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Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Paule« (16. September 2009, 22:43)
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einmal wegen Student oder Schüler und mit diesem Urteil neu erteilt und alle Voraussetzungen erfüllt auch nach dem 19.01.2009 !Registrierungsdatum: 28. März 2006
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Epox« (17. September 2009, 12:12)
Also ich finde der Beschluss hat mit deiner Sachlage rein überhaupt nichts zu tun.
Hier geht es um den 28/4/3 und Neuerwerb eines Eu-Führerschein nach dem 19.01.2009.
Zudem ist das hier nur die aufschiebende Wirkung, ob der Inhaber im Hauptverfahren besteht ist noch völlig offen und spätestens in der Revision beim VGH München wird es wohl anders aussehen.
Jedenfalls darf der Typy erst mal weiterfahren und das ist ja schonmal bemerkenwert!![]()
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Ist dieses Urteil eigentlich Laendersache oder wie?
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schade das der Instanzenweg eingehalten werden muss,...
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allerdings traut sich das bis Dato ja noch kein Gericht
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Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Aufschiebende_Wirkung
Zitat
In Deutschland kommt dem Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Ausnahmen bestehen für die in § 80 II VwGO bezeichneten Verwaltungsakte, sowie dann, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlässt, anordnet, dass dieser für sofort vollziehbar erklärt wird (sog. Anordnung der sofortigen Vollziehung). Ebenfalls keine aufschiebende Wirkung hat der Einspruch gegen einen nach der Abgabenordnung erlassenen Bescheid.
In denjenigen Fällen, in denen ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat, kann der Betroffene beantragen, dass die Vollziehung des Verwaltungsakts ausgesetzt wird. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 III VwGO angeordnet, so steht dem Betroffenen der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Verfügung; auch hier ist Voraussetzung, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen.
Die aufschiebende Wirkung ist nicht mit dem Suspensiveffekt zu verwechseln. So kann z.B. (je nach Rechtsgebiet) eine Beschwerde dazu führen, dass die Entscheidung nicht wirksam wird (Suspensiveffekt), gleichwohl kann sofortige Vollstreckbarkeit (und damit keine aufschiebende Wirkung) gegeben sein.
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