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1

Dienstag, 27. Oktober 2009, 00:06

OVG Münster: In ungarischen Führerschein umgetauschte russische Fahrerlaubnis in D ungültig

OVG Münster 16 B 1067/09 Beschluss vom 13.10.09

Der Antragsteller hatte nie eine deutsche Fahrerlaubnis, ist aber bis 2004 mehrfach alkoholisiert mit einem KfZ gefahren.
Verurteilung zuletzt mit Sperrfrist.

Erwerb eines ungarischen Scheins anscheinend durch Umtausch eines zuvor erworbenen russischen Scheins.
Das OVG lehnt im Gegensatz zum VG Minden die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab.

Es beruft sich auf Artikel 8 Absatz 6 der 2. Führerscheinrichtlinie, wonach ein EU-Führerschein grundsätzlich nicht anerkannt werden braucht, wenn er durch Umtausch aus einem Drittstaatführerschein hervorgeht.

Pioneer

unregistriert

2

Dienstag, 27. Oktober 2009, 02:14

Gegen diese Entscheidung ist auch nichts einzuwenden, das gibt die 2. und auch die 3. EU-Rili einfach so her, nur die Argumentation mit der FEV, § 28/4 ist mir schon etwas unverständlich, was aber am Ergebnis nichts ändert, da das EU-Recht übergeordnet ist.

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Beiträge: 893

3

Dienstag, 27. Oktober 2009, 15:57

Das Gericht stellt in der Tat vollkommen korrekt fest, dass es keine europarechtlichen Vorgaben gibt, wie der Fall zu entscheiden ist: Artikel 8 (6) der 2. Rili verneint beim Umtausch eines RUS-Scheines in einen Ungarn-Schein ja gerade eine Anerkennungspflicht. Damit liegt es allein im Ermessen des deutschen Verordnungsgebers, wie er die Sache regelt.
Das bedeutet, dass man in diesem Fall § 28 (4) FeV ohne europarechtliche Vorgaben interpretieren muss.

Und hier hat das OVG Münster jetzt eine weite Interpretation gewählt, gewissermaßen den § 28(4) über seinen Wortlaut hinaus im Wege eines Analogieschlusses ausgedehnt.
Im konkreten Einzelfall gab es ja weder einen Entzug noch eine Versagung, sondern "nur" eine bereits abgelaufene isolierte Sperrfrist und eine Rücknahme eines Fahrerlaubnisantrages.

Dass man in diesem Fall zur Nichtanerkennung kommt, ist also nicht zwingend vorgegeben. Ein anderes deutsches Verwaltungsgericht hätte die Sache auch anders entscheiden können.

Insgesamt zeigt der Fall natürlich, dass man die Probleme mit einem EU-Führerschein nicht dadurch umgehen kann, dass man zunächst in einem Drittstaat einen Führerschein erwirbt.
Der Weg über einen Drittstaat führt garantiert ins Abseits. Das hat das OVG ja auch in Randziffer 14 begründet.

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4

Dienstag, 13. April 2010, 00:34

Jetzt hat auch das OVG Lüneburg eine ähnliche Entscheidung getroffen:

Russischer Führerschein wurde während einer in D wirksamen isolierten Sperrfrist erworben und im Februar 2009 in einen ungarischen Führerschein umgetauscht:

OVG Lüneburg 12 ME 30/10 Beschluss vom 06.04.2010

Die Klage gegen einen negativen Feststellungsbescheid bekommt keine aufschiebende Wirkung.

Interessant finde ich, dass das OVG zwar mit der 3. Richtlinie argumentiert, aber lediglich die EUGH-Rechtsprechung zur 2. Richtlinie heranzieht.
Dass Artikel 11 (4) der 3. Richtlinie anders auszulegen wäre als Artikel 8 (4) der 2. Richtlinie, wird mit keiner Silbe erwähnt.

Das VG Oldenburg hatte vor kurzem noch einen ähnlichen Fall genauso entschieden, dabei aber als Alternativbegründung die weite Auslegung von 11 (4) benutzt.

Pioneer

unregistriert

5

Dienstag, 13. April 2010, 02:54

Dass Artikel 11 (4) der 3. Richtlinie anders auszulegen wäre als Artikel 8 (4) der 2. Richtlinie, wird mit keiner Silbe erwähnt.
Daraus läßt sich schließen, es wurde dort klar erkannt, das sich durch die leichte redaktionelle Änderung des Textes keine neue bzw. andere Situation ergibt. Etwas anderes darin zu sehen sind doch auch lediglich vorsätzliche Fehlinterpretationen, wenn man davon ausgeht, das ein Richter grundsätzlich der deutsche Sprache mächtig ist.

Etwas verwundert bin ich allerdings, das die Anwendung des § 29 ausgeschlossen wird, er würde es doch alternativ auch hergeben, wenn nicht sogar direkter. D ist doch vom Grundsatz in diesem Fall nicht gehindert, einen darartigen FS nicht anzuerkennen und die gesamten Überlegungen mit dem 28/4 hätten sich erübrigt.


Das VG Oldenburg hatte vor kurzem noch einen ähnlichen Fall genauso entschieden, dabei aber als Alternativbegründung die weite Auslegung von 11 (4) benutzt.
Woher auch immer die das nehmen, ich kann da nichts von nun plötzlich weiter Auslegung lesen. Das ist reine Interpretation oder auch ein Mangel an logischen Argumenten zur Urteilsbegründung.
Die Änderung ist in D ohnehin fast wirrkungslos, weil in der Vergangenheit das "kann" bereits gemäß des neues Wortlautes gehandhabt wurde, also grundsätzlich keine Anerkennung. Das ist ein totes Rennen für D, es wurden lediglich die schon vorher möglichen Praktiken als nunmehr einzige machbare Vorgehensweise festgeschrieben.
Die Begründung des VG Oldenburg fällt wohl eher unter "Wunschträume aus Ostfriesland"
Oldenburg und Stade sind in dieser Hinsicht ohnehin mit gestrigen Ansichten behaftet.

Paule

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6

Dienstag, 13. April 2010, 09:12

aber lediglich die EUGH-Rechtsprechung zur 2. Richtlinie heranzieht.
Gibt es denn schon eine EuGH Rechtsprechung zur 3. Rilie? :bild:

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7

Dienstag, 13. April 2010, 09:45

Nö, gibt es nicht.

Das Gericht zieht ja den Möginger-Beschluss (Rechtsprechung zur 2. Rili) heran, weil der russische Schein während der deutschen Sperrfrist erworben wurde. Das passt insofern aber nicht ganz, weil Russland ja gar nicht zur EU gehört und insofern sich die Frage der Anerkennung des russischen Scheins gar nicht stellt.

Zum Zeitpunkt der Umschreibung in den ungarischen Schein war aber schon die 3. Richtlinie maßgebend.

Wenn das Gericht es gewollt hätte, hätte es ja einfach sagen können, dass der ungarische Schein nach Artikel 11 (4) nicht anzuerkennen ist. Das hat es aber nicht.

Zu berücksichtigen ist natürlich, dass hier kein Entzug, sondern nur eine isolierte Sperrfrist vorliegt und dass der ungarische Schein ist nach Ablauf der Sperrfrist erworben worden. Das ist eine Konstellation, in der die Anwendung von § 28 (4) Nr. 4 FeV Schwierigkeiten bereitet: denn damit wird eine Nichtanerkennung nach Ablauf der Sperrfrist ja gerade nicht ausgeschlossen.

Paule

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8

Dienstag, 13. April 2010, 10:01

Die Ersterteilung war aber 2007, also passt das schon mit dem Art.8 und warum soll das VG hier mit ungeklärter Rechtslage argumentieren, wobei es hier auch auf vergleichbare Beschlüße/Urteile aufbauen kann.

:wink: