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Richterin beruft sich alleine auf 3. FeVo da dies DEUTSCHES Recht sei und alles andere nicht zu Berücksichtigen wäre
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (20. Oktober 2009, 21:13)
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In den Urteilen vom 26.06.08, die ja von erstinstanzlichen Verwaltungsgerichen vorgelegt wurden, finden sich andere Anwälte: Stöger, Kohn, Zimmermann, Rehm

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (20. Oktober 2009, 22:17)
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FE CZ mit CZ WS seit 28.04.09
ICH hätte mich bevor ich meine CZ FE mache bei der FEB informieren müssen ob dieser überhaupt gültig ist in D was natürlich humbug ist den so eine Pflicht steht in keinem Gesetz für sie war es aber grund zu verurteilen
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pat27cgn« (23. Oktober 2009, 10:24)
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so jetzt komme ich gerade vom Gericht Urteil: 40 Tagessätze a. -- € trotz einschlägiger Vorstrafen.
RA legt Rechtsmittel ein da nach seiner Ansicht Urteil gegen EuGH verstößt
Zitat
Ignorieren deutsche Gerichte den Europäischen Gerichtshof?
(EU-)
Führerscheintourismus und Umgehung der MPU. Führt ein in der
Europäischen Union (bspw. in Polen oder Tschechien) erworbener
Führerschein in Deutschland zu einer Strafbarkeit wegen Fahren ohne
Fahrerlaubnis nach § 21 StVG? Die rechtlichen Konsequenzen wären:
Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe sowie ggf. ein Eintrag
der Vorstrafe im Führungszeugnis für Arbeitgeber gem. § 32 BZRG
(Bundeszentralregistergesetz)..
Die EuGH-Rechtsprechung
Die
(noch) gegenwärtige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
besagt, dass grundsätzlich nach Ablauf einer gerichtlichen Sperrfrist
die Berechtigung aus einem EU-Führerschein ohne weiteren Antrag nach §
28 Abs. 5 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) besteht. Dies zumindest dann,
wenn der EU-Führerschein vor der Entziehung der Fahrerlaubnis bestanden
hat oder er nach Ablauf der Sperrfrist erworben wurde. Dies gilt auch,
wenn in Deutschland zur Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis
die Durchführung einer MPU (Medizinisch Psychologische Untersuchung)
angeordnet wurde. !!!!!!!Bei Verwendung des EU-Führerscheins ist damit nach
der EuGH-Rechtsprechung keine Strafbarkeit nach § 21 StVG gegeben.(Fahren ohne Fahrerlaubniss)!!!!!
Die deutschen Gerichte
Dies
wird von deutschen (Straf-) Gerichten jedoch teilweise schlichtweg
ignoriert, wenn nach deutschem Fahrerlaubnisrecht eine MPU zu
absolvieren wäre. In diesem Sinne entschied z.B. die kleine Strafkammer
des Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 24.08.2007.
Dieser Auslegung der EuGH-Entscheidungen hat sich bspw. auch der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg angeschlossen.
Aber:
Ungeachtet
der Probleme der deutschen Justiz mit der EuGH-Rechtsprechung sollten
sich Inhaber eines EU-Führerscheins ob der gegenwärtigen
„führerscheinfreundlichen“ Rechtsprechung des EuGH jedoch nicht zu früh
freuen: Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG (Straßenverkehrsgesetz) ist
grundsätzlich auch die verwaltungsrechtliche Entziehung eines
EU-Führerscheins möglich, wenn bspw. ein begründeter Verdacht auf
Eignungsmängel wegen einer Alkoholproblematik besteht. Dies allerdings
beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die
Entziehung erfolgt durch eine Aberkennung des Rechts, von der
EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Bis zu diesem Zeitpunkt ist jedoch eine Strafbarkeit nach § 21 StVG ebenfalls nicht gegeben.
Beschlagnahme
Wird
bspw. wegen einer Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) nach § 69b Abs. 1 Satz
2 StGB ein EU-Führerschein „entzogen“, wird die Entziehung der
Fahrerlaubnis und die Sperre im ausländischen Führerschein vermerkt.
Zum Zwecke der Eintragung dieses Vermerkes kann der ausländische
Führerschein gem. § 463b Abs. 2 StPO beschlagnahmt werden, wenn er
nicht freiwillig herausgegeben wird.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Paule« (23. Oktober 2009, 13:26)
Dann erbringe die Beweise!!!Mir ist auch bekannt das auch schon ein paar Anerkennungsschreiben von Deutschen FS von CZ-Führerschein+CZ MPU die nach den 19.01.2009 anerkannt wurden![]()
![]()
Somit ist ein Entzug erlaubt und auch gewollt, wenn entsprechende Vergehen begangen wurden. Der ausländische EU-FS könnte auch zuvor umgetauscht werden um ihn dann zu entziehen.
Zitat
Artikel 11
Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung
und die Anerkennung der Führerscheine
1. ...
2. Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen
Territorialitätsgrundsatzes kann der Mitgliedstaat des
ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen
Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder
Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck
den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.
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Dann erbringe die Beweise!!!
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Aber nicht bei erneuten Eignungszweifeln wie einer erneuten Trunkenheitsfahrt mit 0,3 ‰ und Ausfallerscheinungen oder ab 0,5 ‰ ohne Ausfallerscheinungen oder Drogen ab 1ng/ml.Zu Punkt zwei nicht wenn alle Gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden bzw.keine Eignungmängel mehr bestehen![]()
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Bis heute ist diese Anerkennung übrigens auch die einzigste geblieben!
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