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Loewenhopfi

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1

Montag, 19. Oktober 2009, 20:15

Morgen 20.10.09 Verhandlung wegen FoFe CZ FE vom 28.04.09 mit CZ WS

Hallo bin neu hier lese seit zwei Tagen hier im Forum

jetzt mal zu meinem Problem

ende Juli diesen Jahres sah mich ein Poli aus meinem WO mit dem Auto rumsurfen allerdings war er privat und beide waren wir ca 50 km von ZH weg. die Woche darauf kam er zu meiner Frau nach Hause und fragte sie warum ich an diesem Tag mit dem Auto fuhr und nicht Sie denn ich hätte ja keine FE. Darauf meine Frau das ich sehr wohl eine FE habe. Darauf meinte er ich solle bei ihm auf DiSt vorbeikommen und FE vorzeigen. Ich gemacht er kopiert wieder nach Hause "gefahren". Eine Woche Später kommt Anruf auf mein Handy von Poli (keine Ahnung woher der meine Nr.Hatte) er nachgefragt bei FeBe FE ungültig für D und er macht Anzeige wegen FoFe. Ich Termin Anwalt der ich darf weiter fahren bis NU kommt von FeBe. Gut ich weiter gefahren. 4 wochen später kamm schreiben ich soll FE vorlegen zur NU eintragung wenn nicht ergeht Kostenpfl. Bescheid.Ich Anwalt angerufen der Weiterfahren. eine Wo später kamm Anklageschrift wegen FoFe vom AG Bayreuth (für mich eigentlich AG Hersbruck)aber da 50 km von zu Hause gesehen von Poli jetzt AG Bayreuth. Verhandlung 20.10.09 um 9,00 Uhr . vor 4Wochen kostenplichtiger Bescheid von FeBe FE abgeben wegen NU eintrag. Ich nicht vorgelegt sollte ab da trozdem in D nicht mehr fahren laut Anwalt und Klage eingereicht gegen Bescheid dei VG Ansbach.

Vorgeschichte Dreimal Fahren mit Promille schein weg seit 1994, Fahren oFE unter Btm einfluß, Bewährung Fahrverbot bis 06/07 FE CZ mit CZ WS seit 28.04.09

Schaun mer mal was die morgen sagen ich werde es morgen gleich Berichten

Paule

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2

Montag, 19. Oktober 2009, 20:43

Na dann warten wir mal ab was morgen passiert. Wer ist dein Anwalt? :ka:

Loewenhopfi

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3

Montag, 19. Oktober 2009, 20:51

Ist RA Dennog aus Nbg Fachanwalt Verkehrsrecht speziel EU FE

Loewenhopfi

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4

Dienstag, 20. Oktober 2009, 11:22

Urteil

so jetzt komme ich gerade vom Gericht Urteil: 40 Tagessätze a. -- € trotz einschlägiger Vorstrafen.

RA legt Rechtsmittel ein da nach seiner Ansicht Urteil gegen EuGH verstößt Hat Richtervorlage vorgeschlagen wurde aber von der Richterin ignoriert genauso wie die feststellung das der verwaltungsakt noch nicht abgeschlossen ist und somit auch nicht feststeht das meine FE in D nicht gültig ist.Richterin beruft sich alleine auf 3. FeVo da dies DEUTSCHES Recht sei und alles andere nicht zu Berücksichtigen wäre

Ich bin guter Dinge das die Sache gut ausgeht und wenn wir vor den EuGH gehen müssen, und Deutschland sich in Luxemburg den nächsten platten Einfährt :fh:

Bikerjoe1969

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5

Dienstag, 20. Oktober 2009, 12:02

Mensch, halte uns da unbedingt auf dem Laufenden! :DK:
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6

Dienstag, 20. Oktober 2009, 13:18

Hoffentlich haben die erstinstanzlichen Anwaltskosten kein allzu großes Loch in Dein Bugdet gerissen.

Es ging in dem Verfahren ja nur um Rechtsfragen, die Tatsachen dürften ja feststehen und nicht zu bestreiten sein.

Da muss man wohl sowieso damit rechnen, dass die unterlegene Seite in Berufung und anschließend in Revision geht, d.h. man sollte das Amtsgericht als Durchlaufstation nehmen, wo ein Anwalt auch nicht viel bewirken kann.
Die Erkennntnis, dass man eine Vorschrift des nationalen Rechts manchmal auch entgegen ihrem Wortlaut auslegen muss (wie es bis zum 18.01.09 ja auch passiert ist), um sie mit europäischem Recht in Einklang zu bringen, ist wohl noch nicht bis zu jeder Amtsrichterin vorgedrungen.

Epox

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7

Dienstag, 20. Oktober 2009, 13:55

Richterin beruft sich alleine auf 3. FeVo da dies DEUTSCHES Recht sei und alles andere nicht zu Berücksichtigen wäre




Sag ich doch immer die Herrschaften,ignorien die EU-Gesetzeslage und deren dazu gehörige Rechtsprechung.

Anstatt den Betroffenen zu Erklären, warum ihre Meinung nach so entschieden wird, ignoriert man aus Unwissenheit oder

Bewußt die europäischen Rahmenbedingungen.Ist schon irgendwie Paradox,da es sich ja um ein europäisches Dokument handelt.

Allerdings sollte man von einem Amtsgericht in dieser Hinsicht auch nicht zuviel erwarten.



Wirst du in Berufung gehen?



Gruss Epox :wink:
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

Loewenhopfi

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8

Dienstag, 20. Oktober 2009, 14:31

Wie schon geschrieben legt RA Rechtsmittel ein was auf eine Berufungsverhandlung hinaus laufen wird. Werde euch natürlich auf dem laufendem halten.

mein RA war auch sehr erfreut über die Durchschrift vom VG Regensburg (welches ich hier aus dem Forum habe) das er heute gleich dem VG Ansbach, das für mich zuständig ist, nachsenden wird zu meiner Klage gegen LRA Nbg.-Land wegen NU

Paule

Menschlich

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9

Dienstag, 20. Oktober 2009, 20:55

Ich frage mich warum es bis Dato nur der Säftel geschafft hat von einem Amtsgericht zum EugH zu kommen, ohne hier verschiedene Instanzen getrennt von Verwaltung und Strafrecht zu durchlaufen!

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (20. Oktober 2009, 21:13)


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10

Dienstag, 20. Oktober 2009, 22:03

Bist Du Dir sicher, dass der Säftel auch den Möginger vertreten hat? Dort wurde die Vorlagefrage ja vom Amtsgericht Landau/Isar in einem Strafverfahren gestellt.

In den Urteilen vom 26.06.08, die ja von erstinstanzlichen Verwaltungsgerichen vorgelegt wurden, finden sich andere Anwälte: Stöger, Kohn, Zimmermann, Rehm

Paule

Menschlich

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11

Dienstag, 20. Oktober 2009, 22:07

Nein ich meinte jetzt eigentlich mehr das Kapper Urteil, weil die Verbindung mit dem § 28 FeV hiermit auch mehr ähnlichkeit hat.
Die Vorlagefrage wurde vom AG Frankental gestellt!

In den Urteilen vom 26.06.08, die ja von erstinstanzlichen Verwaltungsgerichen vorgelegt wurden, finden sich andere Anwälte: Stöger, Kohn, Zimmermann, Rehm

Das hatte ja nichts mit Strafverfahren im Bezug auf Eu-Fs zu tun.

Du hast aber Recht, neben Kapper und Möginger, war auch Karl Schwarz über das Landgericht Mannheim zum EugH gekommen.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (20. Oktober 2009, 22:17)


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12

Dienstag, 20. Oktober 2009, 23:12

Schwarz war allerdings in erster Instanz freigesprochen worden (AG Mannheim). Staatsanwalt hat Berufung eingelegt, LG Mannheim hat dann dem EUGH vorgelegt.
Vermutlich ist Schwarz inzwischen verurteilt worden, nachdem der EUGH eine Anerkennungspflicht in seinem Fall verneint hat, was mich wiederum nicht verwundert hat.

Das Beispiel zeigt aber meines Erachtens, dass erstinstanzliche Amtsgerichtsurteile meist nicht das letzte Wort sind, wenn ein grundlegendes Rechtsproblem dahintersteckt.

Loewenhopfi

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13

Mittwoch, 21. Oktober 2009, 15:35

der direkte Weg zum EuGH wäre bei mir eh nur über eine Richtervorlage möglich gewesen was aber die Richterin nicht interesierte da sie wie sie sagte sich an DEUTSCHES Recht zu halten habe und auch danach Urteilen würde was sie auch noch meinte ICH hätte mich bevor ich meine CZ FE mache bei der FEB informieren müssen ob dieser überhaupt gültig ist in D was natürlich humbug ist den so eine Pflicht steht in keinem Gesetz für sie war es aber grund zu verurteilen

Pat27cgn

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Freitag, 23. Oktober 2009, 10:16

FE CZ mit CZ WS seit 28.04.09


Entweder habe ich was übersehen oder vorm EugH wird es nicht so gut aussehen da der FS nach dem 19.01.09 ausgestellt wurde und so Deutschland alle Freiheiten hat.

ICH hätte mich bevor ich meine CZ FE mache bei der FEB informieren müssen ob dieser überhaupt gültig ist in D was natürlich humbug ist den so eine Pflicht steht in keinem Gesetz für sie war es aber grund zu verurteilen


Doch Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Dazu sagt § 17 StGB:

"Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden."

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pat27cgn« (23. Oktober 2009, 10:24)


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15

Freitag, 23. Oktober 2009, 11:58

so jetzt komme ich gerade vom Gericht Urteil: 40 Tagessätze a. -- € trotz einschlägiger Vorstrafen.

RA legt Rechtsmittel ein da nach seiner Ansicht Urteil gegen EuGH verstößt

Zitat

Ignorieren deutsche Gerichte den Europäischen Gerichtshof?
(EU-)
Führerscheintourismus und Umgehung der MPU. Führt ein in der
Europäischen Union (bspw. in Polen oder Tschechien) erworbener
Führerschein in Deutschland zu einer Strafbarkeit wegen Fahren ohne
Fahrerlaubnis nach § 21 StVG? Die rechtlichen Konsequenzen wären:
Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe sowie ggf. ein Eintrag
der Vorstrafe im Führungszeugnis für Arbeitgeber gem. § 32 BZRG
(Bundeszentralregistergesetz).
.

Die EuGH-Rechtsprechung

Die
(noch) gegenwärtige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
besagt, dass grundsätzlich nach Ablauf einer gerichtlichen Sperrfrist
die Berechtigung aus einem EU-Führerschein ohne weiteren Antrag nach §
28 Abs. 5 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) besteht. Dies zumindest dann,
wenn der EU-Führerschein vor der Entziehung der Fahrerlaubnis bestanden
hat oder er nach Ablauf der Sperrfrist erworben wurde. Dies gilt auch,
wenn in Deutschland zur Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis
die Durchführung einer MPU (Medizinisch Psychologische Untersuchung)
angeordnet wurde. !!!!!!!Bei Verwendung des EU-Führerscheins ist damit nach
der EuGH-Rechtsprechung keine Strafbarkeit nach § 21 StVG gegeben.(Fahren ohne Fahrerlaubniss)!!!!!



Die deutschen Gerichte



Dies
wird von deutschen (Straf-) Gerichten jedoch teilweise schlichtweg
ignoriert, wenn nach deutschem Fahrerlaubnisrecht eine MPU zu
absolvieren wäre. In diesem Sinne entschied z.B. die kleine Strafkammer
des Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 24.08.2007.

Dieser Auslegung der EuGH-Entscheidungen hat sich bspw. auch der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg angeschlossen.



Aber:

Ungeachtet
der Probleme der deutschen Justiz mit der EuGH-Rechtsprechung sollten
sich Inhaber eines EU-Führerscheins ob der gegenwärtigen
„führerscheinfreundlichen“ Rechtsprechung des EuGH jedoch nicht zu früh
freuen: Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG (Straßenverkehrsgesetz) ist
grundsätzlich auch die verwaltungsrechtliche Entziehung eines
EU-Führerscheins möglich, wenn bspw. ein begründeter Verdacht auf
Eignungsmängel wegen einer Alkoholproblematik besteht. Dies allerdings
beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die
Entziehung erfolgt durch eine Aberkennung des Rechts, von der
EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Bis zu diesem Zeitpunkt ist jedoch eine Strafbarkeit nach § 21 StVG ebenfalls nicht gegeben.



Beschlagnahme

Wird
bspw. wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) nach § 69b Abs. 1 Satz
2 StGB ein EU-Führerschein „entzogen“, wird die Entziehung der
Fahrerlaubnis und die Sperre im ausländischen Führerschein vermerkt.
Zum Zwecke der Eintragung dieses Vermerkes kann der ausländische
Führerschein gem. § 463b Abs. 2 StPO beschlagnahmt werden, wenn er
nicht freiwillig herausgegeben wird.


Also das was du höchsten bekommen kann ist eine NU wenn noch Eignungsmängel bestehen!!!
Wer seinen Führerschein im EU-Ausland machen möchte empfehle ich auf jeden fall eine "CZ-MPU" bzw.Eignungsgutachten!In den Gutachten steht genau das gleiche wie in der deutschen MPU!Somit fall die NU zwecks Eignungsmängel auch weg
Der EU Führerschein in der Kombination mit dieser MPU muß von den deutschen
Führerscheinstellen gem. § 28 Abs. 5 i.V.m. §§ 20 Abs. 1 und 3, 21 der FeV
anerkannt werden.
Mir ist auch bekannt das auch schon ein paar Anerkennungsschreiben von Deutschen FS von CZ-Führerschein+CZ MPU die nach den 19.01.2009 anerkannt wurden
:CZ Fan: :klatsch:

Uns sind die VM-Seiten vom Rolf auch alle bekannt, als hör mal auf das Forum damit zu überschwemmen! Paule

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Paule« (23. Oktober 2009, 13:26)


charly

Moderator

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16

Freitag, 23. Oktober 2009, 13:19

Mir ist auch bekannt das auch schon ein paar Anerkennungsschreiben von Deutschen FS von CZ-Führerschein+CZ MPU die nach den 19.01.2009 anerkannt wurden :CZ Fan: :klatsch:
Dann erbringe die Beweise!!!

Und was das Entziehen betrifft:

Empfehle ich Dir mal folgendes aus der EU-Richtlinie zu lesen:

Zitat

Artikel 11
Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung
und die Anerkennung der Führerscheine

1. ...

2. Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen
Territorialitätsgrundsatzes kann der Mitgliedstaat des
ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen
Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder
Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck
den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
Somit ist ein Entzug erlaubt und auch gewollt, wenn entsprechende Vergehen begangen wurden. Der ausländische EU-FS könnte auch zuvor umgetauscht werden um ihn dann zu entziehen.

LG
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17

Freitag, 23. Oktober 2009, 20:11

Dann erbringe die Beweise!!!


Dann lese mal.... auch weitere vorhanden!!!


http://eu-fahrschulen.biz/RA-Frohlich_1_2-1.pdf


Zu Punkt zwei nicht wenn alle Gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden bzw.keine Eignungmängel mehr bestehen :lw:

Paule

Menschlich

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Freitag, 23. Oktober 2009, 20:19

Du kommst hier an wie die alte Fasnacht, das ist hier alles schon vor Monaten diskutiert worden, die Schreiben sind bekannt. Bis heute ist diese Anerkennung übrigens auch die einzigste geblieben!

charly

Moderator

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19

Freitag, 23. Oktober 2009, 20:21

Zu Punkt zwei nicht wenn alle Gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden bzw.keine Eignungmängel mehr bestehen :lw:
Aber nicht bei erneuten Eignungszweifeln wie einer erneuten Trunkenheitsfahrt mit 0,3 ‰ und Ausfallerscheinungen oder ab 0,5 ‰ ohne Ausfallerscheinungen oder Drogen ab 1ng/ml.

LG
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20

Samstag, 24. Oktober 2009, 10:51

Bis heute ist diese Anerkennung übrigens auch die einzigste geblieben!
:jojoj: :lach:


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