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Paule

Menschlich

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1

Montag, 23. November 2009, 18:56

Bereinigung ist auch nur rausgeworfenes Geld!

Wie der Titel schon sagt die Bereinigung eines CZ-FS mit Ersatzausstellung oder wegen Änderung von Angaben ist nicht empfehlenswert!

:kuck: 2009 VGH VGH Baden-Württemberg Beschluß vom 27.10.2009, 10 S 2024/09(Unbestreitbaren informationen aus dem Austellerstaat, bereinigter CZ-FS)(Mitteilungen des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit)

Zitat

7
Der zweite dem Antragsteller in der Tschechischen Republik ausgehändigte Führerschein vom 03.09.2008 beruht nicht auf einer erneuten Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers, sondern dokumentiert lediglich - erneut - die im Juni 2006 erworbene und von der Bundesrepublik Deutschland zulässigerweise nicht anerkannte Fahrberechtigung. Bei der Frage, ob ein weiterer im Ausstellermitgliedstaat erteilter - zweiter - Führerschein den Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Klasse im Inland berechtigt, dürfen zumindest diejenigen Erkenntnisquellen verwertet werden, die der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26.06.2008 als zulässige Hinweise hinsichtlich der Nichtanerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis wegen des Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis der Richtlinie 91/439/EWG angesehen hat. Verwertbar sind danach zumindest Angaben im Führerschein selbst oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen. Hier ergibt sich die tatsächliche Grundlage für die rechtliche Unbeachtlichkeit des zweiten Führerscheins vom 03.09.2008 jedenfalls aus der zu berücksichtigenden Stellungnahme des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 15.06.2009.


8
Rechtsgrundlage dieser Einrichtung ist der den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers übersandte Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizeibehörden und der Grenzschutzbehörden in den Grenzgebieten vom 19.09.2000. Nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrages („Besondere Formen der Zusammenarbeit“) leisten die in Art. 2 des Vertrages genannten Behörden einander in den Grenzgebieten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Hilfe. Sofern die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig ist, wird dieses an die hierfür zuständige innerstaatliche Behörde weitergeleitet (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages). Gegenstand eines Hilfeersuchens nach Art. 4 Abs. 1 des Vertrages können nach Abs. 3 Informationen zu Führerscheinen (Buchst. b) oder Informationen aus polizeilichen Ermittlungen und Unterlagen sowie aus Informationssystemen, Registern und sonstigen Sammlungen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten (Buchst. j) sein. Auch aus der Regelung in Art. 5 des Vertrages über die „Zusammenarbeit in gemeinsam besetzten Dienststellen“ ergibt sich, dass es sich dabei nicht etwa um eine supranationale Einrichtung handelt. Vielmehr arbeiten Bedienstete der beiden Vertragsstätten in gemeinsamen Einrichtungen lediglich zusammen, unterstehen aber ausschließlich der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörde (vgl. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages). Dementsprechend stammen die Auskünfte über die Wohnsitznahme des Antragstellers in der Tschechischen Republik und die dort erfolgte Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B sowie die Aushändigung von zwei Führerscheinen (23.06.2006 sowie 03.09.2008) von Behörden der Tschechischen Republik. Auch in der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums vom 15.06.2009 wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Tschechische Polizei die vom Landratsamt erbetenen Überprüfungen durchgeführt hat. Zu einer solchen Anfrage beim Ausstellermitgliedstaat hinsichtlich der Umstände der Erteilung von Fahrerlaubnissen und Führerscheinen ist eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, wenn es um die Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrberechtigung im Inland geht (vgl. EuGH, Beschl. v. 09.07.2009, C-445/08, Wierer, Rn. 59 f.). Damit handelt es sich bei der Auskunft vom 15.06.2009 um vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen. Nach der danach verwertbaren Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums vom 15.06.2009 ist der im Juni 2006 ausgestellte Führerschein im September 2008 lediglich wegen der „Änderung von Angaben“ - geändert wurde in erster Linie der Eintrag in der Rubrik Nr. 8 (Wohnort) - ersetzt worden und beruht nicht auf einer erneuten Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers.


In einem anderen Forum hab ich mal gelesen, die Meldedaten würden sich bei WS nahme überschreiben, was natürlich nonsens ist!
Es bleibt also nur sinnvoll, eine Erweiterung zu machen, aber selbst da ist noch keine Rechtssicherheit gegeben!
Ich denke aber das die Ansicht des VGH BW, dem Wierer und den alten Wiedemann und Co Beschlüssen, genüge tun, die Aberkennung würde also nicht gegen EuGH Rechtssprechung verstoßen.


:motz:

Infernuz

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2

Sonntag, 29. November 2009, 20:05

was währe wenn auf die erste CZ Fahrerlaubnis mit D-WS verzichtet wurde und ca ein halbes jahr später ein Neuerteilungsantrag in CZ gestellt wird somit würde dann eine Neuerteilung mit neuer FS Nummer stattfinden nur mit der alten FS Klasse hinten unter Punkt 10 im Führerschein da kann man doch nicht davon ausgehen das nur der Wohnsitz bereinigt wurde sondern auch die Fahrerlaubnis wurde doch damit bereinigt wie würde dann entschieden werden auch so wie der VGH BW 2009 entschieden hat ? :bewerfen:

charly

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3

Sonntag, 29. November 2009, 20:18

Das würde aber nur funktionieren, wenn dann auch hinten ein neues Erteilungsdatum drin steht.

Dieses neue Erteilungsdatum steht aber dann derzeit im Konflikt mit dem 19.01.09.
Jeder ist selbst seines Glückes Schmid.
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Infernuz

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4

Sonntag, 29. November 2009, 20:25

nein ich meine wenn das Erteilungsdatum hinten unter Punkt 10 das alte datum ist und das aber nur auf der Neuerteilten Fahrerlaubnis steht da Prüfungen ja damals schon gemacht wurden und diese nach dem Verzicht der ersten CZ Fahrerlaubnis immer noch diese Prüfungen in Tschechien Dokumentiert und vorhanden sind obwohl auf die erste CZ Fahrerlaubnis verzichtet wurde ?

charly

Moderator

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5

Sonntag, 29. November 2009, 20:37

Es kann nur eine Neuerteilung sein, wenn vorne wie auch hinten ein neues Erteilungsdatum steht.

Als andere ist ein Ersatzdokument und basiert weiterhin auf dem alten FS.
Jeder ist selbst seines Glückes Schmid.
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Infernuz

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6

Sonntag, 29. November 2009, 21:07

wenn es so ist dann hat die Führerscheinnummer unter Punkt 5 im Führerschein keine Bedeutung die steht halt fakultiv drauf für was druckt man dann Führerscheinnummern auf die Führerscheine ?



Datum Punkt 10 hat eine Bedeutung eine andere Führerscheinnummer nicht hab ich das so richtig verstanden ?

so hab die Bedeutung für die Führerscheinnummer bzw Fahrerlaubnisnummer gefunden.



Erläuterung zur Fahrerlaubnisnummer und Führerscheinnummer:

Die
Fahrerlaubnisnummer wird bei Erteilung einer Fahrerlaubnis, beim Ersatz
oder beim Umtausch eines Führerscheins nach alten Mustern von der
zuständigen Behörde zugeteilt und dient dazu, die Erlaubnis einer
bestimmten Person zuzuordnen. Sie bleibt, solange die Fahrerlaubnis
besteht, das heißt, insbesondere bei Erweiterung oder Verlängerung der
Fahrerlaubnis, beim Umtausch, bei Unbrauchbarkeit oder Ersatz des
Führerscheins unverändert und ist wesentliches Identifizierungsmerkmal
im Zentralen Fahrerlaubnisregister. Im Falle einer Entziehung der
Fahrerlaubnis, ihrer Rücknahme, ihres Widerrufs oder des Verzichts auf
die Fahrerlaubnis verliert die Fahrerlaubnisnummer ihre Gültigkeit. Bei
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist eine neue Fahrerlaubnisnummer für
die nunmehr neue Fahrerlaubnis zuzuteilen
. Die Fahrerlaubnisnummer
umfaßt zehn Stellen. Sie besteht im ersten Teil (1. bis 4. Stelle –
Feld BS der VHK) aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilten
Behördenschlüssel, im zweiten Teil (fünf Stellen – Feld lfd. Nr.) aus
der von der Fahrerlaubnisbehörde zugeteilten laufenden Nummer, wobei
diese alphanumerische Zeichen beinhalten kann, und aus einer Prüfziffer
(Feld PZ), die nach Modulo 11 berechnet wird.


Die
Führerscheinnummer besteht aus der Fahrerlaubnisnummer, ergänzt um die
fortlaufende Nummer des Führerscheins (eine Stelle, alphanumerisch –
Feld A).


Der Aufbau
der Fahrerlaubnis-/Führerscheinnummer ist aus dem Anhang ersichtlich.
Die Nummer des Führerscheins ist bei jeder Neuausstellung eines
Führerscheins fortlaufend zu erhöhen. Damit wird in Verbindung mit der
einmalig existierenden Fahrerlaubnisnummer gesichert, daß jeder
Führerschein eine nur einmal vorhandene Nummer ausweist.

quelle

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Infernuz« (29. November 2009, 21:21)


charly

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7

Sonntag, 29. November 2009, 23:10

wenn es so ist dann hat die Führerscheinnummer unter Punkt 5 im Führerschein keine Bedeutung die steht halt fakultiv drauf für was druckt man dann Führerscheinnummern auf die Führerscheine ?
Im Endeffekt ist das Erteilungsdatum maßgebend, ob es eine Neuerteilung oder eine Ersatzausstellung ist.

Die Führerscheinnummer ist eine fortlaufende Nummer unter welcher der FS registriert ist.

Anhand des Erteilungsdatums des Führerscheins bzw. Erteilungsdatums der Klassen und der Führerscheinnummer kann alles auf der FEB eingesehen werden. Schließlich sind diese Informationen auch in der FS-Akte auf der FEB.
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Infernuz

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8

Sonntag, 29. November 2009, 23:19

Es geht ja darum ob sowas wirklich zu stande kommen kann in CZ das ein FS auf den Verzichtet wurde danach wenn ein Neuerteilungsantrag gestellt wird das alte datum vom verzichteten FS unter Punkt 10 im Neuerteilten FS drin steht und das aber eine neue Führerscheinnummer eingetragen wird wer kann das 100% sagen das die Neuerteilte Fahrerlaubnis mit neuer Führerscheinnummer auf den alten Führerschein basiert nur weil unter punkt 10 das alte datum steht und somit als eine Ersatzaustellung angesehen wird ?

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Infernuz« (29. November 2009, 23:22)


Paule

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9

Montag, 30. November 2009, 02:47

Sagmal ist es wirklich so schwer zu kapieren? Eine Fahrerlaubnis ist dann Erteilt wann sie nun mal Erteilt wurde und das steht unter Punkt 10 in dem Führerschein!
Ist es denn wirklich so schwer Führerschein und Fahrerlaubnis auseinander zu halten?
Alles andere wie Führerscheinnummer oder Ausstellungsdatum kannste dir in die Haare schmieren!

Fertig! :sw68:

Infernuz

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10

Dienstag, 1. Dezember 2009, 23:26

ok Paule da hast volkommen recht

Aber wie sind es dann aus wenn die Deutsche Fahrerlaubnis zuvor nicht Entzogen wurde sondern darauf Verzichtet wurde ?

weil im Wierer Urteil kann ich nur entnehmen das es sich auf den Entzug der Fürheren Fahrerlaubnis gestattet ist einen zweiten Führerschein aus einem anderen Mitgliedstaat nicht anzuerkennen wenn sich feststellen lässt das die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtline 91/439 aufgestellte Wohnsitzvorausetzung zum Zeitpunkt der Erteilung nicht erfüllt war.

weil ein Verzicht ist kein Entzug keine Aussetzung keine Aufhebung und keine Einschränkung.

wie sieht es dann aus ? :idee:

RA XDiver

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11

Mittwoch, 2. Dezember 2009, 01:31

Bringt Dir auch nichts (§ 28 Abs. 4 Ziffer 3 FeV). Zumindest zur Zeit.


(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

(...)

3.

denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,

(...)
Kanzlei für Verkehrs- und Strafrecht
Fachanwalt für Strafrecht
Kuhstr. 4
58239 Schwerte
Telefon: 02304 / 200 60
Telefax: 02304 / 200 629
Beratung für Nichtmandanten: 0900 / 1876 000 003 (1,99 EUR/Min.)
www.kanzlei-gms.de
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Infernuz

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12

Mittwoch, 2. Dezember 2009, 02:01

Wie lange bleibt ein Vzr Eintrag bei Ordnungswidrigkeiten z.b Fahrt unter Btmg eingetragen sind das 5 Jahre ?

und bei Straftaten bleiben die 10 Jahre im Vzr oder verwechsle ich da was ?

Paule

Menschlich

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13

Mittwoch, 2. Dezember 2009, 02:23

Schön das die Themen hier in ihrer Sache verloren gehen. Tilgung beginnt ab Neuerteilung oder spätestens nach 5 Jahren und sind nach 10 Jahre zu löschen bzw nicht mehr verwertbar. Macht also ohne Neuerteilung/Wiedererteilung insgesamt 15 Jahre.

Infernuz

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14

Mittwoch, 2. Dezember 2009, 20:22

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen.Satz 1 Nr. 3 und 4 ist nur anzuwenden,wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.



Durch die Neuereilung der ersten Tschechischen Fahrerlaubnis wenn auch angenommen wird das eine Ersatzaustellung ausgestellt wurde bzw. von nem D-WS ausgegangen wird sind doch trotz alledem die alten Einträge im Vzr getilgt oder gelöscht ?