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Das wäre Super!
Zitat
Wenns den einen oder anderen interessiert, werde ich nächste Woche mal versuchen das Urteil zu bekommen ?

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Das ist schon richtig, was die Beiden Verwaltungsgerichten entschieden haben, weil die unbestreitbare Information nur dann zu Aberkennung dienen kann, wenn im Aufnehmerstaat eine Maßnahme eines Entzuges besteht.
Was ich mich allerdings auch Frage, wie sieht es denn aus wenn Deutschland nicht der Aufnehmerstaat ist? Nach dem § 29 Abs. 3 Nr. 2a FeV wäre der D-WS-Schein auch ungültig, wenn der Inhaber im Ausland lebt.
Daher ist meiner Meinung nach auch das Europarechtwiedrig. Genauso wie FeV 28/4/2 nur in verbindung mit FeV 28/4/3 anzuwenden wäre.
Das wäre Super!
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2009 VG Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth B 1 K 09.492 vom 22. September 2009(CZ-FS mit D-WS, muss ohne verwertbare Einträge anerkannt werden)

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Entzug des ausländischen Führerschein

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Entzug des ausländischen Führerschein
Zitat
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 12.10.2009 10:12:13
Sehr geehrte Ratsuchende,
durch einen kritischen Leser wurde ich auf einen Umstand aufmerksam gemacht, der die rechtliche Einschätzung dramatisch zu Gunsten Ihres Lebensgefährten verändert. Hierfür bedanke ich mich vielmals.
Dies erläutere ich Ihnen gerne wie folgt:
Gemäß Art. 7 Abs. 1 b) Richtlinie 91/439/EWG (zweite Führerscheinrichtlinie) ist Voraussetzung für den Erwerb einer Fahrerlaubnis ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellerstaat. Eine entgegen dieser Vorschrift erworbene Fahrerlaubnis ist zunächst gleichwohl gültig und kann allenfalls vom Ausstellerstaat nach den dort geltenden Vorschriften wieder entzogen werden.
Die einzige einen Aufnahmestaat zur Nichtanerkennung berechtigende Vorschrift der zweiten Führerscheinrichtlinie findet sich in Art. 8 Abs. 4. Hiernach ist Voraussetzung einer Nichtanerkennung, daß vor Erteilung der Fahrerlaubnis im Aufnahmestaat Maßnahmen wie Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis verhängt wurden. Dies ist nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung hier nicht der Fall.
Bei einer solchen Konstellation ist § 28 Abs. 4 FeV europarechtskonform dahingehend auszulegen, daß eine Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 2 UND Nr. 3/4 voraussetzt (Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth, Urteil vom 22.09.2009, B 1 K 09.492).
Im Ergebnis ist somit festzustellen, daß die Einziehung des Führerscheins Ihres Lebensgefährten rechtswidrig ist und er sich mit guter Aussicht auf Erfolg hiergegen wehren kann.
Weiterhin kommt auch eine Strafbarkeit Ihres Lebensgefährten wegen Fahrens ohne Führerschein nicht in Betracht.
Ich bitte Sie um Entschuldigung für meine nicht zutreffende ursprüngliche Antwort und wünsche Ihnen und Ihrem Lebensgefährten viel Erfolg in dieser Sache.

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2.2. Rechtsgrundlage für die Feststellung, dass die Fahrerlaubnis des Antragstellers in der
Bundesrepublik Deutschland nicht gilt, ist § 28 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. mit Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV.
Grundsätzlich sind Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen
Wohnsitz im Sinn des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben,
berechtigt, im Umfang ihrer Fahrerlaubnisberechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen
(§ 28 FeV). Dies gilt für den Antragsteller aber aus zwei Gründen nicht:
Nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach Abs. 1 nicht für Inhaber einer EUFahrerlaubnis,
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender
unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen
Wohnsitz im Inland hatten. Dies ist beim Antragsteller der Fall. Die ihm von der Stadt Plzen
erteilte Fahrerlaubnis trägt unter Nr. 8, also der Spalte, in der der Wohnsitz einzutragen ist,
den Vermerk: "K_____, Spolková Republika N•mecko, so dass aus dem Führerschein selbst
ersichtlich ist, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Ausstellung in
Deutschland hatte. Diese Angabe ist auch zutreffend, wie sich aus der in den Akten befindlichen
Meldebescheinigung und dem eigenen Sachvortrag des Antragstellers ergibt.
Darüber hinaus gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für solche Inhaber einer EUFahrerlaubnis,
denen die Erlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht
oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden
ist oder dem die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist. Beide Voraussetzungen
liegen beim Antragsteller vor. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichtes Fulda vom
29.09.2000 ist dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden. Der Antrag des Antragstellers
auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde mit unanfechtbarem Bescheid des
Antragsgegners vom 08.09.2004 abgelehnt.
Nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2
und 3 einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen, was vorliegend
in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids geschehen ist.
2009 VG Verwaltungsgericht Meiningen 2E338/09 vom 25. August 2009(CZ-Fs mit D-WSu nd vorigem Entzug, aufschiebende Wirkung abgelehnt)

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