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Paule

Menschlich

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1

Dienstag, 3. November 2009, 12:51

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Az.7 K 131/09 Datum: 22.07.09(Diskussion)

Mich wundert in diesem Beschluss das Verhalten der Anwältin:

Zitat

Vorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Ausbleibens des Klägers und
seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entschieden
werden konnte, da die Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen waren
und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen
worden war,
§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Hat das ein bestimmter Grund gehabt, warum die Anwältin und der Betroffene der mündlichen Verhandlung fern geblieben sind? :denk:

Auch scheint die Behörde im Dezember 2008 noch nicht richtig gewusst zu haben was sie denn jetzt tun muss, weil wenn ich das hier richtig verstehe,
sagt das VG das zu diesem Zeitpunkt noch eine NU ausgesprochen hätte werden müßen(fehlende Rechtsgrundlage), aber man die Feststellung auch eben mal so umdeuten kann? :ws:

Zitat

Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 3 Abs. 1 des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die
Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen erweist. Handelt es sich - wie hier - um eine ausländische
Fahrerlaubnis, hat die Entziehung die in § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StVG
genannten Rechtswirkungen, dass von der EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet
kein Gebrauch gemacht werden darf. Mit diesem Inhalt ist die Verfügung vom 2.
Dezember 2008 zu verstehen, auch wenn sie in Nr. 1. als Feststellung formuliert
ist. Denn aus ihrer Begründung ist eindeutig zu entnehmen, dass mit ihr zu
Lasten des Klägers entschieden werden sollte, dass dieser von der
tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet keinen Gebrauch machen darf;
eine entsprechende Umdeutung von Feststellung zu Entziehung ist deshalb
möglich
.

Registrierungsdatum: 23. September 2007

Beiträge: 893

2

Dienstag, 3. November 2009, 14:30

Das Ausbleiben der Anwältin sollte man bei einem Verwaltungsgerichtsprozess nicht überbewerten: wenn es um reine Rechtsfragen geht, dann passiert in der mündlichen Verhandlung meist nicht allzu viel neues, und auch bei Tatsachenfragen gilt der Amtsermittlungsgrundsatz:
das Gericht muss den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln. Dabei wirken die Beteiligten mit, z.B. indem sie in den vorbereitenden Schriftsätzen Behauptungen aufstellen und auf Beweise hinweisen.

Während im Zivilprozess das Ausbleiben einer Partei dazu führt, dass alle Behauptungen der Gegenseite als wahr unterstellt werden, führt das Ausbleiben vor dem Verwaltungsgericht nur dazu, dass man keine neuen Behauptungen aufstellen kann und auch keine förmlichen Beweisanträge stellen kann. Hier wäre letzteres wohl im Hinblick auf die Studienbescheinigung vielleicht erwägenswert gewesen.

Zum zweiten Punkt: es handelt sich ja um einen CZ-Schein mit D-Wohnsitzeintrag. Die Sache mit dem Feststellungsbescheid gegen Entzugsbescheid ist in der Rechtsprechung noch nicht endgültig geklärt: das dem VG Gelsenkirchen übergeordnete OVG Münster hält im Gegensatz zu vielen anderenOVG's hier ein Entzugsverfahren mit Gelegenheit zur MPU für geboten. Das ist im Herbst 2008 zwar schon angedeutet worden, aber erst im Januar 2009 dann ausführlich begründet worden.
Insofern ist es durchaus denkbar, dass das OVG Münster die aufschiebende Wirkung angeordnet hat/hätte, weil im vorliegenden Fall keine MPU-Gelegenheit angeboten wurde.
Die OVG's/VGH's, die solche Fragen mit einem Feststellungsbescheid regeln wollen, haben dem Feststellungsbescheid aber meist nur Wirkung für die Zukunft beigemessen, was dann vom Ergebnis her dasselbe ist wie ein Entzugsbescheid ohne vorherige MPU-Anordnung.

Das Bundesverwaltungsgericht weigert sich momentan, diesen Streit zu entscheiden: im Dezember 2008 hat es ja noch das Entzugsverfahren ausdrücklich gebilligt, in 2009 hat es aber auch Feststellungsbescheide mit Wirkung für die Zukunft insofern durchgehen lassen, als es keinen Anlass gesehen hat, Revisionen bezüglich dieser Frage zuzulassen. Diese Nichtbefassung begründet es mit der Feststellung, dass die offene Frage für den Ausgang eines Revisionsverfahren ohne Bedeutung wäre.