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tarabas68.de

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Mittwoch, 16. September 2009, 22:17

EU Führerschein nach dem 19.01.2009 erteilt, aufschiebende Wirkung beschlossen Urteil VG Regensburg

Hallo,
da ich zur Zeit nicht weiß, ob aktuelle Urteile schon hier bekannt sind - stelle ich nachfolgendes Urteil hier ein (nach wie vor spielt weder der 19.01.2009 noch das Ausstellerland geschweige denn eine aufschiebene Wirkung eine Rolle)

Urteil OVG Regensburg Teil1

Urteil OVG Regensburg Teil2

Urteil OVG Regensburg Teil3


Gruß

Rolf Herbrechtsmeier

Paule

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2

Mittwoch, 16. September 2009, 22:39

Das hier ist ja echt der Hammer, das VG Regensburg sieht den Eu-FS nach dem 19.01.2009 erteilt als anerkennungspflichtig. Auch wenn es hier jetzt nur um die aufschiebende Wirkung und den Sperrvermerk geht.
Daran hätte ich nicht geglaubt, das ein deutsches Gericht so entscheiden würde.
Gibt es doch anscheinend noch revolutionäre Richter ...
Naja, aber das Hauptverfahren steht noch aus!
Übrigens Rolf, das ist kein OVG sondern ein VG, ich ändere mal dein Titel ab und übernehme das Urteil in unsere Biblo, wiederstand zwecklos!

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Paule« (16. September 2009, 22:43)


Maverickssss

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3

Donnerstag, 17. September 2009, 02:38

für mich wäre auch Regensburg zuständig bei einem Eilverfahren! Sollte ich da nicht gleich nachziehen? was meint ihr?

ausserdem sollte ich dies hier auch der FS-Stelle Passau vorlegen die ja auch für mich zuständig sind !!!!!

Epox

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4

Donnerstag, 17. September 2009, 03:30

@mavericks,
wen dein Fall ähnlich gelagert ist,haste gute Karten.


gruss Epox :wink:
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Maverickssss

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5

Donnerstag, 17. September 2009, 03:55

naja was heisst ähnlich......erworben 03/06....dt WS im Schein,,...Behörde teilt 2006 der FS-Stelle mit Fremdsprachenstudium nachgewiesen und alle Voraussetzungen erfüllt ( zudem hab ich auch noch den Nachweis der Uni das ich von 2005 - mitte 2006 mich dort aufgehalten habe ),......Im januar FE neu ertelt mit neuer NR und tschechischem WS im Schein.......Datum 28.01.2009,.................

würd sagen nun doppelte Anerkennung, :momo: einmal wegen Student oder Schüler und mit diesem Urteil neu erteilt und alle Voraussetzungen erfüllt auch nach dem 19.01.2009 !


oder lieg ich da falsch !

Paule

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Donnerstag, 17. September 2009, 07:43

Also ich finde der Beschluss hat mit deiner Sachlage rein überhaupt nichts zu tun.
Hier geht es um den 28/4/3 und Neuerwerb eines Eu-Führerschein nach dem 19.01.2009.
Zudem ist das hier nur die aufschiebende Wirkung, ob der Inhaber im Hauptverfahren besteht ist noch völlig offen und spätestens in der Revision beim VGH München wird es wohl anders aussehen.

Jedenfalls darf der Typy erst mal weiterfahren und das ist ja schonmal bemerkenwert! :klatsch:

Epox

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7

Donnerstag, 17. September 2009, 12:09

Bin der Meinung,das der Betroffene hier gute Chancen im Hauptverfahren hat, das Ding zu gewinnen.

Schon ,der Hinweiss auf die Erfolgsaussichten im Hauptverfahren sagen eigentlich schon alles.

Besonders Bemerkennswert,finde ich die Aussagen zur gefestigten EUGH-Recht-
rechtsprechung und die damit uneinschränkte Anerkennungspflicht durch D.
Das scheint die Herren in ihrer Entscheidung doch etwas Nachdenklich gestimmt zu haben.

Es ist im Rechtswesen nun mal so,das sich eine neue Verordnungen( FEV) an die gefestigte Rechtsprechung
halten muß,und nicht wie oftmals hier dargestellt,die gefestigte Rechtsprechung an die neue Verordnung zu richten hat.
Das ist ein Umstand der aus meiner Sicht hier im Verfahren zum tragen kommt.


Gruss Epox :wink:
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Epox« (17. September 2009, 12:12)


melo

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8

Donnerstag, 17. September 2009, 12:13

Also ich finde der Beschluss hat mit deiner Sachlage rein überhaupt nichts zu tun.
Hier geht es um den 28/4/3 und Neuerwerb eines Eu-Führerschein nach dem 19.01.2009.
Zudem ist das hier nur die aufschiebende Wirkung, ob der Inhaber im Hauptverfahren besteht ist noch völlig offen und spätestens in der Revision beim VGH München wird es wohl anders aussehen.

Jedenfalls darf der Typy erst mal weiterfahren und das ist ja schonmal bemerkenwert! :klatsch:



Ist dieses Urteil eigentlich Laendersache oder wie?Gilt e auch fuers Saarland?

tarabas68.de

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9

Donnerstag, 17. September 2009, 12:19

@ melo

Nutze das Urteil einach nur als Richtungsweiser, da hier "aufgebaut" werden kann,... z.B. zum OVG, BVG, EUGH

Ich habe noch andere, sehr interessantere Urteile, leider (noch) keine Zustimmung zum veröffendlichen,...

Werde hier aber weiteres einstellen,...

Rolf Herbrechtsmeier

Epox

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10

Donnerstag, 17. September 2009, 12:26

Ist dieses Urteil eigentlich Laendersache oder wie?


Das ist leider noch kein rechtskräftiges Urteil,doch zumindest ein positiver Anfang.Auf das Saarland ist der Fall nicht übertragbar.
Um ein Urteil aus Bayern auf das Saarland zu Übertragen,bedarf es einer Entscheidung der oberster Bay.Instanz (OVG),die
dan im Saarland bei einem gleich gelagertem Fall evtl. mit ,in die dortige Entscheidung einfließt.
Diese Vorgehensweise der Ländergerichte,ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben,wird aber häufig so praktiziert.


Gruß Epox :wink:
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Donnerstag, 17. September 2009, 12:40

der Hintergedanke :-)

ist der, das ein "Erzwingungsverfahren bzw. Urteil" angestrebt wird,... um die "Gesammt Führerschein Frage" in D vor den EUGH zu bekommen,... und das wird wohl nicht mehr lange dauern,... ein Richter muss nur eine passende Anfrage stellen,... schade das der Instanzenweg eingehalten werden muss,...

Rolf Herbrechtsmeier

Epox

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12

Donnerstag, 17. September 2009, 12:59

schade das der Instanzenweg eingehalten werden muss,...


Nicht unbedingt,da Vorlagefragen auch in erster Instanz gemacht werden können,siehe zb. VG-Sigmaringen im Wiedemannfall.


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Donnerstag, 17. September 2009, 13:12

@ Epox

Auch das ist mir bekannt,... allerdings traut sich das bis Dato ja noch kein Gericht,... sonst hätten wir ja nicht die vielen unterschiedlichen Urtleile,...

Rolf Herbrechtsmeier

Epox

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14

Donnerstag, 17. September 2009, 13:26

allerdings traut sich das bis Dato ja noch kein Gericht


Von trauen darf hier keine Rede sein,so wie ich das einschätze soll die Vorlagefrage bewußt vermieden werden,
koste es was es wolle.
Dies ist ein Zustand der sich auch nicht auf Ewigkeit verwirklichen lässt.


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15

Donnerstag, 17. September 2009, 18:04

Übrigens wurde der Mandant vertreten durch RA Franz Riedl. Auch hier zu finden: http://www.eu-führerschein-sk.de/main.ph…656e9d8c3f332ad
Kennt den schon jemand? :ka:
Signaturen sind doof!

Epox

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16

Donnerstag, 17. September 2009, 18:13

Also mir ist der nicht bekannt,zumindest scheint das ein Anwalt zu sein der für seinen Mandanten was erreicht.
Nicht wie der Demuth im Armanifall, wo garnicht erst bei der Verhandlung erscheint und danach auch noch
frech abkassiert. :sw68:

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Bikerjoe1969

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17

Donnerstag, 17. September 2009, 18:16

Ja, der war ja wohl der absolute Vollpfosten. :VL:

Der Riedl arbeitet offensichtlich mit Zelzer und Warnack zusammen.
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Tamino

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18

Donnerstag, 17. September 2009, 18:18

Kann mir mal jemand erklären, was eine aufschiebende Wirkung ist?
Ist alles was wir sehen oder scheinen, nur ein Traum innerhalb eines Traumes?

Bikerjoe1969

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19

Donnerstag, 17. September 2009, 18:22

Zitat


In Deutschland kommt dem Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Ausnahmen bestehen für die in § 80 II VwGO bezeichneten Verwaltungsakte, sowie dann, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlässt, anordnet, dass dieser für sofort vollziehbar erklärt wird (sog. Anordnung der sofortigen Vollziehung). Ebenfalls keine aufschiebende Wirkung hat der Einspruch gegen einen nach der Abgabenordnung erlassenen Bescheid.

In denjenigen Fällen, in denen ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat, kann der Betroffene beantragen, dass die Vollziehung des Verwaltungsakts ausgesetzt wird. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.

Hat die Verwaltungsbehörde die sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 III VwGO angeordnet, so steht dem Betroffenen der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Verfügung; auch hier ist Voraussetzung, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen.

Die aufschiebende Wirkung ist nicht mit dem Suspensiveffekt zu verwechseln. So kann z.B. (je nach Rechtsgebiet) eine Beschwerde dazu führen, dass die Entscheidung nicht wirksam wird (Suspensiveffekt), gleichwohl kann sofortige Vollstreckbarkeit (und damit keine aufschiebende Wirkung) gegeben sein.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Aufschiebende_Wirkung
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Tamino

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20

Donnerstag, 17. September 2009, 19:32

Okay, Dankeschön!
Also darf er erst mal weiterfahren!
Aber das gilt nur für ihn, oder? Alle anderen Betroffenen müßen weiterhin mit einer Anzeige wegen FoFe rechnen...
Aber nichts desto trotz kann man das ja schon mal als Licht am Ende des Tunnels einstufen!
Wie sehen das die EU-FS-Profis?
Ist alles was wir sehen oder scheinen, nur ein Traum innerhalb eines Traumes?