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Kontrolle und FoFe-Anzeige)

Nein, in D gilt der Tag der Aushändigung des Führerscheins.Denn hier in D gilt der Tag der bestandenen Prüfung, und man kann sofort die Rennstrecke anvisieren.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »charly« (2. Oktober 2009, 17:44)
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Das übliche blabla von geschäftstüchtigen Menschen!Was sagt ihr dazu?

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Nanu....ich habe nach meiner Prüfung erst einmal eine provisorischen Fs bekommen-so nen rosa Lappen-und durfte sofort auf die Menschheit los damit.Nein, in D gilt der Tag der Aushändigung des Führerscheins.Denn hier in D gilt der Tag der bestandenen Prüfung, und man kann sofort die Rennstrecke anvisieren.
Nur wenn der Fahrprüfer den FS nach bestandener Prüfung direkt aushändigt, darf der ehemalige Fahrschüler sofort auf die Rennstrecke. Im Feld 10 trägt der Prüfer das Datum der bestandenen Prüfung ein. Damit wird der Führerschein gültig.
Bekommt er nur eine Prüfbescheinigung, daß er bestanden hat, darf er solange nicht fahren bis er den FS auf der Führerscheinstelle abgeholt hat.
LG
Das war sicherlich noch 1999.Nanu....ich habe nach meiner Prüfung erst einmal eine provisorischen Fs bekommen-so nen rosa Lappen-und durfte sofort auf die Menschheit los damit.
1 Woche später kam meine Karte....hat sich da was geändert in den Jahren ???
Pioneer
unregistriert
Ich kann dir dies mit einem klaren Nein beantworten!
Aus der üblichen NU wie wir sie früher mal hatten wurde mittlerweile ein Feststellender Verwaltungsakt gemacht,
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So haben die Herren sich das ausgedacht, der Tatbestand liegt also auch dann vor wenn es noch kein feststellender VA gibt, letztendlich könnten in Zweifel, der Tatbestand damit Verwaltungsrechtlicht noch zusätzlich geklärt werden.
Zitat
In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist ein feststellender Verwaltungsakt (vgl.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 2008,
Az. 10 S 1688/08) erforderlich, um den Vermerk gemäß § 47 Abs. 2 FeV in
den Führerschein eintragen zu können.
Durch einen feststellenden Verwaltungsakt wird auch in den Fällen, in denen
Zweifel am Vorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen bestehen, die
notwendige Rechtssicherheit herbeigeführt, was insbesondere für mögliche
Strafverfahren nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (Fahren ohne Fahrerlaubnis)
von Bedeutung ist.

[attach]328[/attach]

Pioneer
unregistriert
Das sehe ich nicht so, es wird doch gerade das Gegenteil durch das nachfolgende Zitat ausgedrückt.der Tatbestand liegt also auch dann vor wenn es noch kein feststellender VA gibt
Das heißt doch im Klartext, das zwar Zweifel möglich sind und die Tatsachen sicherlich auch später geklärt werden können, aber es heißt ebenso, das auch in diesen Fällen ein feststellender VA zunächst zwingend erforderlich ist.Durch einen feststellenden Verwaltungsakt wird auch in den Fällen, in denen
Zweifel am Vorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen bestehen, die
notwendige Rechtssicherheit herbeigeführt
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Aber nur um in Zweifel, den Tatbestand FoFe festzustellen, der vor dem F-VA vorlag!das auch in diesen Fällen ein feststellender VA zunächst zwingend erforderlich ist.

Pioneer
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