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marco069

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1

Freitag, 27. November 2009, 20:07

Feststellungsbescheid erhalten, bitte mal um Rat(CZ-FS mit D-WS umgeschrieben in SK)

Hallo Leute,
wie Ihr ja alle wisst, war ich ja im Besitz eines CZ-FS mit D-WS.

Habe ihn im Januar 09 in der Slowakei umgeschrieben mit Wohnsitz über 5 jahre dort. Bekam im Febr. 09 also nach der Umschreibung ein Schreiben von meiner FSST, das ich mit meinem CZ-FS nicht mehr in D fahren darf wegen dem D-WSeintrag.

Anwalt schrieb darauf zurück und bis heute war auch ruhe. Komme gerade nachhause und öffne einen Brief von meinem Anwalt, wo eine Kopie der FSST über den Feststellungsbescheid meines CZ-FS beiliegt, ich selber habe keine Post bekommen ausser heute vom Anwalt.

Meine Fragen sind nun:

Würdet ihr trotzdem weiterfahren, mit dem SK-FS, da sich ja der Feststellungsbescheid auf den CZ-FS bezieht
und wenn ich Einspruch einlege( habe 1 Monat Zeit), wird der Bescheid dann nicht rechtkräftig, oder spielt das keine rolle ?

Über ein paar Antworten würde ich mich sehr freuen

Paule

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2

Freitag, 27. November 2009, 20:23

Also nach deinem letzten Beitrag hättest du es ja nicht verdient! Aber das kannst du auch gerne noch korrigieren! :jojoj:

Zu deiner Sache:
Hast du in deinem SK-Schein eine Schlüßelnummer 70.EB12345.B oder CZ drinne stehen? :ka:

marco069

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3

Freitag, 27. November 2009, 20:38

@Paule,

Sicher, war ja ne Umschreibung. Steht unter Punkt 12 Rückseite alte EBXXXX nr.

Allerdings wußte meine FSSt seit 05 das ich im Besitz eines CZ-FS bin und als ich den ersten Brief ohne feststellungsbescheid bekam, hatte ich ja den CZ-FS schon garnicht mehr.

In dem Falle war ja oder ist ja immer noch der Aufnahmemitgliedstaat die Slowakei, da ich dort 5 jahre lang einen offiziellen Wohnsitz habe.

Die D-Behörden dürfen doch nicht machen was Sie wollen. Lassen einen 4 Jahre offiziell fahren, sogar im August 08 Unfall mit Radfahrer gehabt, also 2 Mon. nach dem EUGH-Urteil. FSST wurde auch informiert( wurde ja polizeilich aufgenommen ) und im Dez.08 kam nur ein Bußgeld von der Behörde über 35 €. Jetzt ein jahr später kommen die wieder an, das kann es doch wohl nicht sein.

Bzw. wieder nach einem Jahr, im Febr.09 kam ja der erste Brief ohne Feststellungsbescheid, seitdem ruhe und nun 9 Mon. später melden die sich wieder, mitmal mit einem Feststellungsbescheid, was ist das für ein Blödsinn

Paule

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4

Freitag, 27. November 2009, 20:48

Tja leider hast du aber echt schlechte Karten: 2009 VGH Bayerischer Verwaltungsgerichtshof AZ:11 CS 09.1122 vom 10.09.09 (CZ-FS mit D-WS durch Führerscheinumschreibungen im Ausland, keine Fahrberechtigung im Inland)

In der Sache kannst du dir auch mal diesen Beschluss durchlesen: 2009 VGH VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 27.10.2009, 10 S 2024/09(Unbestreitbaren informationen aus dem Austellerstaat, bereinigter CZ-FS)(Mitteilungen des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit)

Das Problem ist halt, das dein D-WS Problem an der Fahrerlaubnis liegt, durch die Umschreibung hast du aber nur ein neues Dokument, das diese beschädigte FE wiederspiegelt!
Das ist natürlich bitter, aber Eu-Rechtlich noch nicht mal umstritten!

Wie sieht es denn mit deinem VZR aus, ist der letzte Eintrag noch verwertbar?

marco069

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5

Freitag, 27. November 2009, 20:57

@Paule

Ist erst 7 Jahre her, also stehts noch drin.

Wie sieht es denn mit einer Klage aus ? Habe ja 1 Mon. zeit dafür, ist das dann ein schwebendes verfahren wenn ich klage erhebe oder wie ist das ?

Paule

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6

Freitag, 27. November 2009, 21:07

In meinen Augen rausgeworfenes Geld .... Da wird sich selbst die letzte Instanz nicht verpflichtet sehen den EugH anzurufen, weil die Rechtsprechung dazu geregelt ist.(Eu-Rechtlich)

Wenn du dir mal den VGH BW Beschluss durchliest, könnte man die Meinung vertreten wenn du in SK noch eine Erweiterung machst, wobei deine Eignung neu überprüft wird und die 185 Tage eingehalten werden, könntest du die CZ-FE korrigieren.
Es bleibt dabei halt die Frage ob das letzendlich auch im direkten Fall noch so gesehen wird. Die drehen und wenden sich ja in der Eu-FS Problematik wie der Fisch in der heißen Pfanne.

Eins bleibt auch noch zu bemerken, die Behörden und Verwaltungsorgane haben massiv dazu gelernt und verstanden sich durchzusetzen.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (27. November 2009, 21:16)


marco069

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7

Freitag, 27. November 2009, 22:42

Aber wie sieht es denn aus wenn ich Klage erhebe, ist es dann ein schwebendes Verfahren bis zum Urteilsspruch ?

Die Kosten übernimmt meine Verkehrsrechtschutzversicherung, haben bis jetzt auch alles ohne Beanstandungen übernommen.

Eine Erweiterung wäre event. eine möglichkeit, die 185 Tage sind eh eingehalten, da ich einen Wohnsitz bis 2014 habe.

Was passiert denn wenn ich jetzt angehalten werde trotz Bescheid ? Bekomme ich da eine Anzeige wegen FOFE, bzw. was wäre passiert, wenn ich vorher angehalten worden wäre, hätte ich doch auch eine Anzeige wegen FOFE bekommen oder ?

Die Frage stelle ich deshalb, da ich den Unterschied nicht verstehe zwischen einen formellen Brief und einen Feststehen bescheid ? Kommt doch im Grunde aufs selbe raus

Epox

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8

Freitag, 27. November 2009, 22:51

Was passiert denn wenn ich jetzt angehalten werde trotz Bescheid ? Bekomme ich da eine Anzeige wegen FOFE, bzw.




Davon mußt du leider ausgehen,da du informiert worden bist,das dein CZ-FS keine Gültig hat.



Gruss Epox
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

marco069

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9

Freitag, 27. November 2009, 23:08

Hätte ich doch aber vorher auch bekommen, ohne feststellungsbescheid.
Wurde doch schon im febr. 09 angeschrieben mit einem formellen Brief, jetzt nach neuen Mon. kommt der feststellungsbescheid.

Wo ist da der Unterschied ?

Anzeige ist Anzeige, oder hat der feststellendebescheid noch irgenwelche Nachteile ?

Paule

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10

Freitag, 27. November 2009, 23:11

Die Frage stelle ich deshalb, da ich den Unterschied nicht verstehe zwischen einen formellen Brief und einen Feststehen bescheid ? Kommt doch im Grunde aufs selbe raus
Der formelle Brief unterrichtet nur, bei dem feststellenden Bescheid liegt der Unterschied darin das dies mit Foderungen verbunden ist. Man stellt fest was schon vorab Rechtsgrundlage ist und fordert auf den Sperrvermerk einzutragen und zeigt auf das notfalls Zwangsgelder vollstreckt werden und Maßnahmen ergriffen werden.
In der Sache des Rechtsgrundsatz, mal abgesehen ob Eu-Konform oder nicht, macht der Tatbestand vor und nach dem festellenden Bescheid kein unterschied.

marco069

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11

Freitag, 27. November 2009, 23:17

@Paule,

Danke für die Antwort.

Bei mir steht aber nichts von Sperrvermerk oder Zwangsgeld androhungen ? :ka:

Infernuz

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12

Freitag, 27. November 2009, 23:35

zu den Beschlüssen möchte ich aber noch sagen das wenn im ersten Führerschein ein D-WS steht dann heisst das nicht gleich das er ungültig oder aberkannt wird in D weil wer beweist das man kein Student im Zeitraum von 6 moanten war also die informationen aus Schwandorf die Beweisen nur das man zum Zeitpunkt der Erteilung seinen Wohnsitz nicht in CZ hatte aber welche unbestreitbare information vom austellerstaat sollen beweisen das er kein Student war ?

nach Art. 7 abs 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Zweite Eu Führerscheinrichtline)

Die Ausstellung des Führerscheins hängt außerdem ab

(a) vom Bestehen einer Prüfung der Fähigkeiten und Verhaltensweisen, vom Bestehen einer Prüfung
der Kenntnisse und von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III

(b)vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder vom Nachweis der Eigenschaft
als Student - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten - im
Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats
.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Infernuz« (27. November 2009, 23:40)


Paule

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13

Freitag, 27. November 2009, 23:38

Bei mir steht aber nichts von Sperrvermerk oder Zwangsgeld androhungen ?
Das ist ja eigenenartig, stell den Bescheid doch mal ein! Oder spiegel ihn mal wieder!

marco069

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14

Freitag, 27. November 2009, 23:41

@Paule
Wie geht das ?

Weiter steht dort auch noch, das ich 1 Monat Zeit habe Klage gegen diesen Bescheid einzureichen ?

Würde ihn dir gern mal per PN senden, nicht öffentlich hier im Forum

Paule

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15

Freitag, 27. November 2009, 23:49

Na via PDF einscannen und hochladen! Geht auch als PN!

marco069

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16

Samstag, 28. November 2009, 00:07

@Infernuz

natürlich hast du recht, es gibt ja auch schon jemanden der gewonnen hat, da der EUGH immer und immer wieder sagt, das solch ein Führerschein nur vom Ausstellerstaat entzogen werden darf und nicht vom Aufnahmestaat !

Meiner Meinung nach ist das Urteil vom 26.06.08 so zu lesen, das wenn die D jemanden mit solch einem Führerschein findet, sie sich an Tschechien wenden müssen und um Entziehung der Feb bitten müssen, da das WS-Prinzip nicht eingehalten wurde, aber nicht von vorherein alle FS mit D-WS aberkennen dürfen.

Infernuz

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17

Samstag, 28. November 2009, 00:14

Polizeilicher Rechtshilfeverkehr mit der Tschechischen Republik
Führerscheinüberprüfung/Wohnsitz des .... geb......

Der Tschechische Polizeibeamte am gemeinsamen Zentrum Schwandorf teilt im Bezug auf Ihre Anfrage schriftlich mit das
Herr ................. vom........bis....... in der Adresse............... zum vorübergehenden Aufenthalt gemeldet war.
Der Führerschein Klasse .... Nr ............. wurde am...... in .....ausgestellt, und ist bis ....... gültig. Die Führerscheinprüfung absolvierte er am.............


so ähnlich sieht eine Unbestreitbare Information vom Austellerstaat aus Schwandorf aus.

Paule

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18

Samstag, 28. November 2009, 00:22

Meiner Meinung nach ist das Urteil vom 26.06.08 so zu lesen, das wenn die D jemanden mit solch einem Führerschein findet, sie sich an Tschechien wenden müssen und um Entziehung der Feb bitten müssen
Zeig mir mal wo das steht?

Der EugH hat ganz klar gesagt das diese Führerscheine nicht anerkannt werden müssen, von zurück nehmen ist keine rede und die Scheine sind dann auch nur für den einen Staat eine Ausnahme dr sonstigen allgemeinen anerkennungs Prinzip in der EU und das auch nur dann wenn zuvor eine Maßnahme eines Entzuges statt fand!

Legt es euch nicht so zurecht wie es sich am besten anhört, abschalten und Realität wahrnehmen, so hab ich das als betroffener auch verstanden! :knips3:

Problem ist halt, aus dem kann hat DE ganz klar ein muss gemacht und dies auch noch in die FeV übernommen, das verstößt aber nicht gegen das Eu-Recht!
Außer es besteht kein verwertbarer Eintrag! Dann gibs auch nix mehr zu monieren!

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Paule« (28. November 2009, 08:43)


Infernuz

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19

Samstag, 28. November 2009, 00:41

Ja aber wenn man das aus den Urteilen Wiedemann und Funk Randnr. 72 sowie zerche Randnr. 69 und Wierer Randnr. 51 entnimmt

und z.B wenn D aus dem können ein müssen macht wären die Führerscheine mit D-WS erteilt vor 1.07.2006 mit Studentenbescheinigungen auch abzuerkennen in D dies verstößt aber dann gegen Art. 7 abs 1 Richtlinie 91/439/EWG

Paule

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20

Samstag, 28. November 2009, 00:56

Das stimmt doch überhaupt nicht, sowohl die Rilie wie auch die FeV macht da sehr wohl ausnahmen, aber in einem hast du recht, wenn so ein Studierender einen Entzug hatte, könnte sich De das zu eigen nehmen!

Aber wir schweifen jetzt von der Umschreibung Problematik ab, Diskussion zum Kern der Sache gibt es genug! Da beteilige ich mich auch nicht weiter! :wink: