Mich wundert in diesem
Beschluss das Verhalten der Anwältin:
Vorab ist anzumerken,
dass über die Klage trotz Ausbleibens des Klägers und
seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entschieden
werden konnte, da die Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen waren
und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen
worden war, §
102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Hat das ein bestimmter Grund gehabt, warum die Anwältin und der Betroffene der mündlichen Verhandlung fern geblieben sind?
Auch scheint die Behörde im Dezember 2008 noch nicht richtig gewusst zu haben was sie denn jetzt tun muss, weil wenn ich das hier richtig verstehe,
sagt das VG das zu diesem Zeitpunkt noch eine NU ausgesprochen hätte werden müßen(fehlende Rechtsgrundlage), aber man die Feststellung auch eben mal so umdeuten kann?
Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 3 Abs. 1 des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die
Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen erweist. Handelt es sich - wie hier - um eine ausländische
Fahrerlaubnis, hat die Entziehung die in §
3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StVG
genannten Rechtswirkungen, dass von der EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet
kein Gebrauch gemacht werden darf.
Mit diesem Inhalt ist die Verfügung vom 2.
Dezember 2008 zu verstehen, auch wenn sie in Nr. 1. als Feststellung formuliert
ist. Denn aus ihrer Begründung ist eindeutig zu entnehmen, dass mit ihr zu
Lasten des Klägers entschieden werden sollte, dass dieser von der
tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keinen Gebrauch machen darf;
eine entsprechende Umdeutung von Feststellung zu Entziehung ist deshalb
möglich.