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Epox

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Führerschein aus: RZECZPOSPOLITA POLSKA vor dem 19.01.09

1

Samstag, 19. September 2009, 14:19

Rechtsanwalt Michael Tröster: Der ausländische Führerschein - Ausweg aus der Krise? (19.09.09)

Da wir seit gestern einen neuen User im Forum begrüssen dürfen,der Rechtsanwalt ist,
möchte ich hier mal seine Rechtseinschätzung zur EU-FS-Thematik zur Diskussion stellen.

Zitat

Der ausländische Führerschein - Ausweg aus der Krise?Aktuelles zur Gültigkeit von EU-Führerscheinen in DeutschlandGrundsätzlich:

Wurde in Deutschland der Führerschein (z.B. wegen Alkohol) entzogen und gleichzeitig eine Sperrfrist auferlegt, ist die Benutzung des im EU Ausland erworbenen Führerscheines in Deutschland vor Ablauf der Sperrfrist/ Fahrverbot strafbar. Erst nach Ablauf der Sperrfrist oder eines Fahrverbotes kann der ausländische Führerschein eine praktikable Lösung sein, wenn ein Führerscheinerwerber in Deutschland keine Perspektive hat.

Über die vermeintlichen Folgen der Benutzung eines im EU-Ausland erworbenen Führerscheines wurden in der letzten Zeit in den Medien Meldungen verbreitet, die aus rechtlicher Sicht eher fraglich und widersprüchlich sein dürften. Schließlich werden damit Versuche deutscher Behörden unterstützt, von der derzeitigen Gesetzgebung der Europäischen Gemeinschaft abweichende Auslegungen nach eigenem Ermessen durchzusetzen und betroffene Bürger davon abzuhalten, Führerscheine im EU-Ausland zu erwerben.

Nach der neuen EU-Richtlinie sind die in einem EU-Staat rechtmäßig erworbenen ausländischen Führerscheine von deutschen Behörden anzuerkennen. Versuche, die geltenden EU-Vorschriften abweichend auszulegen, sind nach derzeitiger Rechtslage fragwürdig. In § 13 Abs. 3 der EU-Richtlinie vom 20.12.2006 wird ausgeführt, dass eine vor dem 19.01.2013 erteilte Fahrerlaubnis weder entzogen noch in irgend einer Art und Weise eingeschränkt werden darf. Entscheidungen deutscher Gerichte, wenn ein EU-Führerscheininhaber wegen Alkohol am Steuer zur Verantwortung gezogen wird, führen allerdings zu den vom Gesetzgeber vorgesehenen strafrechtlichen Konsequenzen und zur Einziehung des EU-Führerscheines. Wenn die Führerscheine von dem jeweiligen EU-Land ausgestellt worden sind, müssen deutsche Behörden diese Besonderheiten beachten.





Der Führerschein im Ausland - Die aktuelle Rechtslage nach EU-Rechtssprechung

Mit der Bekämpfung von "Führerscheintourismus" haben deutsche Behörden bereits vor Jahren eine Kampfansage gegen Leute gerichtet, die mangels einer Perspektive als Kraftfahrer in Deutschland ins EU-Ausland gehen und dort über eine komplett neue Fahrschulausbildung einen neuen EU-Führerschein erwerben.

Auch wenn in den letzten Tagen unterschiedliche Pressemeldungen den Eindruck vermittelt haben, dass es mit dem "Führerscheintourismus" nunmehr vorbei sei, gilt weiterhin:

Deutschland muss grundsätzlich Führerscheine anerkennen, die seinen Bürgern nach dem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis im EU-Ausland ausgestellt werden. Deutsche Behörden können jedoch die Anerkennung verweigern, wenn sich aus dem Führerschein oder aus Informationen der Behörden des EU-Mitgliedslandes ergibt, dass der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im EU-Ausland hatte.

Den deutschen Behörden wurde am 26.06.2008 mit der Entscheidung des EU-Gerichtshofes dennoch eine Absage erteilt, da vielfach erwartet wurde, dass ihnen eine umfassende Überprüfungsmöglichkeit des EU-Führerscheines eingeräumt werde.

Damit ist es bei strikter Einhaltung der geltenden Vorschriften und unter Beachtung der EU-Rechtssprechung weiterhin möglich, einen Führerschein in einem EU-Mitgliedsland zu erwerben, ohne dass deutsche Behörden eine MPU nachträglich fordern bzw. die Nutzung in Deutschland untersagen können.

Jedem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheines und Bewerbern um einen EU-Führerschein ist anzuraten, spezialisierten anwaltlichen Rechtsrat einzuholen. Soweit Sie individuelle Fragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden. Ich befasse mich seit längerer Zeit mit der Problematik der ausländischen Führerscheine und werde versuchen, Ihr Problem zu klären.

Den Inhabern eines EU-Führerscheines wird dringend angeraten, eine geeignete Verkehrsrechtsschutzversicherung abzuschließen, um dem Kostenrisiko eines etwaigen Streits mit deutschen Behörden begegnen zu können.
http://www.rechtsanwalt-troester.de/inde…id=10&Itemid=13



Über eine rege Teilnahme an der Diskussion,vorallem seitens unseres neuen User würde ich mich sehr freuen.

Gruss Epox :wink:
Die USA haben Barack Obama,
Bob Hope, Stevie Wonder, Johnny Cash.

Wir haben Angela Merkel,
no hope, no wonder, no cash.

Pioneer

unregistriert

2

Samstag, 19. September 2009, 15:58

Dem grundsätzlichen Ansatz kann ich zustimmen, einmal abgesehen von der auch hier wirkenden Überbewertung des Artikel 13.
Das war auch die Argumentationslinie des RA Warnack, von der er aber nach einem gemeinsamen Gespräch in Slubice doch etwas abgerückt ist.
Es wird sicherlich nicht ausschließlich über diesen Artikel entschieden werden, wobei der Weg natürlich nicht außer Acht zu lassen ist, nur bin ich nach wie vor der Ansicht, die zukünftige Entscheidung erfolgt über eine genaue Definition des Entzuges. Hier wird der Zeitpunkt zu suchen sein, wie lange dieser Entzug fortwirkt, ob er mit der strafrechtlichen Sperrfrist endet, oder ein anderer Zeitraum zu definieren sein wird. Einfluß auf diese Entscheidung wird auch die überwiegende Sichtweise der anderen EU-Mitglieder haben, die dann ihr Erteilungsverhalten danach ausrichten, sobald in den einzelnen Staaten die 3. Richtlinie in nationales Recht umgesetzt ist. Für völlig ausgeschlosssen halte ich in diesem Zusammenhang allerdings die D-Definition über die Tilgungsfrist, das ist ein ausschließlich national und völlig willkürlich festgesetzter Zeitraum, der in dieser Form im EU-Recht keinen Bestand haben wird.
Kurz gesagt, es wird also überwiegend auf die Interpretation des Tatbestands des Entzugs abgestellt werden und auf den Zeitraum der Fortwirkung, bzw. um es D auch zu verdeutlichen, das erscheint angesichts der letzten Vorlagefrage offensichtlich erforderlich, wann der Entzug tatsächlich beendet ist und sich aus diesem Vorgang keine weitere Verwertung durch eine FEB mehr ergeben darf.

Etwas differenzierter sehe ich die derzeitige Situation in D, obwohl ich auch hier übereinstimmend der Ansicht bin, im Ausland unter Einhaltung der Normen erworbene FE sind grundsätzlich anzuerkennen, nur ist das zur Zeit in D eben nicht der Fall und daher ein Erwerb bzw. die Nutzung hier mehr als problematisch.

Grundsätzlich verstößt die derzeit aktuelle FeV gegen geltendes EU-Recht, nur diese Erkenntnis allein reicht eben nicht aus, um in D mit einem ab dem 19.1.09 erworbenen FS zu fahren. Hier wird eine deutliche Klarstellung seitens des EuGH erforderlich sein, wie der Artikel 11/4 der 3. Richtlinie tatsächlich zu interpretieren ist und da sehe ich eben einen gemäß dem bisherigen Tenor des EuGH entsprechenden grundsätzlichen Überarbeitungsbedarf der FeV. Die FeV in der jetzigen Fassung wird keinen dauerhaften Bestand haben können, nur bis das hinreichend geklärt ist, kann man nicht zum Erwerb eines ausländischen EU-FS raten.

Eine RSV ist zwingende Voraussetzung, geradezu ein Grundbestandteil des EU-FS-Erwerbs, um hier in D bei der überwiegend vorherrschenden Praxis der FEBen, die an Haarspalterei und Kleinkariertheit nicht mehr zu überbieten ist, sich in finanziell überschaubarem Rahmen gegen die völlig überzogenen Sanktionen und Vorstellungen durchzusetzen. Ein nachhaltiger Erfolg wird nur über den EuGH erreichbar sein und der Weg dorthin ist sehr kostspielig und langfristig, aber auch mit absehbarem Erfolg verbunden, wenn ich den letzten Beschluß einmal so interpretiere, das über die völlig unsinnige wie auch überflüssige Vorlagefrage des VGH Mannheim hinaus, diese Frage war bereits entschieden, die zukünftige Rechtsauffassung des EuGH auch für die Zeit ab dem 19.1.09 bereits latent dargelegt wurde. Es ist also absehbar, das zukünftig jeder im EU-Ausland korrekt erworbene FS in D anzuerkennen sein wird, nur dieser Zeitpunkt ist leider noch nicht bestimmbar und bis dahin bleibt der ausländische EU-FS leider ein sehr ambivalentes Dokument.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pioneer« (19. September 2009, 16:05)


tarabas68.de

unregistriert

3

Samstag, 19. September 2009, 17:23

Rechtsanwalt Michael Tröster ./. Tarabas68

Hallo, wie schon in einem anderem Tread von mir geschrieben,...
Beabsichtige ich meinen 2004 erworbenen tschechischen EU Führerschein (ohne Wohnsitz und Geburtennummer) in einen deutschen EU Führerschein umzutauschen,..

Mein 1. Antrag wurde abgelehnt - mit der Begründung, das tschechische Behörden dafür zuständig sind (lach mich weg),...

Mein 2. Schritt - Rechtsanwalt Tröster hat das Straßenverkehrsamt in Detmold aufgefordert das Umschreiben weiter voran zu treiben, da eindeutig deutsche Behörden für die Umschreibung zuständig sind,...

( Briefe stelle ich nachhher mal hier ein )

Nun ist meine Hoffung, das die Umschreibung nicht gemacht wird, um mit Rechtsanwalt Tröster den Instanzenweg zu gehen, bzw. eine Klage vor dem EUGH zu "Erzwingen",...

Mit dem Rechtsanwalt haben wir vor, ein eindeutiges und für Deutschland verbindliches Urteil zu erstreiten,...

Deutsche Gerichte streuben sich, "Farbe zu bekennen",... dann müssen Sie gezwungen werden,...

Weitere Infos, Urteile etc. pp. stelle ich selber ein,...

Darüber hinaus denke ich, das die Anmeldung des Rechtsanwaltes hier mehr als nur einem helfen werden wird, denn es handelt sich um einen Fachmann, welcher mit RA´Dr. Säftel und seiner Eitelkeit nicht zu vergleichen ist,...

Natürlich gibt es noch weitere Rechtsanwälte, welch in dem Bereich EU Führerschein und Führerschein Recht TOP sin, wie der RA´Seefeld aus Detmold, welcher mich selber vor dem Verwaltungsgericht in Minden erfolgreich vertreten hat,...
Allerdings konnte ich diesen RA´nicht dazu gewinnen, hier im Forum zu Posten / Helfen, da dieser aus Zeitgründen und mangelndem Internetwissen in diesem Fall übervordert sein würde,...

Rolf Herbrechtsmeier

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »tarabas68.de« (19. September 2009, 17:28)


Registrierungsdatum: 18. September 2006

Beiträge: 821

Geschlecht: Männlich

Wohnort: Deutschland, Rumänien, Österreich, Ungarn, immer gerade da wo man mich in Ruhe lässt

Beruf: Reaktortechnikhalbkreisingenieur

4

Samstag, 19. September 2009, 20:33

@ all

den Ansatz des Herrn RA, ist meinem sehr ähnlich.

Der einzige Unterschied ist das Datum. Es wird wohl über das Jahr 2013 hinausgehen. Denn es ist (für mich klar) das ein LKW-transit-Pole oder wer auch immer, nicht mit einem lebenslänglichen Berufsverbot von Seiten des Dtl. Beamten (nicht Richter) belegt wird. (ja ok. 15+Jahre, wäre ja kein Problem wenn wir 300 Jahre alt werden).

Fazit.: Solange es im EU Ausland keine einheitlichkeine MPU gibt, die anerkannt wird von Dtl. Reicht auch immer eine erneute Eignungsuntersuchung. Selbst wenn diese "Bakschisch" genannt wird. Oder sind nur deutsche MPU pflichtig?

Fred
Every time you feeds a troll... God kills a kitten! Please, think of the kitten....

tarabas68.de

unregistriert

5

Montag, 21. September 2009, 18:53

Der Weg (ggf.) eine Klage vor dem EUGH durch zu bekommen,...

Hallo,
leider habe ich es noch nicht geschafft, mit RA`Tröster einen Termin zu machen,...
Auch die angekündigten Briefe werde ich noch einstellen,...

Hier und heute,... Auf meinen Antrag (veröffentlicht in einem Anderem Tread), welcher abgelehnt wurde, habe ich RA`Tröster eingeschaltet,...

Darauf hin habe ich den nachfolgenden Brief über meinen RA`bekommen,...

Meine Hoffnung, daß das Straßenverkehrsamt in Detmold nun auf meinen 1. Wohnsitz hin negativ eine Aussage macht,...

Erst dann ist der Klageweg für mich offen,...

Hier der Link -click- : Brief vom Straßenverkehrsamt in Detmold


Rolf Herbrechtsmeier / Tarabas68