
Erteilungs und Anerkennungsverbotes auf befristete Maßnahmen ausreichend
erschienen, hätte es nahegelegen, in allen Fassungen auf einen darauf
hindeutenden einheitlichen Sprachgebrauch hinzuwirken. Im Übrigen hat der
damalige Generalanwalt M. bereits in seinen Schlussanträgen in der
Rechtssache L. vom 16. Oktober 2003 (Rn. 73) unter Bezugnahme auf die
Rechtsauffassung der italienischen Regierung auf die Verwendung der
Präsensform ("faisant [toujours] l'objet") statt der Vergangenheitsform ("ayant
[déjà] fait l'objet") in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG hingewiesen, ohne
dass der EuGH nachfolgend diese Argumentation aufgegriffen hätte.



Ds kommt uns doch auch bekannt vor, hatten wir da nicht ähnliches in der Biblo unter Aufsätzen?

Pioneer

unregistriert

11

Montag, 1. Februar 2010, 04:35

Ja, fast wörtlich die Argumentation vom Eifelfahrer, nur die Schweden hatte er weggelassen; sage ich jetzt einfach mal so aus dem Gedächtnis.
Dann kann er auch gleich die Urteile schreiben, sie fallen bestimmt logischer aus. Sollte da auch so eine händeringend zusammengesuchte Begründung entstehen, gibts Postingverbot im Forum. :lol:
Sowas können wir uns hier nicht leisten, das kann nur ein Gericht.

Was man aus Gesetzestexten alles sich so hindrehen kann wie man es eben sehen will, ist schon erstaunlich.

Dem VGH München unterstelle ich sogar noch, das sich dort ernsthaft um das Recht bemüht wird, man erkennt nur ab und an den Zug der Zeit nicht so richtig und schielt zu stark auf den D-Gesetzgeber, bemüht sich aber wenigstens und korrigiert sich ggfs. auch selbst.
Das OVG Münster versucht aber in jüngster Vergangenheit mit Nachdruck, dem VGH Mannheim die Spitzenposition in Rechtsumdeutung streitig zu machen.
Beide Institutionen scheinen tatsächlich so vorzugehen, das sich gesagt wird, wir sind die Götter in schwarz, nach uns kommt (fast) nichts mehr, wir urteilen einfach nach unserem Gusto und das bischen Begründung dazu fummeln wir schon irgendwie hin.
Das Ergebnis ist nun von der staunenden Gemeinde zu bewundern. Da gibt es tatsächlich fast kein Argument in der Begründung, in dem man unter Einbeziehung der selben Gesetzestexte nicht völlig logisch zu dem genau entgegengesetzten Ergebnis kommen kann. (wenn man denn will) und dazu muß man noch nicht einmal, wie hier geschehen, Geschichtsforschung betreiben.
Ein einfacher Hailbronner reicht da z.B. schon. :lach:
Ich lese mir das noch mal in Ruhe durch, aber selbst nach schnellem Überfliegen sage ich schon mal, das wird in der Hauptsache, so es dort gleichlautend ausfällt, nicht lange Bestand haben, die Begründungen sind einfach zu sehr hingebogen.

Paule

Menschlich

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12

Montag, 1. Februar 2010, 13:14

die Begründungen sind einfach zu sehr hingebogen.
Naja das ist ja jetzt in der 19.01.2009 Sache sowieso nur Biegen und Brechen, solang kein BGH oder besser EugH Entscheid dazu raus ist. Auch Kassel (VGH) weiß nicht was da von sich gibt, wenn man mal die Kehrseite betrachtet.

Aber der Hit ist zweifellos der OVG Beschluss zu dem 2008er Führerschein in Münster. :klatsch2:

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13

Montag, 1. Februar 2010, 18:05

Was man aus Gesetzestexten alles sich so hindrehen kann wie man es eben sehen will, ist schon erstaunlich.

In der Tat: als ich nach Lektüre des Schlussantrags von GA Leger im kapper-Verfahren die Ausführungen zur Gegenwartsform im französichen, englischen (italienischen, rumänischen...) in diversen Foren gemacht hatte, wollte ich damit nur aufzeigen, dass die verschiedenen sprachlichen Versionen auch bei der 3. Rili kein eindeutiges Bild liefern, ob nun jeder in der Vergangenheit liegende Entzug die entsprechenden Rechtsfolgen auslöst oder nur eine laufende Sperrfrist.
Die Vergangenheitsform gab es ja schon in der deutschen Version der 2. Rili und sie hat den EUGH nicht an der einschränkenden Auslegung gehindert.
Insofern wollte ich damit das Argument widerlegen, dass der Wortlaut der 3. Rili nunmehr eine weite Auslegung vorschreibt.

Das OVG argumentiert aber ja mit den Materialen zur Entstehungsgeschichte. Wenn man sich das alles mal in Ruhe anschaut (hab ja in der Bibliothek dazu einen Beitrag mit diversen Links geschrieben), findet man nirgends eine Feststellung/Forderung, dass mit Entzug nunmehr jeder in der Vergangenheit liegende Entzug gemeint ist. Diese Fragestellung ist nirgends thematisiert worden. Das hat übrigens Hailbronner ja schon im August geschrieben.

Wenn man natürlich in sämtlichen Materialien herumstöbert und jeweils das passende aus den Entwürfen von Artikel 11 (4) sowie 7(5) (in den alten Entwürfen noch 12(4) und 8(5)) heraussucht samt irgendwelchen schwammigen Erläuterungs- und Begründungsstatements, dann kann man sich natürlich alles mögliche zusammenbiegen. Wobei die Materialien manchmal schon in sich widersprüchlich sind: siehe den ersten Parlamentsentwurf mit dem Ausstellungsverbot im Falle einer der in Artikel 12(2) genanntne Maßnahmen: nach 8(5) soll das im Ermessen stehen, nach 12(4) ist das Ausstellungsverbot dann zwingend vorgeschrieben.

Jedenfalls erzeugen die Gerichte damit einen Begründungswust, gegen den ein lediglich mit Artikel 13 argumentierender Anwalt nicht ankommt.

Unterwegs

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14

Donnerstag, 11. Februar 2010, 12:52

Verstehe ich nicht so ganz. Das heisst ja, dass ein dt. Gericht den Polen vorschreiben will, wann sie denn gefälligst die 3. FS.Ri. umzusetzen hat. Unabhängig von der Frage, ob die 3 FS.Ri. das so vorsieht, wie es die Deutschen gerne hätte, dachte ich, dass jedes Land bis 2013 Zeit hat, um die Richtlinie in nationales Gesetz zu überführen.

RA XDiver

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Donnerstag, 11. Februar 2010, 13:05

Willkommen in NRW. Genauso sieht es das OVG (und mit ihm das VG Köln).
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Donnerstag, 11. Februar 2010, 13:14

Das werde ich mir von denen dann mal erleutern lassen. Bin schließlich Journalist und die können meine Anfragen nicht einfach ignorieren. Begründen die so eine Rechtsauffassung denn auch irgendwie?

RA XDiver

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Donnerstag, 11. Februar 2010, 13:27

Klick doch mal auf den entsprechenden Beschluss des OVG NRW. Da ist das salbungsvoll ausgeführt. Der Kölner Beschluss liegt schon bei Paule und wird dann hier auch bald zu lesen sein.
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18

Donnerstag, 11. Februar 2010, 13:43

2010 VG Verwaltungsgericht Köln 11 L 94/10, Beschluss vom 09.02.2010(PL-FS nach dem 19.01.2009 erteilt, aufschiebende Wirkung abgelehnt)


Also das ging echt mal Rucki Zucki, VA vom 20.01, Klage am 26.01. und der beschluss nun am 9.02. gesamt also alles in nicht mal 3 Wochen.


Xdiver gibts ne Beschwerde? :nww:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (11. Februar 2010, 13:47)


RA XDiver

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19

Donnerstag, 11. Februar 2010, 13:50

Bin ich mit beauftragt. Auch wenn die Richter in Münster es sicher nicht gerne lesen werden, dass ich ihre eigene Rechtsprechung zerlege.... :bumm:
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20

Donnerstag, 11. Februar 2010, 14:04

Ich hab die Tage einige Kölner Gäste hier beobachtet, wenn ich mir ansehe was sie alles an Urteile angeben die alle die a. W. ablehnen, aber kein Wort von Hessen oder RLP(Koblenz). -st2-
Wohl in meiner Übersicht sich die Rosinen rausgepickt! Also alles aktuelle mit diesem Symbol: :ss:

Interessant auch, das dass VG Köln ein Ersuchen nicht als erforderlich sieht, als ginge es um eine deutsche Fahrerlaubnis. Die Kölner haben jedenfalls mal kein Bedenken. :klatsch2:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (11. Februar 2010, 14:07)