Zitat
Selbst diejenigen, die von der nunmehrigen Vereinbarkeit des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV mit den europarechtlichen Vorgaben ausgehen, betrachten die zeitliche Beschränkung über den Verweis auf § 29 StVG als zweifelhaft
(Janker, DAR 2009, 181, 1S4 f.).
Diese Zweifel werden damit begründet, dass diese Eintragungs- und Tilgungsfristen regelmäßig länger sind als Sperrfristen. Letztgenannte sind es aber, die die befristete Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges aufgrund zurückliegender Ereignisse feststellen und damit auch einer Führerscheinerteilung in einem anderen Mitgliedstaat (während des Fristlaufs) entgegenstehen. Die Tilgungsfrist nach § 29 StVG hat jedoch einen ganz anderen Zweck, der keine Rückschlüsse auf die aktuelle Fahreignung gibt. In der Begründung zur Neufassung durch das Änderungsgesetz vom 24. April 1998 (BR-Drs. 821/96, S. 54, 77) heißt es, dass beim Verkehrszentralregister der Gedanke der Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit im Mittelpunkt stehe (Unterstreichung durch das Gericht). Bewährung in diesem Sinne bedeutet aber gerade, dass eine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fehlt, sondern eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann und lediglich bei zukünftigen Zuwiderhandlungen die zurückliegenden Verstöße mit berücksichtigt werden können. Mit anderen Worten, ein im Verkehrszentralregister nicht getilgter Verstoß steht einer Wieder- oder Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht entgegen. Dies ergibt sich auch ausdrücklich aus § 29 Abs. 5 StVG, nach dem der Fhstlauf nach einer mangelbedingten Führerscheinentziehung regelmäßig erst mit der Neuerteilung beginnt, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Fahreignung gerade wieder besteht - allerdings auf Bewährung.Damit ist diese zeitliche Begrenzung des § 28 Abs 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht mit den eignungsausschließenden Sperrfristen zu vergleichen.Es handelt sich weiterhin um das europarechtswidrige Bestreben, nationale Wiedererteilungsvoraussetzungen auf Führerscheine anderer Mitgliedstaaten anzuwenden.
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Anfänger
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- u.v.a. haben reichlich Zündstoff und Kunden auf dem Tisch liegen und sind in schwebende Verfahren "verwickelt".
Hintergrund ist doch klar - Kohle. Die FEBen werden ja zur Kasse gebeten bei verlorenem Prozeß![]()
auch ein wenig verstehen, zwischen den Zeilen zu lesen. So hat der Verfasser des Artikels über "mich" tatsächlich in der FEB FFO angerufen. Und tatsächlich die Aussage bekommen s.o.
Aber sie tun zumidest so, wenn ich den Aufruf von Ka - Hr. Kalus richtig verstehe - vor allem auch in finanzieller HInsicht den Enstchluß einen Bescheid zu erlassen - an seine Kollegen. War doch so oder so ähnlich? Hat den mal bitte jemand?![]()
: Tun mir fast schon wieder leid
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Führerschein aus: CZ mit CZ Wohnsitz. Erteilt nach dem 19.01.2009
Ist das wirklich so einfach? In RLP und Hessen darf man mit den neuen Scheinen fahren? Oder sind das nicht Einzelfall-Entscheidungen?
Obwohl, das wäre ja mal wieder typisch D!
Das ist so, die FeBén in RLP stellen auch keine feststellungsbescheide mehr aus, bis der BgH oder EugH eine Entscheidung getroffen hat.
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Bei einer Kontrolle sagt die Polizei dann, ach das ist ein Pfälzer, den müssen wir fahren lassen?

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Führerschein aus: CZ mit Erteilungsdatum 19.01.09
Bescheide von Fahrerlaubnisbehörden sind bundesweit gültig.
D.h. wer z.B. in Bayern wohnt und dort schon einen entsprechenden negativen Bescheid bekommen hat, darf in anderen Bundesländern auch nicht fahren.
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Hier nun wieder die Kehrseite:Der erstinstanzliche VG-Beschluss ist in meinen Augen sehr überzeugend! (Gedanklich klarer als die Beschlüsse des VGH Kassel)
Wie schon vermutet, wird es in BW in die gleiche Richtung gehen wie in Bayern.
Zitat
Die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG (Urteil vom 29.4.2004 - C-476/01 -, Kapper , NZV 2004, 372; Beschluss vom 06.04.2006 - C-227/05 -, Halbritter , DAR 2006, 375; Beschluss vom 28.09.2006 - C-340/05 -, Kremer , NJW 2007, 1863; Urteil vom 26.06.2008 - C-329/06 u.a. - Wiedemann und Funk ; Beschluss vom 03.07.2008 - C-225/07 -, Möginger , NJW 2009, 207; Urteil vom 20.11.2008 - C-1/07 -, Weber , NJW 2008, 3767; Urteil vom 19.02.2009 - C-321/07 -, Schwarz , DAR 2009, 191) ist auf die Dritte Führerscheinrichtlinie nicht übertragbar. Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahme zum Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine, der im Interesse der innergemeinschaftlichen Freizügigkeit und damit einer der Grundfreiheiten der Römischen Verträge aufgestellt wurde, restriktiv ausgelegt. Andere Mitgliedsstaaten waren danach wegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen, und konnten ihre Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG grundsätzlich nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis ausüben. Ein von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellter Führerschein war somit nach dem Regelungskonzept der Zweiten Führerscheinrichtlinie als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber auch die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III der Richtlinie 91/439/EWG erfüllt. Für den Fall, dass auf der Grundlage von Angaben im Führerscheindokument selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass die Fahrerlaubnis unter Missachtung der von der Richtlinie aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung erteilt wurde, erkannte der EuGH eine Berechtigung des Aufnahmemitgliedstaat zur Versagung der Anerkennung an (vgl. EuGH, Urteil vom 26.06.2008 - C-329/06 u.a. -, Rn 67 u. 72/73; vgl. zu den damit verbundenen Fragen des Rechtsmissbrauchs ausführlich auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 25.07.2006 - 6 K 924/06 -; Urteil vom 31.07.2008 - 4 K 906/08 -).
Zitat
Für eine einschränkende Auslegung von Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG, insbesondere des Begriffes „entzogen“, besteht keine Veranlassung (a.A. offenbar Hailbronner / Thoms, NJW 2007, 1089, 1094). Dass die Entziehung der Fahrerlaubnis eine Maßnahme ist, wonach der „Führerschein“ auch im Sinne von Art. 11 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2006/126/EG „entzogen worden ist“, ist nach Wortlaut und Intention der Vorschrift klar (so im Ergebnis auch Geiger, DAR 2007, 126, 127; ebenso in anderen Sprachfassungen der Richtlinie: „ withdrawn “, „ retrait “, „ ritirata “, „ retirado “). Die Bestimmung ist nunmehr auch - anders als noch in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG („Zweite Führerscheinrichtlinie“, ABl. EG L 237 vom 24.08.1991, S. 1) - nicht mehr als bloße Ermächtigung („ kann es ablehnen, ... einen Führerschein auszustellen “), sondern als unbedingte Verpflichtung formuliert („ Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung ... ab “; vgl. dazu etwa die Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der FeV in BR-Ds 851/08, S. 7 f.; ferner: Zwerger, jurisPR-VerkR 3/2009, Anm. 5; Geiger, a.a.O., S. 128; Thoms, DAR 2007, 287; Janker, DAR 2009, 181, 184; zurückhaltend Hailbronner / Thoms, a.a.O., S. 1093 f. und Riedmeyer, zfs 2009, 422 sowie OVG Saarland, Beschluss vom 23.01.2009 - 1 B 438/08 -).

Zitat
21 Dass die neuen Bestimmungen in Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG ihrerseits weitere Rechtsfragen des Gemeinschaftsrechts aufwerfen, steht dem dargelegten Verständnis einer zwingenden Versagung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis wie der hier in Rede stehenden gleichfalls nicht entgegen. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass mit der Neuregelung beachtliche Beeinträchtigungen der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit hervorgerufen werden können, da Art. 11 Abs. 4 UAbs. 1 RL 2006/126/EG es einerseits einem Mitgliedstaat untersagt, einer Person einen Führerschein auszustellen, wenn ihr zuvor in einem anderen Mitgliedstaat derselbe entzogen worden ist, und andererseits der frühere Wohnsitzstaat mangels Zuständigkeit keinen neuen Führerschein mehr ausstellen dürfte (Art. 7 Abs. 1 lit. e RL 2006/126/EG), sodass nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt, auf welchem Weg ein Betroffener zu einer Neuausstellung eines Führerscheins nach Wiedererlangung seiner Fahreignung gelangen soll (vgl. zu derartigen Bedenken GAin Kokott, DAR 2006, 604, 610; Hailbronner / Thoms, NJW 2007, 1089, 1094; Riedmeyer, zfs 2009, 422). Jedoch zeigt die Neuregelung in § 20 Abs. 4 FeV n.F. mit der dort verlangten Vorlage einer Bescheinigung des vormaligen Wohnsitzstaates über die Wiedererlangung der Fahreignung Wege zur Neuerteilung auf, die nicht von vorneherein als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen werden können (kritisch insoweit allerdings Riedmeyer, a.a.O.)
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