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1

Freitag, 4. Dezember 2009, 19:08

Nichtanerkennung nach 3. Rili bei isolierter Sperrfrist (VG Ansbach 10 S 09.01799, Beschluss vom 21.10.2009)

Es geht um den Beschluss des VG Ansbach 10 S 09.01799 vom 21.10.2009

Hier lag vor:
- ein Entzug der Fahrerlaubnis im Jahre 1991, rechtskräftig seit 5.11.1991
- Verurteilung wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis in den Jahren 2005/2006 (Rechtskraft 15.6.2006) mit Anordnung einer isolierten Sperrfrist
- Erwerb eines tschechischen Führerscheins mit CZ-Wohnsitzeintrag am 28.4.09
- Bescheid über die fehlende Fahrberechtigung in D, zugestellt am 27.08.09.

Das VG Ansbach hat mit Beschluss vom 21.10.09 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt, d.h. vorläufiger Rechtsschutz wurde nicht gewährt.

Das Gericht ist (anders als die Führerscheinbehörde) der Meinung, dass der Entzug aus dem Jahre 1991 nicht mehr verwertbar sei, da die 15 jährige Verwertungsfrist abgelaufen sei und die Sache nicht mehr im Verkehrszentralregister gespeichert ist (vgl. § 28 Absatz 4 Satz 3 FeV).
Da nur noch die Verurteilung mit Anordnung einer isolierten Sperrfrist eingetragen ist, kommt es also darauf an, ob eine bereits abgelaufene isolierte Sperrfrist ein Grund ist, den Führerschein nicht anzuerkennen.
Das VG bejaht dies und will § 28 (4) Nr. 3 FeV analog anwenden

Mir kommt diese Argumentation aber absurd vor:

A. nach meinem Verständnis bezieht sich die Nr. 4 des § 28 (4) auf isolierte Sperrfristen:

Zitat

Nr. 4 denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder

Da "darf" hier die Gegenwartsform ist, ist meines Erachtens klargestellt, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers diese Vorschrift nur anwendbar ist, wenn der Erwerb bzw. die Anerkennung während einer laufenden Sperrfrist erfolgt. D.h. ein nach Ablauf der Sperrfrist erworbener Führerschein wird von dieser Regelung gerade nicht erfasst.
Andererseits zeigt die Existenz dieser Regelung, dass isolierte Sperrfristen nicht unter die Nr. 3 fallen sollen (Entzug, Versagung oder Verzicht zur Vermeidung eines Entzuges).
Damit sollte doch eigentlich schon nach deutschem Rechtsverständnis klar sein, dass ein Erwerb nach Ablauf einer isolierten Sperrfrist kein Grund ist, einen EU-FE nicht anzuerkennen.

B. Auch das europäische Recht gibt diese Nichtanerkennung nicht her. Dagegen spricht schon der Wortlaut in diversen EU-Sprachen, in denen der Artikel 11 Absatz 4 in der Gegenwartsform steht.
"is withdrawn" im Englischen kann ja einerseits als Handlungspassiv in der Gegenwartsform aufgefasst werden, andererseits als Zustandspassiv.
Während ein Entzug sowohl die Entzugshandlung als auch den sich anschließend ergebenden Zustand bezeichnen kann (so dass ein "Entzug" ja noch nach Ablauf der Sperrfrist fortbesteht), ist eine isolierte Sperrfrist aber ja eine zeitlich begrenzte Maßnahme, die nur während ihres Laufs in einer Gegenwartsform beschrieben werden sollte. D.h. nach Ablauf der isolierten Sperrfrist macht auch bei großzügiger Betrachtungsweise die Formulierung "is withdrawn" keinen Sinn mehr. Gleiches gilt für die französische "fait l'object d'une retrait".
Grundsätzlich ist es ja ohnehin zweifelhaft, ob man isolierte Sperrfristen unter "Entzug", withdrawn, retrait... zusammenfassen kann.

C. Auch der Zusammenhang mit Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 macht den VG Beschluss absurd: nach dieser Vorschrift darf ja im Falle eines Entzuges im Staat A von den anderen Mitgliedstaaten keine neue FE erteilt werden. Wenn man diese Vorschrift so interpretiert (Tiefensee-Version), dass nach einem Entzug nur der Entzugsstaat eine neue FE erteilen darf, dann wird das ganze ja absurd, wenn man es auf isolierte Sperrfristen überträgt: wer überhaupt keinen Führerschein hat, der kann sich ja trotzdem isolierte Sperrfristen einhandeln. Macht er das in zwei Staaten A und B, so würde Artikel 11 (4) Satz 1 ja bedeuten, dass man einerseits außerhalb von Staat A, andererseits außerhalb von Staat B keine neue FE bekommen kann. Das bedeutet aber, dass man auch nach Ablauf der Sperrfristen in keinem Staat eine neue FE bekommen kann. Das kann ja nicht gewollt sein.

Insofern kann sich die rechtliche Wirkung von isolierten Sperrfristen nur darauf beschänken, dass vor deren Ablauf keine EU-FE ausgestellt werden dürfen, und dass dennoch ausgestellte Führerscheine nicht anerkannt werden dürfen.

Wenn das Gericht der Meinung ist, dass isolierte Sperrfristen und der Entzug mit Anordnung einer Sperrfrist gleichgestellt werden sollten (was ich für nicht unvernünftig finde), dann hätte das Gericht umgekehrt die Schlussfolgerung ziehen sollen, dass der Artikel 11 (4) bei einem Entzug nur die Sperrfrist umfasst, d.h. dass die bisherige Rechtsprechung zur 2. Rili weitergilt.

Insofern halte ich den Beschluss für ein klares Fehlurteil.

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2

Freitag, 4. Dezember 2009, 19:34

Übigens scheint mir der Anwalt, der den Fall vertreten hat, ziemlich schwach zu sein:

- nicht erkannt, dass die alte Sache aus den 90ern nicht mehr verwertbar ist, da nicht mehr im VZR eingetragen (das sieht ja auch der Verordnungsgeber so in § 28 FeV (4) Satz3
- nicht erkannt, dass isolierte Sperrfristen nach Nr. 4 behandelt werden müssen und nicht nach Nr. 3
- keine substanziierten Gegenargumente gegen die Tiefensee-Interpretation der dritten EU-Richtlinie: zu Zeitpunkt der Klage war ja sogar der zweite Aufsatz von Hailbronner (NZV August 2009) bekannt, nicht nur der Aufsatz Hailbronner-Thoms
- statt dessen dann so dünne Argumente wie: der Antragsteller kann ja nichts dafür, dass ihm der Führerschein erst Wochen nach der Prüfung ausgehändigt wurde
- auch das das Fehlen von Übergangsfristen moniert wurde, ist ja etwas lächerlich angesichts der Tatsache, dass die 3. Rili schon seit Ende 2006 existiert.
Mit den letzten beiden Argumenten gibt man ja mehr oder weniger implizit zu, dass zum 19.01.09 eine für den Antragsteller negative Rechtsänderung erfolgt ist.
Damit entzieht man besseren Argumenten (siehe oben) also gewissermaßen schon im Voraus den Boden.
Ist also kein Wunder, dass die Behörde in ihrer Stellungnahme auf den Anwaltsschriftsatz Oberwasser gewittert hat.

s.fenja

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3

Freitag, 4. Dezember 2009, 20:36

... war vielleicht ein Fachanwalt für Familienrecht.

Nee mal im Ernst, der hat sich wirklich nicht mit Ruhm bekleckert. Ist wahrscheinlich nicht allzu vertraut mit Fahrerlaubnisrecht. Da kann man dem Betroffenen nur wünschen, dass er sich einen besseren Anwalt sucht.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (8. Dezember 2009, 05:41)


Bikerjoe1969

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4

Freitag, 4. Dezember 2009, 20:36

@Eifel: -gp-
Signaturen sind doof!

Paule

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5

Sonntag, 6. Dezember 2009, 05:34

- nicht erkannt, dass die alte Sache aus den 90ern nicht mehr verwertbar ist, da nicht mehr im VZR eingetragen (das sieht ja auch der Verordnungsgeber so in § 28 FeV (4) Satz3
Die Tilgungsfristen hatten sich ja 1999 geändert, ich dachte ja auch erst, Mist da waren nur 14 Jahre bis zur Straftat 2005.
Wäre nett von dir Eifelfahrer wenn du einem das mal noch kurz erläutern würdest.
Ich steige da ehrlich gesagt nicht so ganz durch, könnte man es kurz gesagt so sehen, das wenn abzüglich der 5 Jahre (Anlaufhemmung) die Tilgung schon begonnen hat, dann bleibt es insgesamt bei 10 Jahren?
Also Rückwirkend alles bis 1994 wären bei 10 geblieben? Danach 15 Jahre? außer es wäre Neuerteilt worden?

Da muss zwingend ein Mathematiker ran ... :lach:

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6

Sonntag, 6. Dezember 2009, 10:43

Zitat

Ich steige da ehrlich gesagt nicht so ganz durch, könnte man es kurz gesagt so sehen, das wenn abzüglich der 5 Jahre (Anlaufhemmung) die Tilgung schon begonnen hat, dann bleibt es insgesamt bei 10 Jahren?
Also Rückwirkend alles bis 1994 wären bei 10 geblieben? Danach 15 Jahre? außer es wäre Neuerteilt worden?
so ist es!

mein entzug war 1993,nach alter Regelung war die Tilgung 2003...nach neuer Regelung wäre es erst 2008 gewesen!
da aber die tilgungsfrist von 10 Jahren bis 2004 vorbei gewesen ist,wurde nach alter Regelung entschieden!

daher war bei mir der Entzug 2003 dann zu tilgen!

als ich 2003 einen Antrag stellte,sollte ich MPU machen,da ich 2001 eine Beleidigung hatte,mit 1,7%!
die MPU machte ich nicht,der Antrag wurde als zurück genommen betrachtet...ohne Versagung!!!

2004 kam eine alkoholfahrt mit dem Fahrrad hinzu,die im VZR eingetragen ist,mit Tilgungsdatum 2014!
wäre also noch 5 Jahre Anlaufshemmung hinzu gekommen,so wären wir bei 2019!
keine Speere oder ähnliches bekommen!

die Tat 2004,hat meine Tilgungsfrist der Tat von 1993 nicht gehemmt!!! hätte sie aber,wenn die Tilgungsfrist 15 Jahre gedauert hätte bis 2008!
daher war die Tat von 1993 also schon 2003 getilgt und somit nicht mehr verwertbar gewesen!

2008 dann EUFS...keine Speerfrist,keine Versagung ect.... also alles EU konform...und das kotzt die D FEB!!!
„Ich finde schon Gehen eine unnatürliche Bewegungsart, Tiere laufen, aber der Mensch sollte reiten oder fahren.“ Gottfried Benn, Schriftsteller

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7

Montag, 7. Dezember 2009, 00:40

Hier die Übergangsregelung zur Tilgung nach altem Recht:

Zitat

§ 69 StVG (9) Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, werden bis 1. Januar 2004 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung in Verbindung mit § 13a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung getilgt; die Entscheidungen dürfen nach § 52 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht. Abweichend hiervon gilt § 29 Abs. 7 in der Fassung dieses Gesetzes auch für Entscheidungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Verkehrszentralregister eingetragen waren.

D.h. alles was vor dem 1.1.1999 eingetragen wurde, wurde nach altem Recht noch bis zum 1.1.2004 getilgt.

Hier kann man den alten § 13a der StVZO nachlesen

Vor dem 1.1.1999 gab es bei der Tilgung in Flensburg noch keine Anlaufhemmung, so dass die Sachen dort regelmäßig früher getilgt wurden. Sie waren dann aber trotzdem noch verwertbar, teilweise wurde eine unbegrenzte Verwertbarkeit bei Straftaten angenommen.

Erst durch die Reform zum 1.1.1999 sind dann Tilgungsfristen beim KBA und Verwertungsfristen für die Führerscheinstelle weitgehend vereinheitlicht worden.

charly

Moderator

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8

Montag, 7. Dezember 2009, 11:01

Das trifft aber nur für alle Eintragungen zu die sowieso vor dem 01.01.2004 zu tilgen waren.

Wer 1997 eine 10jährigen Tilgung eingetragen bekommen hatte, bekommt die Anlaufhemmung zusätzlich noch rein gewürgt.

LG
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Loewenhopfi

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9

Montag, 7. Dezember 2009, 11:53

Hallo zusammen



da es sich in diesem Fall um mich handelt muß ich mich jetzt auch mal zu Wort melden



so wie ich hier das Lese hat sich mein RA nicht gerade mit Ruhm bekleckert werde ihm das vorhalten und dann mal sehen was er dazu zu sagen hat



noch eine Frage an euch ist überhaupt noch was zu Retten oder schwimmen meine Felle schon davon wenn ja wie am besten und mit wem :bh:

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10

Montag, 7. Dezember 2009, 16:26

Die Frage der Rettung bezieht sich hier auf 3 Baustellen:

- das vorläufige Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht: der Beschluss vom 21.10.09 wurde Deinem Anwalt vermutlich innerhalb einer knappen Woche zugestellt (wenn das VG einen Beschluss erlässt, dann ist in der Regel der gesamte Text schon vorhanden, d.h. er muss dann nur noch von der Geschäftsstelle ausgefertigt und verschickt werden). Mit der Zustellung begann die 2 wöchige Beschwerdefrist zu laufen, wobei für die Begründung dann noch weitere 2 Wochen zur Verfügung stehen.

Was hat Dein Anwalt denn da gemacht bzw. unternommen? Hast er sich mit Dir kurzgeschlossen nach dem negativen Beschluss?
Mit einer gut begründeten Beschwerde sollte man in Deinem Fall (wo ja nur die isolierte Sperrfrist verwertbar ist) in der zweiten Instanz eigentlich gute Chancen haben. Aber die Frist dafür ist vermutlich schon abgelaufen.

- das Strafverfahren: das ist rechtlich unabhängig von dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Wenn der Anwalt/die Anwältin hier keine Fehler macht, sehe ich gute Chancen auf einen Freispruch.

- das endgültige verwaltungsgerichtliche Verfahren: das kann sich über Jahre hinziehen. Auch hier gilt dasselbe wie für das Strafverfahren, d.h. es sollte mit einer Aufhebung des Bescheides enden.

Zur Zeit darfst Du aber nicht fahren. Um fahren zu können, müsste der VGH München in einer Beschwerdeentscheidung den Beschluss des VG Ansbach aufheben und Dir Recht geben.

Paule

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11

Dienstag, 8. Dezember 2009, 06:13

Um mal nochmals auf die Tilgung zurück zu kommen:

Zitat

Der VGH Baden-Württemberg in Mannheim hat im Urteil vom 20.3.2009, 10 S 95/08 die Meinung vertreten, dass die Übergangsregelung des § 65 (9) StVG sowohl zu einer Anlaufhemmung (5 Jahre) führt als auch zu einer Ablaufhemmung, wenn neue Straftaten/Versagungen/Entzüge ins Verkehrszentralregister eingetragen werden.

Im vorliegenden Fall war 1988 die Fahrerlaubnis das letzte mal wegen Alkohol entzogen worden, die letzte Versagung stammte von 2000. Der Entzug ist nach Ansicht des VGH weiterhin verwertbar. Quelle


VG Ansbach:

Zitat

Klarstellend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die im angefochtenen Bescheid angeführte
Verurteilung vom 5. November 1991 jedenfalls seit dem 4. November 2006 nicht mehr im
vorgenannten Sinne verwertbar ist (§ 65 Abs. 9 Satz 1 StVG i.V.m. den vorgenannten Tilgungsregelungen,
vgl. hierzu auch BayVGH vom 26.2.2009 - Az.: 11 C 09.296, insbesondere
RdNrn. 39 bis 41).

Wobei es 2005 zu einem erneuten Eintrag kam! :knips:

Wenn ich es nun kapiert habe, hätte der Eintrag am 4. November 2001 getilgt werden müßen.
Demnach hat also nicht nur der Anwalt Fehler gemacht. -st2-

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Paule« (8. Dezember 2009, 10:18)


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12

Dienstag, 8. Dezember 2009, 12:45

Man muss hier wohl mehrere Dinge unterscheiden:

- die Tilgung in Flensburg: diese ist vorliegend nach altem Recht bzw. Übergangsrecht erfolgt und zwar nach 10 Jahren

- die Verwertbarkeit der alten Straftat in einem Verfahren, das "die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat" (so die Formulierung in § 29 (8) Satz 2 StVG). Hier ist mit Anlaufhemmung von einer 15 jährigen Verwertbarkeit auszugehen. Die Frage ist dann, ob diese Verwertbarkeit durch neue relevante (also nicht nur eine neue OWi) Einträge noch nach hinten geschoben wird, wie der VGH Mannheim meint. Solange diese Frage nicht vom BVerwG geklärt ist, kann das VG Ansbach hier auch eine andere Meinung vertreten, dass also nach 15 Jahren nicht mehr verwertet werden darf.

- dann die Frage, ob § 28 (4) Nr. 3 StVG nur in solchen Fällen anwendbar sein soll, die noch im VZR eingetragen sind, oder ob bei Altfällen die Übergangsregelung nach § 65 StVG analog herangezogen werden könnte, wenn die alte Sache noch verwertbar ist.
Letztendlich würde sich diese Frage aber gar nicht mehr stellen, wenn sich diese Bestimmung der FeV als mit den EU-Richtlinien nicht vereinbarer Mumpitz herausstellen sollte.

Paule

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13

Dienstag, 8. Dezember 2009, 19:45

Letztendlich würde sich diese Frage aber gar nicht mehr stellen, wenn sich diese Bestimmung der FeV als mit den EU-Richtlinien nicht vereinbarer Mumpitz herausstellen sollte.
Logisch, das ist das entscheidende an der Sache.

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14

Mittwoch, 9. Dezember 2009, 00:33

Ups, das VG Ansbach hat den übergeordneten VGH München wohl vollkommen falsch interpretiert:

im Beschluss von Februar 2009 ist ja von einem ganz anderen Sachverhalt die Rede.

Was die Ablaufhemmung angeht, hat der VGH München bereits 2005 dieselbe Meinung vertreten wie jetzt der VGH Mannheim:
VGH München 11 CS 05.1279 Beschluss vom 23.11.2005

Das heißt: für die Führerscheinstelle wäre die Sache aus 1991 noch verwertbar, wenn es um eine Neuerteilung oder einen Entzug ginge.
Die entsprechende Aussage aus dem Beschluss des VG Ansbach ist also mit der Rechtsprechung des VGH München gerade nicht vereinbar.

Da die FeV bei der Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse aber anscheinend nur Eintragungen im Verkehrszentralregister gelten lässt, dürfte die 1991er Sache diesbezüglich nicht berücksichtigungsfähig sein, weil sie ja in Flensburg schon getilgt ist.

Letzen Endes wäre so etwas in vielen Fällen ja gar nicht kontrollierbar, wenn man die gegenteilige Meinung vertreten würde: um die Frage, ob eine bestimmte EU-Fahrerlaubnis in D anzuerkennen ist, beantworten zu können, darf es ja nicht erforderlich sein, dass man bei sämtlichen Führerscheinstellen die Akten durchstöbern muss.
Das wäre ja vollends absurd.

Loewenhopfi

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15

Mittwoch, 9. Dezember 2009, 16:21

Also habe nächste Woche Termin beim Anwalt werde im alles was ihr hier meint vorlegen und dann hören was er dazu meint

danach werde ich mir überlegen ob ich mir einen neuen suche oder ob er eine zweite Chance verdient hat. werde euch zur not nochmal fragen wenn ich nicht weiter weiß



viele Grüße aus Franken-ty-

franzhermann

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16

Mittwoch, 9. Dezember 2009, 17:10

Hallo!

Das mit den Tilgungsfristen ist totaler Mist! Bei mir wurde diese im Jahre 1999 auch mit den 5 Jahren auf insgesamt 15 Jahre verlängert. Meine Frist läuft erst 2012 aus. So , nun meine Frage; Ich habe inzwischen mit meinem CZ FS einen Punkt gesammelt. Hemmt der Erwerb dieses Punktes die Tilgung? Also ,ich meine, wird die Tilgungsfrist bis zum erlöschen des Punktes unterbrochen? Danke! MfG

charly

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17

Mittwoch, 9. Dezember 2009, 17:19

So , nun meine Frage; Ich habe inzwischen mit meinem CZ FS einen Punkt gesammelt. Hemmt der Erwerb dieses Punktes die Tilgung? Also ,ich meine, wird die Tilgungsfrist bis zum erlöschen des Punktes unterbrochen? Danke! MfG
Nein, der Punkt hemmt die Tilgungsfrist der Straftat nicht, solange der eine Punkt durch eine OWI zustande kam.
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s.fenja

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18

Mittwoch, 9. Dezember 2009, 17:36

Letztlich ist die 1991er Eintragung doch nebensächlich. Maßgeblich ist, dass die Verurteilung aus 2005 noch nicht getilgt ist und sich das VG Ansbach, an der Neureglung des § 28 IV aufhängt. Im Prinzip ist es auch egal, ob die isolierte Sperre unter Nr. 3 oder Nr. 4 fällt (wobei ich die Ansicht von Eifelfahrer teile, dass es die Nr. 4 sein müsste). Das Ergebnis ist das gleiche, da bei beiden auf die Tilgung abgestellt wird

Zitat

§ 28 Abs. 4 Satz 3: Satz 1 Nr. 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.
und genau daran hängt sich das VG auf.
Wichtig ist (jedenfalls nach meiner Auffassung), dass im Hauptsacheverfahren die europarechtlichen Grundsätze hervorgehoben werden und herausgestellt wird, dass der EuGH bei seiner bisherigen Rechtsprechung nur Sperrfristen und keine Tilgungsfristen zugrunde gelegt hat. Allerdings hatte er bislang auch keine Veranlassung dazu. Solange sich der EuGH zu der Tiglungsregelung nicht geäußert hat, werden wir immer wieder mit solchen Entscheidung rechnen müssen, da dies derzeit geltende Gesetzeslage ist - auch wenn ich sie für nicht europarechtskonform halte.

s.fenja

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19

Mittwoch, 9. Dezember 2009, 17:43

So , nun meine Frage; Ich habe inzwischen mit meinem CZ FS einen Punkt gesammelt. Hemmt der Erwerb dieses Punktes die Tilgung? Also ,ich meine, wird die Tilgungsfrist bis zum erlöschen des Punktes unterbrochen? Danke! MfG

Muss eine OWI gewesen sein, da es sonst mehr als einen Punkt gegeben hätte. OWi hemmt nur OWi

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20

Donnerstag, 10. Dezember 2009, 00:37

Im Prinzip ist es auch egal, ob die isolierte Sperre unter Nr. 3 oder Nr. 4 fällt (wobei ich die Ansicht von Eifelfahrer teile, dass es die Nr. 4 sein müsste). Das Ergebnis ist das gleiche, da bei beiden auf die Tilgung abgestellt wird

Zitat

§ 28 Abs. 4 Satz 3: Satz 1 Nr. 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.
und genau daran hängt sich das VG auf.

Das sehe ich ein wenig anders: Die Vorschrift

Zitat

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR- Fahrerlaubnis,

4. denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder

ist von ihrem Wortlaut her doch auf die Dauer der Sperrfrist beschränkt (darf= Gegenwartsform Präsenz). Nach Ablauf der Sperrfrist darf ja eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Insofern ist die Nr. 4 nur bei laufender Sperrfrist anwendbar.

Die Frage könnte höchstens sein, ob bei einer Erteilung während einer laufenden Sperrfrist die Anerkennung auch nach Ablauf der Sperrfrist versagt bleibt. Hier könnte dann die Tilgungsregelung zum Zuge kommen: die Versagung der Anerkennung gilt nur bis zur Tilgung der isolierten Sperrfrist im VZR. Dass eine Sperrfrist vor ihrem Ablauf getilgt wird, ist ja unrealistisch: lebenslange Sperren werden ja gar nicht getilgt, und alle anderen Sperren dauern ja maximal 5 Jahre, während die Tilgungsfrist ja inclusive Anlaufhemmung 15 Jahre beträgt. Auch der Fakt, dass eine isolierte Sperre erst mit Rechtskraft beginnt, während die Tilgungfrist schon mit dem erstinstanzlichen Urteil zu laufen beginnt, kann in der Praxis nicht zu diesem Effekt führen.

Insofern sehe ich eigentlich gute Chancen, dass man den Fall von isolierten Sperrfristen bei vernünftiger Argumentation schon im Rahmen des FeV-Wortlauts als Anerkennungshindernis beseitigen kann, ohne dass es der Einschaltung des EUGH bedarf.

Der grundlegende Denkfehler der deutschen Seite besteht natürlich darin, dass man eine MPU nicht als nationales Kriterium der Neuerteilung im Sinne von Anhang III Nr. 5 der Rili ansieht, sonders als Ende des europarechtlichen Entzugsbegriffes versehen will.

Mit dieser Sichtweise ist D ja schon in der Vergangenheit beim EUGH auf Granit gestoßen, und die 3. Rili wird daran meines Erachtens nichts ändern. Der Wegfall der Ermessensklauseln in Artikel 11 (4) impliziert meines Erachtens, dass die bisherige Rechtsprechung des EUGH mit der einschränkenden Auslegung nunmehr die einzig vernünftige Auslegung wird, die nicht zu systematischen Widersprüchen führt.