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CrazyDevil

Schüler

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1

Donnerstag, 26. November 2009, 06:18

Mit polnischem Eu-Führerschein alkoholisiert gefahren und Unfallflucht begangen

Hallo, ich habe Ende 2006 meinen polnischen Führerschein erworben, da mir mein deutscher Ende 2008 aufgrund einer Alkoholfahrt abgenommen wurde.

Ende letzten Jahres bin ich leider wieder aufgefahlen, und zwar Fahren mit Alkohol (knapp 2Promille) mit anschließender Unfallflucht. Einen Monat später musste ich laut gerichlichem Beschlus mein Führerschein abgeben.

Mitte diesen Jahres habe ich folgenden Strafbefehl erhalten:



"Zugleich wird ihnen die Fahrerlaubnis entzogen mit der Wirkung einer Aberkennung des Rechts, für die Dauer von noch 5 Monaten von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft des Strafbefehls erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden.

Ihr ausländischer Führerschein wird eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt."


Meinen polnischen Führerschein habe ich diese Tage zurückgeschickt bekommen.



Insgesamt habe ich eine Sperre von 11,5 Monaten. Darf ich danach wieder in Deutschland fahren, wenn nicht, bringt mir eine Führerscheinerweiterung in Polen was?



Wie sieht die Rechtslage aus ?

Paule

Menschlich

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2

Donnerstag, 26. November 2009, 06:27

Mit der Rechtskraft des Strafbefehls erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
Nö, darfst leider nicht fahren!
Ob dir eine Erweiterung was bringt kann man so nicht sagen, im Prinzip würde deine Eignung erneut geprüft werden, die Frage bleibt allerdings, ob du damit auf deutschen Straßen glücklich wirst.

Siehe auch hier: § 69b Wirkung der Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis

CrazyDevil

Schüler

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3

Donnerstag, 26. November 2009, 07:03

Polnischer FS in Warschau eingetragen

Habe eine Fahrschule gefunden, wenn ich eine Erweiterung machen würde, der Führerschein in Warschau und in Flensburg eingetragen wird.

Wie sieht die Rechtslage dann aus?

Pioneer

unregistriert

4

Donnerstag, 26. November 2009, 07:47

der Führerschein in Warschau und in Flensburg eingetragen wird.


Diesen dämlichen Spruch habe ich schon mal irgendwo gehört.
Das der PL-FS in Warschau eingetragen wird ist ja auch logisch und bedarf eigentlich keiner Erwähnung. Alle anderen FS wären auch schlicht Fälschungen.
Eine Eintragung in Flensburg dagegen ist einfach nur dummes Zeug, so etwas gibt es nicht. Damit soll nur suggeriert werden, das der FS in D nutzbar ist und das ist reines Vermittlergefasel der schlimmsten Sorte. Welcher Schwachmat war das nun wieder ?

Eine Anerkennung ist natürlich möglich nach § 28/5 der FEV durch die für dich zuständige FEB, das wird aber ohne MPU-Auflage nicht erfolgen.
Interessant ist hier lediglich die von @ Paule schon angesprochene Frage, ob eine erneute Eignungsüberprüfung, die bei einer Erweiterung zweifellos stattfindet, geeignet ist, die in D bestehenden Zweifel unwirksam werden zu lassen.
Hierzu ist mir bisher für derartige Einzelfälle keine einschlägige Rechtsprechung bekannt.

CrazyDevil

Schüler

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5

Donnerstag, 26. November 2009, 15:57

Fahrschule legal?

http://www.neuerfuehrerschein.de/

Dieser Vermittler schreibt das, daß der Führerschein in Flensburg eingetragen wird.

charly

Moderator

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6

Donnerstag, 26. November 2009, 16:01

Das ist ein Schmarren hoch 3.

In Flensburg nehmen nur die deutschen FEBs, Bußgeldstellen und Gerichte Eintragungen vor. Sonst niemand.
Jeder ist selbst seines Glückes Schmid.
Bitte keine Fragen per PN, diese werden nur im Forum beantwortet.


Pioneer

unregistriert

7

Donnerstag, 26. November 2009, 19:39

Nun habe ich mir diese Vermittlersite angesehen und da fällt mir dann auch wieder ein, das ich den ganzen Schwachsinn genau von dieser Site kenne. Dazu habe ich mich im Forum bereits an anderer Stelle vor einiger Zeit geäußert und meine Ansicht dazu hat sich nicht geändert. Hier der Link dazu.

Finger weg von dieser Yuppie-Truppe.

Diese "für alle Zwecke geeigneten" Directors sind jung, dynamisch, ahnungs- und erfolglos. Soviel Blödsinn wie auf der Site habe ich schon lange nicht mehr gelesen, da ist ja jeder zweite Satz einfach nur Quatsch.

CrazyDevil

Schüler

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8

Freitag, 27. November 2009, 07:12

Aberkennung des Rechts, für die Dauer von noch 5 Monaten von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Lese mir andauernd den Strafbefehl durch. Drin steht:

"Zugleich wird ihnen die Fahrerlaubnis entzogen mit der Wirkung einer Aberkennung des Rechts, für die Dauer von noch 5 Monaten von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Rechtskraft des Strafbefehls erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden. Ihr ausländischer Führerschein wird eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt."

Normalerweise heisst es doch, Aberkennung des Rechts, von der Fahrrlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Habe meinen KBA-Auszug genauer angesehen, steht auch nur die Fahrerlaubnissperre drin, aber kein Zusatzblatt, wo angekreuzt ist, Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, diesen Zettel habe ich gesehen, wo mir damals die Versagung ausgesprochen wurde.

CrazyDevil

Schüler

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9

Freitag, 27. November 2009, 10:49

Ich lese draus, das diese Aberkennung nur noch von 5 Monaten gilt.

andreas7z

Fortgeschrittener

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10

Freitag, 27. November 2009, 10:56

Hallo CrazyDevil,



die Formulierung im Strafbefehl: Aberkennung des Rechts, für die Dauer von noch 5 Monaten von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen

ist für den betroffenen unglücklich ausgedrückt. Normalerweise meint man, dass man nach 5 Monaten in Deutschland wieder fahren kann.

Im Strafbefehl ist mit keinem Wort erwähnt, dass durch die Alkoholfahrt neue Eignungsmängel bestehen und erst nach dem Bestehen einer MPU in D der EU-Führerschein auf deutschlands Strassen wieder gültig ist.

Ich habe das Gefühl die Behörden lassen den Betroffenen bewust im unklaren über die Rechtsfolgen. Ein klarer Hinweis im Strafbefehl fehlt, sodass der Betroffene die weiteren Rechtsfolgen falsch einschätzt. Jeder normale Autofahrer würde sich nach Ablauf der 5 Monate und dem Erhalt des EU-Führerscheins aus Polen wieder ans Steuer setzen und eine Strafanzeige in D wegen FoFe riskieren.

Der Betroffene kann sich mit Recht regelrecht verarscht fühlen. Nur Fachleute kenne den Unterschied zwischen Strafrecht und dem Verwaltungsrecht der deutschen Führerscheinbehörden.



Gruß Andreas

charly

Moderator

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11

Freitag, 27. November 2009, 10:58

Diesen Strafbefehl würde ich sehr gut aufbewahren.

Der scheint Deine Lebensversicherung zu sein, im Fall sie Dir wegen FoFE an den Karren wollen.
Jeder ist selbst seines Glückes Schmid.
Bitte keine Fragen per PN, diese werden nur im Forum beantwortet.


CrazyDevil

Schüler

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12

Freitag, 27. November 2009, 10:59

Hatte 2 Anwälte vom Verkehrsrecht, die meinten ja auch, dass ich nach den 5 Monaten wieder fahren darf. Ich glaube, es weiss keiner so richtig bescheid.

CrazyDevil

Schüler

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13

Freitag, 27. November 2009, 11:05

Habe vor kurzem beim Straßenverkehrsamt nachgefragt, die meinten folgendes:

Ihr Urteil ist für die Beurteilung der Rechtslage unerheblich. In der
Entscheidung, die Sie ja selbst zitieren, wird weiterhin ausgeführt:
Während der Sperre darf weder das Recht, von der ausländischen
Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, noch eine inländische
Fahrerlaubnis erteilt werden." Dadurch wird klar und unmissverständlich
zum Ausdruck gebracht, dass

1. das Recht von Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu
machen aberkannt wird,

2. eine Sperre für die Erteilung einer dt. Fahrerlaubnis verhängt wird
und

3. eine Sperre für Erteilung des Rechts, von der ausländischen
Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen (Anerkennung),
verhängt wird.

Insofern muss, bevor Sie Ihre polnische Fahrerlaubnis innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland wieder nutzen dürfen, eine Anerkennung der
polnischen Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde nach Ablauf der
Sperrfrist erfolgen.

Sollten Sie ohne Anerkennung von Ihrer polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch
machen, liegt eine Straftat vor. Ggf. werde ich die von Ihnen genutzten
Fahrzeuge im Wege der Gefahrenabwehr sicherstellen lassen.


Nur glaub ich denen eh nichts mehr, weil, wo die erfahren haben, dass ich damals im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis bin, die mir eine MPU aufzwingen müssten. Würden die Akte aber erst mal nach ganz unten schieben. Ich habe aber nie mehr was davon gehört.

CrazyDevil

Schüler

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14

Freitag, 27. November 2009, 11:14

Strafbefehl

Der Anwalt meinte noch zu meinem Strafbefehl, dass ich wie ein Ersttäter, sogar noch milder bestraft worden bin und Der Richter wohl nicht genau hingesehen hat. Übrigens, den Strafbefehl hat auch nur eine Justizangestelle unterschrieben, der Richter aber nicht.

Ich weiss nur, dass ich aus diese Fehler gelernt habe. Laut dem ganzen Stress bin ich ja selber schuld. Es gibt auch alkoholfreie Getränke, die sehr gut schmecken.

Dies war mir eine sehr große Lehre !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

CrazyDevil

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15

Freitag, 27. November 2009, 11:23

D-Aufkleber auf polnischem Führerschein

Ahso, noch eins. Habe meinen polnischen Führerschein zwischenzeitlich aus Polen wiederbekommen. Es waren auf beiden Seiten ein Aufkleber drauf, auf denen mit einem Eddingstift ein D mit einem Strich durch aufgemalt waren. Denke, das ist aber keine rechtmäßige Sperre für Deutschland gewesen, oder?

RA XDiver

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16

Freitag, 27. November 2009, 13:17

Fakt ist, das Recht zur Ntuzung des EU-FS lebt NICHT automatisch nach 5 Monaten wieder auf. Dies unabhängig von der Formulierung im Strafbefehl. § 69b StGB hat insoweit die gleiche Rechtswirkung wie § 69a StGB (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, § 69b Rdz. 6).

Fakt ist also, jedes Fahren mit dem FS, auch nach Ablauf der Sperre, wäre ein lupenreiner § 21 StVG. Da wird man auch nicht viel mit Verbotsirrtum o.ä. argumentieren können.
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CrazyDevil

Schüler

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17

Freitag, 27. November 2009, 15:40

Suche guten Vermittler !!!

Ich weiß langsam garnichts mehr. Es gibt verschiedene Meinungen von den Anwälten, man weiß garnicht mehr, an wem man sich wenden soll. Beschissene Rechtslage. Gibt es nicht Vermittler, die weiterhelfen können?

Paule

Menschlich

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18

Freitag, 27. November 2009, 15:42

Jup spätestens seit dem Schreiben aus Post 13 ist es mit Verbotsirrtum StGB § 17 vorbei, hätte er in diesem Fall die Füße still gehalten, währen durch diesen Verwirrten Strafbefehl durchaus Aussichten auf Einstellung des Verfahrens aus vorgenannten Gründen bestanden.

Natürlich gibt es verschiedene Meinungen von Anwälten, weil auch nur die wenigsten auf Anhieb wissen was ein Entzug einer ausl. FE bewirkt!

Gibt es nicht Vermittler, die weiterhelfen können?

Wie soll dir denn ein VM weiterhelfen? Eine Neuerteilung kannste zur momentanen Zeit vergessen(19.01.2009)
Das einzigste was dir noch bleiben würde wäre eine Erweiterung, aber ohne Garantie.

Oder halt die Anerkennung beantragen, bzw dir das Recht wieder erteilen lassen, was natürlich eine MPU mit sich zieht.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Paule« (27. November 2009, 15:49)


CrazyDevil

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19

Freitag, 27. November 2009, 16:01

Aberkennung des Rechts, für die Dauer von noch 5 Monaten von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen

Aberkennung des Rechts, für die Dauer von noch 5 Monaten von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen

Über diesen Satz möchte ich gerne vernünftige Informationen, da ich laut meiner Meinung keine langfristige Aberkennung habe.

RA XDiver

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20

Freitag, 27. November 2009, 16:06

Wieviel mehr Infos willst Du haben? Schnapp Dir einen StGB-Kommentar und schau da rein (s.o.). Ich weiss nicht, was die Kollegen Dir gesagt haben, aber so schwer ist die Rechtslage nicht. Ganz im Gegenteil.

Ich könnte Dir jetzt natürlich auch erzählen, was Du zu hören erwünschst. Das bringt Dir aber herzlich wenig und würde im Übrigen gegen mein Berufsverständnis gehen.

Fakt ist, eine Untersagung nach § 69b StGB hebt sich nicht von alleine wieder auf. Das führte nämlich dazu, dass dies eine Besserstellung gegenüber dem Inhaber einer deutschen FE wäre, welcher auch zunächst einen Antrag auf Neuerteilung stellen müsste. Dies hat der Gesetzgeber so nicht vorgesehen. Wäre dem so, so käme Deine Sperre de facto lediglich einem fünfmonatigen Fahrverbot gleich. Ein solches gibt es aber nicht (max. drei Monate möglich).

Ergo nochmals: Eine Untersagung nach § 69b StGB ist NICHT gleichzusetzen mit einem Fahrverbot nach § 44 StGB.

Auch wenn du das so vielleicht nicht hören willst, es IST schlicht und einfach so.
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »RA XDiver« (27. November 2009, 16:17)