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1

Dienstag, 19. Januar 2010, 16:14

Neue Urteile auf fahrerlaubnisrecht.de, insbesondere OVG Koblenz und VG Koblenz

Auf Fahrerlaubnisrecht.de sind neue Urteile zum Thema Bereich Ausländische Fahrerlaubnis eingestellt worden:

einige sind hier schon bekannt, andere nicht besonders aufregend, aber neu und hier unbekannt sind mehrere Entscheidungen des VG Koblenz und der letzte Beschluss des OVG Koblenz zur 3. Führerscheinrichtlinie: das VG hatte schon im September die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen negativen Feststellungsbescheid ausgesprochen (und im Dezember dann noch mal einenn Beschluss in dieser Richtung erlassen). Das OVG hat diesen Beschluss im Dezember durchgewunken.

Der erstinstanzliche VG-Beschluss ist in meinen Augen sehr überzeugend! (Gedanklich klarer als die Beschlüsse des VGH Kassel)

Er geht insbesondere auf das Thema Sperrfristen/Verwertungsfristen ein und kommt zu der rechtlich politischen Wertung:

Zitat

Selbst diejenigen, die von der nunmehrigen Vereinbarkeit des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV mit den europarechtlichen Vorgaben ausgehen, betrachten die zeitliche Beschränkung über den Verweis auf § 29 StVG als zweifelhaft

(Janker, DAR 2009, 181, 1S4 f.).

Diese Zweifel werden damit begründet, dass diese Eintragungs- und Tilgungsfristen regelmäßig länger sind als Sperrfristen. Letztgenannte sind es aber, die die befristete Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges aufgrund zurückliegender Ereignisse feststellen und damit auch einer Führerscheinerteilung in einem anderen Mitgliedstaat (während des Fristlaufs) entgegenstehen. Die Tilgungsfrist nach § 29 StVG hat jedoch einen ganz anderen Zweck, der keine Rückschlüsse auf die aktuelle Fahreignung gibt. In der Begründung zur Neufassung durch das Änderungsgesetz vom 24. April 1998 (BR-Drs. 821/96, S. 54, 77) heißt es, dass beim Verkehrszentralregister der Gedanke der Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit im Mittelpunkt stehe (Unterstreichung durch das Gericht). Bewährung in diesem Sinne bedeutet aber gerade, dass eine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fehlt, sondern eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann und lediglich bei zukünftigen Zuwiderhandlungen die zurückliegenden Verstöße mit berücksichtigt werden können. Mit anderen Worten, ein im Verkehrszentralregister nicht getilgter Verstoß steht einer Wieder- oder Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht entgegen. Dies ergibt sich auch ausdrücklich aus § 29 Abs. 5 StVG, nach dem der Fhstlauf nach einer mangelbedingten Führerscheinentziehung regelmäßig erst mit der Neuerteilung beginnt, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Fahreignung gerade wieder besteht - allerdings auf Bewährung.Damit ist diese zeitliche Begrenzung des § 28 Abs 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht mit den eignungsausschließenden Sperrfristen zu vergleichen.Es handelt sich weiterhin um das europarechtswidrige Bestreben, nationale Wiedererteilungsvoraussetzungen auf Führerscheine anderer Mitgliedstaaten anzuwenden.

Paule

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2

Dienstag, 19. Januar 2010, 19:51

Ich hab die 19.01 Urteile aus Koblenz mal in unsere Datenbank zitiert. :knips3:
Hier das aktuelle, der hatte sein Cz-FS sogar am 19.01.2009 erteilt bekommen:
2009 VG Verwaltungsgericht Koblenz 5 L 1246-09 Beschluss vom 03.12.2009(CZ-FS erteilt am 19.01.2009 :-),aufschiebende Wirkung hergestellt, FeV 28/4/3 europarechtlich in Frage gestellt)

Das ältere mit OVG bestätigung: 2009 VG Verwaltungsgericht Koblenz 5 L 970/09 Beschluss vom 22.09.2009(CZ-FS nach 19.01.2009, aufschiebende Wirkung hergestellt, im Beschwerdeverfahren beim OVG Koblenz bestätigt, FeV 28 Abs.4 Nr.3 europarechtlich in Frage gestellt) :DK:


Das schöne ist, man kann jetzt mit einem Eu-Fs nach dem 19.01.2009 erteilt, von der Pfalz über Hessen bis an die Bayerische Grenze fahren und dann singt man: Ich schieben durch Bayern, tari trulla .... :lach: :lach:

Tamino

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3

Dienstag, 19. Januar 2010, 20:18

Ist das wirklich so einfach? In RLP und Hessen darf man mit den neuen Scheinen fahren? Oder sind das nicht Einzelfall-Entscheidungen?
Obwohl, das wäre ja mal wieder typisch D!
Ist alles was wir sehen oder scheinen, nur ein Traum innerhalb eines Traumes?

Paule

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4

Dienstag, 19. Januar 2010, 20:29

Das ist so, die FeBén in RLP stellen auch keine feststellungsbescheide mehr aus, bis der BgH oder EugH eine Entscheidung getroffen hat.

Das hab ich schon vor Tagen erfahren, leider aber ohne hintergründe. Siehe auch hier: Märkische Oderzeitung beim Oberklops, RAin Schmidt und Fahrschule Junior, Slubice (PL)

Oberklops

Zauberlehrling

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5

Dienstag, 19. Januar 2010, 22:06

Hintergrund ist doch klar - Kohle. Die FEBen werden ja zur Kasse gebeten bei verlorenem Prozeß :knips:
Aber leider hat die Schmidt das Telefonat nicht mal aufgezeichnet - denke aber die Entscheidungen aus anderen Bundesländern wedern nicht allzulange auf sich warten lassen.
N.Warnack, St. Helzel, A. Schmidt auch Hr. RA Wandt :Ma: - u.v.a. haben reichlich Zündstoff und Kunden auf dem Tisch liegen und sind in schwebende Verfahren "verwickelt".
Selbst wenn 90% eingestellt werden, 2-5 klagen sich sicher hoch, und dann haben wir "Hintergründe". :USML:
Nochmal danke fürs reinstellen, kam gut heute :wink:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

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6

Dienstag, 19. Januar 2010, 23:07

Hintergrund ist doch klar - Kohle. Die FEBen werden ja zur Kasse gebeten bei verlorenem Prozeß :knips:

Nun ja, einige meinen, das geht immer auf Kosten des Steuerzahlers. Aber in vielen Behörden wird auch schon betriebswirtschaftlich gerechnet: da werden verlorene Prozesse dann den Fachabteilungen in Rechnung gestellt, und die kriegen dann ihren neuen PC erst einige Jahre später, oder so. Außerdem machen sich verlorengegangene Prozesse nicht gut bei der Beurteilung von Beamten.

Oberklops

Zauberlehrling

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7

Dienstag, 19. Januar 2010, 23:36

Habt Ihr beide Recht - also auch @Paule mit "eh der Steuerzahler". Aber sie tun zumidest so, wenn ich den Aufruf von Ka - Hr. Kalus richtig verstehe - vor allem auch in finanzieller HInsicht den Enstchluß einen Bescheid zu erlassen - an seine Kollegen. War doch so oder so ähnlich? Hat den mal bitte jemand? :wink:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

Oberklops

Zauberlehrling

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8

Dienstag, 19. Januar 2010, 23:46

Eins noch - man muss bei dieser Geschichte die (m.b.M.n) ja bald ein Ende hat in diesem oder den nächsten Jahren, aber sicher 2014 :knips: auch ein wenig verstehen, zwischen den Zeilen zu lesen. So hat der Verfasser des Artikels über "mich" tatsächlich in der FEB FFO angerufen. Und tatsächlich die Aussage bekommen s.o.
Und mir ist auch seit 2008 kein Fall mehr bekannt, wo sie hier in der Gegend (oder im Bundesland Brandenburg) einen meiner oder legal aus der CZ stammenden FSe eingezogen oder mit einem Bescheid belegt haben. Das mal kurz zu dem Satz - warum sagen die das nicht...
Und bevor das wieder einer falsch versteht mit 2014:
Die Rili geht bis 2013. Sie ist ein Äquivalent - soll also die Untersuchungen, Ausbildungen, Anforderungen und letztlich die Führerscheine angleichen - bis 2013 solle das also alles gleich sein.
Danach gilt nicht plötzlich wieder Kaiser oder Kriegsrecht, sondern dann ist bitte alles gleich. 2014 deshalb, weil D. dann vielleicht noch mal vor den EUGH zieht und zur Vorlagefrage hat:
Aber der hat doch die Prüfung mit schwarzen Stiefeln und 2 farbigen Schnürsenkeln im Ausland gemacht, müssen wir den FS trotzdem anerkennen? Nette Gruesse :wink:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

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9

Dienstag, 19. Januar 2010, 23:48

Aber sie tun zumidest so, wenn ich den Aufruf von Ka - Hr. Kalus richtig verstehe - vor allem auch in finanzieller HInsicht den Enstchluß einen Bescheid zu erlassen - an seine Kollegen. War doch so oder so ähnlich? Hat den mal bitte jemand? :wink:

Aufsatz von Volker Kalus im Verkehrsdienst

Oberklops

Zauberlehrling

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10

Mittwoch, 20. Januar 2010, 00:26

Kalus is compulsory for the justice of law

Früher habe ich das markiert und unterstrichen bekommen :kloppe:
Quatsch - hab einfach mal gute Laune - herzlichen Dank @eifelfahrer und hier für die Allgemeinheit nochmal als Erinnerung,
besonders die letzten Worte schmerzhaft und kostenintensiv: :KlSM:
en. Aufgrund der jetzt schon unterschiedlichen Auffassungen zu der Neuregelung des § 28 Abs.4 FeV kann es den Verwaltungsbehörden derzeit nicht angeraten werden,
feststellende Verwaltungsakte über fehlende Berechtigungen zu erlassen, da die Halbwertszeiten bzgl. der Bestandkraft von Interpretationen der neuen EU-Richtlinie und Ihrer Umsetzung in deutsches Recht als sehr kurz einzuschätzen ist. Die Vergangenheit hat uns dies bei diesem Thema mehrfach schmerzhaft und insbesondere kostenintensiv vor Augen geführt.


Ist auch für jeden Anwalt im Kontakt mit der Behörde (vorausgesetzt der Kunde will und kann eh nicht weiter gehen eine Superlektüre, man kann die sonst auch mal dumm sterben lassen, der Kunde fährt dank vorläufigem Rechtsschutz ja vielleicht eh offiziell weiter) :Keks:
Und hier wird auch ein wenig klar, warum die meisten der von mir (oder von meinem Kunden in meinem Auftrag) befragten Rennleiter auf die Frage zur FEB antwortet - na denen glaube ich heute sowieso nichts mehr, - schaut man mal hin unter welchen Bedíngungnen die da arbeiten müssen :jojoj: : Tun mir fast schon wieder leid :KlSM:
Bedauerlich ist nicht nur das die Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, die zum 30.10.2008 in Kraft getreten
ist, die Inhalte der Begründung nicht zum Verordnungstext passen, sondern auch die Tatsache, dass die Fahrerlaubnisverordnung innerhalb von 3 Monaten 3 verschiedenen
Änderungen/Nachbesserungen unterlag.
:klatsch2:
Ist wirklich fast so wie die Kriegserklärung Ostfrieslands an China - haben 300 Soldaten und 5 Panzer! China: Angenommen haben 1. MIo Soldaten und 50.000 Panzer.
Ostfriesland - Kriegserklärung zurückgenommen, haben zu wenig Betten für Gefangene - Guts Nächtle :wink:
Alles was du sagst, sollte wahr sein. Aber nicht alles was wahr ist, solltest du auch sagen.

Hecatomb

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11

Mittwoch, 20. Januar 2010, 15:27

Ist das wirklich so einfach? In RLP und Hessen darf man mit den neuen Scheinen fahren? Oder sind das nicht Einzelfall-Entscheidungen?
Obwohl, das wäre ja mal wieder typisch D!



Das ist so, die FeBén in RLP stellen auch keine feststellungsbescheide mehr aus, bis der BgH oder EugH eine Entscheidung getroffen hat.



@PAULE

1. bedeutet das nun echt das ich mit meinem führerschein aus tschechien der mitte märz 2009 ausgestellt wurde quasi in rlp und hessen fahren darf ohne das mich die polizei mit zur wache nehmen darf, mich einfach weiterfahren lassen muss und ich nicht wegen fahren ohne führerschein angezeigt werde ?

2. was meinst du mit feststellungsbescheide? denke dabei an einen fermerk bei der deutschen führerscheinstelle das ich im besitz eines cz. füherschein bin. wieso gehst du davon aus das auch wirklich kein vermerk gemacht wird. was ist wenn doch einer gemacht wird? was kann passieren...

Paule

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12

Mittwoch, 20. Januar 2010, 16:52

Gut möglich das die Polizei etwas länger braucht und bei Kontrollen noch Stress macht. Das höchste Verwaltungsgericht des Bundeslandes hat entschieden das die 19.01er Führerscheine weiterhin anerkannt werden müßen.
Naja eigentlich sind es ja bis dato nur Eilbeschlüße zur aufschiebenden Wirkung, aber die Urteile werden auch so verlaufen. Das heißt also in RLP und Hessen kannste fahren.

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13

Mittwoch, 20. Januar 2010, 17:20

Vorausgesetzt ist natürlich immer, dass man keinen Aufkleber mit durchgestrichenem D auf dem Führerschein hat und keinen Bescheid einer anderen Behörde, dass man nicht fahren darf.

Bescheide von Fahrerlaubnisbehörden sind bundesweit gültig.
D.h. wer z.B. in Bayern wohnt und dort schon einen entsprechenden negativen Bescheid bekommen hat, darf in anderen Bundesländern auch nicht fahren.

Paule

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14

Mittwoch, 20. Januar 2010, 17:33

Das heißt also der Bayer darf in seinem BL nicht fahren, aber der Pfälzer schon? :ka: Bei einer Kontrolle sagt die Polizei dann, ach das ist ein Pfälzer, den müssen wir fahren lassen? :lol:

Nee das glaub ich nicht, die Führerscheinstellen in der Pfalz stellen ja vorerst keine Feststellungsbescheide mehr aus. (Aussage eines SB aus Wittlich)

Bikerjoe1969

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15

Mittwoch, 20. Januar 2010, 17:38

Bescheide von Fahrerlaubnisbehörden sind bundesweit gültig.
D.h. wer z.B. in Bayern wohnt und dort schon einen entsprechenden negativen Bescheid bekommen hat, darf in anderen Bundesländern auch nicht fahren.
:pfiff:
Signaturen sind doof!

Paule

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16

Mittwoch, 20. Januar 2010, 17:43

Ja Joe, aber die Pfälzer stellen ja keiner mehr aus, da kannste auch keine positiven Bescheid bekommen.
Wäre aber interessant wenn man in der Pfalz nun eine Anerkennung nach 28/5 stellen würde. :lach:

Bikerjoe1969

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17

Mittwoch, 20. Januar 2010, 17:45

Freiwillige vor!!! :appl:
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Paule

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18

Mittwoch, 20. Januar 2010, 20:59

Der erstinstanzliche VG-Beschluss ist in meinen Augen sehr überzeugend! (Gedanklich klarer als die Beschlüsse des VGH Kassel)
Hier nun wieder die Kehrseite:

Zitat

Die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG (Urteil vom 29.4.2004 - C-476/01 -, Kapper , NZV 2004, 372; Beschluss vom 06.04.2006 - C-227/05 -, Halbritter , DAR 2006, 375; Beschluss vom 28.09.2006 - C-340/05 -, Kremer , NJW 2007, 1863; Urteil vom 26.06.2008 - C-329/06 u.a. - Wiedemann und Funk ; Beschluss vom 03.07.2008 - C-225/07 -, Möginger , NJW 2009, 207; Urteil vom 20.11.2008 - C-1/07 -, Weber , NJW 2008, 3767; Urteil vom 19.02.2009 - C-321/07 -, Schwarz , DAR 2009, 191) ist auf die Dritte Führerscheinrichtlinie nicht übertragbar. Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahme zum Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine, der im Interesse der innergemeinschaftlichen Freizügigkeit und damit einer der Grundfreiheiten der Römischen Verträge aufgestellt wurde, restriktiv ausgelegt. Andere Mitgliedsstaaten waren danach wegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen, und konnten ihre Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG grundsätzlich nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis ausüben. Ein von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellter Führerschein war somit nach dem Regelungskonzept der Zweiten Führerscheinrichtlinie als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber auch die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III der Richtlinie 91/439/EWG erfüllt. Für den Fall, dass auf der Grundlage von Angaben im Führerscheindokument selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass die Fahrerlaubnis unter Missachtung der von der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung erteilt wurde, erkannte der EuGH eine Berechtigung des Aufnahmemitgliedstaat zur Versagung der Anerkennung an (vgl. EuGH, Urteil vom 26.06.2008 - C-329/06 u.a. -, Rn 67 u. 72/73; vgl. zu den damit verbundenen Fragen des Rechtsmissbrauchs ausführlich auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 25.07.2006 - 6 K 924/06 -; Urteil vom 31.07.2008 - 4 K 906/08 -).
Wie schon vermutet, wird es in BW in die gleiche Richtung gehen wie in Bayern.

Der Beschluss aus Sigmaringen ist sehr ausführlich, beschäftigt sich mit dem Entzug und hat m. M. n. auch entsprechende Argumente.

Zitat

Für eine einschränkende Auslegung von Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG, insbesondere des Begriffes „entzogen“, besteht keine Veranlassung (a.A. offenbar Hailbronner / Thoms, NJW 2007, 1089, 1094). Dass die Entziehung der Fahrerlaubnis eine Maßnahme ist, wonach der „Führerschein“ auch im Sinne von Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2006/126/EG „entzogen worden ist“, ist nach Wortlaut und Intention der Vorschrift klar (so im Ergebnis auch Geiger, DAR 2007, 126, 127; ebenso in anderen Sprachfassungen der Richtlinie: „ withdrawn “, „ retrait “, „ ritirata “, „ retirado “). Die Bestimmung ist nunmehr auch - anders als noch in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG („Zweite Führerscheinrichtlinie“, ABl. EG L 237 vom 24.08.1991, S. 1) - nicht mehr als bloße Ermächtigung („ kann es ablehnen, ... einen Führerschein auszustellen “), sondern als unbedingte Verpflichtung formuliert („ Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung ... ab “; vgl. dazu etwa die Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der FeV in BR-Ds 851/08, S. 7 f.; ferner: Zwerger, jurisPR-VerkR 3/2009, Anm. 5; Geiger, a.a.O., S. 128; Thoms, DAR 2007, 287; Janker, DAR 2009, 181, 184; zurückhaltend Hailbronner / Thoms, a.a.O., S. 1093 f. und Riedmeyer, zfs 2009, 422 sowie OVG Saarland, Beschluss vom 23.01.2009 - 1 B 438/08 -).


2009 VG Verwaltungsgericht Sigmaringen 6 K 2270/09 Beschluß vom 5.10.2009(Eu-FS erteilt nach dem 19.01.2009, aufschiebende Wirkung abgelehnt)

Oberklops

Zauberlehrling

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19

Mittwoch, 20. Januar 2010, 21:54

Sigmaringen schätze ich.
Ich rede mal von dem Bundesland, wo ich mich aufhalte und verweise nochmal auf den Presseartikel von Montag von der MOZ - die Chefin der FEB sagt - keine FSe mehr angetastet dieses Jahr - sagt doch alles. (2008 hat sie nicht erwähnt)
Und Sigmaringen - welcher Stümper da wieder am WErk war - die Begründung ist sowas von lachhaft, für jeden Anwalt im ersten Jahr Praktikum...:
"bedingt Hailbronner" "z.T. Hailbronner" Verweis auf ein AZ aus Saarlouis, wenn Du da drauf gehst kommt das hier:
OVG Saarlouis ändert seine Rechtsprechung zum Führerscheintourismus: Deutsche Behörden grundsätzlich zur Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen verpflichtet

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat seine Rechtsprechung zum so genannten Führerscheintourismus geändert. Nach eigenen Angaben folgt es damit europarechtlichen Vorgaben. Die Richter stellten klar, dass deutsche Führerscheinbehörden einer EU-Fahrerlaubnis die Gültigkeit für das Bundesgebiet nicht aberkennen dürfen, die der Inhaber nach Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben hat (Eilentscheidungen vom 23.01.2009, Az.: 1 B 378/08, 1 B 437/08 und 1 B 438/08).

Also bitte schön - wenn die Diskussion zu dem Thema woanders läuft - gern rüber mit dem Beitrag, aber ich glaube, heute mein 2. Bienchen verdient zu haben, sowohl vom Anwalt @XDiver, als auch vom Verkehrsprofessor (weiß, hörst Du nicht gern) @eifelfahrer.

Nette Gruesse :wink:
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20

Donnerstag, 21. Januar 2010, 00:08

Das VG Sigmaringen enthält in der Tat einige Begründungselemente, die bisher noch nicht in anderen Gerichtsentscheidungen thematisiert wurden:

Zitat

21 Dass die neuen Bestimmungen in Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG ihrerseits weitere Rechtsfragen des Gemeinschaftsrechts aufwerfen, steht dem dargelegten Verständnis einer zwingenden Versagung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis wie der hier in Rede stehenden gleichfalls nicht entgegen. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass mit der Neuregelung beachtliche Beeinträchtigungen der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit hervorgerufen werden können, da Art. 11 Abs. 4 UAbs. 1 RL 2006/126/EG es einerseits einem Mitgliedstaat untersagt, einer Person einen Führerschein auszustellen, wenn ihr zuvor in einem anderen Mitgliedstaat derselbe entzogen worden ist, und andererseits der frühere Wohnsitzstaat mangels Zuständigkeit keinen neuen Führerschein mehr ausstellen dürfte (Art. 7 Abs. 1 lit. e RL 2006/126/EG), sodass nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt, auf welchem Weg ein Betroffener zu einer Neuausstellung eines Führerscheins nach Wiedererlangung seiner Fahreignung gelangen soll (vgl. zu derartigen Bedenken GAin Kokott, DAR 2006, 604, 610; Hailbronner / Thoms, NJW 2007, 1089, 1094; Riedmeyer, zfs 2009, 422). Jedoch zeigt die Neuregelung in § 20 Abs. 4 FeV n.F. mit der dort verlangten Vorlage einer Bescheinigung des vormaligen Wohnsitzstaates über die Wiedererlangung der Fahreignung Wege zur Neuerteilung auf, die nicht von vorneherein als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen werden können (kritisch insoweit allerdings Riedmeyer, a.a.O.)

Leider ist der "Riedmeyer" online nicht zugänglich, aber er scheint ja die Änderungen des § 20 FeV (ebenso wie Kalus) kritisch zu sehen.

Ich finde es jedenfalls abenteuerlich, wie das VG argumentiert: es ist sich bewußt, dass seine Rechtsauffassung beachtliche Beeinträchtigungen der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit hervorrufen könnte. Wenn es sich auf den Standpunkt stellt, dass nach einem Entzug Republikflucht mit 15 Jahren Fahrverbot bestraft wird, dann ist das offensichlich ein Verstoß gegen das Primärrecht (EU-Vertrag).

Aber hier sieht es dann in der Reform des § 20 FeV einen rettenden Strohhalm. Die Frage ist nur: ist er das wirklich?
Zunächst ist ja zu beobachten, dass kein anderer EU-Staat nach Ablauf der deutschen Sperrfrist solche Bescheinigungen verlangt.

Wobei man beachten sollte: der § 20 gilt, wenn nach einem Entzug im EU-Ausland eine deutsche Fahrerlaubnis beantragt wird. Hier soll man eine Bescheinigung vorlegen, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr bestehen. Was ist aber der Grund für den Entzug? Bei einem strafrechtlichen Entzug ist es ja nicht die fehlende MPU, sondern der Umstand, dass sich "aus der Tat ergibt," dass der Angeklagte ungeeignet zum Führen von Kfz ist. Die Sperrfrist ist jetzt genau die Zeit, während der sich das aus der Tat ergibt (siehe Kommentare zu § 69 StGB). D.h. nach Ablauf der Sperrfrist ist der Betroffene womöglich noch nicht geeignet, weil neue Eignungsmängel hinzugetreten sind oder er seine Defizite noch nicht aufgearbeitet hat, aber die fehlende Eignung ergibt sich nicht aus der Tat!
Damit ist der Grund für den Entzug weggefallen!

Es ist für diese Feststellung nicht nötig, dass sie von einer ansonsten gar nicht zuständigen deutschen Führerscheinstelle bestätigt wird.

Im übrigen ist es Sache des KBA, sich mit ausländischen Führerscheinstellen kurzzuschließen. Wenn die ausländische Stelle erteilt, kann der Betroffene doch davon ausgehen, dass das KBA sein Plazet gegeben hat, oder? Auch wenn es nur in Form eines VZR-Auszugs ist, wonach die Sperrfrist zu Ende ist.


Und wenn der ausländische Staat dann erteilt, dann ist halt Artikel 11 (4) so auszulegen, dass nunmehr kein Entzug mehr besteht. Also auch kein Grund dafür vorliegt, dass nicht anerkannt werden muss.

Dafür dass ein Entzug nur durch das Bestehen einer MPU beendet werden kann, gibt es doch keine vernünftigen Gründe:
es gibt doch sowohl Fälle, wo ohne MPU neu erteilt wird, als auch Fälle, wo die Ersterteilung nur nach vorheriger MPU erfolgt.

D.h. die Gleichung "Entzug"= "fehlende MPU", die für die deutsche Auslegung nötig ist, ist ohnehin schon unsinnig.

Insofern hat das VG zwar weitergedacht, aber nicht zu Ende: hätte es zu Ende gedacht, wäre es zu dem Schluss gekommen, dass nur die Weitergeltung der bisherigen Auslegung europarechtskonform ist.

Sehr schön erklärt (anhand der Entstehungsgeschichte) fand ich übrigens die Ausführungen zu Artikel 13: der scheint in der Tat nur Änderungen bei den Führerscheinklassen zum 19.01.2013 zu betreffen: also wer vorher mit seinem A beschränkt Führerschein eine auf 25 kW gedrosselten R6 (Originalleistung ca. 90 kW), darf das hinterher auch noch. Dass man nach der 3. Rili nur die Hälfte der Leistung wegdrosseln darf, aber maximal 35 kW fahren darf, spielt dann also keine Rolle.
Mit der Anerkennung nach Entzug hat der Artikel 13 aber überhaupt nichts zu tun.