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RA XDiver

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1

Donnerstag, 1. Oktober 2009, 15:10

VG Bayreuth: CZ-FS bei fehlenden Voreintragungen trotz dt. WS gültig

Das VG Bayreuth hat einer Klage gegen einen Aberkennungsbescheid stattgegeben und den Bescheid aufgehoben. Die Besonderheit allerdings: Die Inhaberin hatte zuvor niemals eine dt. FE und auch keinerlei Vorbelastungen.

Die Gründe liegen noch nicht vor und werden nachgereicht. Die Berufung wurde ausdrücklich zugelassen.


VG Bayreuth, Az. B 1 K 09.492 (nicht rechtskräftig).
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emile

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2

Donnerstag, 1. Oktober 2009, 15:23

Das ist ja nur ein VG Beschluss. Ich hätte da einen vom VGH Kassel: -click-

RA XDiver

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3

Donnerstag, 1. Oktober 2009, 15:26

Ne, das ist ein Urteil. Ein Eilverfahren gab es da nicht. ;-)
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Gallier

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4

Donnerstag, 1. Oktober 2009, 17:28

Na wenn das mal nicht gut klingt...
Also erstmal ist die CZ FE mit D-WS gültig wenn keine Vorbelastungen sind?!
Da sollte doch ein findiger Rechtsanwalt auch noch etwas nachhelfen können und ne Anerkennung konstruieren können trotz Vorbelastungen und D-WS ?!

Also so langsam steht die Welt Kopf oder? So einen Fall hatten wir bis jetzt noch nicht oder?
Lieber stehend sterben als knieend leben

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Gallier« (1. Oktober 2009, 17:51)


marco069

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5

Donnerstag, 1. Oktober 2009, 19:24

Hi Leute,

DR. Säftel hatte auch vor ca. 2 Wochen eine Verhandlung gehabt. Da ging es auch um einen CZ-FS mit D-WS und Anzeige wegen FOFE, wegen dem Wohnsitz. Allerdings mit Voreintragungen, MPU. Zuerst wollte die Richterin das Verfahren einstellen, nur DR. Säftel wollte ein Urteil haben.

Es kam ein Freispruch dabei raus.

Wenns den einen oder anderen interessiert, werde ich nächste Woche mal versuchen das Urteil zu bekommen ?

:wink:

Paule

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6

Donnerstag, 1. Oktober 2009, 19:29

Das ist schon richtig, was die Beiden Verwaltungsgerichten entschieden haben, weil die unbestreitbare Information nur dann zu Aberkennung dienen kann, wenn im Aufnahmestaat eine Maßnahme eines Entzuges besteht.
Was ich mich allerdings auch Frage, wie sieht es denn aus wenn Deutschland nicht der Aufnehmerstaat ist? Nach dem § 29 Abs. 3 Nr. 2a FeV wäre der D-WS-Schein auch ungültig, wenn der Inhaber im Ausland lebt.
Daher ist meiner Meinung nach auch das Europarechtwiedrig. Genauso wie FeV 28/4/2 nur in verbindung mit FeV 28/4/3 anzuwenden wäre. :denk:

Zitat


Wenns den einen oder anderen interessiert, werde ich nächste Woche mal versuchen das Urteil zu bekommen ?
Das wäre Super!

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (1. Oktober 2009, 21:11)


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7

Donnerstag, 1. Oktober 2009, 19:45

Urteile? Immer her damit!

Was ich mich frage, steckt da System dahinter? Mal so mal so? Eignung ja oder ja, aber nicht für nen bösen Michel?
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Paule

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8

Donnerstag, 1. Oktober 2009, 19:49

@Fred
Bei der D-WS Sache geht es ja darum wie die EugH Beschlüsse dazu auszulegen sind und die VG oder VGH Beschlüsse entscheiden darüber wann anzuerkennen ist und wann aberkannt werden kann. Das hat mit der Eignung in diesem Sinne ja nichts zu tun! :knips3:

Gallier

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9

Donnerstag, 1. Oktober 2009, 20:53

Das ist schon richtig, was die Beiden Verwaltungsgerichten entschieden haben, weil die unbestreitbare Information nur dann zu Aberkennung dienen kann, wenn im Aufnehmerstaat eine Maßnahme eines Entzuges besteht.
Was ich mich allerdings auch Frage, wie sieht es denn aus wenn Deutschland nicht der Aufnehmerstaat ist? Nach dem § 29 Abs. 3 Nr. 2a FeV wäre der D-WS-Schein auch ungültig, wenn der Inhaber im Ausland lebt.
Daher ist meiner Meinung nach auch das Europarechtwiedrig. Genauso wie FeV 28/4/2 nur in verbindung mit FeV 28/4/3 anzuwenden wäre. :denk:

Zitat


Wenns den einen oder anderen interessiert, werde ich nächste Woche mal versuchen das Urteil zu bekommen ?
Das wäre Super!

Ich denke da grad an Leute die einen CZ Schein mit D-WS im EU Ausland umgeschrieben haben und dann mit dem umgeschriebenem wieder zurück nach D ziehen...
Somit ist ja erstmal das EU-Ausland wo umgeschrieben wurde der 1. Aufnahmestaat! Danach nach Rückumzug nach D bestehen ja keine unstreitbaren Informationen mehr da ja die FE umgeschrieben wurde im EU Ausland :ka:
Morgen mal meinen Rea anrufen-mal sehen wie er das sieht :denk:
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Paule

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10

Donnerstag, 1. Oktober 2009, 21:09

So bald du mit deinem umgeschrieben Führerschein wieder ein WS in D nimmst, ist D auch der Aufnahmestaat. :momo:

Gallier

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11

Donnerstag, 1. Oktober 2009, 23:04

Ja schon, aber dann mit ner umgeschriebenen Fahrerlaubnis!
Die EU FEB hat die FE ja nicht beanstandet und umgeschrieben. Jetzt will D daher kommen und sagen: Nicht gültig wegen vorigem D-WS Eintrag? So ganz kann ich mir ned vorstellen daß D damit so einfach durchkommen kann... Denn D würde dann die Kompetenzen von dem anderen EU Land in Frage stellen (Jenes das umgeschrieben hat).
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Paule

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12

Donnerstag, 8. Oktober 2009, 19:20

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (8. Oktober 2009, 19:23)


Bikerjoe1969

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13

Donnerstag, 8. Oktober 2009, 19:51

Klingt richtig gut. Wäre schön, wenn mal etwas vergleichbares in Bezug auf FS mit Datum NACH dem 19.01.09 in der Presse auftauchen würde. ;(
Signaturen sind doof!

Gallier

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14

Donnerstag, 8. Oktober 2009, 20:16

Bravo Herr Wandt :supi:
Lieber stehend sterben als knieend leben

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15

Freitag, 9. Oktober 2009, 01:11

Der zitierte Beschluss der 2. Instanz (VGH München bezüglich Prozesskostenhilfe) kann hier nachgelesen werden:

http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/…11a296b_000.pdf

Da das OVG Koblenz ja eine andere Meinung als das VG Bayreuth vertritt, halte ich es für durchaus möglich, dass der VGH die Sache dem EUGH vorlegt, wenn die Behörde gegen das Urteil die zugelassene Berufung einlegt.

Bisher wurde diese Rechtsfrage ja anscheinend nur in vorläufigen Rechtsschutzverfahren erörtert, wo eine Vorlage an den EUGH weder nötig noch üblich ist.

Paule

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16

Sonntag, 11. Oktober 2009, 12:36

VGH Kassel und VG Bayreuth scheint noch nicht überall angekommen zu sein: :kuck: Entzug des ausländischen Führerschein

Paule

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17

Montag, 12. Oktober 2009, 10:59

Entzug des ausländischen Führerschein


Nur mal so am Rande:

Zitat

Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 12.10.2009 10:12:13

Sehr geehrte Ratsuchende,

durch einen kritischen Leser wurde ich auf einen Umstand aufmerksam gemacht, der die rechtliche Einschätzung dramatisch zu Gunsten Ihres Lebensgefährten verändert. Hierfür bedanke ich mich vielmals.
Dies erläutere ich Ihnen gerne wie folgt:

Gemäß Art. 7 Abs. 1 b) Richtlinie 91/439/EWG (zweite Führerscheinrichtlinie) ist Voraussetzung für den Erwerb einer Fahrerlaubnis ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellerstaat. Eine entgegen dieser Vorschrift erworbene Fahrerlaubnis ist zunächst gleichwohl gültig und kann allenfalls vom Ausstellerstaat nach den dort geltenden Vorschriften wieder entzogen werden.
Die einzige einen Aufnahmestaat zur Nichtanerkennung berechtigende Vorschrift der zweiten Führerscheinrichtlinie findet sich in Art. 8 Abs. 4. Hiernach ist Voraussetzung einer Nichtanerkennung, daß vor Erteilung der Fahrerlaubnis im Aufnahmestaat Maßnahmen wie Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis verhängt wurden. Dies ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung hier nicht der Fall.
Bei einer solchen Konstellation ist § 28 Abs. 4 FeV europarechtskonform dahingehend auszulegen, daß eine Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 2 UND Nr. 3/4 voraussetzt (Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 22.09.2009, B 1 K 09.492).
Im Ergebnis ist somit festzustellen, daß die Einziehung des Führerscheins Ihres Lebensgefährten rechtswidrig ist und er sich mit guter Aussicht auf Erfolg hiergegen wehren kann.
Weiterhin kommt auch eine Strafbarkeit Ihres Lebensgefährten wegen Fahrens ohne Führerschein nicht in Betracht.

Ich bitte Sie um Entschuldigung für meine nicht zutreffende ursprüngliche Antwort und wünsche Ihnen und Ihrem Lebensgefährten viel Erfolg in dieser Sache.


Naja manchmal ist ganz Sinnvoll Anwälte mal auf unser Forum aufmerksam zu machen! :knips3:

Pioneer

unregistriert

18

Montag, 12. Oktober 2009, 13:31

Hast du ihn auf die neuesten Urteile und damit verbunden auf seine veraltete Rechtsansicht hingewiesen?

Seine Reaktion darauf verdient jedenfalls Anerkennung :Respekt:

Da hatte ich schon mal einen anderen Fall, worauf der "Verkehrsrechtsexperte" dann seinen Text wortreich entfernt hat. Zu einer Korrektur seiner Ansicht ist er dann sicherheitshalber aber nicht mehr gekommen, war wohl Zeitmangel. :pfiff:

RA XDiver

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19

Mittwoch, 21. Oktober 2009, 14:00

Kleiner Nachtrag:

Lt. Auskunft des LRA prüft nunmehr die Landesanwaltschaft Bayern, ob in Berufung gegangen wird. Das LRA und das bayerische IM sind wohl der Meinung, man solle dies tun. Mal schauen, was die Juristen da :held: sagen.
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Paule

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20

Mittwoch, 4. November 2009, 20:48

Übrigens ist das VG Meiningen nun schon das dritte VG das die VGH Kassel und VG Bayreuth Meinung vertritt!

Zitat

2.2. Rechtsgrundlage für die Feststellung, dass die Fahrerlaubnis des Antragstellers in der
Bundesrepublik Deutschland nicht gilt, ist § 28 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. mit Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV.
Grundsätzlich sind Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen
Wohnsitz im Sinn des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben,
berechtigt, im Umfang ihrer Fahrerlaubnisberechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen
(§ 28 FeV). Dies gilt für den Antragsteller aber aus zwei Gründen nicht:
Nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach Abs. 1 nicht für Inhaber einer EUFahrerlaubnis,
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender
unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen
Wohnsitz im Inland hatten. Dies ist beim Antragsteller der Fall. Die ihm von der Stadt Plzen
erteilte Fahrerlaubnis trägt unter Nr. 8, also der Spalte, in der der Wohnsitz einzutragen ist,
den Vermerk: "K_____, Spolková Republika N•mecko, so dass aus dem Führerschein selbst
ersichtlich ist, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Ausstellung in
Deutschland hatte. Diese Angabe ist auch zutreffend, wie sich aus der in den Akten befindlichen
Meldebescheinigung und dem eigenen Sachvortrag des Antragstellers ergibt.
Darüber hinaus gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für solche Inhaber einer EUFahrerlaubnis,
denen die Erlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht
oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden
ist oder dem die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist. Beide Voraussetzungen
liegen beim Antragsteller vor. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichtes Fulda vom
29.09.2000 ist dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden. Der Antrag des Antragstellers
auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde mit unanfechtbarem Bescheid des
Antragsgegners vom 08.09.2004 abgelehnt.
Nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2
und 3 einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen, was vorliegend
in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids geschehen ist.


:kuck: 2009 VG Verwaltungsgericht Meiningen 2E338/09 vom 25. August 2009(CZ-Fs mit D-WSu nd vorigem Entzug, aufschiebende Wirkung abgelehnt)

:wink:

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Paule« (4. November 2009, 20:52)