Sonntag, 5. Februar 2012, 19:42 UTC+1

Sie sind nicht angemeldet.

  • Anmelden
  • Registrieren

Epox

Pressestelle (Moderation)

Registrierungsdatum: 2. Januar 2007

Beiträge: 2 925

Geschlecht: Männlich

Beruf: Handwerksmeister

Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09

1

Sonntag, 20. September 2009, 12:43

Rechtsgrunglagen:Vereinbarkeit der nationalen Rechtsgrundlage mit EU-Recht

Zitat

bb. Vereinbarkeit der Rechtsgrundlage mit EU-Recht
a.) Anwendungsvorrang des unmittelbar anwendbaren EU-Rechts
Kommt die Überprüfung einer Vorschrift eines Parlamentsgesetzes in Betracht, haben
das streitentscheidende Gericht (und somit der Klausurbearbeiter) neben der Vereinbarkeit
der Vorschrift mit höherrangigem nationalen (Verfassungs-)Recht auch deren
Vereinbarkeit mit EU-Recht zu untersuchen. Das ergibt sich aus dem grundsätzlichen
Anwendungsvorrang des EU-Rechts vor dem nationalen Recht1: Kollidiert eine
nationale Vorschrift mit unmittelbar anwendbarem EU-Recht, verliert sie ihre Anwendbarkeit.
Handelt es sich bei der dann nicht anwendbaren nationalen Norm um
eine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsakts, fehlt es diesem somit
dementsprechend an einer dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes gerecht
werdenden Rechtsgrundlage.
Der Verwaltungsakt ist schon deshalb rechtswidrig.
Beispiel (fiktiv): Fügt der Bundesgesetzgeber in das LMBG eine Vorschrift ein, wonach
die Einfuhr bestimmter genetisch veränderter Gemüsesorten untersagt wird, verstößt
diese innerstaatliche Vorschrift gegen das Verbot von Einfuhrbeschränkungen
(Art. 28 EG), wenn ein Gemüsebauer aus Italien nach italienischem Recht rechtmäßig
produziertes Gemüse nicht nach Deutschland einführen darf.
Zu beachten ist aber, dass nur unmittelbar anwendbares Recht der Gemeinschaft
Anwendungsvorrang genießt. Das hat den Hintergrund, dass nur dieses im innerstaatlichen
Rechtsraum beachtlich ist und zu einer Kollision führen kann. Unmittelbar
anwendbar ist jedenfalls das europäische Primärrecht (wie z.B. Art. 28 EG). Umsetzungsbedürftiges
Sekundärrecht (Richtlinien) genießt hingegen nur dann Anwendungsvorrang,
wenn es infolge unzureichender Umsetzung zur unmittelbaren Anwendung
gelangt.
So gelangen Richtlinien dann zur unmittelbaren Anwendung, wenn der Staat sie überhaupt
nicht, nicht fristgerecht oder fehlerhaft umgesetzt hat (sog. Direkt- oder
Durchgriffswirkung nicht oder nicht rechtzeitig umgesetzter Richtlinien). Voraussetzung
ist aber, dass sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind.2
Liegen die Voraussetzungen für eine Direktwirkung nicht vor, kann es zu keiner Kollision
im dargelegten Sinn kommen, da hier unterschiedliche Regelungsgebiete bestehen.
Man spricht insoweit von indirekter Kollision.
b.) Primäres Gemeinschaftsrecht als Prüfungsmaßstab
Stellt das Gericht eine Kollision der nationalen Rechtsgrundlage mit primärem
Gemeinschaftsrecht fest (direkte Kollision), liegt nach der Rechtsprechung des
EuGH3 ein klarer Fall des Anwendungsvorrangs vor: Die nationale Rechtsgrundlage
wird durch entgegenstehendes Gemeinschaftsrecht in ihrer Anwendung gesperrt.
Der EuGH (a.a.O.) verlangt hierbei nicht nur, dass die nationalen Gerichte, sondern
auch, dass die nationalen Behörden ein Gesetz, das trotz europarechtskonformer Auslegung
nicht mit dem primären Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, schlicht nicht anwenden.
Für ein Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 234 EG besteht demnach kein
Bedürfnis. Ein solches kommt lediglich bei Zweifeln an der Vereinbarkeit der nationalen
Rechtsgrundlage mit EG-Recht in Betracht.
http://www.verlag-rolf-schmidt.de/filead…_Rn_659-690.pdf
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Epox« (20. September 2009, 12:55)