Registrierungsdatum: 12. Februar 2009
Geschlecht: Männlich
Wohnort: BW
Führerschein aus: CZ mit Erteilungsdatum 19.01.09
Zitat
Dazu das LG Berlin in seinem Urteil vom 23. 10. 2008 - 53 S 216/08 -:
“Ein Vermittlungsvertrag zum Erwerb eines ausländischen Führerscheins, bei dem eine Wohnsitzverlegung in das Ausland nur vorgetäuscht wird, ist auf die Umgehung nationalen Rechts ausgerichtet und daher sittenwidrig und nichtig. (Leitsatz der Redaktion)
Zum Sachverhalt:
Der Bekl. betreibt in Polen eine Firma, die sich mit der Vermittlung von EU-Führerscheinen an Angehörige anderer EU-Mitgliedstaaten, vor allem deutsche Staatsangehörige beschäftigt. Im August 2006 wandte sich der Kl. auf Grund einer Zeitungsannonce an den Bekl. mit dem Ziel der Erlangung einer Fahrerlaubnis und der damit verbundenen Erteilung eines Führerscheins nach EU-Recht. Mit Datum vom 6. 8. 2006 erteilte der Kl. dem Bekl. schriftlich einen Auftrag zur Vermittlung eines Führerscheins und der Wohnsitzanmeldung in Polen für einen Gesamtbetrag von 2500 Euro. Ausdrücklich heißt es im Auftragsformular: „Mit ihrer Unterschrift erteilen Sie den rechtsverbindlichen Auftrag zur Vermittlung zum Erwerb eines Führerscheins sowie der Wohnsitzanmeldung durch die … Am 16. 8. 2006 begab sich der Kl. nach Polen und meldete dort mit Hilfe des Bekl. einen Wohnsitz an. Am 25. 9. 2006 wandte sich der Bekl. schriftlich an den Kl. und forderte diesen zur Zahlung einer 2. Zahlung in Höhe von 1000 Euro zwecks Anmeldung zur theoretischen und praktischen Prüfung auf. Am 17. 3. 2007 wurde auf Grund eines Beschlusses des AG Perleberg, eine Durchsuchung beim Kl. durchgeführt, in deren Folge ein auf den Kl. ausgestellter polnischer Führerschein sichergestellt wurde. Eine Beschwerde des Kl. gegen den Beschluss des AG Perleberg und die Sicherstellung wurde vom LG Neuruppin als unbegründet verworfen, wobei es ausführte, dass es sich bei dem sichergestellten Führerschein um eine Fälschung handele. Ein auf Grund der Vorfälle von der Staatsanwaltschaft Neuruppin eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung wurde gem. § 170 II StPO eingestellt. Der Führerschein wurde durch die StA Neuruppin vernichtet. Mit Schreiben vom 26. 4. 2007 forderte der Kl. den Bekl. erfolglos zur Zahlung von 2500 Euro bis zum 7. 5. 2007 auf. Der Kl. behauptet, er habe am 16. 8. 2006 in Polen neben der unstreitigen Wohnsitzanmeldung, auch im Beisein des Bekl. die theoretische und praktische Fahrprüfung absolviert und so die Voraussetzungen für die Erteilung eines polnischen Führerscheins erlangt. Der Bekl. habe wissen müssen, dass es sich bei dem polnischen Führerschein um eine Fälschung gehandelt hat. Dem Bekl. sei bereits bei Beginn der Vertragsverhandlungen klar gewesen, dass er ihm keinen echten Führerschein verschaffen oder vermitteln werde bzw. könne.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. blieb erfolglos.
Aus den Gründen:
II. … Ein Anspruch aus dem Vermittlungsvertrag i.V. mit §§ 280 I, 281 I, II BGB scheidet nach Auffassung der Kammer schon deswegen aus, weil dieser Vertrag sittenwidrig und damit nach § 138 I BGB nichtig ist. Sittenwidrig können nach der Rechtsprechung auch Geschäfte sein, durch die Dritte gefährdet oder geschädigt werden oder die in krassem Widerspruch zum Gemeinwohl stehen. Voraussetzung dafür ist, dass alle an dem Geschäft Beteiligten sittenwidrig handeln, also die Tatsachen, die die Sittenwidrigkeit begründen, kennen oder sich zumindest ihrer Kenntnis grob fahrlässig verschließen. Die Sittenwidrigkeit kann sich dabei auch aus den Begleitumständen des Geschäfts, insbesondere den zu Grunde liegenden Motiven und den verfolgten Zwecken ergeben (so etwa BGH, NJW 2005, 1490 [1491] m.w. Nachw.). Der auf den Erwerb eines auf den Kl. ausgestellten polnischen Führerscheins gerichtete Vermittlungsvertrag verstößt nach diesen Grundsätzen gegen die guten Sitten. Denn dieser Vertrag war darauf gerichtet, dass der Kl., der in der Prignitz lebt und zu keiner Zeit beabsichtigte, seinen Wohnsitz für sechs Monate oder länger nach Polen zu verlegen, in Deutschland bzw. dort, wo der Kl. zukünftig einen Arbeitsplatz findet, einen Pkw führt, obgleich er die Voraussetzungen zur Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis nach deutschem Recht nicht erfüllt hat. Damit diente das Geschäft allein der Umgehung der nationalen Vorschriften. Dies kann unzweifelhaft den Begleitumständen des Vertrags, die in der Berufungsverhandlung ausführlich mit den Parteien erörtert wurden, entnommen werden. So geht aus dem schriftlichen Vermittlungsauftrag erkennbar hervor, dass dem Kl. 1995 die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden ist und die in diesem Zusammenhang verhängte Sperrfrist im August 2000 abgelaufen ist. Allein daraus folgt, dass der Kl. zur Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis nach deutschem Recht nicht nur eine neue Fahrprüfung hätte ablegen müssen, sondern außerdem sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung hätte unterziehen müssen.
Dies erfordert nicht nur einen hohen finanziellen und zeitlichen Aufwand, sondern birgt auch das Risiko, diesen Anforderungen nicht gerecht zu werden, was unter Umständen dazu führen kann, dauerhaft von dem Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis ausgeschlossen zu sein. Der Kl. hat auch keinen sonstigen Bezug zu Polen und hat zu keiner Zeit in Erwägung gezogen, dorthin zu ziehen, wobei die Begründung eines Wohnsitzes in Polen bedeutet hätte, nach dorthin seinen Lebensmittelpunkt zu verlegen. Dafür bietet der klägerische Vortrag keinerlei Anhaltspunkte. Das Gegenteil ist der Fall. Es geht aus dem Akteninhalt erkennbar hervor, dass der Vertrag darauf gerichtet war, auch die Anerkennung des polnischen Führerscheins in Deutschland zu erzielen, andererseits aber die gesetzlichen Anforderungen für eine solche Anerkennung zu umgehen. Nach § 28 I FeV ist die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Fahrerlaubnis in Deutschland anzuerkennen, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in dem den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaat hatte.
Diese Voraussetzungen hat der Kl. nicht erfüllt und es war von beiden Parteien auch zu keiner Zeit beabsichtigt, diese Voraussetzungen zu erfüllen. So richtet sich der dem Bekl. erteilte Auftrag ausweislich des schriftlichen Vertrags auch auf die „Wohnsitzanmeldung“ durch die … Unstreitig ist, dass sich die Parteien am 16. 8. 2006 in B. trafen, um gemeinsam nach Polen zu fahren und sodann dort in K. die „Meldeangelegenheiten erledigten“, dann aber noch am gleichen Tage nach Deutschland zurückfuhren. Allein dieses Geschehen lässt den Rückschluss zu, dass die Parteien eine Verlegung des Wohnsitzes des Kl. nach K. in Polen gegenüber den Behörden nur vortäuschen wollten. Unterstellt, bei dem später dem Bekl. ausgehändigten Führerschein handelte es sich um einen echten von den polnischen Behörden ausgestellten Führerschein, so hätte dieser Führerschein den Kl. auch tatsächlich zum Führen eines Pkw in Deutschland berechtigt. Nach dem europäischen Grundsatz der gegenseitigen formlosen Anerkennung ist den deutschen Behörden die Befugnis zur Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen für den Erwerb des Führerscheins entzogen (EuGH, NJW 2004, 1725 - Kapper). So darf ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat (EuGH, NJW 2004, 1725 - Kapper). Dies gilt zumindest für die Ausstellung des Führerscheins nach Ablauf einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat. So liegt der Fall auch hier. Auch im Falle des Kl. hätten die deutschen Behörden einen echten auf den Kl. ausgestellten polnischen Führerschein anerkennen müssen und tatsächlich hatte - wie sich aus dem Vortrag des Kl. ergibt - die Polizei den polnischen Führerschein des Kl. bei diversen Kontrollen auch anerkannt.
Der Kl. kann sich auch nicht darauf berufen, ihm sei die Umgehung polnischer Vorschriften nicht bekannt gewesen und er habe auf die Rechtmäßigkeit des Handelns des Bekl. vertraut. Sittenwidrig handelt auch, wer sich grob fahrlässig den Tatsachen, die die Sittenwidrigkeit begründen, verschließt. Zu Gunsten des Kl. unterstellt, er sei in dem Moment, als er auf die Annonce des Bekl. hin diesen telefonisch kontaktiert habe, noch gutgläubig gewesen, so hätte ihm spätestens bei Unterzeichnung des schriftlichen Vermittlungsauftrags ein Licht aufgehen müssen. Auf Grund des schriftlich verfassten eindeutigen Auftrags nicht nur den Erwerb eines Führerscheins, sondern auch die Wohnsitzanmeldung zu vermitteln, hätte er spätestens vor Unterzeichnung des Vertrags sich erkundigen müssen, warum es einer Wohnsitzanmeldung bedarf, obgleich er doch seinen Wohnsitz in der P. hatte und diesen dort auch behalten wollte. Auch bei dem auf dem Vertragsformular handschriftlich ergänzten Zusatz „schnelle Variante“ hätte er bemerken müssen, dass es hier um die Umgehung polnischer Vorschriften geht.
Der Kl. hat auch keinen Anspruch auf Erstattung seiner Geldleistungen aus § 812 I 1 Fall 1 BGB. Ungeachtet der Frage, in welcher Höhe er seine vermeintlich vertraglichen Verpflichtungen zur Zahlung von insgesamt 2500 Euro erfüllt hat, steht dem Kondiktionsanspruch § 817 S. 2 BGB entgegen. Wie oben ausgeführt, fällt beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last. Dabei ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kl. wusste, dass er mit diesem Vertrag gesetzliche Vorschriften zur Erlangung einer Fahrerlaubnis umgeht. Jedenfalls hat er sich aber der Einsicht in die Sittenwidrigkeit seines Handelns leichtfertig verschlossen, sollte er davon ausgegangen sein, dass alles mit rechten Dingen zuging. Für den Ausschluss der Leistung nach § 817 S. 2 BGB kommt es auch nicht darauf an, ob seitens des Bekl. der Vertrag von vornherein darauf gerichtet war, einen unechten Führerschein zu organisieren und ob der dem Bekl. am 29. 10. 2008 überreichte Führerschein gefälscht war. Vielmehr ordnet das Gesetz in § 817 S. 2 BGB an, dass bei einem beidseitigen Sittenwidrigkeitsverstoß auch beiden Parteien der Schutz der Rechtsordnung versagt ist. Danach trifft die Rechtsschutzverweigerung gem. § 817 S. 2 BGB die Vertragspartei, die aus dem sittenwidrigen Geschäft Ansprüche herleitet (so auch BGH, NJW 2005, 1490). Dies trifft in der hier vorliegenden Fallkonstellation den Kl.
Schließlich kann der Kl. auch keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 II BGB, § 263 I StGB herleiten. Weder ein Eingehungs- noch ein Erfüllungsbetrug begründen einen deliktischen Schadensersatzanspruch des Kl. Soweit der Kl. erstinstanzlich behauptet hat, der Bekl. habe dem Kl. von Anfang an nur einen gefälschten polnischen Führerschein verschaffen wollen, läge darin sicherlich eine einen Irrtum des Bekl. begründende Täuschung. Ungeachtet der Frage, ob im Hinblick auf die Sittenwidrigkeit des Vertrags insoweit dem Kl. ein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist, kann diese Behauptung der Entscheidung jedoch nicht zu Grunde gelegt werden, da der Bekl. diese qualifiziert bestritten hat und insoweit davon ausgegangen werden muss, dass - so auch das AG - die Vermittlung von echten Fahrerlaubnissen und Führerscheinen anderer EU-Mitgliedstaaten mittlerweile gängige Praxis ist. Allein die Tatsache, dass der Bekl. eine entsprechende Vermittlung angeboten hat, lässt daher nicht den Rückschluss zu, dass der Bekl. von vornherein beabsichtigte, einen lediglich gefälschten Führerschein zu verschaffen. Einen tauglichen Beweisantritt hat der Kl. hierfür nicht erbracht. Ungeachtet dessen wäre dem Kl. dadurch kein erstattungsfähiger Schaden entstanden, da die Eingehung des Vertrags den Kl. auf Grund der Sittenwidrigkeit ohnehin nicht zur Erbringung der Geldleistung verpflichtete.
Auch die Übergabe eines gefälschten Führerscheins begründet keinen Schadensersatzanspruch des Kl., da er wegen der beidseitigen Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit des Vertrags gar keinen Anspruch auf Vermittlung eines ungefälschten polnischen Führerscheins hatte. Einen wirtschaftlichen Nachteil hat er dadurch also nicht erlitten.
Da der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Erstattung der 2500 Euro nicht besteht, hat der Kl. auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.”
Pioneer
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Registrierungsdatum: 2. Januar 2007
Geschlecht: Männlich
Beruf: Handwerksmeister
Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09
“Ein Vermittlungsvertrag zum Erwerb eines ausländischen Führerscheins, bei dem eine Wohnsitzverlegung in das Ausland nur vorgetäuscht wird, ist auf die Umgehung nationalen Rechts ausgerichtet und daher sittenwidrig und nichtig. (Leitsatz der Redaktion)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Epox« (6. Dezember 2009, 19:44)
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Gezählt seit: 8. September 2008, 00:23
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