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Nr. 4 denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
Anfänger
Registrierungsdatum: 20. Oktober 2009
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Die Tilgungsfristen hatten sich ja 1999 geändert, ich dachte ja auch erst, Mist da waren nur 14 Jahre bis zur Straftat 2005.- nicht erkannt, dass die alte Sache aus den 90ern nicht mehr verwertbar ist, da nicht mehr im VZR eingetragen (das sieht ja auch der Verordnungsgeber so in § 28 FeV (4) Satz3

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so ist es!
Zitat
Ich steige da ehrlich gesagt nicht so ganz durch, könnte man es kurz gesagt so sehen, das wenn abzüglich der 5 Jahre (Anlaufhemmung) die Tilgung schon begonnen hat, dann bleibt es insgesamt bei 10 Jahren?
Also Rückwirkend alles bis 1994 wären bei 10 geblieben? Danach 15 Jahre? außer es wäre Neuerteilt worden?
Zitat
§ 69 StVG (9) Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, werden bis 1. Januar 2004 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung in Verbindung mit § 13a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung getilgt; die Entscheidungen dürfen nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht. Abweichend hiervon gilt § 29 Abs. 7 in der Fassung dieses Gesetzes auch für Entscheidungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Verkehrszentralregister eingetragen waren.
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Der VGH Baden-Württemberg in Mannheim hat im Urteil vom 20.3.2009, 10 S 95/08 die Meinung vertreten, dass die Übergangsregelung des § 65 (9) StVG sowohl zu einer Anlaufhemmung (5 Jahre) führt als auch zu einer Ablaufhemmung, wenn neue Straftaten/Versagungen/Entzüge ins Verkehrszentralregister eingetragen werden.
Im vorliegenden Fall war 1988 die Fahrerlaubnis das letzte mal wegen Alkohol entzogen worden, die letzte Versagung stammte von 2000. Der Entzug ist nach Ansicht des VGH weiterhin verwertbar. Quelle
Zitat
Klarstellend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die im angefochtenen Bescheid angeführte
Verurteilung vom 5. November 1991 jedenfalls seit dem 4. November 2006 nicht mehr im
vorgenannten Sinne verwertbar ist (§ 65 Abs. 9 Satz 1 StVG i.V.m. den vorgenannten Tilgungsregelungen,
vgl. hierzu auch BayVGH vom 26.2.2009 - Az.: 11 C 09.296, insbesondere
RdNrn. 39 bis 41).


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Logisch, das ist das entscheidende an der Sache.Letztendlich würde sich diese Frage aber gar nicht mehr stellen, wenn sich diese Bestimmung der FeV als mit den EU-Richtlinien nicht vereinbarer Mumpitz herausstellen sollte.

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Nein, der Punkt hemmt die Tilgungsfrist der Straftat nicht, solange der eine Punkt durch eine OWI zustande kam.So , nun meine Frage; Ich habe inzwischen mit meinem CZ FS einen Punkt gesammelt. Hemmt der Erwerb dieses Punktes die Tilgung? Also ,ich meine, wird die Tilgungsfrist bis zum erlöschen des Punktes unterbrochen? Danke! MfG
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und genau daran hängt sich das VG auf.
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§ 28 Abs. 4 Satz 3: Satz 1 Nr. 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.
Anfänger
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So , nun meine Frage; Ich habe inzwischen mit meinem CZ FS einen Punkt gesammelt. Hemmt der Erwerb dieses Punktes die Tilgung? Also ,ich meine, wird die Tilgungsfrist bis zum erlöschen des Punktes unterbrochen? Danke! MfG
Im Prinzip ist es auch egal, ob die isolierte Sperre unter Nr. 3 oder Nr. 4 fällt (wobei ich die Ansicht von Eifelfahrer teile, dass es die Nr. 4 sein müsste). Das Ergebnis ist das gleiche, da bei beiden auf die Tilgung abgestellt wird
und genau daran hängt sich das VG auf.
Zitat
§ 28 Abs. 4 Satz 3: Satz 1 Nr. 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.
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(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR- Fahrerlaubnis,
4. denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
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